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Amtliche Fußnoten |
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*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unionsrechtlicher
Vorgaben:
in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S.14);
in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von den Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie – MwStSystRL) in der Fassung von Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S.11);
in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergesetzes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S.14);
in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S.12);
in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.L 10 vom 15.1.2010, S.14).
§§§
zur Überschrift UStG |
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Die Überschrift des Gesetzes wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1 UStG |
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§ 1 Absatz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.2 a) des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.2 b) des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt werden;
2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt werden;
In § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind;
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „im Sinne der Nummern 1, 2 und 6“ durch die Angabe „im Sinne der Nummern 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§§§
zu § 1a UStG |
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§ 1a Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten.
2Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
§§§
zu § 3 UStG |
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§ 3 Absatz 9a Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.3 a) des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Er hatte folgenden Wortlaut
2Nummer 1 gilt nicht bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs.1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren, oder wenn § 15a Abs.3 Nr.2 Buchstabe a anzuwenden ist.
§ 3 Absatz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.3 b) des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Wortlaut des aufgehobenen Textes:
(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
§ 3 Abs.5a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3f nach den Absätzen 6 bis 8.
§ 3 Abs.9 Satz 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
4Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung.
5Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
In § 3 Absatz 9a Nummer 1 wurden nach dem Semikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 3a UStG |
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§ 3a Absatz 3 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.1 a) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 3a Absatz 3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.1 b) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 3a Absatz 4 Nr.13 und 14 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.1 c) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 3a Absatz 5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.1 d) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 3a Nr.15 wurde neu angefügt mit der erforderlichen Folgeänderung, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 3a Abs.4 Nr.6 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr.8 Buchstabe a bis g und Nr.10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
§ 3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.
2Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
sonstige Leistungen der in § 4 Nr.12 bezeichneten Art,
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind,
1Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
2Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
3Das gilt nicht, wenn der Gegenstand im Anschluß an die Leistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der leistende Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist.
1Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
2Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
3Diese Regelungen gelten nicht für die in Absatz 4 Nr.10 und in § 3b Abs.5 und 6 bezeichneten Vermittlungsleistungen.
(3) 1Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
2Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
3Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
4... (1)
(3a) (2) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr.14 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird.
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr.8 Buchstabe a bis h und Nr.10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, (6)
b) 1die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin.
2Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (3);
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen; (3)
(5) die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4 Nr.1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den Ort dieser sonstigen Leistungen abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden (4) .
2Der Ort der sonstigen Leistung kann
behandelt werden.
In § 3a Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Absätze 2 bis 7“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 3a Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Absätze 3 bis 7“ durch die Wörter „Absätze 3 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 3a Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wurden die Wörter „das Satzes 1“ durch die Wörter „des Satzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 c) aa) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a wurden nach dem abschließenden Komma ein neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 c) bb) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 3a Absatz 3 Nummer 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 c) cc) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 d) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 e) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3a Absatz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 f) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 3a Absatz 8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.07.11, durch Art.23 iVm Art.25 Abs.2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(8) (15) 1Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird.
§§§
zu § 3b UStG |
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§ 3b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
2Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt.
3Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden;
Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs.3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
2Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
3Der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleichgestellt ist die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes im Zusammenhang steht.
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) 1Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
zu § 3d UStG |
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In § 3d Satz 2 wurde die Angabe „§ 18a Abs.4 Satz 1 Nr.3“ durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
zu § 3e UStG |
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§ 3e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
(2) 1Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets.
2Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können.
3Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können.
4Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
§§§
zu § 3g UStG |
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§ 3g wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Die Überschrift des § 3g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3g Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.
§ 3g Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.5 c) aa) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht.
In § 3g Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „wo“ durch die Wörter „an dem“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.5 c) bb) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 4 UStG |
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§ 4 Nr.4a und 4b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.4 a) iVm gemäß Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 4 Nr.5 Satz 1 Buchstabe a wurde die Angabe "4" durch die Angabe "4b" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 4 Nr.14 Satz 1 wurde die Angabe „im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.4 c) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 4 Nr.14 Satz 4 Buchstabe b wurde die Angabe „9021.19“ durch die Angabe „9021 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.5 Nr.4 c) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 4 Nr.16 wurden nach dem Wort „Befunderhebung“ ein Komma und die Wörter „Einrichtungen zur Geburtshilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.5 Nr.4 d) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 4 Nr.16 Buchstabe b wurden nach dem Wort „erfüllt“ die Wörter „oder bei von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.5 Nr.4 d) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 4 Nr.19 Buchstabe a Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.4 e) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinsteuer zu entrichten hat,
§ 4 Nr.21a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.4 f) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Er hatte folgenden Wortlaut:
In § 4 Nr.15 wurde nach dem Wort „Sozialversicherung“ ein Komma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.33a Nr.1 iVm Art.61 Abs.1 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 4 Nr.15 Buchstabe b Satz 1 wurden nach dem Wort „Versicherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.33a Nr.2 iVm Art.61 Abs.1 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 4 Nr.16 Buchstabe d Satz 1 wurden die Wörter „§ 68 Abs.1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.51 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 4 Nr.15 wurden nach dem Wort „Sozialversicherung“ ein Komma und die Wörter „der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.11 Nr.1 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 4 Nr.15 Buchstabe b Satz 1 wurden nach dem Wort „Versicherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.11 Nr.2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 4 Nr.8 Buchstabe j wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Nr.9 Buchstabe b Satz 1 wurden die Wörter „ , sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.2 Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 4 Nr.14 Satz 4 Buchstabe b wurde der Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 des Zolltarifs)“ durch den Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 4 Nr.19 Buchstabe a Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.3 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, (7)
§ 14 Nr.19 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.28 Abs.2 Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs.1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9.April 1965 (BGBl.I S.311):
In § 4 Nr.6 Buchstabe e Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 3 Abs.9 Satz 4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 4 Nr.8 Buchstabe h wurde das Wort „Sondervermögen“ durch das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 4 Nr.23 Satz 1 wurden die Wörter „Personen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4 c) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 4 Nr.23 Satz 3 wurde das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Satz 4 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4 c) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 4 Nr.25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4 d) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
25. 1die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe:
die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen,
in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden,
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
2Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen.
3Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.Lebensjahres;
In § 4 Nr.28 wurde die Angabe „§ 15 Abs.1a Nr.1“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4 e) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 4 Nr.7 Satz 2 wurden die Wörter „in den Fällen der Buchstaben b bis d“ durch die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4 Nr.7 Sätze 3 und 5 wurden jeweils die Wörter „nach den Buchstaben b bis d“ durch die Wörter „nach Satz 1 Buchstabe b bis d“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4 Nr.14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
14. 1die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (3) und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker.
2Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden.
3Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,
für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs (16)) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 (4) des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
In § 4 Nr.16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, Einrichtungen zur Geburtshilfe (5) sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn
diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs.1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder bei von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen (6)worden sind oder
bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugute gekommen sind oder
bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in § 61 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (11) oder den in § 53 Nr.2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder
bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind;
In § 4 Nr.27 Buchstabe b wurden die Wörter „und Haushaltshilfen“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4 Nr.11b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Nr.15 wurde das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Abs.5 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.10 (BGBl_I_10,1112)
§ 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 4 Nummer 15a wurden nach den Wörtern „und deren Verbände“ die Wörter „und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.11 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
zu § 4a UStG |
---|
§ 4a Absatz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Der alte Text lautete:
Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muß in der Rechnung im Sinne des § 14 Abs.1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
§§§
zu § 4b UStG |
---|
§ 4b Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Der alte Text lautete:
der in § 4 Nr.4 und 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs.2 Nr.1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
§§§
zu § 5 UStG |
---|
§ 5 Abs.1 Nr.4 und 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 5 Abs.1 Nr.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 5 Abs.1 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.7 a) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
3. ader Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr.1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden;
bder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs.1 bis 3 nachzuweisen;
§ 5 Abs.1 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
6. von Erdgas über das Erdgasnetz und von Elektrizität (2).
§§§
zu § 6 UStG |
---|
§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 8 UStG |
---|
In § 8 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 8904 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs)“ durch den Klammerzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 8 Nr.4 wurde der Klammerzusatz „(Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs)“ durch den Klammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 9 UStG |
---|
§ 9 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.14 Nr.1 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 9 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr.9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. (1)
§§§
zu § 10 UStG |
---|
§ 10 Abs.1 Satz 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.8 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 10 Abs.4 Satz 1 Nr.2 und 3 wurde jeweils die Angabe Satz 1 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.8 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 10 Abs.4 Satz 1 Nr.2 wurden das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie Sätze 2 und 3 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.07.04, durch Art.5 Nr.7 a) iVm Art.22 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 10 Abs.4 Satz 1 Nr.4 wurden das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt und Satz 2 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.07.04, durch Art.5 Nr.7 b) iVm Art.22 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 11 UStG |
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§ 11 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Der alte Text lautete
die außerhalb der in § 1 Abs.1 Nr.4 bezeichneten Gebiete für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
§§§
zu § 12 UStG |
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In § 12 Abs.2 Nr.1 und 2 wurde jeweils die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 12 Abs.2 Nr.7 Buchstabe b wurden nach dem Wort „Öffentlichkeit“ die Wörter „oder nach § 14 Abs.2 Nr.1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I S.2730, 2003 I S.476) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03 (rückwirkend), durch Art.5 Nr.10 b) iVm Art.25 Abs.3 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 12 Abs.2 Nr.7 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
In § 12 Abs.1 wurde die Angabe „16 Prozent“ durch die Angabe „19 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 12 Abs.2 Nr.8 Buchstabe a Satz 2 wurde das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.5 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 12 Abs.2 Nr.10 wurde das Wort „Kraftdroschkenverkehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 12 Abs.2 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.4a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen (6) und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
In § 12 Abs.2 Nr.6 wurde die Angabe „§ 4 Nr.14 Satz 4 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 4 Nr.14 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 12 Abs.2 Nr.10 wurde abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
zu § 13 UStG |
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§ 13 Abs.1 Nr.1 d) wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.2 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 13 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.11 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Der alte Text lautete
§ 13 Abs.1 Nr.9 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.11 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 13 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 13b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 13a UStG |
---|
§ 13a Abs.1 Nr.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.12 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
alter Wortlaut:
des § 1 Abs.1 Nr.1 und des § 14 Abs.2 der Unternehmer;
§ 13a Abs.1 Nr.4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.12 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
alter Wortlaut:
des § 14 Abs.3 der Aussteller der Rechnung;
§ 13a Abs.1 Nr.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.12 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 13b UStG |
---|
§ 13b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmens in einer Personenbeförderung besteht, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs.5) unterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist.
§ 13b Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.14 Nr.2 a) aa) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
§ 13b Abs.1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.14 Nr.2 a) bb) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 13b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.14 Nr.2 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
2Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
§ 13b Abs.1 Nr.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 13b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.10 b) aa) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1In den in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 13b Abs.2 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.10 b) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 13b Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.6 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
Nach § 13b Abs.3 Nr.3 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und wurden die Nummern 4 und 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 Nr.6 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 13b Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.7 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs.3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
§ 13b Abs.2 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.8 a) aa) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 13b Abs.2 Nummer 6 wurde der Punkt am Ende durchein Semikolon ersetzt und die Nummern 7 bis 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.8 a) bb) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 13b Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 2 Nummer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.8 b) aa) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 13b Abs.5 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wurden die Wörter „in den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.8 b) bb) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 13b Abs.6 Nummer 4 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.8 c) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 13b Abs.2 Nummer 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 16.06.11 (BGBl_I_11,1090)
§ 13b Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 16.06.11 (BGBl_I_11,1090)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (6) 1a In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist;
1bin den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und
10 (13) genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist.
§§§
zu § 13c UStG |
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§ 13c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.14 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 13d UStG |
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§ 13d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.14 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 13d Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.11 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
4Hat der leistende Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet, haftet er nicht.
§ 13d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen Gegenstandes an einen anderen Unternehmer auf Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese Steuer.
2Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig.
3Satz 1 gilt nur, wenn der leistende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz schuldet.
(2) 1Der leistende Unternehmer ist frühestens ab
dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach
Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist.
2Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen.
3Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer.
4Soweit der leistende Unternehmer auf die beim
Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht (8).
§§§
zu § 14 UStG |
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§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.15 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Der alte Wortlaut:
(1) 1Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs.1 Nr.1 aus, ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf deren Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die folgende Angaben enthalten müssen:
den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und
den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
2In den Fällen des § 10 Abs.5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs.4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind.
3Unternehmer, die § 24 Abs.1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
4Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gilt Satz 1 sinngemäß.
5Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 1 ausgestellt worden sind.
(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
(2) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag.
2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.
2Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
(4) 1Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
2Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung.
(5) 1Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
2Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
3Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzuwenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt.
4Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt werden können,
auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.
§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.12 Nr.1 a) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Führt der Unternehmer eine Lieferung oder
eine sonstige Leistung nach § 1 Abs.1 Nr.1 aus, ist
er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
2Soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person,
soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet,
eine Rechnung auszustellen.
3Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung
von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger
für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers
ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart
wurde (Gutschrift).
4Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.
5Eine Rechnung kann im Namen und für
Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten
ausgestellt werden.
§ 14 Abs.4 Nr.9 wurde mit den notwenigen Folgeänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.12 Nr.1 b) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 14 Abs.4 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 14 Abs.4 Satz 1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.7 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
§ 14 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.1 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2. 1führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
§ 14 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
3. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl.EG Nr.L 338 S.98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.
§ 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.18 Abs.3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.18 Abs.3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16.Mai 2001 (BGBl.I S.876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2001 (BGBl.I S.876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
(7) elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl.EG Nr.L 338 S.98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.
§§§
zu § 14a UStG |
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§ 14a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.16 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(1) 1Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist.
2Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs.2 Nr.3 Buchstabe c und Nr.4 oder des § 3b Abs.3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet.
3Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).
(1a) 1Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen.
2Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs.1) findet keine Anwendung.
(2) 1Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 6a oder des § 25b Abs.2 oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs.2 Nr.3 Buchstabe c und Nr.4 oder des § 3b Abs.3 bis 6 abgerechnet, sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
2Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und des § 2a.
(3) 1Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs.1 Nr.2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs.2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten.
2Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(4) 1Führ der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 13 b Abs.1 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13 b Abs.2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet.
2In den Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.
3Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs.1) findet keine Anwendung.
(5) 1Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
2Die Sätze 1 und 2 gelten auch:
für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs.1 Nr.5 schuldet, für den letzten Abnehmer;
in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 Abs.2 schuldet, für den Leistungsempfänger.
§ 14a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.8 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § § 3a Abs.2 Nr.3 Buchstabe c Satz 2 und § Nr.4 Satz 2 oder des § § 3b Abs.3 Satz 2, § Abs.4, § 5 Satz 2 und § Abs.6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben sind.
§ 14a Abs.1 wurden die Wörter „§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Abs.2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 5 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 14a Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 13b Abs.1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 und 2“ und die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
zu § 14b UStG |
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§ 14b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.17 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 14b Abs.1 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.12 Nr.2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
§ 14b Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.9 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 14b Abs.1 Satz 4 Nr.3 wurde wird die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 14b Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.18 Abs.3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 14c UStG |
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§ 14c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.18 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 15 UStG (F) |
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§ 15 Absatz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.19 a) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
1die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmenausgeführt worden sind.
2Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs.3 bezeichneten Umsätze verwendet;
§ 15 Absatz 1 Nr.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.19 a) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 15 Absatz 1a Nr.1 wurde das Wort "oder" neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.5 Nr.19 b) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 15 Absatz 1a Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.5 Nr.19 b) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Er hatte folgenden Wortlaut:
Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, oder
In § 15 Absatz 1b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.19 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1b) Nur zu 50 vom Hundert abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs.2 entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.
§ 15 Absatz 4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.19 d) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 15 Absatz 5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.19 e) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen
ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs.1 Satz 3) oder
ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist (Absatz 1 Nr.2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,
der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann und
§ 15 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.8 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf
Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7, Abs.7 oder des § 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gilt, oder (3)
...(4)
entfallen.
In § 15 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.8 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 15 Abs.3 Nr.2 Einleitungssatz wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.8 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 15 Abs.4b wurde die Angabe „§ 18 Abs.9 Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 18 Abs.9 Sätze 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.10 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.6 a) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
In § 15 Abs.4b wurde die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.6 b) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 15 Abs.1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.9 a) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 15 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.9 b) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 15a UStG |
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§ 15a Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.20 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden auf Vorsteuerbeträge, die
auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen oder
auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs.2 entfallen, die
zunächst ausschließlich für unternehmerische Zwecke, später jedoch auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, oder
zunächst auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke, später jedoch ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden.
§ 15a Absatz 4 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.20 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Dies gilt auch für Fahrzeuge, bei deren Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs.1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren.
§ 15a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.12 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
2Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremden Boden tritt an die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren.
(2) 1Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen.
2Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen.
3Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.
(3) (1) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs.1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.
2Dies gilt auch für Fahrzeuge, bei deren Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs.1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren.
(5) Die Berichtigung nach Absatz 4 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs.1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.
(5a) 1Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs.1a) wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen.
2Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzuführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteuerungsform durchzuführen ist;
daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.
§ 15a Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.8 Ne.1 a) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 15a Abs.4 Satz 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 15a Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.10 a) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 15a Abs.8 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.10 b) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 16 UStG |
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In § 16 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art6 Nr.3 a) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 16 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art6 Nr.3 b) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 16 Abs.6 Satz 4 und 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art6 Nr.3 c) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 16 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „§ 14 Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 14c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.21 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 16 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 16 Abs.1a Satz 2 wurde die Angabe „§ 3a Abs.3a“ durch die Angabe „§ 3a Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.11 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 17 UStG |
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§ 17 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.14 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 geändert, haben
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen des § 1 Abs.1 Nr.5 und des § 13 b sinngemäß.
2aDie Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet;
2bin diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer.
3Die Berichtigungen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
In § 17 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 17 Abs.2 Nr.5 wurde die Angabe „§ 15 Abs.1a Nr.1“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.12 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 18 UStG |
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§ 18 Abs.4c und 4d wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.4 a) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 18 Abs.9 Satz 8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.4 b) b) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 18 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.22 a) iVm Art.25 Abs.5 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(1) 1Der Unternehmer hat bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.
§ 18 Abs.2a Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.22 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 18 Abs.4b wurde die Angabe „§ 14 Abs.3“ durch die Angabe „§ 14c Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.22 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 18 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.22 d) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für folgende Umsätze verzichtet werden kann:
Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs.5 Nr.2 Buchstabe b).
§ 18 Abs.12 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.22 d) iVm Art.25 Abs.5 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 18 Abs.12 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.15 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(12) (7) 1Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs.4), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs.1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs.5) unterliegen.
In § 18 Abs.4c Satz 1 2.Halbsatz, Satz 3, 5 und 6 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 18 Abs.4c Satz 1 und 3 wurde jeweils die Angabe „§ 3a Abs.3a“ durch die Angabe „§ 3a Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.13 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 18 Abs.4d wurde die Angabe „§ 3a Abs.3a“ durch die Angabe „§ 3a Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.13 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 18 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.13 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(9) 1Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.
2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht.
3Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.
4Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.
5Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
6Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird.
7Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
8aDie Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs.1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach § 3a Abs.3a im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs.4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben;
8bVoraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen nach § 3a Abs.3a stehen (2).
In § 18 Abs.10 Nr.2 Buchstabe a Satz 2 und Nr.3 Buchstabe a Satz 2 wurden jeweils die Wörter „nach den Doppelbuchstaben aa und bb“ durch die Wörter „nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.13 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 18 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDer Unternehmer hat bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat;
1bauf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten. (3)
2§ 16 Abs.1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.
3Die Vorauszahlung ist am 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
§ 18 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „6 136 Euro“ durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.2 b) aa) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 18 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „512 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.2 b) bb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 18 Abs.2a Satz 1 wurde die Angabe „6 136 Euro“ durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.2 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 18 Abs.4a Satz 1 wurde die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.7 a) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 18 Abs.12 Satz 1 wurden der Klammerzusatz „(§ 13b Abs.4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 13b Absatz 7)“ und die Wörter „§ 13b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.7 b) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 18 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.11 a) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs.1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
2In den Fällen des § 16 Abs.3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.
3Die Steueranmeldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.
§ 18 Abs.10 Nummer 1 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.11 b) aa) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
a) 1bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.
2Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer des Fahrzeugbriefs zu übermitteln,
§ 18 Abs.10 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.11 b) bb) iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Nr.1) gilt folgendes:
11Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstaben aa und bb (13) auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs.1 Nr.2 und § 1b Abs.1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs.3 Nr.1 vorliegen.
3Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 18 Abs.5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
1Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 18 Abs.5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln.
2Anstelle der Einziehung des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen kann auch der Vermerk über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ungültig erklärt werden.
3Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
4Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat.
5Satz 3 gilt entsprechend.
6Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus.
7Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
8Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
zu § 18a UStG |
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§ 18a Absatz 1 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.23 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Er hatte folgenden Wortlaut:
Die Zusammenfassende Meldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.
§ 18a Absatz 9 Nr.5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.23 b) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 18a Absatz 9 bisherige Nr.5 wurde Nr.6, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.23 b) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 18a Abs.1 Satz 1, 6 und 8 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 18a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.9 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern (4) eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat.
In § 18a Abs.1 Satz 4 und 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.9 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 18a Abs.1 bisheriger Satz 4 wurden die Wörter „Abgabe der Zusammenfassenden Meldung“ durch die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.9 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 18a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.14 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne des § 25b Abs.2 ausgeführt hat.
In § 18a Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurde eingefügt und die bisherige Nr.3 wurde Nr.4, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.14 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 18a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.14 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Angaben nach Absatz 4 Nr.1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.
§ 18a Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.14 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs.2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
§ 18a Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.14 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.
2§ 152 Abs.2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 vom Hundert der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 2500 Euro betragen darf.
§ 18a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung zu übermitteln (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat (5).
§ 18a Abs.1 Satz 4 wurde durch die Sätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
4Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten (6).
§ 18a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.8 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 18b UStG |
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§ 18b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.15 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs.1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs.2 gesondert zu erklären.
2Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet.
3Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs.2 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind.
4§ 16 Abs.6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.
5Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, daß in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs.1) die Angaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen.
6Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs.3 und 4) entsprechend.
In § 18b Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „im Sinne des § 3a Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.9 a) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 18b Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.9 b) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 18c UStG |
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In § 18c Satz 2 Nr.4 wurde wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.16 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.
§§§
zu § 18d UStG |
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In § 18d Satz 1 wurde die Verweisung „nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.218/92 des Rates vom 27.Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt) (ABl.EG 1992 Nr.L 24 S.1)“ durch die Verweisung „nach der Verordnung (EG) Nr.1798/2003 des Rates vom 7.Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.218/92 (ABl.EU Nr.L 264 S.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.4 Nr.1 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§§§
zu § 18e UStG |
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§ 18e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.24 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
In § 182 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
zu § 18g UStG |
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§ 18g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.16 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 19 UStG |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 wurde der Euro-Ansatz erhöht, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.5 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
§ 19 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.25 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 19 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „(§ 14 Abs.1)“ durch die Angabe „(§ 14 Abs.4)“ und die Angabe „(§ 14a Abs.2)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs.1, 3 und 7)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.25 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 19 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.10 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
zu § 20 UStG |
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In § 20 Abs.2 wurde das Datum 31.Dezember 2004“ durch das Datum „31.Dezember 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.04, durch Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „125 000 Euro“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 iVm Art.19 Abs.3 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 und 2 iVm Art.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2562)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Vom 1.Januar 1996 bis zum 31.Dezember 2006 (1) gilt Absatz 1 Satz 1 Nr.1 mit der Maßgabe, daß bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 125 000 Euro der Betrag von 500000 Euro tritt.
In § 20 Satz 1 wurde die Angabe „250 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2562)
§§§
zu § 21 UStG |
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§ 21 Absatz 2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.26 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 21 Absatz 3 wurde die Verweisung „§ 15 Abs.1 Nr.2“ durch die Verweisung „§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.26 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 21 Absatz 2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.26 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 21 Absatz 4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.26 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstandes nach § 15 Abs.1 Nr.2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt wäre, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt worden wäre.
§§§
zu § 22 UStG |
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§ 22 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.6 Nr.5 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 22 Absatz 1 Satz 2 wurde die Verweisung „§ 14 Abs.3“ durch die Verweisung „§ 14c Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.27 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 22 Absatz 2 Nr.3 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.27 b) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 22 Absatz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.27 b) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alte Fassung:
die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14 Abs.2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;
In § 22 Absatz 2 Nr.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.27 b) cc) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 22 Absatz 4c wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.27 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 22 Abs.2 Nr.1 Satz 6 wurde wird die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.17 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 22 Abs.4d und 4e wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.17 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 22 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Bundesamts für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22 Abs.4e Satz 1 wurde die Angabe „der §§ 13c und 13d“ durch die Angabe „des § 13c“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 22 Abs.4b wurde die Angabe „§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.17 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 22 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.11 a) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 22 Abs.2 Nr.8 wurde die Angabe „§ 13b Abs.1 und 2“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.11 b) iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
zu § 23a UStG |
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In § 23a Abs.2 wurde die Angabe „30 678 Euro“ durch die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§§§
zu § 24 UStG |
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In § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „Anlage“ jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.28 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „5 Prozent“ durch die Angabe „5,5 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 a) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „16 Prozent“ durch die Angabe „19 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 a) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „9 Prozent“ durch die Angabe „10,7 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 a) cc) iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 24 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „5 Prozent“ wird durch die Angabe „5,5 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 b) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 24 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „9 Prozent“ wird durch die Angabe „10,7 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 b) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „nach § 3 Abs.9 Satz 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.7 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§§§
zu § 25 UStG |
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In § 25 Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „in Rechnung gestellten“ die Wörter „sowie die nach § 13b geschuldeten“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.18 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 25a UStG |
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In § 25a Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde jeweils die Angabe „Anlage zu § 12 Abs.2 Nr.1 und 2“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.29 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 25a Abs.6 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.29 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 25a Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(Position 9706 des Zolltarifs)“ durch den Klammerzusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.10 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 25a Abs.5 Satz 3 wurde wird die Angabe „§ 13b Abs.2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.12 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
zu § 25b UStG |
---|
In § 25b Abs.2 Nr.3 wurde die Verweisung „§ 14a Abs.1a und 2“ durch die Verweisung „§ 14a Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.30 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 25a Abs.6 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.29 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 25d UStG |
---|
§ 25d Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.31 a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alte Fassung:
1Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des § 14 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte.
§ 25d Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.31 b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 25d bisherige Absätze 2 bis 4 wurden die neuen Absätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.31 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 26 UStG |
---|
In § 26 Abs.3 Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 14 Abs.1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 14 Abs.4)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.32) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 26a UStG |
---|
§ 26a Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.33) a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
entgegen § 14a Abs.5 Satz 1 ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,
§ 26a Abs.1 Nr.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.33) b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 26a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.12 Nr.3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 14b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
1a. | entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete
Bescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt, (1)
|
entgegen § 18a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Abs.4 Satz 1, Abs.5 oder Abs.6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs.7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
In § 26a Abs.1 Nr.5 wurde nach dem Wort „berichtigt“ ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.19 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 26a Abs.1 Nr.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.19 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 26a Abs.1 bisherige Nr.6 wurde Nr.7, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.19 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 26a Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 18a Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 18a Abs.1 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.18 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 26a Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.13 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 27 UStG |
---|
§ 27 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.34) a) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(3) § 15 Abs.1b und § 15a Abs.3 Nr.2 sind erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.März 1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden.
§ 27 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.34) b) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alte Fassung:
1§§ 13b, 14 Abs.1, § 14a Abs.4 und 5 Satz 3 Nr.3, § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und Abs.4 b, § 17 Abs.1 Satz 1, § 18 Abs.4a Satz 1, § 19 Abs.1 Satz 3, § 22 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Nr.8, § 25a Abs.5 Satz 3 sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31.Dezember 2001 gezahlt worden ist.
§ 27 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.34) c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
(5) § 15 Abs.1b und § 15a Abs.3 Nr.2 sind erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.März 1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden.
§ 27 Abs.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.34) d) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 27 Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.34) e) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 27 Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.34) f) iVm Art.25 Abs.5 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 27 Abs.10 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.34) g) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 27 Abs.6 wurde das Datum „31.Dezember 2003“ durch das Datum „31.Dezember 2004“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,601)
§ 27 Abs.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.20 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 27 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.14 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
2Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer der dafür nach § 13 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist.
§ 15a Abs.12 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.8 Ne.1 a) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 27 Abs.13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.11 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 27 Abs.7 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
2§ 13d ist anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem 7.November 2003 abgeschlossen worden sind.
§ 27 Abs.14 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.19 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 27 Abs.15 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 27 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 13b Abs.1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 4 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.14 iVm Art.12 Abs.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 27 Abs.16 und 17 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.12 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 27 Abs.18 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.18 Abs.3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 27a UStG |
---|
In § 27a Abs.2 Satz 2 wurde die Verweisung „für Zwecke der Verordnung (EWG) Nr.218/92 des Rates vom 27.Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt) (ABl.EG 1992 Nr.L 24 S.1)“ durch die Verweisung „für Zwecke der Verordnung (EG) Nr.1798/2003 des Rates vom 7.Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.218/92 (ABl.EU Nr.L 264 S.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.4 Nr.2 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
In § 27a Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.31 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 27a Abs.1 Satz 2 und 3 wurden durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.6 Nr.15 a) iVm Art.12 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
2Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (2) Unternehmern, die § 19 Abs.1 oder ausschließlich § 24 Abs.1 bis 3 anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
3Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend.
In § 27a Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.6 Nr.15 b) iVm Art.12 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
zu § 27b UStG |
---|
§ 27b Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.18 Abs.3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 28 UStG |
---|
In § 28 Abs.4 wurde der Einleitungssatz neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.5 Nr.21 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
§ 12 Abs.2 Nr.10 gilt bis zum 31.Dezember 2004 in folgender Fassung:
In § 28 Abs.4 wurde das Wort „Kraftdroschkenverkehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.12 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 28 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.9 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
(4) § 12 Abs.2 Nr.10 gilt bis zum 31.Dezember 2007 in folgender Fassung: (1)
"10. | a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, |
b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen (2) und die Beförderungen im Fährverkehr aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt." |
In § 28 Abs.4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wurde der abschließende Punkt nach dem Wort „beträgt“ durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
zu Anlage 1 UStG |
---|
Anlage 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.35 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.13 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 1 | (zu § 4 Nr.4a) |
---|
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif |
|
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
Position 0701 | ||
Oliven, vorläufig haltbar gemacht
(zB durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet |
Unterposition 0711 20
|
||
Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schalen
oder enthäutet |
Positionen 0801 und 0802
|
||
Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert,
entkoffeiniert |
Unterpositionen 0901 1100
und 0901 1200 |
||
Tee, auch aromatisiert
|
Position 0902 | ||
Getreide
|
Positionen 1001 bis 1005,
1007 und 1008 |
||
Rohreis (Paddy-Reis) |
Unterposition 1006 10 |
||
Ölsamen und ölhaltige Früchte |
Positionen 1201 bis 1207 |
||
Pflanzliche Fette und Öle und deren
Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert |
Positionen 1507 bis 1515 |
||
Rohzucker |
Unterpositionen 1701 1701 12 | ||
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch,
roh oder geröstet |
Position 1801 |
||
Mineralöle (einschließlich Propan
und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) |
Positionen 2709, 2710,
Unterpositionen 2711 12 und
2711 13 |
||
Erzeugnisse der chemischen
Industrie |
Kapitel 28 und 29 |
||
Kautschuk, in Primärformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen
|
Positionen 4001 und 4002 | ||
Chemische Halbstoffe aus Holz,
ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch
Kombination aus mechanischem
oder chemischem Aufbereitungsverfahren
hergestellt
|
Positionen 4703 bis 4705
|
||
Wolle, weder gekrempelt noch
gekämmt
|
Position 5101
|
||
Silber, in Rohform oder Pulver
|
aus Position 7106
|
||
Gold, in Rohform oder als Pulver,
zu nicht monetären Zwecken
|
Unterpositionen 7108 1100
und 7108 1200
|
||
Platin, in Rohform oder als Pulver
|
aus Position 7110
|
||
Eisen- und Stahlerzeugnisse
|
Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225 und
7226 |
||
Nicht raffiniertes Kupfer und
Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus
Kupfer
|
Positionen 7402, 7403, 7405
und 7408
|
||
Nickel in Rohform
|
Position 7502
|
||
Aluminium in Rohform
|
Position 7601 |
||
Blei in Rohform
|
Position 7801 |
||
Zink in Rohform
|
Position 7901 |
||
Zinn in Rohform
|
Position 8001 | ||
Nichteisenmetalle, ausgenommen
Waren daraus und Abfälle und
Schrott
|
aus Positionen 8101 bis
8112
|
||
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.
§§§
§§§
zu Anlage 2 UStG |
---|
Die bisherige Anlage wurde Anlage 2, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.35 iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 46 wurde die Angabe „3302 1000“ durch die Angabe „3302 10“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.35 iVm Art.25 Abs.3 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 49 wurde die Angabe „oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs.1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.04.03, durch Art.5 Nr.36 b) aa) iVm Art.25 Abs.3 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 49 Buchstabe e wurde nach den Wörtern „kartographische Erzeugnisse aller Art“ ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.36 b) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 51 wurden die Wörter „Kranke und Körperbehinderte“ durch das Wort „Behinderte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.36 c) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 52 Buchstabe a wurde die Angabe „9021.11“ durch die Angabe „9021 31“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.36 d) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 52 Buchstabe b wurde die Angabe „9021.19“ durch die Angabe „9021 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.36 d) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In Anlage 2 Nummer 52 Buchstabe c wurde In Buchstabe c wird die Angabe „9021.30“ durch die Angabe „9021 39“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.5 Nr.36 d) cc) iVm Art.25 Abs.4 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.7 Nr.14 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 2 | (zu § 12 Abs.2 Nr.1+2) |
---|
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif |
|
Lebende Tiere, und zwar |
|||
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, |
aus Position 01.01 |
||
b) Maultiere und Maulesel, |
aus Position 01.01 |
||
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, |
aus Position 01.02 |
||
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, |
aus Position 01.03 |
||
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, |
aus Position 01.04 |
||
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, |
aus Position 01.04 |
||
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), |
Position 01.05 |
||
h) Hauskaninchen, |
aus Position 01.06 |
||
i) Haustauben, |
aus Position 01.06 |
||
j) Bienen, |
aus Position 01.06 |
||
k) ausgebildete
Blindenführhunde |
aus Position 01.06
|
||
Fleisch und
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Kapitel 2
|
||
Fische und
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken |
aus Kapitel 3
|
||
Milch und
Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb;
natürlicher Honig |
aus Kapitel 4 |
||
Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar |
|||
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, |
aus Position 05.04 |
||
b) (weggefallen) |
|||
c) rohe Knochen |
aus Position 05.06 |
||
Bulben, Zwiebeln,
Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im
Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
|
Position 06.01 |
||
Andere lebende
Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel |
Position 06.02 |
||
Blumen und Blüten
sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch |
aus Position 06.03 |
||
Blattwerk, Blätter,
Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch |
aus Position 06.04 |
||
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar |
|||
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, |
Position 07.01 |
||
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, |
Position 07.02 |
||
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, |
Position 07.03 |
||
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, |
Position 07.04 |
||
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, |
Position 07.05 |
||
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, |
Position 07.06 |
||
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, |
Position 07.07 |
||
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, |
Position 07.08 |
||
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, |
Position 07.09 |
||
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, |
Position 07.10 |
||
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (zB durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet, |
Position 07.11 |
||
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, |
Position 07.12 |
||
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, |
Position 07.13 |
||
n) Topinambur
|
aus Position 07.14 |
||
Genießbare Früchte
und Nüsse |
Positionen 08.01
bis 08.13 |
||
Kaffee, Tee, Mate und
Gewürze |
Kapitel 9 |
||
Getreide |
Kapitel 10 |
||
Müllereierzeugnisse, und zwar |
|||
a) Mehl von Getreide, |
Positionen 11.01 und 11.02 |
||
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, |
Position 11.03 |
||
c) Getreidekörner,
anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als
Flocken oder gemahlen
|
Position 11.04 |
||
Mehl, Grieß, Pulver,
Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
|
Position 11.05
|
||
Mehl, Grieß und
Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,
Grieß und Pulver von genießbaren Früchten
|
aus Position 11.06
|
||
Stärke
|
aus Position 11.08
|
||
Ölsamen und
ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon
|
Positionen 12.01
bis 12.08 |
||
Samen, Früchte und
Sporen, zur Aussaat
|
Position 12.09
|
||
(weggefallen)
|
|
||
Rosmarin, Beifuß und
Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie
Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee
|
aus Position 12.11
|
||
Johannisbrot und
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche
Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln
der Varietät Cichorium intybus sativum) der
hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr
|
aus Position 12.12
|
||
Stroh und Spreu von
Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete
Pflanzen
|
Positionen 12.13
und 12.14 |
||
Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate
|
Unterposition
1302.20 |
||
(weggefallen)
|
|
||
Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar |
|||
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, |
aus Position 15.01 |
||
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, |
aus Position 15.02 |
||
c) Oleomargarin, |
aus Position 15.03 |
||
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, |
aus Positionen 15.07 bis 15.15 |
||
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog Opalwachs), |
aus Position 15.16 |
||
f) Margarine;
genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen
oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und
Trennöle |
aus Position 15.17
|
||
(weggefallen)
|
|
||
Zubereitungen von
Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und
anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar
sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten,
Hummer, Austern und Schnecken |
aus Kapitel 16
|
||
Zucker und
Zuckerwaren
|
Kapitel 17
|
||
Kakaopulver ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen
|
Positionen 18.05
und 18.06 |
||
Zubereitungen aus
Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
|
Kapitel 19
|
||
Zubereitungen von
Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
|
Positionen 20.01
bis 20.08
|
||
Verschiedene
Lebensmittelzubereitungen
|
Kapitel 21
|
||
- Trinkwasser,
einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in
den Verkehr gebracht wird, |
aus Unterposition
2201 9000 |
||
Milchmischgetränke
mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(zB Molke) von mindestens 75 vom Hundert des
Fertigerzeugnisses
|
aus Position 22.02
|
||
Speiseessig
|
Position 22.09
|
||
Rückstände und
Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
|
Kapitel 23
|
||
(aufgehoben)
|
|
||
Speisesalz, nicht in
wäßriger Lösung
|
aus Position 25.01
|
||
a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, |
Unterposition 2836.10 |
||
b)
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
|
Unterposition
2836.30 |
||
D-Glucitol (Sorbit),
auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen
|
Unterpositionen
2905.44 und 2106.90
|
||
Essigsäure
|
Unterposition
2915.21
|
||
Natriumsalz und
Kaliumsalz des Saccharins |
aus Unterposition
2925 1100 |
||
Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs.4 des Arzneimittelgesetzes entsprechen |
aus Positionen 30.03 und 30.04
|
||
Tierische oder
pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt;
durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen
Erzeugnissen gewonnene Düngemittel |
aus Position 31.01
|
||
Mischungen von
Riechstoffen und Mischungen (einschließlich
alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder
mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den
Küchengebrauch
|
aus Unterposition
3302 10 (2)
|
||
Gelatine
|
aus Position 35.03
|
||
Holz, und zwar |
|||
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, |
Unterposition 4401.10 |
||
b) Sägespäne,
Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
|
Unterposition
4401.30
|
||
Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes - mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht, oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs.1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen (3) sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar |
|||
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowei Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), |
aus Positionen 49.01, 97.05 und 97.06 |
||
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), |
aus Position 49.02 |
||
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, |
aus Position 49.03 |
||
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, |
aus Position 49.04 |
||
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, (4) einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, |
aus Position 49.05 |
||
f) Briefmarken und
dergleichen (zB Ersttagsbriefe, Ganzsachen, als
Sammlungsstücke
|
aus Positionen
49.07 und 97.04
|
||
(weggefallen)
|
|
||
Rollstühle und
andere Fahrzeuge für Behinderte (5), auch
mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen
Fortbewegung
|
Position 87.13
|
||
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar |
|||
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, |
aus Unterposition 9021 31 (6) |
||
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, |
aus Unterposition 9021 10 (7) |
||
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, |
aus Unterpositionen 9021.21, 9021.29 und 9021.39 (8) |
||
d)
Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere
Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder
Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder
zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und
Zubehör
|
Unterpositionen
9021.40 und 9021.50, aus Unterposition 9021.90
|
||
Kunstgegenstände, und zwar |
|||
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, |
Position 97.01 |
||
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, |
Position 97.02 |
||
c)
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller
Art
|
Position 97.03
|
||
Sammlungsstücke, |
|||
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, |
aus Position 97.05 |
||
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, |
aus Position 97.05 |
||
c) von münzkundlichem Wert, und zwar |
|||
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, |
aus Position 97.05 |
||
bb) Münzen aus unedlen Metallen, |
aus Position 97.05 |
||
cc) Münzen und
Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage
für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als
250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des
Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer
beträgt
|
aus Positionen
71.18, 97.05 und 97.06 |
In Anlage 2 Nr.40 Buchstabe a wurde die Angabe „Unterposition 2836 10 00“ durch die Angabe „Unterposition 2836 99 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.8 Nr.10 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§§§
zu Anlage 3 UStG |
---|
Anlage 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.13 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Fussnoten - UStG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
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www.sadaba.de
§§§