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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.EU Nr.L 149 S.14).
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs.1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr.4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr.1 und § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 157 S.87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 224 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl.EU Nr.L 319 S.1),
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl.EU Nr.L 133 S.66).
§§§
Zu § 6 VVG |
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In § 6 Abs.6 wurden die Wörter „Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
Zu § 7 VVG |
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In § 7 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
Zu § 8 VVG |
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In § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurden die Wörter „Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde vor dem Wort „Anschrift“ das Wort „ladungsfähige“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.2 b) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§ 8 Abs.2 Satz 2 wurde aufehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.2 b) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr.2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird.
§ 8 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.2 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.2 d) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
§§§
Zu § 33 VVG |
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In § 33 Abs.1 wurde die Wörter „zwei Wochen“ durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.3 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§§§
Zu § 65 VVG |
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In § 65 wurden die Wörter „Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
Zu § 114 VVG |
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In § 114 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Anspruch des“ und die Wörter „nach § 115 Abs.1 in Verbindung mit § 117 Abs.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§§§
Zu § 117 VVG |
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§ 117 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
Bisheriger Wortlaut:
In § 117 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der“ durch die Wörter „wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.2 b) aa) iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
In § 117 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Anspruch des“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.2 b) bb) iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§ 117 Abs.5 wurde eingefügt und der bisherige Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.2 c) und d) iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§§§
Zu § 119 VVG |
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In § 119 Abs.1 wurden die Wörter „nach § 115 Abs.1“ durch die Wörter „gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs.1 gegen den Versicherer“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§§§
Zu § 124 VVG |
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§ 124 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§§§
Zu § 153 VVG |
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§ 153 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.13 Abs.20 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 168 VVG |
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§ 168 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
In § 168 Abs.3 Satz 1 1.Halbsatz wurde nach dem Wort „Ruhestand“ das Wort „unwiderruflich“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.04.10 durch Art.6 iVm Art.7 des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes — SozVersStabG vom 14.04.10 (BGBl_I_10,410)
§§§
Zu Kapitel 8 VVG |
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Kapitel 8 des VVG wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 192 VVG |
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§ 192 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
(6) 1Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung)
oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung).
2Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung
entsprechend.
3Die Regelungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
§§§
§§§
Zu § 193 VVG |
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§ 193 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Krankenversicherung kann auf die Person
des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen
werden.
2Versicherte Person ist die Person, auf
welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
§§§
In § 193 Abs.3 Nr.3 wurden die Wörter „§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09 durch Art.13a iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1990)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 –
Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (BGBl_I_09,2127)
§§§
Zu § 194 VVG |
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§ 194 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit der Versicherungsschutz nach den
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden.
2Die
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden.
3§ 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf
die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der
Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht
nicht zu vertreten hat.
4Abweichend von § 21 Abs. 3
Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) 1§ 38 ist auf die Krankenversicherung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlungsfrist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwei Monate betragen
muss.
2Zusätzlich zu den Angaben nach § 38 Abs. 1
Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass
der Abschluss einer neuen Krankenversicherung nach der Kündigung des Versicherers nach § 38 Abs. 3 für den Versicherungsnehmer mit einer neuen Gesundheitsprüfung, einer Einschränkung des Umfangs des bisherigen Versicherungsschutzes sowie einer höheren Prämie verbunden sein kann,
Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten können, die sie für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen,
der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung übernehmen kann.
(3) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1aDie §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich
die versicherte Person die Versicherungsleistung
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber
dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten
der Versicherungsleistung benannt hat;
1bdie
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.
2Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht.
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§§§
Zu § 195 VVG |
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§ 195 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet.
2Wird die nicht substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
(3) 1Bei der Krankenversicherung einer Person mit
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart
werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet.
2aIst eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger
neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit
des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;
2bdies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
anderen Versicherer geschlossen wird.
§§§
§§§
Zu § 196 VVG |
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§ 196 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
2Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer
verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss
einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,
die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres
endet.
3Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn
frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung
unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
Textform hinzuweisen.
4Wird der Antrag bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren,
soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) 1Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung
hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags
beim Versicherer beginnt.
2Ist der Versicherungsfall
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
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Zu § 197 VVG |
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§ 197 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeldund
Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit
drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung,
Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
2Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.
(2) 1Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,
sofern die Versicherung spätestens zwei Monate
nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren
Anschluss daran beantragt wird.
2Dies gilt auch
für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis
mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
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Zu § 198 VVG |
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§ 198 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens
zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend
erfolgt.
2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) 1Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist.
2Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung
eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen
Prämienhöhe zulässig.
(3) 1Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer
des Elternteils vereinbart werden.
2Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
§§§
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Zu § 199 VVG |
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§ 199 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) 1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt
der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife
so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird.
2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
§§§
§§§
Zu § 200 VVG |
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§ 200 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§§§
§§§
Zu § 2012 VVG |
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§ 201 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
§§§
§§§
Zu § 202 VVG |
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§ 202 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem
von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen
zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung
eingeholt hat.
2Der Auskunftsanspruch kann
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
Vertreter geltend gemacht werden.
3Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme
auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
§§§
§§§
Zu § 303 VVG |
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§ 203 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie
nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu berechnende Prämie verlangen.
2Die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen
angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss
zu vereinbaren, bleibt unberührt.
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen
Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend
den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch
für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen,
sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen
Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung
zugestimmt hat.
2Dabei darf auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und
ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
werden, soweit dies vereinbart ist.
3Maßgebliche Rechnungsgrundlagen
im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die
Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten.
4Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge
und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1
bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
§§§
§§§
Zu § 204 VVG |
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§ 204 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis
kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer
verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf
Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt.
2Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der
Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender
sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer
für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss
oder einen angemessenen Risikozuschlag und
insoweit auch eine Wartezeit verlangen.
3Der Versicherungsnehmer
kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags
und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass
er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss
vereinbart.
§§§
§ 204 Abs.2 wurde eingefügt und die bisherigen Abs.2 und 3 wurden Abs.3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.9 iVm Art.17 Abs.1 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.05.08 (BGBl_I_08,874)
§§§
Zu § 205 VVG |
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§ 205 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer
bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer
ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
2Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) 1Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken-
oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer
binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine
Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld-
oder eine Pflegekrankenversicherung sowie
eine für diese Versicherungen bestehende
Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
Eintritt der Versicherungspflicht
kündigen.
2Die Kündigung ist unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist
nicht zu vertreten.
3Macht der Versicherungsnehmer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer
die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
4Später
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
zum Ende des Monats kündigen, in dem er
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
5Der
Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen
oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) 1Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung
auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
kann der Versicherungsnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung
des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt
verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung
oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
Personen oder Tarife erklärt.
3In diesen Fällen kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers
zugegangen ist.
§§§
§§§
Zu § 206 VVG |
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§ 206 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die ordentliche Kündigung einer substitutiven
Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekrankenversicherung
durch den Versicherer ist ausgeschlossen.
2Sie ist ferner ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung
besteht.
3Eine Krankentagegeldversicherung,
für die kein gesetzlicher Anspruch
auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht,
kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten
drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitutiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung
oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres
kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate.
(4) 1aWird eine Krankheitskostenversicherung oder
eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen
Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam
gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt,
die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären;
1bdie Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
zu leisten.
2Die versicherten Personen
sind vom Versicherer über die Kündigung und das
Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren.
3Dieses
Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt
hat.
(5) 1Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit
enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen die Krankenversicherung unter
Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche
gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung
fortsetzen können.
2Absatz 4 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
Zu § 207 VVG |
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§ 207 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) 1Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend.
2Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
3Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen
Gruppenversicherungsvertrag
und wird kein neuer Versicherungsnehmer
benannt, sind die versicherten Personen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Anrechnung der aus dem Vertrag
erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung, soweit
eine solche gebildet wird,
zu den Bedingungen der
Einzelversicherung fortzusetzen.
4Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach
dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem
Recht Kenntnis erlangt hat.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
§§§
§§§
Zu § 208 VVG |
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§ 208 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.11 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut:
1Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person abgewichen werden.
2Für die Kündigung
des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die
Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
§§§
§§§
Zu § 210 VVG |
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§ 210 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
Bisheriger Wortlaut:
Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz genannten Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
§§§
Zu § 216 VVG |
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§ 216 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
Zu § 210 VVG |
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§ 210 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.5 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zur Anlage VVG |
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Die Anlage zu § 8 Abs.5 Satz 1 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.10 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§§§
VVG | [ ] |
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