UStG (5) | ||
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1 4 10 16 [ « ] [ I ] [ » ] 23 A1 A2 A3 | [ ] |
Sonderregelungen |
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittssätze festsetzen für
die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder
die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung.
(2) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
(3) 1Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs.3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden.
2Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
3Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
4Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
§§§
(1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt.
2Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 Euro (1) überstiegen hat, kann den Durchschnittssatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) 1Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10.Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will.
2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
3Der Widerruf ist spätestens bis zum 10.Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären.
4Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
§§§
(1) 1Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent (2),
für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen (7), soweit in der Anlage 2 (1) nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf neunzehn Prozent (3)
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 auf 10,7 (4) Prozent
der Bemessungsgrundlage.
2aDie Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt;
2b§ 9 findet keine Anwendung.
3Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr.1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent (5), in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent (6) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.
4Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
5§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
(2) 1Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
2Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
3Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) 1Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10.Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen.
2aDie Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre;
2bim Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden.
3Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10.Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
5Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden.
6Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
§§§
(1) 1Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
2Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen.
3Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung.
4Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs.1.
5Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(2) 1Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
2Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muß vom Unternehmer nachgewiesen sein.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(3) 1Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet.
2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
3Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
(4) 1Abweichend von § 15 Abs.1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach
§ 13b geschuldeten (1) Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
2Im übrigen bleibt § 15 unberührt.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.
§§§
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer.
2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
1Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert.
2Für diese Lieferung wurde
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs.1 nicht erhoben oder
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).
(2) 1Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu § 12 Abs.2 Nr.1 und 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2 (1)) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs) (3) , die er selbst eingeführt hat, oder
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
2Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
(3) 1aDer Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;
1bbei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs.1b und in den Fällen des § 10 Abs.5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs.4 Nr.1.
2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
3Im Fall des Absatzes 2 Nr.1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs.1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer.
4Im Fall des Absatzes 2 Nr.2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) 1Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs.4 Nr.1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz).
2Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt.
3Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs.1 zu berechnen.
2Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr.1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt.
3Abweichend von § 15 Abs.1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13 Abs.2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) (2) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs.4 Nr.1,
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
2Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs.2 und 3.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs.1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr.1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) 1Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet.
2Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
§§§
(1) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind,
der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen,
1der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig.
2Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet,
der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs.7 (1), in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und
der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
(6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers;
beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:
die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,
2Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.
§§§
(1) 1Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt.
(3) 1Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
2Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr.1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
3Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln.
(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs.2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.
(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs.2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem
vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben
müssen. (1)
2Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.
(2) (2) 1Von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in
Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt.
2Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis
unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen
Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.
3Weist der Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(3) (3) 1Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist.
2Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird.
(4) (3) 1Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides vorliegen.
2Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168 Satz 2 der Abgabenordnung versagt werden.
3Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
(5) (3) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 der Abgabenordnung.
§§§
Schlußvorschriften |
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(1) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs.2, § 23 Abs.3 und § 24 Abs.4 verkürzen.
2Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs.2 Nr.1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs.4 (1)) erteilt hat.
2Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu führen ist:
Artikel III Nr.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl.1955 II S.823);
Artikel 67 Abs.3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1218);
Artikel 14 Abs.2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.1969 II S.1997, 2009).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
entgegen § 14b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
entgegen § 14b Abs.1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
entgegen § 18 Abs.12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 18a Abs.1 Satz 1 und 2 (7) in Verbindung mit Abs.4 Satz 1, Abs.5 oder Abs.6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs.7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, (4)
(5) einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
(6) entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs.1 Satz 3 oder Abs.4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
§§§
(1) 1Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.
2Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 (16) vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift
entstanden ist (10).
3Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
(1a) § 4 Nr.14 ist auf Antrag auf vor dem 1.Januar 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs.2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr.14 spätestens zum 1.Januar 2000 erfüllt.
2Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
(2) § 9 Abs.2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.April 1985 fertiggestellt worden ist,
anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1.Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11.November 1993 begonnen worden ist.
(3) (1) § 14 Abs.1a in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31.Dezember 2003 ausgeführt wurden.
(4) 1Die §§ 13b, 14 Abs.1, § 14a Abs.4 und 5 Satz 3 Nr.3, § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und Abs.4b, § 17 Abs.1 Satz 1, § 18 Abs.4a Satz 1, § 19 Abs.1 Satz 3, § 22 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Nr.8, § 25a Abs.5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31.Dezember 2001 gezahlt worden ist. (2) 2Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31.Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1.Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs.8 in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer.
(5) (3) 1§ 3 Abs.9a Satz 2, § 15 Abs.1b, § 15a Abs.3 Nr.2 und § 15a Abs.4 Satz 2 in der jeweils bis 31.Dezember 2003 geltenden Fassung sind
auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.März 1999 und vor dem 1.Januar 2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1b vorgenommen worden ist.
2Dies gilt nicht für nach dem 1.Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge,
die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31.Dezember 2004 (8) in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
(7) (4) 1§ 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7.November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.
2...(13)
(8) (5) § 15a Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1.Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.
(9) (6) § 18 Abs.1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
(10) (7) § 4 Nr.21a in der bis 31.Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1.Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3.September 2003 abgeschlossen worden ist.
(11) (9) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1 nach dem 31.Dezember 2004 ausgeführt werden.
(12) (11) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1 nach dem 31.Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs.3 und 4 in der am 1.Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) (12) § 18a Abs.1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 enden.
(14) (14) § 18 Abs.9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
(15) (15) § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und § 14 Abs.3 Nr.2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden.
(16) (17) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter
im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf
Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden
sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar
2011 begonnen worden ist.
2aAls Beginn der
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird;
2bbei baugenehmigungsfreien
Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
(17) (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
(18) (18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.
§§§
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern (2) erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
2Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer
sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen
erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche
Erwerbe benötigen (3).
3Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt.
4Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 (4) ist schriftlich zu stellen.
5In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
(2) 1Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern (2) die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen.
2Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
für Zwecke der Verordnung (EG) Nr.1798/2003 des Rates vom 7.Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.218/92 (ABl.EU Nr.L 264 S.1), (1) für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt werden.
3Das Bundeszentralamt für Steuern (2) übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
§§§
(1) 1Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau).
2Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) 1Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
2Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit
Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können
die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten
Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten
über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden
Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich
hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen (1).
3Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14
Absatz 1 Satz 8 (1).
(3) 1Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden.
2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
§§§
(4) (3) § 12 Abs.2 Nr.10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; (4)
§§§
(1) 1Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
3Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs.1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
§§§
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§§§