VVG (1) | ||
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1 71 102 [ ] [ I ] [ » ] 181 201 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4120-9-1
Gesetz
über den Versicherungsvertrag
vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.17 Abs.3 des Gesetzes
vom 28.05.08 (BGBl_I_08,874)
= Art.1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Allgemeiner Teil | ||
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Vorschriften für alle Versicherungszweige | ||
Allgemeine Vorschriften |
1Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung
abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles
zu erbringen hat.
2Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte
Zahlung (Prämie) zu leisten.
§§§
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) 1Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung
davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles
ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch
auf die Prämie nicht zu.
2Hat der Versicherungsnehmer
bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon
Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten
ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs.2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
§§§
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) 1Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen
oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom
Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins
verlangen.
2Unterliegt der Versicherungsschein
der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst
nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom
Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die
er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat.
2Benötigt
der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme
von Handlungen gegenüber dem Versicherer,
die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind
sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt
worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens
beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften
beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
§§§
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) 1Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur
gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.
§§§
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen,
dass Abweichungen als genehmigt gelten,
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in
Textform widerspricht.
2Auf jede Abweichung und die
hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer,
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung
zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers
und dessen Situation hierfür Anlass besteht,
nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen
und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien,
zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
2Er
hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich
vor dem Abschluss des Vertrags in Textform
zu übermitteln.
2Die Angaben dürfen mündlich übermittelt
werden, wenn der Versicherungsnehmer dies
wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige
Deckung gewährt.
3aIn diesen Fällen sind die Angaben
unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer
in Textform zu übermitteln;
3bdies gilt nicht,
wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge
über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht
auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses,
soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des
Versicherungsnehmers erkennbar ist.
2Der Versicherungsnehmer
kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche
Erklärung verzichten.
(5) 1Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach
Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
2Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
2Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zu übermitteln.
3aWird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
telefonisch oder unter Verwendung eines anderen
Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information
in Textform vor der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information
unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt
werden;
3bdies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine
Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich
verzichtet.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,
was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und
in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
2Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/ EWG und 88/357/EWG (ABl.EG Nr.L 228 S.1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr.L 271 S.16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S.1) zu beachten.
(3) 1aIn der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit
des Vertrags in Textform mitteilen muss;
1bdies gilt
insbesondere bei Änderungen früherer Informationen,
ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen
und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels
sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche
des Versicherungsnehmers.
(4) aDer Versicherungsnehmer kann während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen,
dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
in einer Urkunde übermittelt;
bdie Kosten für die erste
Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge
über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs.1
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
nicht anzuwenden.
2Ist bei einem solchen
Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss
das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde
in Textform mitzuteilen.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
2aDer Widerruf
ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären
und muss keine Begründung enthalten;
2bzur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs.1 und 2 und
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
2Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1
Nr.2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte
Muster verwendet wird.
3Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem
Versicherer.
(3) 1Das Widerrufsrecht besteht nicht
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
2Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
§§§
1aÜbt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht
nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer
in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf
sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist
und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt;
1bdie Erstattungspflicht
ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs zu erfüllen.
2aIst der in Satz 1 genannte Hinweis
unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten;
2bdies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
§§§
aIst die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,
Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn
des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird;
ber endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.
§§§
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) 1Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte
Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien
nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden.
2Auf das Kündigungsrecht können
sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren
verzichten.
(3) aDie Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien
gleich sein;
bsie darf nicht weniger als einen Monat
und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§§§
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
§§§
(1) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende
Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift des Versicherungsnehmers.
2Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen.
3Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) 1Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen
in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
2Der
Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§§§
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§§§
(1) 1aWird über das Vermögen des Versicherers das
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis
mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung;
1bbis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
§§§
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
§§§
Von § 3 Abs.1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs.2 bis 4, § 14 Abs.2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Obliegenheiten |
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(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,
die für den Entschluss des Versicherers, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich
sind und nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
2Stellt
der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,
aber vor Vertragsannahme Fragen
im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
hat.
2In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen.
(4) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein
Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,
wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
2Die anderen Bedingungen
werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,
bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
(5) 1Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen
2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
hat.
2Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) 1Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch
eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus,
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf dieses Recht hinzuweisen.
§§§
1Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, sind bei der Anwendung
des § 19 Abs.1 bis 4 und des § 21 Abs.2 Satz 2 sowie
Abs.3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksichtigen.
2Der Versicherungsnehmer
kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
§§§
(1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2
bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen.
2Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt.
3aDer Versicherer hat
bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt;
3ber darf nachträglich
weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen
ist.
(2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs.2 nach
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung
der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
2Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
(3) 1aDie Rechte des Versicherers nach § 19 Abs.2
bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;
1bdies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
2Hat der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
§§§
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs.1, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
2Beruht
die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs.2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§§§
(1) 1Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
für diese höhere Gefahr entsprechende
Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren
Gefahr ausschließen.
2Für das Erlöschen dieses
Rechtes gilt § 24 Abs.3 entsprechend.
(2) 1Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses
Recht hinzuweisen.
§§§
(1) 1Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung
ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs.1 vorsätzlich verletzt hat.
2aIm
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen;
2bdie Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) 1In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23
Abs.2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei
denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem
Zeitpunkt bekannt.
2aEr ist zur Leistung verpflichtet,
wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs.2
und 3 nicht auf Vorsatz beruht;
2bim Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
§§§
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§§§
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) 1Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden
vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet
ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
2aIm Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
2bdie Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.
(2) 1Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt
oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt, das Versicherungsverhältnis
bezüglich des übrigen Teils zu kündigen.
2Die Kündigung
muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode
erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die
Kündigung des Versicherers wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des
Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§§§
(1) 1Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer
jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht
des Versicherers erforderlich ist.
2Belege kann der
Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet
werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
§§§
1Von den §§ 19 bis 28 Abs.4 und § 31 Abs.1 Satz 2
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
2Für Anzeigen nach diesem Abschnitt,
zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart
werden.
§§§
Prämie |
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(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
§§§
(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
§§§
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
§§§
(1) 1Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der
jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
2Der Versicherungsnehmer
hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
§§§
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) 1Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt
des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
2Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§§§
(1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss.
2aDie Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
sind;
2bbei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
in Verzug ist.
2aDie Kündigung kann mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist;
2bhierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
3aDie Kündigung wird
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;
3bAbsatz 2 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
2Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf
Grund des § 19 Abs.2 oder durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden
der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
3Tritt der
Versicherer nach § 37 Abs.1 zurück, kann er eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§§§
(1) 1Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel
die Prämie, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
3Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung
der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
§§§
1Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände
eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände
nach Antragstellung des Versicherungsnehmers
oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos
geworden, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens
beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird.
2Dies
gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie
durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers
beruhende Angaben über einen solchen Umstand
veranlasst worden ist.
§§§
Von § 33 Abs.2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Versicherung für fremde Rechnung |
---|
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.
§§§
(1) 1Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten
zu.
2Die Übermittlung des Versicherungsscheins
kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
§§§
1Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem
Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet ist, der Insolvenzmasse den
Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner
Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die
versicherte Sache befriedigt ist.
2Er kann sich für diese
Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
den Versicherer und nach deren Einziehung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen
Gläubigern befriedigen.
§§§
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) 1Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen,
wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen
worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers nicht möglich
oder nicht zumutbar war.
2Der Versicherer braucht
den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten
geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag
ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt
hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
schließt.
§§§
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
§§§
Vorläufige Deckung |
---|
(1) 1Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher
Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung
durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass
dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen
und die Informationen nach § 7 Abs.1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.2 nur auf
Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein
vom Versicherer zu übermitteln sind.
2Auf einen
Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) 1Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss
nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem
Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz
üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen
solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer
verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen
Hinweis hierauf Vertragsbestandteil.
2Bestehen
Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten
sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vom Versicherer verwendeten Bedingungen,
die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,
Vertragsbestandteil.
§§§
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
§§§
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
(1) 1Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens
zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer
geschlossenen Hauptvertrag oder
einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein
gleichartiger Versicherungsschutz beginnt.
2Ist der Beginn
des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag
oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung
von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer
abhängig, endet der Vertrag über vorläufige
Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung
der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit
der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht hat.
(2) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen
Versicherer schließt.
2Der Versicherungsnehmer hat
dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs.1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
(4) 1Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2Die Kündigung
des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang wirksam.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Laufende Versicherung |
---|
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen.
§§§
(1) 1Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines
versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrundlage
oder die Beantragung der Deckungszusage
unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
2Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldeoder
Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag
unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler
nachholt oder berichtigt.
(2) 1Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmeldeoder
Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer
den Vertrag fristlos kündigen.
2Die Versicherung von Einzelrisiken,
für die der Versicherungsschutz begonnen
hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das
Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem
Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der
Versicherung dieser Einzelrisiken endet.
3Der Versicherer
kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden
der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn
der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt
hätte.
§§§
(1) 1Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein
für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder
ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der
Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung
verpflichtet.
2Durch die Leistung an den Inhaber
der Urkunde wird er befreit.
(2) 1aIst die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet,
ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet,
wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit
geleistet ist;
1beine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
2Dies gilt auch für die Verpflichtung
des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
(3) 1Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer
genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich
nach der Übermittlung widerspricht.
2Das Recht
des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
§§§
(1) 1aAbweichend von § 19 Abs.2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen;
1bder Versicherer kann innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
2Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich
für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) 1Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
2Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem
dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
2Er ist zur Leistung verpflichtet,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
§§§
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
§§§
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | ||
---|---|---|
Mitteilungs- und Beratungspflichten |
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) 1Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes
ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung
oder den Abschluss von Versicherungsverträgen
übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von
einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
2Als
Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer
den Anschein erweckt, er erbringe seine
Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
§§§
(1) 1Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem
Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen
Versicherungsverträgen und von Versicherern zu
Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien
eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag
geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers
zu erfüllen.
2Dies gilt nicht, soweit er
im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte
Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
§§§
(1) 1Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer,
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene
Versicherung zu beurteilen, oder der Person des
Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür
Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen
zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines
angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu
einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
2Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität
des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62
zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
§§§
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs.2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs.1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich
übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer
vorläufige Deckung gewährt.
2aIn diesen Fällen sind die
Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens
mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer
in Textform zu übermitteln;
2bdies gilt nicht
für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
§§§
1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer
durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61
entsteht.
2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§§§
Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.
§§§
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
§§§
Die §§ 60 bis 64, 69 Abs.2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs.9 Nr.1 der Gewerbeordnung.
§§§
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
1Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften
des § 60 Abs.1 Satz 1, des § 61 Abs.1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf
Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.
2Weitergehende Pflichten des
Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben
unberührt.
§§§
Vertretungsmacht |
---|
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,
Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und
die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
(2) 1Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
2Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte.
(3) 1Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für
die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer
sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr.1 und 2.
2Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer
trägt der Versicherer.
§§§
1Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers
erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters
der Kenntnis des Versicherers gleich.
2Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters,
die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und
ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag
erlangt hat.
§§§
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§§§