VVG (4) | ||
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(1) 1aAls Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung
der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung
als Gefahrerhöhung angesehen werden soll;
1bdie Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) 1Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach
dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter
Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten
diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der
Gefahrerhöhung als vereinbart.
2Weitergehende Rechte kann
der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer
die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt
hat.
§§§
Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.
§§§
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
§§§
Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.
§§§
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall
an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs-
und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende
Fristen in Textform hinzuweisen.
2Unterbleibt
dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis
nicht berufen.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag
innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung
erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären,
ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht
anerkennt.
2Wird eine Invaliditätsleistung beantragt,
beträgt die Frist drei Monate.
(2) 1Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder
haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über
Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung
innerhalb von zwei Wochen fällig.
2Steht die Leistungspflicht
nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer
auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen
angemessenen Vorschuss zu leisten.
§§§
(1) 1Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart,
ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen.
2In der Kinderunfallversicherung
kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden
kann, verlängert werden.
(2) 1Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht
ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen
zu lassen.
2Unterbleibt diese Unterrichtung,
kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens
des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität
neu zu bemessen, nicht berufen.
§§§
Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.
§§§
Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.
§§§
K-8 | Krankenversicherung | 192- |
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(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
(6) 1Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung)
oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung).
2Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung
entsprechend.
3Die Regelungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Krankenversicherung kann auf die Person
des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen
werden.
2Versicherte Person ist die Person, auf
welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(5) 1(1)§§§
(1) 1Soweit der Versicherungsschutz nach den
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden.
2Die
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden.
3§ 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf
die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der
Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht
nicht zu vertreten hat.
4Abweichend von § 21 Abs. 3
Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) 1§ 38 ist auf die Krankenversicherung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlungsfrist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwei Monate betragen
muss.
2Zusätzlich zu den Angaben nach § 38 Abs. 1
Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass
der Abschluss einer neuen Krankenversicherung nach der Kündigung des Versicherers nach § 38 Abs. 3 für den Versicherungsnehmer mit einer neuen Gesundheitsprüfung, einer Einschränkung des Umfangs des bisherigen Versicherungsschutzes sowie einer höheren Prämie verbunden sein kann,
Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten können, die sie für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen,
der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung übernehmen kann.
(3) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1aDie §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich
die versicherte Person die Versicherungsleistung
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber
dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten
der Versicherungsleistung benannt hat;
1bdie
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.
2Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht.
§§§
(1) 1Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet.
2Wird die nicht substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
(3) 1Bei der Krankenversicherung einer Person mit
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart
werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet.
2aIst eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger
neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit
des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;
2bdies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
anderen Versicherer geschlossen wird.
§§§
(1) 1Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
2Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer
verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss
einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,
die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres
endet.
3Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn
frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung
unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
Textform hinzuweisen.
4Wird der Antrag bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren,
soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) 1Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung
hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags
beim Versicherer beginnt.
2Ist der Versicherungsfall
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
§§§
(1) 1Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeldund
Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit
drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung,
Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
2Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.
(2) 1Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,
sofern die Versicherung spätestens zwei Monate
nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren
Anschluss daran beantragt wird.
2Dies gilt auch
für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis
mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§§§
(1) 1Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens
zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend
erfolgt.
2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) 1Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist.
2Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung
eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen
Prämienhöhe zulässig.
(3) 1Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer
des Elternteils vereinbart werden.
2Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
§§§
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) 1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt
der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife
so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird.
2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
§§§
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§§§
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