D-Bundestag
16.Wahlperiode

BeamtenStG   (1)
Drs 16/4027
21.01.07
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(BT-Drucksache 16/4037 S.1-4)

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)

A. Problem und Ziel

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher auf- grund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszu- richten.

An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechts- verhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treuever- hältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Gesetzentwurf nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamtinnen, Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamten- rechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlich- keit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beam- tinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personal- management in der öffentlichen Verwaltung geschaffen durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Durch Artikel 33 Abs. 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet.

Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Artikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Artikel 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrieren- den Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Artikel 75 GG erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Inkraft- treten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben. Kapitel II und § 135 BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten.

Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- schaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.



B. Lösung

Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtli- chen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören:

  1. Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,

  2. Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätig- keit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von Körperschaften,

  3. Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  4. statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,

  5. wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,

  6. Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,

  7. Spannungs- und Verteidigungsfall und

  8. Verwendungen im Ausland.

Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern Gestaltungsspielräume eingeräumt.



C. Alternativen

Keine



D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf wird keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen verursachen. Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben, da das Gesetz nicht für den öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

Der Umfang der statusrechtlichen Regelungen wird nicht erweitert, sondern auf das notwendige Maß zur Erhaltung der Einheitlichkeit des Dienstrechts redu- ziert. Die Reform des Statusrechts wird keine zusätzlichen Finanzmittel erfordern.



2. Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf löst keinen unmittelbaren Umsetzungsbedarf in den Ländern aus, da die Regelungen unmittelbar geltendes Recht beinhalten. Der notwendige Anpassungsbedarf in den Ländern kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.



E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Von der vorgesehenen Neuordnung des Dienstrechts dürften keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.



Anschreiben der Bundesregierung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht abgebildet.



Anlage 1 Gesetzentwurf

nicht abgebildet

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