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Zur Überschrift AltZertG |
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Die Bezeichnung des Gesetzes wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.1 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 1 AltZertG |
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In § 1 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl.EG Nr.L 141 S.27)“ durch die Wörter „im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe c wurde das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07 durch Art.25 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 1 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 a) aa) aaa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
4. adie monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer lebenslangen
Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85.Lebensjahr vorsieht;
bdie Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen;
cAnbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer
Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird;
dbis zu 30 vom Hundert des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner
außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden;
edie gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
In § 1 Abs.1 Nr.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 a) aa) bbb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 1 Abs.1 Nr.8 wurden „in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen“ durch die Wörter „angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre“ und das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 a) aa) ccc) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 1 Abs.1 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 a) aa) ddd) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase einen Anspruch gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen,
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen oder
c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen. (2)
§ 1 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 a) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
2Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1 gleichartig
erfüllen.
3Altersvorsorgeverträge können auch Verträge mit Anbietern im Sinne des
Absatzes 2 sein, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn
diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechenden Änderung, die Voraussetzungen für eine
Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes erfüllen.
§ 1 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 1 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 c) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 abgibt.
§ 1 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 c) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland oder
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5.November 2002 über Lebensversicherungen (ABl.EG
Nr.L 345 S.1) sowie Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 89/646/EWG des Rates
vom 15.Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung
der Richtlinie 77/780/EWG (ABl.EG Nr.L 386 S.1;
Korrigendum ABl.EG Nr.L 15 S.30) und 77/780/EWG des Rates vom 12.Dezember 1977 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (ABl.EG Nr.L 322 S.30), mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie gemäß § 110a Abs.2 und 2a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, oder von
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen.
§ 1 Abs.2 bisheriger Satz 3 wurde Satz 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 c) cc) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
2Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18) (1) mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 d) aa) aaa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „entsprechen“ die Wörter „und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 d) aa) bbb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe „oder 1a oder beiden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 1 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.1 e) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.2 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.2 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
Es wurde ein neuer Teilsatz angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09 durch Art.11 Nr.1 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1559)
In § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09 durch Art.11 Nr.1 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1559)
Bisheriger Wortlaut:
5. (4) die bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht, dass
a) im Fall des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom ehemaligen Mitglied zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
In § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09 durch Art.11 Nr.1 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1559)
In § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b) wurde die Angabe „oder c“ gestrichen, mit Wirkung vom 23.07.09 durch Art.11 Nr.2 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1559)
In § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe c) wurden nach den Wörtern „§ 87a Abs.2 des Genossenschaftsgesetzes“ die Wörter „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09 durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1559)
§§§
Zu § 2 AltZertG |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.3 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zertifizierungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.
(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.
(4) Die Zertifizierungsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§§§
§§§
Zu § 3 AltZertG |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.4 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der
Zertifizierungsbehörde einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts,
die von Spitzenverbänden der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen oder
anderen geeigneten unabhängigen Einrichtungen errichtet werden, ganz oder teilweise
zu übertragen.
2Diese haben die Aufgaben der Zertifizierungsbehörde ohne Ansehen des
Antragstellers zu übernehmen und die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz zu bieten.
3Eine juristische Person bietet die notwendige Gewähr, wenn
die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein Anfangskapital im Gegenwert von mindesten 1 Million Euro hat.
4Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten.
(2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesanstalt.
§§§
§§§
Zu § 4 AltZertG |
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In § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „der Vertrag die in § 1 Abs.1 genannten Voraussetzungen erfüllt“ durch die Angabe „die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs.3 zertifizierbar sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.2 a) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 4 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „der Mustervertrag die in § 1 Abs.1 genannten Voraussetzungen erfüllt“ durch die Angabe „die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs.3 zertifizierbar sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 4 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 1 Abs.3“ die Angabe „oder § 2 Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.5 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4 Abs.2 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 1 Abs.3“ die Angabe „oder § 2 Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.5 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.5 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 5 AltZertG |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalendermonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 und 2 erfüllt sind, frühestens jedoch zum 1.Januar 2002.
§ 5 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.6 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 wurde nach dem Wort „Zertifizierung“ wird die Angabe „nach § 1 Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.6 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 5a AltZertG |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.7 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 6 AltZertG |
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In § 6 Satz 2 wurden die Wörter „die Bundesanstalt“ durch die Wörter „das Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.8 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 7 AltZertG |
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§ 7 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungsvertrages vor Antragstellung, über
die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschlussund Vertriebskosten,
die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen,
1das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn
der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein
anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, und die Summe der bis
dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge, wobei sich das gebildete
Guthaben und die zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6 vom
Hundert jährlich verzinsen.
2Sind für einen Teil oder die gesamte Ansparphase bereits
unterschiedliche Beiträge oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart,
sind diese anstelle der zuvor genannten Beträge zur Berechnung heranzuziehen,
die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie über das Risikopotential und darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden, und
die Einwilligung nach § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis.
2Wird ein beim Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten.
§ 7 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (Ow) aDer Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital,
die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die
Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung
eines bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der
Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren;
bim Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden.
§ 7 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 7 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.4 e) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Der Anbieter“ die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.9 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 7 Absatz 2 und 3 wurden jeweils nach den Wörtern „der Anbieter“ die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.9 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 7 Absatz 4 wurden jeweils nach dem Wort „Anbieter“ die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.9 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 7 Absatz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.9 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 8 AltZertG |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „sowie“ die Angabe „der §§ 10a, 22 Nr.5 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 8 Abs.1 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.5 a) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 8 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „die obersten Finanzbehörden der Länder und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 8 Abs.4 Satz 3 wurden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 8 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.5 b) cc) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zertifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr.5 und (1) des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Absatz 1 in den bisherigen Sätzen 2 und 4 wurden jeweils das Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 a) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Absatz 3 wurden nach dem Wort „Altersvorsorgevertrag“ die Wörter „oder einen Basisrentenvertrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Absatz 4 Satz 1 wurden jeweils nach dem Wort „Zertifizierung“ die Wörter „eines Altersvorsorgevertrages“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 c) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 c) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 8 Absatz 4 bisherigem Satz 4 wurde das Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.10 c) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 10 AltZertG |
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In § 10 Satz 1 wurde das Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.11 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 11 AltZertG |
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§ 11 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 wurde jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurde Nach dem abschließenden Komma das Wort „oder“ eingefügt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.6 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 11 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „die“ durch das Wort „andere“ ersetzt und das abschließende Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.12 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 11 Abs.2 Nr.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.12 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.12 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.März 1974 (BGBl.I S.469, 547) von der Bundesanstalt auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§§§
Zu § 12 AltZertG |
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§ 12 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs.1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs.1 von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge
und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum,
zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.
In § 12 Satz 1 wurden die Wörter „Zertifizierungsstellen erheben“ durch die Wörter „Zertifizierungsstelle erhebt“ ersetzt und nach dem Wort „Altersvorsorgevertrag“ die Wörter „oder einen Basisrentenvertrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.13 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 12 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 1 Abs.1 oder Abs.1a“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs.1 und 1a“ wird die Angabe „oder der Anforderungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.13 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 13 AltZertG |
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In § 13 Abs.3 wurde das Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.14 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 14 AltZertG |
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§ 14 Abs.1 wurde aufgehoben aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.8 a) und b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 14 Abs.2 Satz 1 und in Abs.4 wurde jeweils das Wort „Verträge“ durch das Wort „Altersvorsorgeverträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.15 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 14 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08 durch Art.23 Nr.15 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 14 AltZertG |
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§ 14 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.23 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
AltZertG | [ ] |
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