D-Bundestag 16.Wahlperiode |
BeamtenStG (2) |
Drs 16/4027 21.01.07 |
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(BT-Drucksache 16/4037 S.20-41)
Die Rahmenkompetenz des Bundes ist mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl.I S.2034) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs.1 Satz 1 Nr.1 GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes auszurichten.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten tritt eine auf das Statusrecht begrenzte konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Artikel 74 Abs.1 Nr.27 GG regelt diese Kompetenz für Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Der Gesetzentwurf macht von der Kompetenz des Bundes Gebrauch und enthält einheitlich geltende Regelungen für die Landesbeamtinnen, Landesbeamten, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten. Dem Gesetz liegt die Konzeption zugrunde, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie zB bei Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses oder für Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten erschöpfend zu regeln. Da wo der Bund keine Regelung trifft, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Gleichzeitig wird dort, wo bereits heute eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestehen, Raum gelassen für landesrechtliche Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen oder landesspezifischen Besonderheiten.
Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt, um eine einheitliche Anwendung des Dienstrechts zu gewährleisten. Für die darüber hinausgehenden Rechte bildet Artikel 33 Abs. 5 GG die Klammer und gewährleistet die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes.
Die Leistungskraft einer modernen Verwaltung wird von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt. Daher sind die gesetzlichen Grundlagen den sich wandelnden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Für die öffentliche Verwaltung ist sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen werden kann. Dies gilt umso mehr angesichts der demografischen Entwicklung und der damit erwarteten Abnahme des Erwerbspersonenpotentials etwa ab dem Jahr 2015. Dies wird auch Auswirkungen auf die Personalgewinnung der öffentlichen Verwaltung haben und erfordert rechtzeitige Vorkehrungen für die Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenstatusgesetz legt daher den Kernbereich des einheitlich und unmittelbar geltenden Statusrechts fest, belässt aber den Ländern personalwirtschaftliche Gestaltungs- und Handlungsspielräume. Auf der anderen Seite stehen die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Sie müssen den gestiegenen Anforderungen an die Aufgabenerledigung entsprechen. Im gemeinsamen Interesse der Beamtinnen und Beamten und der Dienstherren muss die Mobilität bei einem länderübergreifenden Dienstherrnwechsel auch in Zukunft sichergestellt sein. Das Gesetz trägt beidem Rechnung.
Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung geschaffen durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Dies gilt zum Beispiel für die Voraussetzungen zur Begründung bzw. Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder für Abordnung und Versetzung gerade zwischen verschiedenen Dienstherren. Die Möglichkeit der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auch an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes wird erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung einfließen zu lassen. Gerade der Austausch zwischen dem öffentlichen Dienst, internationalen Organisationen und der Privatwirtschaft fördert das gegenseitige Verständnis.
Das Beamtenstatusgesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten dauerhaft, so dass es einer Befristung nicht zugänglich ist.
Der Gesetzentwurf, der das Recht des öffentlichen Dienstes in den Ländern regelt, ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Das Gesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen. Keine Regelungen werden für die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung getroffen. Damit greift das Gesetz die Festlegungen der Föderalismuskommission auf, die in der Begründung zur Grundgesetzänderung aufgenommen worden sind.
Danach umfasst das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen:
Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern,
Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beam- tenverhältnisses wie z. B. Entlassung, Verlust der Beam- tenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Diszipli- narrecht,
statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
Diese Bereiche prägen wesentlich das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, in dem Beamtinnen und Beamte nach Artikel 33 Abs.4 GG zu ihrem Dienstherrn stehen. Gleichzeitig wird damit die Aufgabenwahrnehmung in einem funktionsfähigen Gemeinwesen sichergestellt.
Das Bundesbeamtengesetz wird die Regelungen zum Statusrecht für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bundes übernehmen. Damit werden die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Die Einbeziehung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in den Geltungsbereich des Gesetzes ist hierzu nicht erforderlich.
Eine zeitgemäße Pflichtenregelung (§ 34 ff.) wird entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen konkretisiert. Leitbild der Aufgabenerfüllung ist das Wohl der Allgemeinheit. Die „volle Hingabe“ an den Beruf, die für Beamtinnen und Beamte aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG folgt, wird mit dem Begriff des „vollen persönlichen Einsatzes“ einem modernen Sprachgebrauch angepasst, ohne dass dies die Intensität der Dienstleistungspflicht verringern soll (§ 35) oder die besonderen Anforderungen, die der Dienst an einen Lebensberuf stellt. Ein weiterer Ansatz ist, die Korruption noch wirksamer zu bekämpfen. Daher gilt die Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nicht mehr, wenn Anhaltspunkte für Korruptionsdelikte bestehen.
Das Gesetz gewährleistet die länderübergreifende Mobilität. Zusätzlich wird der vorübergehende Einsatz von öffent- lichen Bediensteten in der Privatwirtschaft oder in internationalen Organisationen stärker gefördert. Erfahrungen in anderen Bereichen werden unter erleichterten Voraussetzun- gen möglich und sollen stärker als bisher in die staatliche Aufgabenwahrnehmung einfließen (§ 21). Auf diese Weise werden gegenseitiges Verständnis und der Wissenstransfer erleichtert.
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ soll eine vorzeitige Pensionierung nur noch erfolgen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine andere Tätigkeit mehr möglich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Damit werden für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mehr nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit abgestellt und ein längeres Verbleiben im Dienst ermöglicht.
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Artikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Artikel 125a GG als Bundesrecht fort. Durch das vorliegende Gesetz wird das Rahmenrecht aber bereits in wesentlichen Teilen ersetzt und kann daher aufgehoben werden. Damit dient das Gesetz der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die für die Länder bereits im Wesentlichen im Beamtenstatusgesetz enthalten sind, aber für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes weiter gelten. Dies gilt auch für § 135 BRRG, der für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zunächst weiter gilt, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die statusrechtlichen Regelungen sind grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs.1 Nr. 1 und 27 GG. Das Gesetz bedarf nach Artikel 74 Abs.2 GG der Zustimmung des Bundesrates.
Die Vorschrift legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. Das Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten, die bei den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und den anderen Körperschaften in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Nach Artikel 74 Abs.1 Nr.27 GG unterliegen die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Laufbahnrechts sowie Besoldung und Versorgung der konkurrierenden Gesetzgebung. Zu den in diesem Gesetz zu regelnden Bereichen gehören Vorschriften zu den Voraussetzungen und Rechtsformen der Begründung, der Arten und der Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses. Abordnungen und Versetzungen, soweit sie länderübergreifende Wirkung haben, sowie Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses sind ebenso dem Statusrecht zuzurechnen wie die Pflichten der Beamtinnen und Beamten und die Folgen ihrer Nichterfüllung sowie die wesentlichen Rechte. Die Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit und Regelungen im Spannungs- und Verteidigungsfall und bei Verwendung von Beamtinnen und Beamten im Ausland werden einheitlich festgelegt.
Zu den Einzelheiten wird auf die Begründung zur Grundgesetzänderung (Bundestagsdrucksache 16/813, S.14) verwiesen.
§ 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 121 BRRG.
Die Vorschrift regelt für den Landesbereich, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Dieses Recht wird als Dienstherrnfähigkeit bezeichnet.
Die Vorschrift entspricht § 2 Abs.1 BRRG.
Die Regelung legt fest, dass Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dieses öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis unterscheidet sich von anderen Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere denen des Arbeitsrechts, aber auch gegenüber den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes durch einen besonderen Rechte- und Pflichtenstatus.
Absatz 2 übernimmt die bisherige Regelung in § 2 Abs.2 BRRG. Jeder Dienstherr entscheidet nach den Vorgaben der Verfassung – insbesondere des Funktionsvorbehaltes aus Artikel 33 Abs.4 GG – in eigener Verantwortung, welche hoheitsrechtlichen Befugnisse von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen werden sollen.
Die Vorschrift entspricht § 3 BRRG.
Die Regelung zählt abschließend die verschiedenen Arten des Beamtenverhältnisses auf, die begründet werden dürfen. Das Gesetz bestimmt in Satz 2 das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regelfall. Daneben gibt es Beamtenverhältnisse auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf.
Die Vorschrift entspricht § 3 Abs.2 BRRG.
Die Länder können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte berufen. Dabei handelt es sich um Personen, die neben ihrem Beruf, der auch der einer Berufsbeamtin oder eines Berufsbeamten sein kann, hoheitliche Aufgaben unentgeltlich wahrnehmen. Das Ehrenbeamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe keinen Lebensberuf darstellt, sondern ohne Anspruch auf Alimentation ausgeübt wird. Aufwandsentschädigungen sind möglich. Im Unterschied zur bloßen ehrenamtlichen Tätigkeit liegt dem Ehrenbeamtenverhältnis ein Beamtenverhältnis (z. B. auf Zeit, auf Widerruf oder auf Lebenszeit) zu einem Dienstherrn zugrunde.
Die Vorschrift entspricht § 115 Abs.1 BRRG.
Auf das Ehrenbeamtenverhältnis sind grundsätzlich die für alle Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden. Den Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten mit ihrer besonderen Rechtsstellung kommt im kommunalen Bereich eine große Bedeutung zu. Deshalb lässt das Gesetz dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, von den für alle Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen abzuweichen.
Die Vorschrift entspricht § 115 Abs.3 BRRG.
Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und umgekehrt umgewandelt werden. Sofern ein Beamtenverhältnis anderer Art entstehen soll, muss dieses bei Vorliegen der Voraussetzungen neu begrün- det werden.
Die Vorschrift übernimmt für den Typus des Beamtenverhältnisses auf Zeit im Grundsatz die Regelungen der §§ 95 bis 98 BRRG. Die Regelung der Einzelheiten bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen.
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann auch vorliegen, wenn die Verleihung des Amts auf einer Wahl (unmittelbar durch das Volk oder mittelbar durch die Vertretungskörperschaft) beruht. Das Landesrecht kann in diesen Fällen zum Beispiel abweichende Regelungen für die Form der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder eine andere Altersgrenze als die für Lebenszeitbeamtinnen und Lebenszeitbeamte vor- sehen. Dies ist sachgerecht, da die Verleihung des Amts auf einer Wahl beruht.
Soweit durch Landesrecht nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 4 BRRG.
Nach Absatz 1 Nr.1 können außer Deutschen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auch Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Beamtenverhältnis berufen werden. Das sind die drei Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht der Europäischen Union angehören, wohl aber als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gleichbehandelt werden.
Räumen Deutschland und die Europäische Union darüber hinaus einem Drittstaat, wie zB der Schweiz, Ansprüche auf Anerkennung der Berufsqualifikationen ein, die denen der Staatsangehörigen der Europäischen Union entsprechen, können diese Personen ebenfalls in das Beamtenverhältnis berufen werden.
Absatz 1 Nr. 3 nennt als weitere Voraussetzung für das Beamtenverhältnis die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung. Das Erfordernis der Befähigung als Voraussetzung für das Beamtenverhältnis leitet sich unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 2 GG ab.
Mit Absatz 2 macht Deutschland von der in Artikel 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben die Berufung in das Beamtenverhältnis deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 GG vorzubehalten.
Absatz 3 sieht Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 2 vor, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein „dringendes dienstliches Interesse“ bzw. nach Nummer 2 für die Berufung von wissenschaftlichem Hochschulpersonal „andere wichtige Gründe“ vorliegen. „Dringende dienstliche Interessen“ sind besonders wichtige Interessen, die über die Interessen der jeweiligen Verwaltung, in die die Beamtin oder der Beamte eingestellt werden soll, hinausgehen.
Praktisch bedeutsam ist in den Ländern die Gewinnung ausländischer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Deswegen können diese auch aus „anderen wichtigen Gründen“ in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dieser Begriff ist weiter gefasst als das „dienstliche Interesse“ und lässt daher unter weniger strengen Voraussetzungen Ausnahmen zu.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 5 BRRG. Lediglich die Ernennung zur ersten Verleihung eines Amts (vgl § 5 Abs.1 Nr.3 BRRG) ist nicht vorgesehen, da in Absatz 3 gesetzlich bestimmt wird, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit ein Amt verliehen wird. Einer gesonderten Ernennung bei der Verleihung des ersten Amts bedarf es dementsprechend bei einem Probezeitbeamtenverhältnis nicht mehr.
Das bisher im Beamtenrechtsrahmengesetz geregelte Institut der Anstellung entfällt. Bisher hatte eine Beamtin auf Probe oder ein Beamter auf Probe kein statusrechtliches Amt. Dieses wurde erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit verliehen (§ 5 Abs.1 Nr.3 BRRG). Dies dient der Deregulierung und stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte bundesweit unter den gleichen Voraussetzungen ein Amt verliehen bekommen.
Im Interesse der Rechtsklarheit, auch im Hinblick auf eine weitere Flexibilisierung des Bezahlungsrechts, bedarf künftig jede Verleihung eines anderen Amts mit anderem Grundgehalt einer förmlichen Ernennung (Nummer 3). Die Begrenzung auf Fälle, in denen auch eine andere Amtsbezeichnung verliehen wird, gibt es anders als in § 5 Abs.1 Nr.4 BRRG nicht.
In Nummer 4 werden die Fälle, in denen es bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung einer Ernennung bedarf, nicht mehr bundeseinheitlich vorgegeben. Sie sind durch Landesrecht zu bestimmen. Bisher war eine solche Ernennung bei einem Wechsel der Laufbahngruppe erforderlich. Infolge der Verlagerung der Kompetenz für das Laufbahnrecht auf die Länder bleibt es zukünftig jedoch der Entscheidung der Länder vorbehalten, ob sie am Laufbahngruppenprinzip festhalten. Entsprechend muss auch im Landesrecht geregelt werden, in welchen Fällen es bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung einer Ernennung bedarf.
Die detaillierten Vorgaben zum Inhalt der Urkunde müssen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und der Mobilität geregelt bleiben. Die Regelung entspricht § 5 Abs.4 BRRG. Da der Wortlaut der Vorschrift die elektronische Form nicht ausschließt, ist für die Erstellung der Ernennungsurkunde grundsätzlich die elektronische Form zugelassen. Es muss sich aber um eine qualifizierte elektronische Signatur handeln, da nur diese in umfassender Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen Verwaltungshandelns gewährleistet. Die Ernennung selbst setzt wegen ihrer konstitutiven Wirkung die Aushändigung der Urkunde voraus. Das bedeutet, dass der zu ernennenden Person der körperliche Besitz an der Ernennungsurkunde verschafft wird.
Absatz 4 legt wie bisher § 5 Abs.4 BRRG fest, dass eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt insoweit unwirksam ist. Wegen der konstitutiven Wirkung der Aushändigung der Urkunde ist die Ernennung erst mit dem tatsächlichen Aushändigen der Urkunde wirksam.
Zur Klarstellung wird der in der Vorschrift aufgeführte Katalog der beispielhaften Merkmale, die bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt werden dürfen, weiter gefasst als bisher in § 7 BRRG. Dies entspricht den Regelungen des § 11 in Verbindung mit § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.I S.1897) für den Bereich des Arbeitsrechts. Die als Kriterien der Ernennung unzulässigen Gesichtspunkte knüpfen dabei an Artikel 3 GG an.
Im Gegensatz zu § 15 BRRG legt die Vorschrift nur noch die Mindest- und Höchstdauer der Probezeit fest. Vor einer Lebenszeitverbeamtung ist eine Probezeit erfolgreich zu durchlaufen. Damit jeder Dienstherr darauf vertrauen kann, dass der Ernennung auf Lebenszeit eine ausreichende Probezeit vorausgegangen ist, legt das Gesetz einen einheitlichen Rahmen von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren fest, innerhalb dessen sich die Länder bei der Bestimmung der in ihrem Bereich verlangten Probezeit bewegen können.
Von der Mindestprobezeit kann in Ausnahmefällen durch Landesrecht abgewichen werden. Dies kann z. B. in Frage kommen, wenn die zu ernennende Person zuvor in einem Angestelltenverhältnis bei dem künftigen Dienstherrn tätig war und deshalb diese Zeit auf eine Probezeit vor der Ernen- nung auf Lebenszeit angerechnet werden kann, weil in dieser Zeit die Bewährung festgestellt werden kann.
Die konkreten Anforderungen an die Bewährung regeln die Länder weiterhin in eigener Zuständigkeit.
§ 11 übernimmt die Regelung des § 8 BRRG mit redaktionellen Änderungen zur besseren Verständlichkeit und Rechtsanwendung. Die Vorschrift regelt die Gründe, die zur Nichtigkeit von beamtenrechtlichen Ernennungen führen, abschließend. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form, ist die Ernennung nichtig. Das gilt auch, wenn die Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde vorgenommen wurde oder zum Zeitpunkt der Ernennung bestimmte Voraussetzungen nicht vorlagen.
Absatz 2 regelt die entsprechenden Heilungsmöglichkeiten bei Fehlern nach Absatz 1 neu. Danach ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sich der Fehler, der bei der Ernennung vorlag, im Fall des Absatzes 1 Nr.1 aufklären lässt, da aus der Urkunde oder dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, welche Ernennung gewollt war. Gleiches gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber bestimmt ist.
Bestätigt die sachlich zuständige Behörde die Ernennung, ist das Handeln der unzuständigen Behörde nach Absatz 1 Nr.2 geheilt. Im Fall des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe a sieht das Gesetz ebenfalls eine Heilungsmöglichkeit vor, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 von der Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher zugelassen wird.
Die Heilung reiner Formfehler bei der Erstellung von Ernennungsurkunden dient der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Zur Wahrung der Rechtseinheit werden aber Mindestvoraussetzungen für die Heilungsfähigkeit von Ernennungsfehlern vorgegeben.
§ 12 übernimmt § 9 BRRG mit redaktionellen Anpassungen.
Absatz 1 führt die Fälle auf, die eine Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zwingend erfor- dern. In diesen Fällen muss der Dienstherr tätig werden; es besteht für die Entscheidung, „ob“ eine Rücknahme erfolgt, kein Ermessen.
Die Rücknahme hat auch zu erfolgen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und diese nicht nachgeholt wird.
Nach Absatz 2 Satz 1 soll die Ernennung zurückgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Diese Regelung entspricht grund- sätzlich § 9 Abs. 2 BRRG.
Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass neben Deutschen auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Staaten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in das Beamtenverhältnis berufen werden können. Die wachsende Mobilität betrifft auch den Wechsel zwischen den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften und dem innerstaatlichen öffentlichen Dienst. Auch insoweit müssen frühere Disziplinarentscheidungen berücksichtigt werden können, die für die Eignung einer Beamtin oder eines Beamten Bedeutung haben.
Die Vorschrift zu Beginn des Abschnitts 3 stellt klar, dass in diesem Gesetz nur die landesübergreifende Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften geregelt sind. Damit sind diejenigen Maßnahmen gemeint, bei denen die Beamtin oder der Beamte den Bereich des eigenen Dienstherrn verlässt und in den Bereich des Dienstherrn eines anderen Landes oder in die Bundesverwaltung wechselt. Die entsprechenden landesinternen Maßnahmen können durch Landesrecht geregelt werden. Diese Eingrenzung entspricht den Vorgaben des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes. In der Begründung zu Nummer 6 Doppelbuchstabe oo (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 bis 33) wird u. a. festgelegt, dass Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern zum Statusrecht zu zählen sind (Bundestagsdrucksache 16/813, S. 14).
Die Vorschrift regelt, anders als § 17 BRRG, nur die landesübergreifende Abordnung und die Abordnung in die Bundesverwaltung. Die Abordnung innerhalb eines Landes wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Landesrecht. Sofern als Voraussetzung für eine landesübergreifende Abordnung „dienstliche Gründe“ erforderlich sind, sind dies Gründe, die in der jeweiligen Verwaltung vorliegen müssen, in der die Beamtin oder der Beamte tätig ist bzw. tätig werden soll, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
Nach Absatz 1 können Beamtinnen und Beamte aus „dienstlichen Gründen“ vorübergehend in den Bereich des Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen einer landesübergreifenden Abordnung zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit aus „dienstlichen Gründen“, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Zumutbarkeit beinhaltet dabei auch die Abordnung zu einer solchen Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht.
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Abordnung grundsätzlich der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bedarf. Nach Satz 2 ist geregelt, dass die Abordnung auch ohne Zustimmung möglich ist, wenn die neue Tätigkeit zumutbar ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Anders als in § 17 Abs. 3 Satz 2 BRRG kann die amtsangemessene Weiterbeschäftigung nur betragsmäßig gesichert werden. Satz 2 legt daher fest, dass das neue und das alte Grundgehalt einander entsprechen müssen. Anders als bisher wird auf den Zusatz „einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn“ ver- zichtet, da diese Festlegung aufgrund der fehlenden Bundeskompetenz für das Laufbahnrecht die Länder selbst treffen müssen.
Die Abordnung wird zwischen den beteiligten Dienstherren einvernehmlich verfügt. Soweit nicht anderes vereinbart wird, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Bezahlung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.
Die Vorschrift regelt, anders als § 18 BRRG, nur die landesübergreifende Versetzung und die Versetzung in die Bundesverwaltung. Die Versetzung innerhalb eines Landes richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Nach Absatz 1 erfolgt eine Versetzung entweder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus „dienstlichen Gründen“. „Dienstliche Gründe“ sind solche, die in der jeweiligen Verwaltung vorliegen müssen, in der die Beamtin oder der Beamte tätig ist bzw. tätig werden soll, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
Absatz 2 regelt, dass die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bedarf. Abweichend davon ist eine Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist.
Die Versetzung wird einvernehmlich zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Die Umbildung von Körperschaften über die Grenzen eines Landes hinweg berührt die statusrechtliche Stellung der von der Maßnahme betroffenen Beamtinnen und Beamten. Für diese Fälle übernimmt § 16 die Regelungen des § 128 BRRG mit redaktionellen Anpassungen. Die Definition der Körperschaft aus § 133 BRRG wird an dieser Stelle integriert. Die beamtenrechtlichen Fragen der Umbildung von Körperschaften innerhalb eines Landes richten sich hingegen ausschließlich nach Landesrecht.
Entsprechend § 128 Abs. 1 BRRG treten Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft über.
Absatz 2 regelt wie § 128 Abs. 2 BRRG die Übernahme, wenn die Körperschaft vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, entsprechend anteilig. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die von der Umbildung der Körperschaft betroffenen Beamtinnen und Beamten ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden, von welcher neuen Körperschaft sie übernommen werden. Gleichzeitig wird zum Schutz der Betroffenen die Haftungsfrage hinsichtlich der Besoldung geregelt.
Im Fall der teilweisen Eingliederung einer zuvor eigenständigen Körperschaft gilt – wie bisher nach § 128 Abs. 3 BRRG – ebenfalls ein anteiliges Verhältnis der Übernahme der betroffenen Beamtinnen und Beamten.
Die Absätze 1 bis 3 gelten – wie bisher nach § 128 Abs. 4 BRRG – auch, wenn Körperschaften oder Teile von verschiedenen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft umgebildet werden.
Für die Regelung der Rechtsfolgen für die Beamtinnen und Beamten bei der landesübergreifenden Umbildung von Körperschaften wird § 129 BRRG mit redaktionellen Anpassungen übernommen.
Rechtsfolge des Übertritts der Beamtin oder des Beamten in eine andere Körperschaft ist die Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich zu bestätigen. Die Schriftform umfasst auch die elektronische Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die qualifizierte elektronische Signatur bietet durch ihre technischen Anforderungen in ausreichendem Maße Rechtssicherheit.
Absatz 3 regelt Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten, andernfalls sieht das Gesetz die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor.
Absatz 4 regelt, dass die Absätze 1 bis 3 auch dann anwendbar sind, wenn Körperschaften oder Teile von Körperschaften zusammengeschlossen werden. Dies erfolgt durch Verweis auf § 16 Abs. 4.
Für den Fall der landesübergreifenden Umbildung von Körperschaften wird die Regelung des § 130 BRRG mit redaktionellen Anpassungen übernommen.
Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Aufgrund struktureller, organisatorischer oder personeller Veränderungen, die bei der Auflösung oder Eingliederung von Körperschaften entstehen, kann die amtsangemessene Weiterbeschäftigung nur betragsmäßig gesichert werden. Satz 3 legt daher fest, dass das neue und das alte Grundgehalt einander entsprechen müssen. Anders als bisher wird auf den Zusatz „derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn“ verzichtet, da diese Festlegung aufgrund der fehlenden Bundeskompetenz für das Laufbahnrecht die Länder selbst treffen müssen. Durch Artikel 33 Abs. 5 GG besteht insoweit ein verfassungsrechtlicher Rahmen, der die zulässigen Möglichkeiten begrenzt.
Soweit sich die Amtsbezeichnung der Betroffenen ändert, bleibt wie bisher die Möglichkeit bestehen, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ zu führen (Satz 4).
Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, ausnahmsweise auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Aufgabengebiet der Betroffenen von der Umbildung berührt wird. Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die nach dieser Vorschrift in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wird außerdem geregelt, zu welchem Zeit- punkt sie in den dauernden Ruhestand eintreten.
Für den Fall der landesübergreifenden Umbildung von Körperschaften wird die Regelung des § 132 BRRG mit redaktionellen Anpassungen übernommen.
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die zum Zeitpunkt der Umbildung der Körperschaft vorhanden sind, werden entsprechend wie die aktiven Beamtinnen und Beamten vollständig oder anteilig übernommen.
Im Fall der nur teilweisen Eingliederung einer Körperschaft nach § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen und gehen damit nicht auf die aufnehmende Körperschaft über.
Im Fall der Umbildung nach § 16 Abs. 4 erfolgt ebenfalls eine entsprechende Aufteilung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Anteil an der neu gebildeten Körperschaft.
Für den Fall der Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn wird der Grundsatz der Teilung der Versorgungslasten zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn bestimmt. Diese Vorschrift ist im Kontext der landesübergreifenden Regelungen zu Versetzung und Umbildung von Körperschaften zu regeln, um den Dienstherrnwechsel nicht nur statusrechtlich zu ermöglichen, sondern auch im Hinblick auf die Frage der Tragung der späteren Versorgungskosten bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels im Grundsatz zu klären. Die versorgungsrechtliche Ausgestaltung im Einzelnen fällt in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers.
Die Vorschrift übernimmt das 1990 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften neu geschaffene Institut der Zuweisung nach § 123a BRRG und erweitert gleichzeitig die bisher bestehenden Möglichkeiten einer Zuweisung. Geregelt wird die Zuweisung einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit bei Einrichtungen, die keine Dienstherrnfähigkeit nach § 2 besitzen. Eine derartige Zuweisung zu einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung berührt die statusrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten. Zwar ist die Zuweisung der Abordnung nachgebildet. Mit der Zuweisung verbunden ist aber eine Tätigkeit bei einem Dritten, welcher auch eine private Einrichtung sein kann, und damit nicht mehr bei dem Dienstherrn, mit dem das Beamtenverhältnis begründet wurde. Da diese Möglichkeit die statusrechtliche Rechtsstellung der Zugewiesenen berührt, bedarf es der gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen. Das Rechtsinstitut der Zuweisung ermöglicht es, bei fortbestehenden Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten auch mit den Mitteln des Disziplinarrechts auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten auch im Zuweisungsverhältnis hinzuwirken (Summer: in Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band I, Teil 2a, K § 27, Rn. 22). Daher ist eine einheitliche Regelung geboten. Eine Zuweisung nach Absatz 1 ist wegen dieses Eingriffs in die statusrechtliche Stellung darüber hinaus nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig. Zum Schutz der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist es auch erforderlich zu normieren, dass die Rechtsstellung durch eine Zuweisung nicht berührt wird.
Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung des Auslands zugewiesen werden (Nummer 1), unabhängig von dem Sitz der Einrichtung, der auch im Inland liegen kann. Diese Einrichtungen haben keine Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Beamtenrecht, so dass eine Abordnung oder Versetzung nicht zulässig wäre. Dazu gehören insbesondere internationale, supranationale und zwischenstaatliche Einrichtungen. Die Zuweisung setzt „dienstliche Interessen“ oder „öffentliche Interessen“ voraus. Darunter sind entweder das Interesse der jeweiligen Dienststelle an der Zuweisung oder darüber hinausgehende allgemeine öffentliche Interessen, z. B. die Stärkung der deutschen Präsens in internationalen Einrichtungen, zu verstehen.
Für Zuweisungen zu privaten Einrichtungen gilt Nummer 2. Der Begriff der „anderen Einrichtung“ ist dabei weit zu ver- stehen, sowohl private Einrichtungen im Inland als auch im Ausland fallen hierunter. Für eine solche Zuweisung müssen jedoch „öffentliche Interessen“ vorliegen. Der Begriff der „öffentlichen Interessen“ ist eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen aber vor, wenn durch den Austausch z. B. Me- thoden aus Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes erlernt und Erfahrungen gesammelt werden können. Durch die Neuregelung soll der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft gefördert werden.
Wie bisher nach § 123a Abs. 2 BRRG kann die Zuweisung auch an eine Einrichtung erfolgen, die ganz oder teilweise von einer zuvor öffentlichen Stelle in eine Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung umgewandelt wurde. Dies betrifft die Fälle der inländischen Unternehmen der öffentlichen Hand, die in privater Rechtsform geführt werden, und trägt damit der Privatisierung öffentlicher Aufgaben Rechnung. Eine Zuweisung nach Absatz 2 setzt keine Zustimmung voraus, da die Beamtin oder der Beamte mit der Entscheidung der Privatisierung seinen bisherigen Dienstherrn verliert und der Organisation folgt. Eine Zuweisung nach Absatz 2 setzt das Vorliegen von öffentlichen Interessen voraus.
Eine Zuweisung (nach Absatz 1 oder 2) muss grundsätzlich zu einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Unschädlich ist, wenn die Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung höherwertig ist.
Zum Schutz der Beamtinnen und Beamten stellt Absatz 3 klar, dass die Zuweisung ihre Rechtsstellung unberührt lässt.
§ 22 nennt die Gründe, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen, und entspricht damit inhaltlich § 21 BRRG. Dies sind die Entlassungstatbestände, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen und der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand. Nicht mehr ausdrücklich wird im Gesetz erwähnt, dass das Beamtenverhältnis mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten endet. Dies ist aber eine logische Rechtsfolge, die in anderen Regelungsmaterien geregelt wird, wenn ein Tatbestandsmerkmal hieran anknüpft, z. B. das Versorgungsrecht. Einer zusätzlichen rein deklaratorischen Nennung bedarf es hier nicht.
Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen inhaltlich im Wesentlichen § 22 BRRG.
Nach Absatz 1 Nr.1 hat für Beamtinnen und Beamte der Verlust einer der in § 7 Abs.1 Nr.1 aufgeführten Staatsangehörigkeiten die Entlassung kraft Gesetzes zur Folge. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs.1 Nr.1 angenommen wird. Das ist die Konsequenz der Neuregelung in § 7 Abs.1 Nr.1, die bei den persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auch die Angehörigen solcher Staaten Deutschen gleichstellt.
Absatz 2 regelt den Grundsatz der Entlassung durch Gesetz in den Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft nach deut- schem Beamtenrecht begründet wird. Dazu gehören insbesondere internationale, zwischenstaatliche und supranationale Einrichtungen. Hiervon können abweichende Regelungen getroffen werden, sei es durch Gesetz oder im Einzelfall.
Ein gesetzlicher Entlassungsgrund liegt nach Absatz 2 damit auch vor, wenn eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter zur Berufsoldatin, zum Berufssoldaten oder zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird, da es sich bei dem Soldatenverhältnis auch um ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis, nicht jedoch um ein Beamtenverhältnis handelt. Der umgekehrte Fall, also die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis bei einer Ernennung zur Landesbeamtin oder zum Landesbeamten, wird in § 125 Abs.1 Satz 2 BRRG geregelt.
Das nach § 4 Nr.4 begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf endet grundsätzlich mit der Ablegung der Prüfung oder ihrem endgültigen Nichtbestehen. Soweit ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Wahrnehmung von vorübergehen- den Aufgaben begründet wurde, endet dieses mit Beendigung dieser Aufgaben.
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12a Abs.4 BRRG und regelt das Ende der Probezeit für Beamtenverhältnisse, die aufgrund der mit dem Amt verbundenen Leitungsfunktion mit einer Probezeit belegt sind.
Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen § 23 BRRG mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache.
Die Entlassung ist durch Verwaltungsakt zu verfügen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe vorliegen, die dem bisherigen § 23 Abs.1 BRRG entsprechen.
Satz 1 Nr.2 ist an dieser Stelle aus systematischen Gründen eingefügt und entspricht § 28 Satz 2 BRRG.
Die Schriftform nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 umfasst auch die elektronische Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die qualifizierte elektronische Signatur bietet durch ihre technischen Anforderungen Schutz vor übereiltem Handeln und trägt so der Warnfunktion in ausreichendem Maße Rechnung.
Nach Absatz 2 können Beamtinnen und Beamte entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG verlieren. Die Entscheidung obliegt dem Dienstherrn unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der weiteren Verwendungsmöglichkeiten als Beamtin oder Beamter trotz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit.
Absatz 3 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden können. Bei allein fehlender gesundheitlicher Eignung schreibt Satz 2 den Vorrang der anderweitigen Verwendung vor der Entlassung vor. Dies ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Absatz 4 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Widerrufsbeamtinnen und Widerrufsbeamte entlassen werden können. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es aber, dass im Regelfall die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben ist.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 24 Abs. 1 BRRG.
Ergänzend wird zur besseren Bekämpfung der Korruption in die Straftatbestände in Satz 1 Nr. 2, die bereits bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führen, auch die Bestechlichkeit als Straftat im Amt aufgenommen. Korruption unterhöhlt das Grundvertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat. Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen Bestechlichkeit verurteilt wird, hat das Ansehen des öffentlichen Dienstes in besonderer Weise geschädigt und sich als ungeeignet für das Beamtenverhältnis erwiesen. Die zwingende Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses in solchen Fällen soll auch einer größeren Abschreckung dienen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird sie auf Verurteilungen wegen einer im Hauptamt begangenen Bestechlichkeit begrenzt. Soweit die Tat im Rahmen eines Nebenamts oder eines öffentlichen Ehrenamts begangen wurde, bleibt die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses im Hauptamt weiterhin der Einzelfallprüfung im Rahmen des Disziplinarverfahrens vorbehalten.
Mit dieser zwingenden gesetzlichen Beendigungsregelung wird ein anschließendes Disziplinarverfahren, an dessen Ende in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis steht, entbehrlich. Diese Regelung gilt unbeschadet des § 358 des Strafgesetzbuches (StGB), der bereits dem Strafgericht die Möglichkeit einräumt, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen.
Absatz 2 entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 BRRG und enthält eine Regelung für den Fall, dass im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung zum Verlust der Beamtenrechte aufgehoben wird.
Es wird geregelt, dass Beamtinnen und Beamte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Die Altersgrenze wird anders als in § 25 Abs. 1 BRRG nicht bundeseinheitlich vorgegeben, sondern kann durch das jeweilige Landesrecht bestimmt werden. Dies gilt z. B. für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und für das Verfahren im Einzelnen. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann oder eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze möglich ist.
Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen § 26 Abs. 1 und 2 BRRG mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache.
Satz 1 definiert die Dienstunfähigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. In Satz 2 wird zusätzlich eine gesetzliche Vermutung für die Dienstunfähigkeit aufgestellt. Die Bestimmung der Frist bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Dies ist erforderlich, da die Versetzung in den Ruhestand das aktive Beamtenverhältnis beendet und damit für die Beamtin oder den Beamten erhebliche statusrechtliche Auswirkungen hat. Nach Satz 3 soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Entsprechend dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ soll vorrangig eine anderweitige Verwendung geprüft werden, bevor die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Das übereinstimmende Interesse aller Dienstherren an der vollen Nutzung der knappen personellen Ressourcen des öffentlichen Dienstes und an der Realisierung der von den Beamtinnen und Beamten eingegangen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung bis zum Erreichen der Altersgrenze rechtfertigt diese Regelung. Die zuständigen Dienststellen müssen im Fall der Dienstunfähigkeit vor einer Versetzung in den Ruhestand zunächst umfassend Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung (siehe die Absätze 2 und 3) prüfen. Dazu gehört auch die Verwendung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 28). Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Dazu gehören z. B. die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, für die bisher § 101 BRRG besondere Regelungen für die Polizeidienstunfähigkeit enthielt.
Die Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung vor der Zulässigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit werden verbindlich geregelt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Ruhestand bei Dienstunfähigkeit immer nur die Ultima Ratio sein kann. Wie bisher haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzen, die Verpflichtung, an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen. Zur Verdeutlichung, dass es sich hier um Weiterbildung im Sinne beruflicher Qualifizierung handelt, wird der Begriff „Qualifizierungsmaßnahme“ verwendet.
Absatz 3 entspricht § 26 Abs. 2 Satz 4 BRRG und regelt die Möglichkeit der Verwendung in einer geringerwertigen Tätigkeit, wenn eine andere Verwendung nicht möglich und die neue Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen inhaltlich § 26a BRRG.
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit. Da es sich um eine besondere statusrechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses handelt, sind die Voraussetzungen einheitlich zu regeln.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können. Im Hinblick auf den Grundsatz des vollen persönlichen Einsatzes der Beamtin und des Beamten entfällt die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn eine – ggf. auch nur eingeschränkte – Verwendbarkeit vorliegt. Ziel ist die Vermeidung von Frühpensionierungen.
Absatz 2 regelt die notwendige Voraussetzung, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist.
Die Vorschrift entspricht § 27 BRRG und regelt die Versetzung in den Ruhestand während der Probezeit bei Dienstunfähigkeit und gehört damit zu den einheitlich zu regelnden Beendigungsgründen des Beamtenverhältnisses.
Absatz 1 bestimmt, dass Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe ausnahmsweise in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie aus den genannten Gründen dienstunfähig geworden sind. Insoweit hat die Beamtin oder der Beamte bei Dienstunfähigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes einen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand, sofern nicht nach Absatz 3 von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden kann.
Bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 hat der Dienstherr die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Nach dem Vorrang der Weiterverwendung vor Versorgung finden die Regelungen über die anderweitige Verwendung und die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift entspricht § 29 BRRG. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis, denn sie hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zur Folge.
Wird die Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand wieder hergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, es sei denn, „zwingende dienstliche Gründe“ stehen dem entgegen. „Dienstliche Gründe“ sind solche, die in der jeweiligen Verwaltung vorliegen müssen, in der die Beamtin oder der Beamte tätig werden soll, nicht aber sonstige öffentliche Belange. Die Gründe müssen zwingend sein, d. h. es müssen solche Gründe vorliegen, die keine andere Möglichkeit zulassen und damit einer erneuten Berufung entgegenstehen.
Nach Absatz 2 können Beamtinnen und Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt werden. Dabei ist die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Auch eine geringerwertige Tätigkeit kann übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die neue Tätigkeit zumutbar ist. Die bisherige Nennung der Laufbahn ist unabhängig von der Frage der Gesetzgebungskompetenz entbehrlich, da auch nach dem BRRG ein Amt in einer anderen Laufbahn möglich war.
Absatz 3 erklärt die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit für möglich.
Absatz 4 enthält eine gegenüber § 29 BRRG neue Regelung zur Vermeidung von dauerhafter Dienstunfähigkeit. Danach müssen Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit mitwirken und sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unterziehen. In diesem Umfang kann der Dienstherr auch Weisungen erteilen.
Was unter geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu verstehen ist, hängt im Einzelfall von der Art der Erkrankung und der medizinischen Begutachtung ab. Es kann aber nach der Rechtsprechung die Pflicht bestehen, sich zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung einschließlich einer Operation zu unterziehen (vgl. BVerwGE 63, 322, 324; 76, 193; NJW 1991, 766; OVG Münster, NJW 1990, 2950). Die Regelung ist Ausfluss der allgemeinen Beamtenpflicht nach § 34, die auch die Pflicht zur Gesunderhaltung umfasst. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich gesund zu erhalten bzw. die verlorene Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Die Regelung dient der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ und soll dauerhafte Dienstunfähigkeit ver- meiden, wo es medizinisch möglich ist. Die Nichtbefolgung der Weisung kann im Wege des Disziplinarverfahrens sanktioniert werden.
Absatz 5 eröffnet sowohl dem Dienstherrn als auch den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
Absatz 6 regelt die gesetzliche Fiktion der Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhältnisses. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 22 Nr. 4 das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Damit werden die beamtenrechtlichen Regelungen für eine Reaktivierung verbessert.
Die Vorschrift fasst im Wesentlichen mit redaktionellen Anpassungen die §§ 31 und 32 BRRG zusammen.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Ansichten der Regierung stehen müssen. Damit unterscheidet sich ihr rechtlicher Status grundlegend von dem Regeltyp der Lebenszeitbeamtin oder des Lebenszeitbeamten. Insoweit sind die Voraussetzungen für den einstweiligen Ruhestand eng und einheitlich zu regeln. Welche Ämter dazu gehören, kann wegen der möglichen Besonderheiten in den Ländern durch den Landesgesetzgeber geregelt werden.
Beamtinnen und Beamte, die in ein politisches Amt im Sinne von Absatz 1 auf Probe ernannt sind, können statt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jederzeit entlassen werden.
Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand.
Die Verweisung in Satz 2 auf § 30 Abs. 2 und 6 bezieht sich nicht nur auf gesundheitliche Aspekte einer erneuten Verwendung, sondern auch auf die Möglichkeit der Reaktivierung, wenn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass der einstweilige Ruhestand bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endet.
Mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gilt die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der Beamte als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20 BRRG.
Bei Organisationsänderungen von Behörden sieht das Gesetz die Möglichkeit der Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand vor. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn eine bindende Entscheidung aufgrund landesrechtlicher Vor- schriften über eine Organisationsänderung vorliegt. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterliegt wegen des verfassungsrechtlich verankerten Lebenszeitprinzips engen Grenzen. Zur sachgerechten Begrenzung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf Ausnahmefälle wird bestimmt, dass das Aufgabengebiet, das der Beamtin oder dem Beamten übertragen ist, von der Auflösung oder Umbildung der Behörde berührt sein muss und eine anderweitige Verwendung durch eine Versetzung nach landesrechtlichen Vor- schriften ausgeschlossen ist. Eine andere Verwendung hat somit stets Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Dadurch wird der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung getragen. Die Regelung ist nicht abschließend. Die Landesgesetzgeber können zusätzliche Voraussetzungen für den einstweiligen Ruhestand bei Behördenumbildungen regeln. Damit besteht Spielraum für Maßnahmen mit dem Ziel, Personal abzubauen.
Nach Absatz 2 erhält die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte einen Reaktivierungsanspruch. Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist.
Die Vorschrift entspricht § 28 Satz 1 BRRG.
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Dies gilt für alle Fälle der Versetzung in den Ruhestand. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand, sondern die Entlassung. Wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das Mindestversicherungszeiten vor dem An- spruch auf Leistungen der Rentenversicherung voraussetzt, muss auch vor der Versetzung in den Ruhestand mit der Folge der Zahlung von Versorgungsbezügen eine Mindestzeit im Beamtenverhältnis zurückgelegt werden. Die Wartezeit können die Länder bestimmen.
Der Gesetzentwurf enthält abschließende Regelungen zu den bundeseinheitlich geregelten statusrechtlichen Pflichten und Rechten der Beamtinnen und Beamten, die inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. § 34 konkretisiert dabei die verfassungsrechtliche Dienst- und Treuepflicht und ist somit Leitlinie für die Aufgabenwahrnehmung durch die Beamtinnen und Beamten.
Nach Satz 1 dienen Beamtinnen und Beamte dem ganzen Volk. Gleichzeitig wird die parteipolitische Neutralität festgeschrieben, die das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung in einer parlamentarischen Demokratie sicherstellt.
Satz 2 verpflichtet zu unparteiischer und gerechter Amtsführung. Beamtinnen und Beamte haben ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Diese gegenüber § 35 BRRG neue Formulierung bringt zum Ausdruck, dass das Wohl der Allgemeinheit Leitziel der dienstlichen Tätigkeit ist, das neben den unmittelbar geltenden Verhaltensregeln durch Gesetz, Rechtsverordnung oder innerdienstliche Weisung stets zu beachten ist.
Satz 3 ergänzt die vorgenannten Pflichten wie bisher § 35 Abs. 1 Satz 3 BRRG um die Treuepflicht zur Verfassung.
Absatz 2 legt die politische Mäßigungspflicht der Beamtinnen und Beamten fest. Danach sind bei einer politischen Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus der beamtenrechtlichen Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten des Amts ergibt.
Die Regelung entspricht § 36 BRRG und umschreibt die Pflichten der Beamtinnen und Beamten generalklauselartig. In Satz 1 wird die gegenüber dem Beamtenrechtsrahmengesetz neue Formulierung „mit vollem persönlichen Einsatz“ gewählt, um deutlich zu machen, dass durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis und die damit verbundene Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein gesteigerter Einsatz unter Zurückstellung anderer Interessen gefordert wird. Es handelt sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums.
Satz 2 stellt mit den Aufgaben, die übertragen sind, deutlicher als bisher § 36 BRRG auf die konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben ab. Damit wird die Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern als Kern der beamtenrechtlichen Pflichtenstellung deutlich gemacht.
Satz 3 verzichtet gegenüber der Regelung des § 36 Satz 3 BRRG auf die Unterscheidung zwischen dem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Dies trägt dem gewandelten Verständnis des Beamtenverhältnisses Rechnung. Nicht mehr jedes außerdienstliche Verhalten hat Auswirkungen auf die Achtung und das Vertrauen, das mit der besonderen Rechtsstellung des Beamtenverhältnisses verbunden ist.
Für eine Regelung weiterer allgemeiner Pflichten besteht kein Bedürfnis. Sie ergeben sich im Einzelfall aus der generellen Bindung an Recht und Gesetz. Aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtenstellung folgt auch, dass die öffentlichen Aufgaben kosten- und qualitätsbewusst wahrgenommen werden sollen.
Gegenüber § 37 BRRG wird klargestellt, dass eine Folgepflicht nur für Anordnungen von Vorgesetzten besteht, die den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis betreffen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das frühere Verständnis des Beamtenverhältnisses als „besonderes Gewaltverhältnis“ weitgehend gegenstandslos geworden ist. Anordnungen, die die Beamtin oder den Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses betreffen, können nicht mehr wie früher allein auf das Weisungsrecht gestützt werden, sondern bedürfen einer ausreichenden mittelbaren oder unmittelbaren gesetzlichen Grundlage.
Absatz 1 regelt wie § 38 BRRG die volle persönliche Verantwortlichkeit der Beamtin oder des Beamten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen. Daraus ergibt sich die allgemeine Dienstpflicht zur Beachtung der Gesetze und Verordnungen mit der Folge, dass die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinarrechtliche Haftung bei schuldhaften Rechtsverletzungen bestehen.
Satz 2 soll deutlich machen, dass die Remonstration bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten nur erforderlich ist, wenn die Bedenken der Beamtin oder des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung fortbestehen. Die Formulierung „an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten“ unterstreicht dabei, dass auch bei Fortsetzung einer Remonstration grundsätzlich weiterhin der Dienstweg einzuhalten ist. Ausnahmen kommen insbesondere im Fall des Absatzes 3 in Betracht.
Zur Bestätigung der Anordnung, auf die Satz 3 abstellt, sind alle höheren Vorgesetzten befugt, nicht nur die nächst höhe- ren Vorgesetzten. Dies hat z. B. Bedeutung, wenn auch die oder der nächsthöhere Vorgesetzte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung geltend macht, deren oder dessen unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter aber diese Anordnung gegenüber der Beamtin oder dem Beamten bestätigt. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Eine Verkürzung des Remonstrationsverfahrens und damit eine Sonderregelung enthält Absatz 3 für Eilfälle.
Satz 1 entspricht inhaltlich § 39 Abs. 1 Satz 1 BRRG. Satz 2 nimmt die Regelung des § 124 BRRG auf.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist eine der Hauptpflichten von Beamtinnen und Beamten. In Satz 1 wird klarstellend aufgenommen, dass diese Pflicht sich sowohl auf Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte bekannt geworden sind, als auch auf solche, die bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, erstreckt.
Die Regelung nimmt den Inhalt des § 39 Abs.1 Satz 2 BRRG auf. Aus Gründen der Übersichtlichkeit bilden die Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 einen eigenen Absatz.
Die Ausnahme in Satz 1 Nr.3 setzt Artikel 9 des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates vom 4. November 1999 um. Dieser verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihrem innerstaatlichen Recht dafür zu sorgen, dass Beschäftigte, die den zuständigen Personen oder Behörden in redlicher Absicht einen begründeten Korruptionsverdacht mitteilen, vor ungerechtfertigten Nachteilen geschützt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt dementsprechend nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer Strafverfolgungsbehörde einen durch Tatsachen begründeten Ver- dacht einer Korruptionsstraftat anzeigt. Durch Landesrecht können weitere Behörden oder außerdienstliche Stellen bestimmt werden, an die Beamtinnen und Beamte sich wenden können, ohne gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Als außerdienstliche Stellen kommen insbesondere Ombudsleute in Betracht.
Satz 2 stellt klar, dass die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante strafbare Handlungen anzuzeigen (§ 138 StGB) und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten (§ 34 Abs. 1 Satz 3), der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorgehen. Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht reicht in diesem Fall nur soweit, wie dies zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung erforderlich ist.
Die Regelung entspricht inhaltlich § 39 Abs. 2 BRRG. Über Angelegenheiten, auf die sich die Amtsverschwiegenheit erstreckt, dürfen Beamtinnen und Beamte auch vor Gericht nur mit Genehmigung des Dienstherrn aussagen. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, gilt die Verschwie- genheitspflicht fort.
Die Regelungen entsprechen ihrem grundsätzlichen Inhalt nach § 39 Abs. 3 und 4 BRRG.
Für Äußerungen als Zeugin oder Zeuge, Partei, Beschuldigte oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren, in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in Gutachten kann die Genehmigung nur unter den jeweils genannten engen Voraussetzungen versagt werden. In der Rechtsprechung ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass im Spannungsverhältnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht der Beamtin oder des Beamten und der umfassenden Aufklärungspflicht des Gerichts im Rahmen des Strafverfahrens nur Nachteile von bedeutendem Gewicht geeignet sein können, die Versagung einer Aussagegenehmigung zu rechtfertigen. Diese sind teilweise dann als vorliegend anerkannt worden, wenn die Offenbarung des Dienstgeheimnisses dazu führen würde, dass die künftige Erfüllung der Aufgaben einer Behörde erschwert oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wären. Durch die gegenüber § 39 Abs. 3 BRRG neue Formulierung, dass nur „erhebliche“ Nachteile geeignet sein können, die Versagung einer Aussagegenehmigung zu rechtfertigen, soll entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt werden, dass „einfache“ Nachteile nicht ausreichen.
Aus Gründen der Fürsorgepflicht muss der Dienstherr Be- amtinnen und Beamten bei Versagung der Genehmigung Schutz vor den dadurch eintretenden Nachteilen oder einen entsprechenden Ausgleich gewähren.
Die Vorschrift stellt sicher, dass dienstliche Unterlagen nicht in die Hände Unberufener gelangen.
Die Vorschrift entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache § 40 BRRG. Alle Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einen Diensteid mit einer Verpflichtung auf das Grundgesetz zu leisten. Den weiteren Inhalt regelt der jeweilige Landesgesetzgeber.
In Ausnahmefällen kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 41 BRRG und legt fest, dass und unter welchen Voraussetzungen die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden kann.
Mit dieser Vorschrift wird § 42 BRRG abgelöst. Nunmehr wird nur noch der unverzichtbare Grundsatz des Nebentätigkeitsrechts geregelt.
Es wird geregelt, dass die Übernahme jeder Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung bedarf. Nebentätigkeit ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.
Durch Landesrecht können Art und Umfang der gebotenen Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt festgelegt werden. Zu denken ist dabei an solche Tätigkeiten, zu deren Wahrnehmung eine Verpflichtung besteht. Des Weiteren sind die verfassungsrechtlichen Grenzen einzuhalten. Hierzu gehört, dass schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten aufgrund des Artikels 5 Abs. 3 GG keiner Genehmigung bedürfen. Wegen der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 GG ist die Verwaltung eigenen Vermögens genehmigungsfrei. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Koalitionsfreiheit des Artikels 9 Abs. 3 GG für Gewerkschafts- und Berufsverbandstätigkeiten oder Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen. Das Landesrecht kann auch regeln, ob und inwieweit das Nebentätigkeitsrecht auf öffentliche Ehrenämter anwendbar ist.
Die Vorschrift nimmt den Kern der Regelung des § 42a BRRG auf. Die Regelung soll verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird. Ob eine Anschlusstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, lässt sich nur überprüfen, wenn der Dienstherr von dieser Tätigkeit Kenntnis erhält.
Dienstliche Interessen sind Interessen, die in der jeweiligen Verwaltung begründet sind, in der die Beamtin oder der Beamte in dem genannten Zeitraum tätig war, nicht aber sonstige öffentliche Belange. Daher wird die Anzeigepflicht dem Grunde nach bundesgesetzlich vorgegeben. Das Nähere, insbesondere der Zeitraum der früheren dienstlichen Tätigkeit, auf den Bezug genommen wird, und der Zeitraum der Anzeigepflicht können landesrechtlich geregelt werden. Beide Zeiträume dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu lang gewählt werden. Zudem sollte die Dauer der Anzeigepflicht nicht über den längstmöglichen Zeitraum hinausgehen, für den eine Untersagung ausgesprochen werden kann.
Satz 3 legt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Höchst- dauer für ein Verbot nach Satz 1 fest. Nach fünf Jahren ist da- von auszugehen, dass auch in der öffentlichen Wahrnehmung ein Amtswissen überholt ist bzw. kein erheblicher Zusammenhang zu einer früheren dienstlichen Tätigkeit mehr hergestellt werden kann.
Die Regelung entspricht § 43 BRRG.
Das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen ergänzt die Pflichten zu unparteiischer, gerechter und uneigennütziger Amtsführung (§§ 34 und 35). Entsprechend § 331 Abs.1 StGB dürfen Beamtin- nen und Beamte auch nicht für eine dritte Person Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Nach Satz 2 sind Ausnahmen von dem Verbot möglich. Allerdings können nur das Sichversprechenlassen und die Annahme nicht geforderter Vorteile genehmigt werden (siehe auch § 331 Abs.3 StGB), da das Fordern von Vorteilen gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 35) verstößt und dem Ansehen des Beamtentums so sehr abträglich ist, dass eine Zustimmung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.
Entgegen dem Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken pflichtwidrig Erlangtes ist herauszugeben, soweit nicht bereits im Strafverfahren (§ 73 ff StGB) der Verfall des Erlangten angeordnet worden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 115, 389).
Die strafrechtliche Verfallsanordnung ist danach grundsätzlich möglich, da der Herausgabeanspruch nichts daran ändert, dass der Dienstherr in der Regel kein Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist. Die Korruptionsdelikte dienen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Staates, sondern des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (vgl BGH NStZ 2000, 590 sowie BGH NStZ 2003, 423 zum Ausnahmefall, dass dem Bestechungserlös spiegelbildlich ein entsprechender Schaden des Dienstherrn gegenübersteht). Daraus folgt zugleich, dass der Verfall grundsätzlich auch dann möglich bleibt, wenn der Herausgabeanspruch befriedigt wurde. Allerdings wird in diesen Fällen in der Regel eine Verfallsanordnung nach § 73c Abs.1 StGB ausscheiden.
Der Herausgabeanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Erlangte im Strafverfahren auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Damit sind insbesondere die Fälle gemeint, in denen die Täterin oder der Täter sich einverstanden erklärt, dass der – häufig bereits sichergestellte – Bestechungserlös einbehalten wird und dem Landeshaushalt zufällt.
Bei der Teilzeitbeschäftigung handelt es sich um eine Ausnahme vom Regeltypus des Vollzeitbeamtenverhältnisses, auf das die beamtenrechtlichen Regelungen ausgerichtet sind. Dies gilt gerade hinsichtlich der statusrechtlichen Stellung und der verfassungsrechtlichen Garantien des Artikels 33 Abs. 5 GG. Danach ist die Einrichtung der Teilzeit- beschäftigung weder garantiert, noch steht Artikel 33 Abs. 5 GG der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung entgegen. Vielmehr handelt es sich um eine Fortentwicklung des Beamtenrechts, die den Grundsatz der Hauptberuflichkeit und Hingabepflicht und damit die statusrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten berührt (zur historischen Entwicklung der Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage 2004, § 72a, Rn.3 ff.). Diese Öffnung insbesondere aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen, aber auch aus geänderten gesellschaftlichen Anschauungen hat dazu geführt, dass Teilzeitbeschäftigung Eingang nicht nur in die gewerbliche Arbeitswelt, sondern auch in den öffentlichen Dienst gefunden hat. Dem trägt § 44 Rechnung, indem Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Beamtenverhältnisses zuzulassen ist. Die Voraussetzungen der Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen kann der Landesgesetzgeber regeln.
Die Norm entspricht § 55 BRRG.
Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu gewähren. Mit der Vorschrift wird dieser grundsätzliche Rechtsanspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub anerkannt. Näheres, insbesondere die Länge des jeweils zustehenden Erholungsurlaubs, sowie mögliche weitere Formen des Urlaubs mit oder ohne Fortgewährung der Bezüge kann landesrechtlich geregelt werden.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist das Gegenstück zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten und damit Kern der statusrechtlichen Rechtsstellung. Die sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Einzelpflichten und die Art und Weise ihrer Erfüllung sind nicht abschließend festgelegt, sondern unter Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung zu konkretisieren und können alle Bereiche der Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familienangehörigen inhaltlich und in ihrer Reichweite betreffen.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht besteht die Verpflichtung, die Gruppen von Beamtinnen und Beamten, die zu dem durch das Mutterschutzgesetz und die Elternzeitregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützten Personenkreis gehören, ebenfalls besonders zu schützen. Die Regelung der Einzelheiten bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 45 Abs. 1 BRRG und definiert den Begriff des Dienstvergehens. Die Einschränkung in Satz 2 trägt den Wertungen des Grundgesetzes und dem gewandelten Verständnis über die Stellung der Beamtinnen und Beamten in der Gesellschaft Rechnung. Danach sind Beamtinnen und Beamten zwar verpflichtet, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Amtsführung gerecht werden. Insoweit hat auch das außerdienstliche Verhalten Bedeutung für die Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die vorkonstitutionelle Auffassung, die Beamtin oder der Beamte sei „immer im Dienst“, gilt jedoch in dieser Allgemeinheit nicht mehr. Es geht vielmehr allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung. Das entspricht auch der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 – zur außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt).
Die Regelung des § 45 Abs.2 BRRG wird aufgegriffen. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie gegen die genannten nachwirkenden Pflichten aus dem aktiven Beamtenverhältnis verstoßen. Der Landesgesetzgeber kann bestimmen, welche Handlungen bei dem o. g. Personenkreis als Dienstvergehen gelten; die bundesgesetzlichen Vorgaben sind nach Satz 2 nicht abschließend.
Absatz 3 entspricht § 45 Abs. 3 BRRG und überlässt die Ausgestaltung der Verfolgung von Dienstvergehen den Landesgesetzgebern. Dies schließt die Möglichkeit ein, für bestimmte Fallgestaltungen auch Regelungsmechanismen auf untergesetzlicher Ebene vorzusehen.
Die Vorschrift entspricht § 46 Abs. 1 BRRG und enthält den Grundsatz der vermögensrechtlichen Haftung der Beamtinnen und Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Die Regelung des § 46 Abs. 2 BRRG wird nicht übernommen. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem sich der Gesetzgeber zu einem zweistufigen Vorgehen zur Vereinheitlichung des Verjährungsrechts entschieden hat, sollen in der zweiten Stufe sämtliche bundes- rechtlichen Verjährungsvorschriften den §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst werden, soweit nicht zwingende Gründe dagegenstehen. Für die Vorgabe einer Sonderverjährungsfrist entsprechend der bisherigen rahmen- rechtlichen Regelung ist deshalb kein Raum mehr. Die Län- der können in eigener Verantwortung über diesbezügliche rechtliche Regelungen entscheiden. Da entsprechende Regressfälle Ausnahmecharakter besitzen, wird durch eventuell unterschiedliche Regelungen der Dienstherren die Mobilität nicht beeinträchtigt.
Der Inhalt des § 46 Abs.3 BRRG gehört nicht zu den Statuspflichten und ist deshalb nicht aufzunehmen.
Die Vorschrift entspricht § 125c BRRG. Der Bundesgesetzgeber macht insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch. „Das gerichtliche Verfahren“ meint die verfahrensmäßige Behandlung von Streitfällen, also das Prozessrecht einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung (Kunig, in: v Münch/Kunig, GG, Band 3, 4./5. Auflage 2003, Artikel 74, Rn.19). Die Mitteilungspflicht steht so in unmittelbarem Zusammenhang zu einem konkreten Strafverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten, dass sie dem Begriff des gerichtlichen Verfahrens zuzuordnen ist.
Zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen haben Justizbehörden bei Erhebung der öffentlichen Klage gegen eine Beamtin oder einen Beamten dem jeweiligen Dienstherrn die in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen zu übermitteln.
In den hier geregelten Fällen hat – mit Ausnahme der zwingenden Vorgabe in Absatz 2 Nr.1 – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor der Übermittlung jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.
Die Vorschrift erweitert die Zweckbindung der übermittelten Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz.
Die Übermittlungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 haben Vorrang vor dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. Übermittlungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse unter den engeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung gegeben ist.
Die Regelungen der §§ 56 bis 56f BRRG gehören überwiegend nicht zu den Statusrechten. Zur Erleichterung von Dienstherrnwechseln wird jedoch bestimmt, dass für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen ist und welche Unterlagen zur Personalakte gehören. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einem Dienstherrnwechsel die für die Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten notwendigen Personaldaten vorliegen. Dies dient der Gewährleistung der Mobilität. Statusrechtlich geboten ist dann auch, die das Personalaktenrecht prägenden Grundsätze der Vertraulichkeit der Personalakte und der Zweckbindung vorzugeben.
Satz 5 eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, etwa aus den in § 56d Abs.2 BRRG genannten Zwecken (Auskunft an Dritte in bestimmten Ausnahmesituationen) auch ohne Einwilligung der Betroffenen von der Zweckbindung nach Satz 4 abzuweichen.
Über diese grundlegenden Bestimmungen hinaus bedürfen sowohl die Form der Personalaktenführung als auch die vom Landesgesetzgeber zu treffenden weiteren bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen keinen einheitlichen bundesgesetzlichen Festlegungen. Ohnehin zu beachten sind dabei die sich bereits unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben ergebenden Grundsätze. Beamtinnen und Beamten steht auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Anspruch auf Einsicht in die vollständige Personalakte zu. Aus dem Grundsatz der Richtigkeit der Personalakte (Personalaktenwahrheit) folgt, dass unrichtige Inhalte der Personalakte zu entfernen sind. Beihilfeakten bzw diesen vergleichbare Akten sind von der übrigen Personalakte getrennt zu führen und aufzubewahren, damit der notwendige Schutz der enthaltenen sensiblen Gesundheitsdaten gewährleistet und die Möglichkeit einer unsachgemäßen Beeinflussung von Personalentscheidungen ausgeschlossen wird. Dem entspricht grundsätzlich auch eine Bearbeitung durch eine von der übrigen Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit (Abschottung).
Die Regelung stellt klar, dass die Bildung von Personalver- tretungen zu gewährleisten ist und dass, soweit zum Personal Beamtinnen und Beamte gehören, diese dabei einzubeziehen sind. Zu den grundlegenden Statusrechten gehören auch die personalvertretungsrechtliche Teilhabe der Beamtinnen und Beamten und ihre Einbeziehung in die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Behördenleitung. Daher ist zu gewährleisten, dass die Beamtinnen und Beamten in die Personalvertretung einbezogen werden.
§ 53 konkretisiert wie bisher § 57 BRRG das in Artikel 9 Abs.3 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht der Koalitionsfreiheit, das grundsätzlich für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt. Die Koalitionsfreiheit ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 GG und daher einheitlich zu regeln. Sie dient vorrangig dem Zweck der berufspolitischen und rechtlichen Vertretung der Beamtinnen und Beamten gerade auch hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Stellung durch die Gewerkschaften.
Gegenstand der Beteiligung der Spitzenorganisationen ist die Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse. Diese Beteiligung ist als Ausgleich für die für Beamtinnen und Beamte nicht bestehende Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG und das Streikverbot zu sehen. Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannte Streikverbot bestimmt die statusrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn, wenn es um die Regelung der Rechtsverhältnisse geht. Die Spitzenorganisationen sind daher bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen zu beteiligen, um als Interessenvertretung die Rechte der Beamtinnen und Beam- ten zu wahren. Sie können so auf die inhaltliche Gestaltung der beamtenrechtlichen Regelungen, die auch das Statusrecht betreffen, Einfluss nehmen. Beteiligung bedeutet, dass die Spitzenorganisationen gehört werden müssen, bevor die oberste Landesbehörde den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Beschlussfassung vorlegt. Dies entspricht inhaltlich § 58 BRRG.
Weitergehende Beteiligungsrechte, wie sie bereits heute praktiziert werden, sind davon unberührt. Dazu gehört auch, dass das Beteiligungsverfahren durch Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen ausgestaltet werden kann.
Die Norm übernimmt mit redaktionellen Anpassungen die Regelungen des § 126 BRRG. Der Bundesgesetzgeber macht von der Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch.
Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Vor allen Klagen, ausgenommen denen des Dienstherrn, ist ein Vorverfahren vorgeschrieben.
Den Widerspruchsbescheid erlässt stets die oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Vorschrift übernimmt ohne Änderungen die Regelungen des § 127 BRRG. Der Bundesgesetzgeber macht von der Kompetenz nach Artikel 74 Abs.1 Nr.1 GG Gebrauch.
Neben der allgemeinen Regelung des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Zulassung der Revision bestimmt § 56 als besondere Zulassungsvorschrift, dass die Revision außerdem zuzulassen ist, wenn das Urteil über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist (Nummer 1). Damit wird eine Divergenz zwischen den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in Streitgegenständen des Beamtenrechts vermieden.
Die Revision kann auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht (Nummer 2).
Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 133a BRRG.
Es wird der Anwendungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 8 festgelegt. Die in diesem Abschnitt genannten Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen sind nach Satz 2 nicht anzuwenden auf Personen im Sinne des § 5 Abs.1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes. Zu diesen Personen zählen ua schwerbehinderte Menschen und sonstige Personen, bei denen nicht nur vorübergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht.
Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133b BRRG.
§ 58 Abs. 1 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte für Verteidigungszwecke auch ohne Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden können, und geht damit über die Abordnung nach § 14, die der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bedarf, sofern die Abordnung länger als fünf Jahre dauert, hinaus. Auch die Verpflichtung zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen kann zum Zweck der Verteidigung ohne Zustimmung erfolgen.
Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Amt oder der Laufbahnbefähigung entsprechen. Hierfür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Übernahme muss nach der Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar sein.
Aufgaben einer anderen Laufbahngruppe dürfen der Beamtin oder dem Beamten nur übertragen werden, „wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist“. Dieser schwerwiegende Eingriff in die vertikale Aufteilung der Laufbahnen bzw Laufbahngruppen darf nur in der Ausnahmesituation des Verteidigungsfalls und nur aus Gründen erfolgen, die mit der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten unmittelbar in einem Zusammenhang stehen. Reine Praktikabilitätserwägungen oder sonstige öffentliche Belange reichen hingegen nicht aus.
Nach Absatz 3 sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, bei der Erfüllung der ihnen zum Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit ihnen dies nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Der Abwägungsmaßstab ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Nach Absatz 4 sind Beamtinnen und Beamte im Spannungs- und Verteidigungsfall zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Behörde oder Dienststelle in das Ausland verlegt wird. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133c BRRG.
Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie dies schriftlich verlangen. Damit wird ihnen ermöglicht, ihr Dienstverhältnis jederzeit zu beenden. Für Zwecke der Verteidigung kann hiervon abgewichen werden, denn in diesem Fall kann die beantragte Entlassung hinausgeschoben werden. Allerdings ist Voraussetzung, dass dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und dass der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten auf freiwilliger Basis nicht gedeckt werden kann.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Ablauf der Amtszeit von Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit hinausgeschoben werden.
Satz 3 bestimmt, dass der Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden können, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird. Damit wird sichergestellt, dass Beamtinnen und Beamte, für die nach Landesrecht andere oder besondere Altersgrenzen als beim Bund gelten, im Spannungs- und Verteidigungsfall bis zu einem bundeseinheitlich für alle Beamtinnen und Beamten geltenden Zeitpunkt weiterverwendet werden können. Diese Einheitlichkeit ist erforderlich, da sowohl der Spannungs- als auch der Verteidigungsfall landesübergreifend eintreten.
Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133d BRRG. Es wird darüber hinaus sichergestellt, dass Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die nach Landesrecht andere oder besondere Altersgrenzen als beim Bund gelten, im Spannungs- und Verteidigungsfall bis zu einem landesübergreifenden einheitlichen Zeitpunkt wieder verwendet werden können.
Nach Satz 1 können Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, für Zwecke der Verteidigung reaktiviert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. An die Bejahung eines öffentlichen Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein dienstliche Gründe oder Praktikabilitätserwägungen reichen nicht aus. Vielmehr muss die Reaktivierung für das Gemeinwohl erforderlich sein. Reaktivierung ist die Beendigung des Ruhestands und die erneute Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
Satz 2 bestimmt, dass das reaktivierte Beamtenverhältnis, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Monat endet, mit dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133e BRRG.
Nach Absatz 1 können Beamtinnen und Beamte zum Zwecke der Verteidigung, „wenn dienstliche Gründe es erfordern“, verpflichtet werden, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen und an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die in einer solchen Verpflichtung liegende Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit ist sachlich erforderlich und lässt sich mit der Treuepflicht begründen. Sie darf aber nur aus Gründen erfolgen, die mit der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten unmittelbar in einem Zusammenhang stehen. Reine Praktikabilitätserwägungen oder sonstige öffentliche Belange reichen hingegen nicht aus.
Nach Absatz 2 wird der Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
Die Vorschrift enthält Sonderregelungen für den Einsatz im Ausland. Sie übernimmt inhaltlich im Wesentlichen die Regelungen des § 133f BRRG mit redaktionellen Anpassungen.
Beamtinnen und Beamte können auch im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets eingesetzt werden.
Als Ausfluss der Fürsorgepflicht hat der Dienstherr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die Beamtinnen und Beamten vor erhöhten Gefahren einer Verwendung im Ausland schützen. Die Beamtinnen und Beamten können zu den genannten Verhaltensweisen verpflichtet werden.
Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses der nach Absatz 1 Verpflichteten ist vorgesehen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und den Eintritt in den Ruhestand oder den vorgesehenen Ablauf der Amtszeit verzögern.
Bei den in § 63 enthaltenen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um notwendige Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Soweit es sich um redaktionelle Anpassungen des Gesetzestextes aufgrund der Aufhebung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes handelt, wurde von einer ausführlichen Begründung abgesehen. Soweit in den Folgeänderungen nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen Verweisungen auf außer Kraft getretene Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes weiter.
Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des Kapitels I BRRG.
Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften wird aufgehoben, da die Fristen in Artikel 4 abgelaufen sind. Ohne Artikel 4 sind auch die Artikel 2, 5 und 6 inhaltslos.
Die Verweisungen auf Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden um die entsprechenden Regelungen des Beamtenstatusgesetzes ergänzt.
Die Verweisung auf die Regelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird durch Klartext ersetzt.
Die Verweisung auf die Regelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird gestrichen und der Klammerzusatz wird redaktionell angepasst.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Die Verweisung auf das Beamtenrechtsrahmengesetz wird durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt.
In § 50 Abs. 1 wird Satz 1 auf eine Regelung zum einstweiligen Ruhestand begrenzt und Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wird gestrichen, da das Beamtenstatusgesetz zu Laufbahnen und Arbeitszeit keine Regelungen enthält. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung des bisherigen Beamtenrechtsrahmengesetzes durch das Beamtenstatusgesetz.
Folgeänderung, da der Bund keine Kompetenz für das Lauf- bahnrecht hat.
Der Entwurf verzichtet darauf, das Statusrecht der Richterinnen und Richter im Landesdienst umfassend neu zu regeln. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) enthält in seinem Ersten Teil – als gemeinsame Vorschriften für Richterinnen und Richter im Bundes- und Landesdienst – bereits Regelungen zu den wesentlichen Statusrechten und -pflichten.
Durch die Aufhebung von Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 GG ist die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes entfallen. Die aufgrund der bisherigen Verfassungsrechtslage erlassenen Rahmenvorschriften im Dritten Teil des Deutschen Richtergesetzes (§§ 71a bis 76, 83 und 84) gelten als Bundesrecht fort; sie können durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125a Abs. 1 GG – neu).
Im Dritten Teil sind jedoch § 71 DRiG sowie die Vorschriften über die Teilzeitbeschäftigung neu zu fassen, da diese noch auf das Beamtenrechtsrahmengesetz Bezug nehmen.
Die Verweisung auf das Beamtenstatusgesetz ist insbesonde- re von Bedeutung für den Verwaltungsrechtsweg (§ 55), aber auch für die allgemeine Verschwiegenheitspflicht (§ 38) und die Personalakte (§ 51).
Der Vorbehalt, dass die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes nur bis zu einer besonderen Regelung entsprechend gelten, entspricht der Regelung in § 46 DRiG; auch dort gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter im Bundesdienst nur bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend. Die genannte besondere Regelung wäre eine umfassende Normierung des Richterdienstrechts für Richterinnen und Richter im Bundesdienst und der Statusrechte mit Ausnahme von Besoldung und Versorgung für Richterinnen und Richter im Landesdienst in einem Richtergesetz.
Auf die Begründung zu § 44 wird Bezug genommen.
Durch die Streichung in Nummer 4 Buchstabe f im Zuständigkeitskatalog des § 78 DRiG wird klargestellt, dass das Dienstgericht bei der Anfechtung jeder Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung entscheidet, um einen möglichst umfassenden Schutz der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter durch besondere Richterdienstgerichte sicherzustellen (vgl. Bundesgerichtshof, Dienst- gericht des Bundes, Urteil vom 16. März 2005, Az.: RiZ (R) 1/04, BGHZ 162, 327).
Die Verweisungen auf Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden durch die entsprechenden Regelungen des Beamtenstatusgesetzes ersetzt.
Folgeänderung, da der Bund keine Kompetenz für das Laufbahnrecht hat.
Die Verweisung auf § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird gestrichen und der Satz wird redaktionell angepasst.
Regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung dient der zügigen Umsetzung der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Dienstrecht zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Föderalismusreform.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz tritt mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar auch im Bund geltenden Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes und die Regelung für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes werden im Wesentlichen die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes inhaltlich abgelöst.
Trifft das Beamtenstatusgesetz keine erschöpfende Regelung, gilt das jeweilige Landesbeamtengesetz, dessen Be- stand durch den Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes unberührt bleibt. Da das Beamtenstatusgesetz anders als das Rahmenrecht unmittelbar mit Inkrafttreten in den Ländern gilt, entsteht für den jeweiligen Landesgesetzgeber kein unmittelbarer Umsetzungsbedarf.
Die Vorschriften des Kapitels II des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar in Bund und Ländern galten, werden in das Beamtenstatusgesetz für die Länder weitgehend übernommen. Dazu gehören die §§ 121, 123, 123a, 124, 125 Abs. 1 Satz 1, die §§ 125c, 126, 127, 128, 129, 130, 132, 133 und 133a bis 133f BRRG.
Nicht übernommen werden die §§ 122, 125 Abs. 1 Satz 2, die §§ 125a, 125b, 131 und 134 BRRG, da hierfür die Bundeskompetenz nicht vorliegt. Eine § 135 BRRG entsprechende Vorschrift ist ebenfalls nicht enthalten, und dieser wird erst durch eine Neuregelung für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Bundesbeamtengesetz abgelöst.
Bis die jeweiligen Beamtengesetze in Bund und Ländern angepasst sind, bleiben die Vorschriften des Kapitels II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Kraft.
Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligten Spitzenorganisationen kritisieren übereinstimmend die zu enge Auslegung der neuen konkurrierenden Kompetenz durch die Bundesregierung. Die Gewerkschaften befürchten, dass künftig Entscheidungen in Einzelfällen vielfach nur noch unmittelbar an den Verfassungsgrundlagen des Artikels 33 Abs. 4 und 5 GG selbst gemessen werden, weil keine einfachgesetzlichen Ausformungen der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums bestünden. Die konkurrierende Bundeskompetenz umfasse aber neben den wesentlichen statusprägenden Pflichten und Rechten alle Regelungsbereiche des öffentlichen Dienstrechts. Dazu gehörten insbesondere auch Grundelemente des Besoldungs- und Versorgungsrechts und des Laufbahnrechts. Nach Auffassung aller Verbände führt das enge Verständnis der Kompetenznorm dazu, dass die bundesweite Mobilität nicht erhalten und gefördert werde. Die Spitzenverbände äußerten den Wunsch, auch Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte in den Anwendungsbereich des Beamtenstatusgesetzes einzubeziehen sowie den grundgesetzlichen Funktionsvorbehalt zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Gesetz aufzunehmen.
Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) unterstreicht die Notwendigkeit von weiteren einheitlichen Grundstrukturen, um die Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten. Grundlage der Mobilität sei, dass Laufbahnbefähigungen überall in Bund und Ländern anerkannt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf lasse die bundeseinheitliche Regelung solcher laufbahnrechtlicher Schnittstellen vermissen. Die Länder dürften aber keine völlig freie Hand haben, ein stark differenziertes Laufbahnrecht zu entwickeln. Für den Bereich der Besoldung und Versorgung fordert der dbb die ausdrückliche Aufnahme einer Verpflichtung in den Gesetzentwurf, die Bezahlung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Diese Pflicht begründe schon das beamtenrechtliche Alimentations- und Fürsorgeprinzip des Grundgesetzes. Zum Fehlen einer bundeseinheitlichen Altersgrenze im Gesetzentwurf führt der dbb aus, dass der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nicht nachkomme. Nach der amtlichen Begründung sollte das zu erlassende Beamtenstatusgesetz auch die Dauer des Beamtenverhältnisses regeln. Daraus folge die Pflicht des Gesetzgebers, eine bundeseinheitliche Regelaltersgrenze festzuschreiben, von der nach oben oder unten abgewichen werden könne. Der dbb sieht Bestimmungen zum Personalvertretungsrecht und zu gewerkschaftlichen Beteiligungsrechten als strukturierter Form der Mitgestaltung bzw. berufspolitischer und rechtlicher Vertretung als unbedingt notwendig an.
Der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) kritisiert zunächst die Kompetenzverlagerung durch die Föderalismusreform. Auch der DGB geht davon aus, dass der Bund mit den Regelungen des Statusgesetzes viel weiter gehen könne, als er es mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf getan habe. Das Grundgesetz gehe von einem weiten Statusbegriff aus. In laufbahnrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht fordert der DGB, zumindest Grundpfeiler im Beamtenstatusgesetz zu regeln. Bei der Besoldung solle dies durch Festschreibung einer Mindestalimentation geschehen. Bei den Laufbahnen seien ebenfalls Grundnormen erforderlich, die eine bundesweite Vergleichbarkeit gewährleisten, wie sie der Bundesgesetzgeber etwa im Bereich des Berufsausbildungsrechts erlassen habe. Bei diesen Vorschriften handele es sich nicht um materielle Regelungen des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts, sondern um Schutznormen für die Beamtinnen und Beamten, die zum Statusrecht gehörten. Ohne diese Vorschriften könne nicht mehr von einer Einheitlichkeit des Dienstrechts in Deutschland gesprochen werden. Der DGB befürwortet die Festschreibung einer bundeseinheitlichen Altersgrenze und fordert den Ausbau der Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen und Gewerkschaften.
Von einer weit verstandenen Bundeskompetenz geht in seiner schriftlichen Stellungnahme auch ver.di aus. Der Bund stehe in der Verpflichtung, seine Kompetenzen umfangreich wahrzunehmen und nicht den Ländern enorme Handlungsspielräume einzuräumen. Dazu gehörten mindestens verbindliche Regelungen zu Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Gewerkschaft tritt für eine Festschreibung einer Regelaltersgrenze durch den Bund ein, da diese als eine besondere Form der Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Statusrecht gehöre.
Der Deutsche Richterbund begrüßt die frühzeitige bundeseinheitliche Festschreibung der Statusregelungen, um abweichende Regelungen einzelner Bundesländer zu vermeiden. Er regt an, den Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben in den Gesetzentwurf deklaratorisch aufzunehmen, und spricht sich gleichfalls für die Festlegung einer bundeseinheitlichen Regelaltersgrenze aus, von der Abweichungsregelungen nach oben und nach unten zulässig sein sollen.
Die Bundesregierung betont demgegenüber, dass die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten ein Umdenken im Hinblick auf die bisher gewohnten Regelungsstrukturen erfordert. Mit der Föderalismusreform wurde die Verantwortung des jeweiligen Dienstherrn für seine Beamtinnen und Beamten gestärkt, ohne dass dies zu einem Verlust an Rechtssicherheit für die Beamtinnen und Beamten führen wird. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden beamtenrechtliche Grundstrukturen festgelegt, um eine einheitliche Anwendung des Dienstrechts zu gewährleisten. Für die darüber hinausgehenden Rechte wird Artikel 33 Abs. 5 GG – auch in seiner geänderten Fassung – als Klammer dienen, da alle Dienstherren an diese Verfassungsnorm gebunden sind.
Nach dem Willen des Verfassungsgebers ist mit der Abschaffung der bisherigen Rahmenkompetenz und der Schaffung einer neuen konkurrierenden Kompetenz des Bundes für die Statusrechte und -pflichten eine enge Auslegung geboten. Dieses ergibt sich aus der ausdrücklichen Ausnahme der Bereiche Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht aus der Kompetenznorm für die Bundeszuständigkeit und der Aufzählung des Katalogs der durch Bundesrecht einheitlich zu regelnden Bereiche in der Begründung zur Verfassungsänderung. Mit der Föderalismusreform wurde dem Wunsch der Länder entsprochen, für ihr Personal eine größere Regelungskompetenz und damit eine größere Verantwortung übernehmen zu können. Auch Bezugnahmen im Beamten- statusgesetz auf die ausdrücklich durch die Verfassung ausgenommenen Bereiche oder Festschreibungen von Grundsätzen des Berufsbeamtentums liefen dieser Auslegung zuwider, da sie die Landesgesetzgebung festlegen würden.
Zur Forderung nach einer bundeseinheitlichen Regelalters- grenze unterstreicht die Bundesregierung ihre Position, dass es hierbei im Wesentlichen um den Zugang von Beamtinnen und Beamten zu Versorgungssystemen geht. Es handelt sich nicht nur um eine Frage des Statusrechts, sondern des Versorgungsrechts, das aber künftig Angelegenheit der Länder sei. Der Bundesgesetzgeber will, insbesondere auch um der allgemeinen Diskussion um die Anhebung des Renteneintrittsalters, nicht durch die Festschreibung einer Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte vorzugreifen, den Ländern keine Vorgaben machen. Die Bundesregierung widerspricht zudem der Ansicht, aus der Verfassung ergebe sich ein Regelungsauftrag hinsichtlich einer konkreten Regelaltersgrenze. Die in der amtlichen Begründung zu Ar- tikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG angesprochene Frage der „Dauer“ des Beamtenverhältnisses betrifft den Grundsatz des Lebenszeitverhältnisses. Dazu enthält der vorliegende Gesetzentwurf mit der Festschreibung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Regelfall eine ausreichende und klare Regelung.
Im Bereich des Besoldungsrechts ist nach der Neuordnung der Kompetenzen aus Sicht der Bundesregierung kaum eine Regelung denkbar, die keinen unzulässigen materiellen Inhalt hat. Mit der Festschreibung einer Mindestalimentation würde der Bundesgesetzgeber in den Kern des Besoldungsrechts eingreifen. Eine Anpassungsklausel an die allgemeine Entwicklung der Einkommensverhältnisse widerspricht dem klaren Wunsch der Länder und ist zudem auch nicht erforderlich. Sie ist bereits Teil der beamtenrechtlichen Verfassungsgrundsätze des Artikels 33 Abs. 5 GG, an die die Länder bei der Ausgestaltung ihres Besoldungsrechts gebunden bleiben. So sind die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen, dass sie je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amts und der Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten. Auch die Mindestalimentation muss eine Lebensführung über dem Sozialhilfeniveau gewährleisten (BVerfGE 44, 249, 265 f.).
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Aussagen zum Laufbahnrecht, da auch dieses nach der Föderalismusreform in die Zuständigkeit der Länder fällt. Der Bundesgesetzgeber trifft deshalb auch keine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Laufbahnbefähigungen, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wie diese nach dem jeweiligen Landesrecht in Zukunft ausgestaltet sein werden. Eine Blanko-Anerkennung dient weder dem Interesse des Bundes noch eines Landes. In Ansehung der von den angehörten Spitzenverbänden vorgetragenen Bedenken weist die Bundesregierung aber darauf hin, dass sie selbst ein erhebliches Interesse an der gegenseitigen Anerkennung von Laufbahnbefähigungen hat. Das Problem der Inkompatibilität der Laufbahnsysteme ist in der Neuordnung der beamtenrechtlichen Kompetenzen selbst angelegt. Die Harmonisierung wird – wie in anderen Bereichen ausschließlicher Landeskompetenz ebenfalls üblich – der Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bund obliegen.
Die Bundesregierung betont noch einmal ausdrücklich, dass der Bund die Regelungen zum Statusrecht für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bundes übernehmen wird, um die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und den Ländern zu gewährleisten. Die geforderte Ausdehnung des Geltungsbereiches des Beamtenstatusgesetzes auch auf die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten würde die angestrebte Trennung der Verantwortlichkeiten jedoch wieder in Frage stellen.
Den Forderungen der Spitzenverbände folgend, ist der unmittelbar aus der Verfassung folgende Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben deklaratorisch in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Gleiches gilt für die Gewährleistung der Personalvertretung. Die Regelung schafft zunächst einen gleichbehandlungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen der fortbestehenden Bundeskompetenz für das Betriebsverfassungsrecht und der künftigen ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für das Personalvertretungsrecht. Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene Regelung beschränkt sich daher auf eine reine Existenzgarantie. Die Möglichkeit zur Bildung von Personalvertretungen als strukturierter Form der Mitgestaltung im öffentlichen Dienst ist auch nach dem Wegfall der Rahmenkompetenz des Bundes ein wesentliches Recht der Beamtinnen und Beamten und als solches dem Statusrecht zugehörig. Die Kompetenz zur materiellen Gestaltung des Personalvertretungsrechts liegt jedoch bei den Ländern.
Der Gesetzentwurf wird keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen verursachen. Der Umfang der statusrechtlichen Regelungen wird nicht erweitert, sondern auf das notwendige Maß zur Erhaltung der Einheitlichkeit des Dienstrechts reduziert. Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben, da das Gesetz nicht für die Bundesverwaltung gilt.
Der Gesetzentwurf löst keinen unmittelbaren Umsetzungsbedarf in den Ländern aus, da die Regelungen unmittelbar geltendes Recht beinhalten. Der notwendige Anpassungsbedarf in den Ländern kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand bei den Ländern entsteht.
Das Gesetz beschränkt sich auf Regelungen für Landes- und Kommunalbeamtinnen und Landes- und Kommunalbeamte.
Daher ergeben sich keine Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständische Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sind von der vorgesehenen Neuordnung des Dienstrechts in den Ländern keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zu erwarten, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.
Die statusrechtlichen Regelungen sind grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet und haben damit keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
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