AltZerfG 1-14
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BGBl.III/FNA: 860-6-20

Gesetz
über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (1)

(Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)

(AltZerfG)


vom 26.06.01 (BGBl_I_01,1310)
zuletzt geändert durch Art.11 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.09 (Amtsbl_09,1559)

 

bearbeitet und verlinkt (352)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]

§§§




§_1   AltZerfG (F)
Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag (16)

(1) 1Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

  1. (weggefallen)

  2. adie für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60.Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf;
    bLeistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden;
    cHinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte;
    dder Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;

  3. ain welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen;
    bsofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;

  4. (3) adie monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer

    a) alebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht;
    bdie Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen;
    cAnbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird;
    dbis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden;
    edie gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;

    b) alebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht;
    bdie Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen;
    cdie Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen;
    ddie weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt;
    eBuchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend; (18)

  5. (19) die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass

    a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und

    b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;

  6. bis 7.(weggefallen)

  1. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre (5) verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz (5) von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;

  2. (weggefallen)

  3. (6) die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,

    a) den Vertrag ruhen zu lassen,

    b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder

    c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;

    soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;

  4. (20) die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.

2Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt (7).

(1a) (8) 1Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

  1. der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,

  2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,

  3. ader dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird;
    bbeide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.

2Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen.
3Absatz 1 Satz 1 Nr.8 gilt entsprechend.

(2) (9) 1Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. mit Sitz im Inland:

    a) Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.1993 I S.2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl.I S.874), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,

    b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes haben,

    c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl.I S.454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr.3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl.I S.1330), in der jeweils geltenden Fassung,

    d) Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland;

  2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:

    a) Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl.EG Nr.L 345 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl.EU Nr.L 247 S.1), soweit sie nach § 110a Abs.2 und 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,

    b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.EU Nr.L 177 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.EU Nr.L 319 S.1), soweit sie nach § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,

    c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr.L 375 S.3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr.L 79 S.9);

  3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes haben;

  4. in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,

    a) bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

    b) adie entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b (21) anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gesichert ist;
    bdie Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und

    c) bderen Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs.2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes (22) sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs.2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs.4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht;
    bdas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen (9).

2Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl.EU Nr.L 247 S.1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie

  1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs.7 oder Abs.8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,

  2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.1 bis 7 des Kreditwesengesetzes (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und

  3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1 (11).

(3) 1Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen (12) entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht (13).
2Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden (14) fest.

(4) ...(17)

(5) 1Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a) abei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs.1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs.6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend;
bbei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs.1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,

b) bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,

c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,

d) abei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis;
bbei Verträgen nach Absatz 1a Satz 4 (f) jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.

2Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig.

§§§



§_2   AltZerfG (F)
Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag (1)

(1) 1Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
2Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.

(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) 1Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs.2 entspricht.
2Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes fest.

(4) § 1 Abs.4 (f) gilt auch für die Zertifizierung von Basisrentenverträgen.

§§§



§_3   AltZerfG (F)
Zertifizierungsstelle, Aufgaben (1)

(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.

(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

(4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

§§§



§_4   AltZerfG (F)
Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen

(1) 1Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters.
2Mit dem Antrag sind vorzulegen:

  1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs.3 oder § 2 Abs.3 (5) zertifizierbar sind (1);

  2. aeine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 3 (f) zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs.2 Satz 3 Nr.1 und 2 (f));
    bbei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 beizufügen (2).

(2) 1Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs.2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen.
2Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs.3 oder § 2 Abs.3 (6) zertifizierbar sind (3).

(3) 1Ein Spitzenverband der in § 1 Abs.2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen.
2Von der Vorlage der Unterlagen nach

  1. Absatz 1 Satz 2 Nr.1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;

  2. Absatz 1 Satz 2 Nr.2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.

3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle (7) seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 (4) Satz 2 Nr.1 und 2 vorzulegen.

(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.

(5) 1Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung).
2aInnerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten;
2bandernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

§§§

§_5   AltZerfG (F)
Zertifizierung (1) von Altersvorsorgeverträgen (2)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs.3 (3), wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 erfüllt sind.

§§§



§_5a   AltZerfG (F)
Zertifizierung von Basisrentenverträgen (1)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs.3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs.3 erfüllt sind.

§§§



§_6   AltZerfG (F)
Rechtsverordnung

1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß § 7 Abs.4 treffen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern (1) übertragen.

§§§



§_7   AltZerfG (F)
Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein (1)

(1) (2) 1Der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (6) informiert den Vertragspartner vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über

  1. die Höhe und zeitliche Verteilung der in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrags einkalkulierten Kosten,

  2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht in Nummer 1 enthalten sind oder des nach § 1 Abs.1a zu gewährenden Darlehens,

  3. die Einwilligung nach § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis.

2Erfüllt der Altersvorsorgevertrag die Voraussetzungen des § 1 Abs.1, gilt Satz 1 auch hinsichtlich

  1. der Kosten, die dem Vertragspartner im Fall eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen,

  2. 1des Guthabens, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, und die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge, wobei sich das gebildete Guthaben und die zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6 Prozent jährlich verzinsen.
    2Sind für einen Teil des Zeitraums oder für den gesamten Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase bereits unterschiedliche Beiträge oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, sind diese anstelle der zuvor genannten Beträge zur Berechnung heranzuziehen,

  3. der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge.

3Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs.1a Nr.3 sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 6 Abs.1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl.I S.4197), die zuletzt durch § 20 Abs.9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl.I S.1414) geändert worden ist, anzugeben.
4Für das Altersvermögen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens zum Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.
5In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge mit Ausnahme der in § 6 Abs.3 der Preisangabenverordnung aufgeführten Kosten einzubeziehen.

(2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (7) die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen:

"Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind."

(3) Erfüllt der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (7) die ihm gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.

(4) (3) (Ow) aDer Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (8) ist, sofern kein Fall des § 92a Abs.2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu informieren;
bim Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (8) auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden.

(5) (4) 1Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie Satz 2 sowie Absatz 4 mitzuteilenden Informationen auf Geldleistungen, Erträge oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen.
2aInformationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt;
2bdie Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 tritt an die Stelle der Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl.I S.2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl.I S.874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) (5) 1aZur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen;
1bauf eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen.
2Der Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
3In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt.

(7) (9) Der Anbieter von Basisrentenverträgen informiert den Vertragspartner schriftlich über die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und nimmt dabei einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts mit auf:

„Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.“

§§§



§_8   AltZerfG (F)
Rücknahme, Widerruf und Verzicht

(1) 1Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr.5, § 22a und des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (6).
2Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Basisrentenvertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 22a des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (7).
3Die Zertifizierungsstelle (8) hat die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 nicht mehr erfüllt.
4Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
5Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 (Genossenschaften) ist der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungsstelle (8) zu unterrichten, soweit er im Rahmen einer Prüfung nach § 53 Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prüfungsverband anderweitig bekannt werden (2).
6Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81 des Genossenschaftsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde (2).

(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten.

(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag (9) abgeschlossen hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet (3) die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages (10) oder über den Verzicht auf die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages (10).
2Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Basisrentenvertrages oder über den Verzicht auf die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages (11).
3Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf oder Verzicht wirksam sind.
4Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, (4) zu unterrichten.
5Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 muss die Zertifizierungsstelle (12) unterrichten, wenn in Zukunft ein anderer als der bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach § 53 Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird (5).

(5) ...(1)

§§§



§_9   AltZerfG
Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung.

§§§



§_10   AltZerfG (F)
Veröffentlichung

1Die Zertifizierungsstelle (1) macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt.
2Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1.

§§§



§_11   AltZerfG (F)
Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) 1Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht).
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(2) 1Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

  1. (1) kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

  2. andere Finanzbehörden oder (2) (4)

  3. ...(5)

  4. ...(5)

  5. (3) den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) ...(6)

(4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

§§§



§_12   AltZerfG (F)
Gebühren

1Die Zertifizierungsstelle erhebt (2) für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag (2) zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5.000 Euro.
2Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs.1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs.1 oder Abs.1a, der Anforderungen des § 1 Abs.1 und 1a oder der Anforderungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (3) von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt (1).
3Für Anträge nach § 4 Abs.3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.

§§§



§_13   AltZerfG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 7 Abs.4 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle (1).

§§§



§_14   AltZerfG (F)
Übergangsvorschrift

(1) (1) 1Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr.1 des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S.1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31.Dezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.
2Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.8 in der bis 31.Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S.1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart.
3Die Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(2) (1) 1Für Altersvorsorgeverträge (3), die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf.
2Die übrigen in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.
3Die Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt werden.
4Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31.Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.
5Satz 4 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen vereinbart.
6Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) (2) 1Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr.1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. November 2008 erteilt werden.
2Bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden.
3Verträge, die nach § 4 Abs.1, 2 oder Abs.3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) ergänzt werden.
4Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3.
5Die durch Artikel 2 Nr.4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden.

(4) (2) Für Altersvorsorgeverträge (3), die bis zum 31. Dezember 2009 nach § 4 Abs.1 zertifiziert werden, gilt § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b und c mit der Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren können.

(5) (4) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von § 3 Abs.1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

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