VVG (3) | ||
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(1) 1Besteht die Versicherung für ein Unternehmen,
erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung
des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen,
die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen
stehen.
2Die Versicherung gilt insoweit als für
fremde Rechnung genommen.
(2) 1Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert
oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers
in die während der Dauer seiner Berechtigung
sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
2§ 95 Abs. 2 und 3 sowie
die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die
seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur
Folge haben könnten.
2Macht der Dritte seinen Anspruch
gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer
Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) 1Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wird.
(3) 1Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1
und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
2§ 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
§§§
1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb
von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem
der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für
den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis
oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch
des Dritten freizustellen.
2Ist der Dritte von dem
Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den
Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die
Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der
Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer
zu zahlen.
3Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat
der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der
Mitteilung der Berechnung zu zahlen.
§§§
(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpflichtet.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete
Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit.
2Absatz 1 gilt
entsprechend.
§§§
(1) 1Verfügungen des Versicherungsnehmers über
den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind
dem Dritten gegenüber unwirksam.
2Der rechtsgeschäftlichen
Verfügung steht eine Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
§§§
Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft, kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
§§§
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.
§§§
(1) 1Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers
auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt,
kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis
kündigen.
2Dies gilt auch, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum
Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu
lassen.
(2) 1Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit
der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs
oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit
mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.
2§ 92 Abs. 2
Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§§§
Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
A-2 | Pflichtversicherung | 112- |
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(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
§§§
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) 1Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang
der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der
Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Abs. 1 in
Verbindung mit § 117 Abs. 1 nicht entgegengehalten
und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend
gemacht werden.
§§§
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
2Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht
des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und,
soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen
des § 117 Abs. 1 bis 4.
3Der Versicherer hat den Schadensersatz
in Geld zu leisten.
4Der Versicherer und der
ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen
Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen
den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer.
2aDie
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung
des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer beginnt;
2bsie endet
jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt
des Schadens an.
3Ist der Anspruch des Dritten bei dem
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn
der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer
wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer und umgekehrt.
§§§
(1) 1Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115
Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet,
soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem
Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.
2Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in
ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer
allein verpflichtet.
3Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
§§§
(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.
(2) 1Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge
hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur
entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten
ist, zu dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür
zuständigen Stelle angezeigt hat.
2Dies gilt auch, wenn
das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.
3Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses.
4Ein in den Sätzen 1 und 2
bezeichneter Umstand kann dem Anspruch des Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem
Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen
Stelle die Bestätigung einer entsprechend den
Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung
zugegangen ist.
5Die vorstehenden Vorschriften
dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme
der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht
bestimmt ist.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer
nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme
und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet.
2Er ist leistungsfrei, soweit
der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen
Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger
erlangen kann.
(4) 1Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach
Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf
Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen,
wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen
für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) 1aWird über das Vermögen des Versicherers das
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis
abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem
der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen
Stelle angezeigt hat;
1bbis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der
Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt,
endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach
der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
1cdie Benachrichtigung
bedarf der Textform.
§§§
(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssumme, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:
für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht vom Schädiger, von einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht vom Schädiger, einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden übergegangen sind;
für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
§§§
(1) 1aDer Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er
einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 herleiten will, dem
Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in
Textform anzuzeigen;
1bzur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(3) 1Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft
verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses
und der Höhe des Schadens erforderlich ist.
2Belege kann der Versicherer insoweit verlangen,
als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet
werden kann.
§§§
Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
§§§
§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
§§§
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
(2) 1aDer Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1
bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1;
1b§ 117 Abs. 3
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
2§ 117 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
§§§
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.
(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.
§§§
K-2 | Rechtsschutzversicherung | 125-129 |
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Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
§§§
(1) 1Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im
Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die
hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen
werden.
2Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung
ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen,
ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
(2) 1Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem
Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können,
wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen
mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist,
nur gegen dieses geltend gemacht werden.
2Der Titel
wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer.
3§ 727 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen
soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung
der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag
trägt, frei zu wählen.
2Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.
§§§
1Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht
verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein
Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren
Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen,
in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die
Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden.
2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.
3Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren
vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt
das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers
im Einzelfall als anerkannt.
§§§
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
K-3 | Transportversicherung | 130-141 |
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(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) 1Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die
Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle
Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt ist.
2Der Versicherer haftet auch
für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge
eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes
mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch
erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten
Schaden zu ersetzen hat.
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.
§§§
(1) 1aAbweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen;
1bder Versicherer kann innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
2Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich
für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) 1Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
2Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem
dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer darf abweichend von
§ 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern
und die Änderung durch einen Dritten gestatten.
2Die Änderung hat er dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
2Er ist zur Leistung verpflichtet,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
§§§
(1) 1Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel
anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie
umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist,
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
2Dies
gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel
oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.
(2) 1Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung
ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder infolge
eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben
wird.
2§ 132 ist anzuwenden.
(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.
§§§
(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.
(3) 1Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von
der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat er diesen Umstand dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.
2§ 132 ist anzuwenden.
§§§
(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens hat der Versicherer auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur Ermittlung und Feststellung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden, hat der Versicherer den Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die von ihm zu erstattenden früheren Aufwendungen und Beiträge zu ersetzen.
§§§
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, zuzüglich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.
(3) 1Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort
ankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem
Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an
diesem Ort in unbeschädigtem Zustand hätten.
2Der dem Verhältnis der Wertminderung zu
ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des
Versicherungswertes gilt als
Betrag des Schadens.
§§§
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.
§§§
1Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer
nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der
daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen
Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet
oder personell ausgestattet die Reise antritt.
2Dies gilt
auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung
des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
§§§
(1) 1Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice
oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden
ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend
von § 95 nicht für die Prämie.
2Der Versicherer kann sich
gegenüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit
wegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleistung
einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber
kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte
ihn kennen müssen.
(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.
(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 97 nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen.
§§§
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.
§§§
(1) 1Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles
berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme
von allen weiteren Verbindlichkeiten
zu befreien.
2Der Versicherer bleibt zum Ersatz der Kosten
verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung
des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung
der versicherten Sache aufgewendet worden
sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch
Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem
Versicherungsnehmer zugegangen ist.
(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.
§§§
K-4 | Gebäudefeuerversicherung | 142-149 |
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(1) 1Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer
einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen,
wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für
die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird.
2Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach
Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie
gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.
§§§
(1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.
(2) 1Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von
zwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung
und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt
der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt
worden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis
erlangt hat.
2Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis
wegen unterbliebener Prämienzahlung durch
Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch
Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der
Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.
(4) 1Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann
gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden.
2Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber
nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die
Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist
oder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis
erlangt hat.
§§§
1Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet,
ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses
durch den Versicherungsnehmer unbeschadet
des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens
zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek
belastet war oder dass der Hypothekengläubiger
der Kündigung zugestimmt hat.
2Die Zustimmung darf
nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
§§§
1Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger
nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder
nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht
des Versicherers bestehen geblieben ist.
§§§
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
§§§
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
§§§
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
§§§
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
§§§
K-5 | Lebensversicherung | 150-171 |
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(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) 1aWird die Versicherung für den Fall des Todes eines
anderen genommen und übersteigt die vereinbarte
Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten,
ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche
Einwilligung des anderen erforderlich;
1bdies gilt nicht bei
Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung.
2Ist der andere geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für
ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer
zu, kann dieser den anderen bei der
Erteilung der Einwilligung nicht
vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
§§§
Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
§§§
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) 1Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1
auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
2Im Fall des § 9
Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich
der Überschussanteile oder, wenn dies für
den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das
erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
§§§
(1) 1aDem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung
an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung
ausgeschlossen;
1bdie Überschussbeteiligung kann
nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) 1aDer Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss
nach einem verursachungsorientierten Verfahren
durchzuführen;
1bandere vergleichbare angemessene
Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
(3) 1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich
neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten
Verfahren rechnerisch zuzuordnen.
2aBei der
Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt
zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den
Versicherungsnehmer ausgezahlt;
2beine frühere Zuteilung
kann vereinbart werden.
3Aufsichtsrechtliche Regelungen
zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
§§§
(1) 1Macht der Versicherer im Zusammenhang mit
dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung
bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen
Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen
hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung
zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung
unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen
für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen
Zinssätzen dargestellt wird.
2Dies gilt nicht für Risikoversicherungen
und Verträge, die Leistungen der in § 54b
Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten
Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
§§§
1Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat
der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in
Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter
Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten.
2Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben
zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer
auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
§§§
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
§§§
1Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben
worden, verändert sich die Leistung des Versicherers
nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen
Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten
Prämie steht.
2Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht
von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem
Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn
er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen
hätte.
§§§
(1) 1aAls Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung
der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher
Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden
soll;
1bdie Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) 1Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer
nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung
fünf Jahre verstrichen sind.
2Hat der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig
verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
§§§
(1) 1Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer
Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu
gleichen Teilen bezugsberechtigt.
2Der von einem Bezugsberechtigten
nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) 1Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod
des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen,
sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes
als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile
bezugsberechtigt.
2Eine Ausschlagung der Erbschaft
hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu.
(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.
§§§
(1) 1Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die
versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst
getötet hat.
2Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.
(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
§§§
(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.
§§§
(1) 1Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
2Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) 1Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1
die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt
wird.
2Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur
Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§§§
(1) 1Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des Versicherers durch höchstrichterliche
Entscheidung oder durch bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung
der Interessen der anderen Vertragspartei
eine unzumutbare Härte darstellen würde.
2Die neue Regelung
ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen
berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung
der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung
erreicht wird.
2Wird diese
nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung
entfallenden Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.
(3) 1Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung
von Prämienrückständen zu berechnen.
2Die
Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung
bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis,
wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung
in eine prämienfreie Versicherung um.
2Auf die Umwandlung
ist § 165 anzuwenden.
(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.
(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.
§§§
1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung
kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht.
2Die
Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer
zu tragen.
§§§
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) 1aDie Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
bei dem der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand
ausgeschlossen hat;
1bder Wert der vom Ausschluss
der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Beträge nicht übersteigen.
§§§
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) 1Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als
dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum
Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt.
2Der danach
nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie
Versicherung zu verwenden.
3Im Fall des
Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert
zu zahlen.
(3) 1aDer Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen
der Prämienkalkulation zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital
der Versicherung, bei einer Kündigung
des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens
der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger
Verteilung der angesetzten Abschluss- und
Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt;
1bdie aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze
bleiben unberührt.
2aDer Rückkaufswert und
das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
mitzuteilen;
2bdas Nähere regelt die Rechtsverordnung
nach § 7 Abs.2.
3Hat der Versicherer seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann
er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle
des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren
anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) 1aBei fondsgebundenen Versicherungen und anderen
Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen,
ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung
zu berechnen, soweit nicht der Versicherer
eine bestimmte Leistung garantiert;
1bim Übrigen gilt Absatz
3.
2Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag
anzugeben.
(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach
Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt,
wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.
2Die
Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss-
und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) 1aDer Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten
Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile,
soweit sie nicht bereits in dem Betrag
nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den
nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für den Fall der Kündigung vorgesehenen
Schlussüberschussanteil zu zahlen;
1b§ 153 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest
vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder
wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich
bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in
den Versicherungsvertrag eintreten.
2Tritt der Bezugsberechtigte
ein, hat er die Forderungen der betreibenden
Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des
Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer
im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses
vom Versicherer verlangen könnte.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
§§§
1Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157,
158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder
des Eintrittsberechtigten abgewichen werden.
2Für das
Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung
nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann
die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
§§§
K-6 | Berufsunfähigkeitsversicherung | 172-177 |
---|
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
§§§
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt
werden.
2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
§§§
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
§§§
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
§§§
K-7 | Unfallversicherung | 178-191 |
---|
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) 1Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
2Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet.
§§§
(1) 1Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines
Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen
genommen werden.
2Eine Versicherung gegen Unfälle
eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen
genommen.
(2) 1Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen
von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung
genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die
schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich.
2Ist
der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt
und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden
Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung
nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
§§§
1Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität
versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang,
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt
ist.
2Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn
sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird
und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet
werden kann.
§§§
[ « ] | BBiG §§ 82-105 | [ ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2009
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§§§