BeamtStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-1-9
Gesetz
zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
geändert durch Art.15 Abs.16 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
bearbeitet, verlinkt (440)
und mit Vergleichs-Textmarken versehen
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
[ Motive ] |
§§§
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
[ Motive ] |
§§§
Beamtenverhältnis |
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(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs.2.
2Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs.2 oder
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs.2.
[ Motive ] |
§§§
(≈ § 3 Abs.2 BRRG) (≈ § 115 Abs.1 BRRG)
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs.2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
[ Motive ] |
§§§
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
Begründung des Beamtenverhältnisses,
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
(n) Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
2In der Urkunde müssen enthalten
sein
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
(3) (n) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
[ Motive ] |
§§§
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
[ Motive ] |
§§§
1Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die
Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren
bewährt hat.
2Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
sie nicht der in § 8 Abs.2 vorgeschriebenen Form entspricht,
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
a) nach § 7 Abs.1 Nr.1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs.3 zugelassen war,
b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
a (n) im Fall des Absatzes 1 Nr.1 aus der Urkunde oder
aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln
wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige
Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt;
bdas Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch
Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
im Fall des Absatzes 1 Nr.2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
im Fall des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nachträglich zugelassen wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs.1 Nr.1 als unwürdig erscheinen lässt,
die Ernennung nach § 7 Abs.2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) 1Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person
in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt worden war.
2 (n) Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten
der Europäischen Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs.1 Nr.1 ergangen ist.
[ Motive ] |
§§§
Länderübergreifender Wechsel |
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Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
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§§§
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
(2) 1Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht
dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der
neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben
Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) 1Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 ist
die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung
die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) 1Die Abordnung wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
2Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes
vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten
und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit
Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung,
Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen
und Versorgung entsprechend anzuwenden.
3Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) 1Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 ist
die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt.
3Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) 1Die Versetzung wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
2Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften
eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
3Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften
für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) 1Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere
Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs.1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs.2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs.1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) 1In den Fällen des § 16 Abs.2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll.
2Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
3Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten.
4Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs.4.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den
Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes
Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht
auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.
2Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden.
3Das Grundgehalt muss mindestens dem des
Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten.
4In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) führen.
(2) 1Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen
Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung
dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde.
2aBei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit;
2bsie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in
den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs.1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs.3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs.4.
[ Motive ] |
§§§
Zuweisung einer Tätigkeit |
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(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
Beendigung |
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Das Beamtenverhältnis endet durch
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
[ Motive ] |
§§§
(≈ § 22 BRRG) (≈ § 12a/4 BRRG)
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Nr.1 nicht mehr vorliegen oder
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) 1Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern
nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
2Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
(M) die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
2Im Fall des Satzes 1 Nr.3 ist § 26 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs.2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.
(3) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.2 ist § 26 Abs.2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
(4) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
2Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
1wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
2Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt
wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
[ Motive ] |
§§§
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
[ Motive ] |
§§§
(≈ § 26 BRRG) (≈ § 26/2 S.4 BRRG)
(1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
2Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht
besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit
wieder voll hergestellt ist.
3Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung möglich ist.
4Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen
für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) 1Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben
oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
2In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn
das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden
ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des
neuen Amtes erfüllt werden.
3Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen,
haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen dDienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) 1Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
2Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, ddienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen ddienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen dDienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) 1Beamtinnen und Beamte, die wegen dDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können
erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit
mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
2Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen
für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
3Den wegen dDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten
kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit
im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich
ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) aBeamtinnen und Beamte, die wegen dDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind
verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen;
bdie zuständige Behörde kann ihnen entsprechende
Weisungen erteilen.
(5) 1aDie Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts
untersucht werden;
1bsie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich
untersuchen zu lassen.
2Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung
verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung
mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.
2Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.
(3) 1Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand.
2§ 29 Abs.2 und 6 gilt entsprechend.
3Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird,
das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben
Grundgehalt verbunden ist.
(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, geIten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen
Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann
eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,
wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung
nach Landesrecht nicht möglich ist.
2Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.
(2) 1Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen
Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen
Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist.
2Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) § 29 Abs.6 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
[ Motive ] |
§§§
Rechtliche Stellung |
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(1) 1Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
2Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl
der Allgemeinheit zu führen.
3Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
2Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen.
3Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
2Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen.
3Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich
auf dem Dienstweg geltend zu machen.
2Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn
die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden.
3Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der
eigenen Verantwortung befreit.
4Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt
oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
5Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies giIt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
(M) 1 (n) gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde,
einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen
Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den
§§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
2Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
(3) 1Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben.
2Die Genehmigung erteilt der Dienstherr
oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr.
3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
4Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere
Stelle tritt.
(4) 1Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde.
2Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer
Nachprüfung unterzogen werden kann.
3Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden,
wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) 1Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
2Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren,
den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) 1Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge,
auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
2Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen
und Erben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten.
2Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das
Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs.3 eine Ausnahme von § 7 Abs.1 Nr.1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
2Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
[ Motive ] |
§§§
1Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
2Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
[ Motive ] |
§§§
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die
mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten
bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
anzuzeigen.
2Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
3Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder
eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten
Dienstherrn.
(2) (n) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
[ Motive ] |
§§§
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
[ Motive ] |
§§§
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
[ Motive ] |
§§§
1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
2Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer
amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
[ Motive ] |
§§§
Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
2Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen,
die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
2Bei sonstigen früheren
Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen,
wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
3Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können
durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen
haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte
gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
3Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn
diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) 1Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
2Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs.4 Nr.5 der Abgabenordnung
zulässig.
[ Motive ] |
§§§
1Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen.
2Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang
stehen (Personalaktendaten).
3Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
4Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die
Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein.
5Für Ausnahmefälle
kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.
[ Motive ] |
§§§
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
[ Motive ] |
§§§
1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften
oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
2Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
[ Motive ] |
§§§
1Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.
2 (n) Das Beteiligungsverfahren kann auch durch
Vereinbarung ausgestaltet werden.
[ Motive ] |
§§§
Rechtsweg |
---|
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8.Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
2Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
3Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn
ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen.
3Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
[ Motive ] |
§§§
Spannungs- und Verteidigungsfall |
---|
1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
2Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs.1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) 1Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen,
sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist.
2Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
[ Motive ] |
§§§
1Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren
Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit.
3Der Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
[ Motive ] |
§§§
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung
im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden kann.
2Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
2Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
[ Motive ] |
§§§
Verwendungen im Ausland |
---|
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
[ Motive ] |
§§§
Wissenschaftliches Hochschulpersonal |
---|
1Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung
in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt
werden.
2Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule
zusammengeschlossen wird oder wenn die Studienoder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder
teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird.
3In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
4Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
§§§
A-11 | Schluss |
---|
(1) § 15a Abs.2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl.I S.675), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl.I S.215) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl.I S.2209), geändert durch das Gesetz vom 14.Dezember 1984 (BGBl.I S.1534), wird aufgehoben.
(5) In § 4 Abs.4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl.I S.2682), das zuletzt durch Artikel 5 Abs.11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl.I S.3396) geändert worden ist, wird das Wort „steht“ durch das Wort „stehen“ ersetzt und nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ wird die Angabe „oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.
(6) In § 1 Abs.2 Nr.7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl.I S.1533), die zuletzt durch Artikel 3 Abs.1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl.I S.3385) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „und § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.
(7) In § 15 Abs.1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl.I S.1418) wird das Wort „steht“ durch das Wort „stehen“ ersetzt und nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ wird die Angabe „oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.
(8) In § 153 Abs.3 Nr.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl.I S.1077), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3198) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 4 Abs.3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts)“ gestrichen.
(9) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.I S.713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl.I S.3416), wird wie folgt geändert:
(M) § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.“
„§ 76 Altersgrenzen
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.“
(M) Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt:
„§ 76a Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.“
(M) In § 78 Nr.4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den §§ 76a bis 76c“ gestrichen.
(10) In § 97 Abs.3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl.I S.581, 2088, 1977 I S.436), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19.Dezember 2007 (BGBl.I S.3024) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 38 Abs.2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ ersetzt durch die Angabe „(§ 36 Abs.2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)“.
(11) § 191 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.I S.686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl.I S.2840) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 6 Nr.4 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl.I S.1000), wird wie folgt gefasst:
„(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.“
(12) Artikel 1 § 2 Abs.2 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I S.2091) wird aufgehoben.
(13) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl.I S.253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl.I S.1106), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.“
bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.“
In § 12 Abs.3 wird die Angabe „§ 9 Abs.8 Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs.8 Satz 4“ ersetzt.
a) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs.8 Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs.8 Satz 4“ und die Angabe „§ 9 Abs.11 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs.11“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird“ gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs.8 Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs.8 Satz 4“ ersetzt.
§ 16a Abs.2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 sind § 125 Abs.1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs.2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.“
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) (5) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs.8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs.8 Satz 4 bis 6 und Abs.11, § 12 Abs.3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
(14) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl.I S.1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl.I S.2904), wird wie folgt geändert:
...(3)
§ 8a Abs.1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs.8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs.4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs.1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.“
b) In Absatz 5 Nr.4 wird das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“ ersetzt.
In § 11a Abs.1 Satz 5 wird das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“ ersetzt.
...(3)
(15) In § 95 Abs.3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.5 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.
(16) § 17 Abs.1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl.I S.1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.I S.706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(17) § 1 Abs.1 Nr.3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juli 2007 (BGBl.I S.1450), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3.eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder“.
(18) In § 144 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl.I S.754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs.3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl.I S.654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl.I S.2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) (1) § 62 Abs.13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) (2) 1Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) (2) 1Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen.
2In den Ländern, die davon
Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
BeamtStG | [ ] |
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§§§