HGB-EG  
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BGBl.III/FNA: 4101-1

Einführungsgesetz
zum Handelsgesetzbuch

(Handelsgesetzbuch-Einführungsgesetz) n-amtl

(HGB-EG)


vom 10.05.97 (RGBl_1897,437)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)

 

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




A-1Einführung1-22

Art.1   HGB-EG
(Inkrafttreten)

(1) Das Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

(2) Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs tritt mit Ausnahme des § 65 am 1.Januar 1898 in Kraft.

(3)(gegenstandslos)

§§§




Art.2   HGB-EG
(Anwendbarkeit des BGB)

(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

(2) Im übrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch das Handelsgesetzbuch nicht berührt.

§§§




Art.3   HGB-EG
(Änderungsvorschriften)

§§§




Art.4   HGB-EG
(Eheliches Güterrecht)

(1) 1Die nach dem bürgerlichen Recht mit einer Eintragung in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirk eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb des Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist.
2Bei mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register des Ortes der Hauptniederlassung.

(2) Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des § 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§§§




Art.5   HGB-EG
(Bergwerksgesellschaften)

Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet § 1 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.

§§§




Art.6   HGB-EG
(Konossement)

(1) § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften gelten für jedes Konnossement, das sich auf die Beförderung von Gütern zwischen Häfen in zwei verschiedenen Staaten oder zwischen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezieht, sofern das Konnossement

  1. in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 nur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Abkommen von 1924) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23.Februar 1968 (Protokoll von 1968) ausgestellt ist oder

  2. vorsieht, daß der Vertrag den Bestimmungen des Abkommens von 1924 in der Fassung des Protokolls von 1968 oder dem Recht eines Staates, auf Grund dessen die genannten Bestimmungen anzuwenden sind, unterliegt. § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften gelten auch für ein Konnossement, das in einem anderen als einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat ausgestellt ist, sofern das Konnossement sich auf die Beförderung von Gütern von oder nach einem Hafen in einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat oder einem Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezieht; dies gilt nicht, soweit sich aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) 1aIst das Konnossement in einem Staat ausgestellt, der Vertragsstaat des Abkommens von 1924, jedoch nicht Vertragsstaat des Protokolls von 1968 ist, und bezieht sich das Konnossement auf die Beförderung von Gütern nach einem Hafen in einem solchen Staat, so gelten § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften mit der Maßgabe, daß § 612 Abs.2 sowie § 660 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs, soweit darin bestimmt ist, daß der Verfrachter bis zu einem Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm der verlorenen oder beschädigten Güter haftet, außer Betracht bleiben;
1bAbsatz 1 Satz 1 Nr.2 bleibt unberührt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn das Konnossement eine Beförderung zwischen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Schiff, das die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führt, betrifft.

(3) Die Liste der Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens vom 25.August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23.Februar 1968 sowie jede Änderung dieser Liste werden durch den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

(4) 1Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz sowie Absatz 2 treten an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen von 1924 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
2Der Tag, an dem die in Satz 1 genannten Vorschriften außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§§§




Art.7   HGBEG (F)
(Verwendung eines Schiffes)

(1) 1Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt:

  1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung und eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen,

  2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haftung,

  3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gerichtliche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen,

  4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Nr.3 in Verbindung mit § 903 Abs.3 (1) über die Bergung von Schiffen.

2Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handelsgesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder in seinen Diensten stehen und die anderen als Handelszwecken dienen.

(2) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche anzuwenden.

(3) Die Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) oder bis zu dem Inkrafttreten einer späteren Änderung des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland kann nach den bis zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls geltenden Bestimmungen beschränkt werden.

§§§




Art.8   HGBEG (F)
(Anwendungsvorschriften)

(1) 1Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902 Nr.3 in Verbindung mit § 903 Abs.3 (1) des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden.
2Die Aufteilung des Bergelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Berger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch, wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt worden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der zwischen dem Berger und seinen Bediensteten geschlossene Vertrag unterliegt.
3aDas Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt;
3bunterliegt jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so sind § 741 Abs.1 und § 750 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzuwenden.

(2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des Bergers auf Zinsen deutschem Recht.

(3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist für die Verpflichtungen zwischen den Parteien das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Behörde befindet.

§§§




Art.9 bis 14   HGB-EG
(Änderungsvorschriften)

§§§




Art.15   HGB-EG
(Verhältnis zu den Landesgesetzen)

(1) Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit unberührt, als es in diesem Gesetz bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze verwiesen ist.

(2) Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

§§§




Art.16 bis Art.17   HGB-EG
(gegenstandslos)

§§§




Art.18   HGB-EG
(Bierlieferungsvertrag)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirt über die Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrag sich ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.

§§§




Art.19 bis Art.21   HGB-EG
(gegenstandlos)

§§§




Art.22   HGB-EG
(Eingetragene Firmen)

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2)

§§§




A-2Übergangsvorschriften-Bilanzrichtlinien-Gesetz23-28

Art.23   HGB-EG
(Jahresabschluss und Lagebericht)

(1) 1Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19.Dezember 1985 (BGBl.I S.2355) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

(2) 1Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
3Mutterunternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, brauchen bei früherer Anwendung der neuen Vorschriften Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland nicht einzubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unternehmen nicht anzuwenden.

(3) 1Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren Jahresabschluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften prüfen lassen müssen, erstmals für das nach dem 31.Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, erstmals für das nach dem 31.Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3Der Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte anzuwenden, die nach den am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind.

(4) § 319 Abs.2 Nr.8 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das sechste nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) 1Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 31.Dezember 1985 geltende Fassung der geänderten oder aufgehobenen Vorschriften anzuwenden.
2Satz 1 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen entsprechend anzuwenden.

§§§




Art.24   HGB-EG
(Bewertungsvorschriften)

(1) 1Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs.3 und 4, §§ 252, 253 Abs.1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
2§ 253 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt als er nach §§ 252, 253 Abs.1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs.1 und 2, §§ 256, 279 Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 280 Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als

  1. er aus den Gründen des § 253 Abs.3, §§ 254, 279 Abs.2, § 280 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder

  2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 253 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs handelt.

(3) 1aSoweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31.Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jahresabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen verwendet werden;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses.
2Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs.3, §§ 249, 253 Abs.1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.

(4) 1aWaren Schulden im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs.1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31.Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.

(5) 1Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs.1 Nr.6, § 265 Abs.1, § 284 Abs.2 Nr.3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.
2Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

(6) 1Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden.
2Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
3Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung der Sätze 1 und 2 im Anhang angeben.

§§§




Art.25   HGB-EG (F)
(Jahresabschluss)

(1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses

  1. von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte an diesen Gesellschaften Genossenschaften oder zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zusteht, oder

  2. von Unternehmen, die am 31.Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren und die nicht eingetragene Genossenschaften sind,

ist § 319 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesellschaften oder Unternehmen sich auch von dem Prüfungsverband prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied angehören, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind und dem Prüfungsverband vor dem 29. Mai 2009 das Prüfungsrecht verliehen worden ist (1).
2Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein.
3a§ 319 Abs.2 und 3 sowie § 319a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden;
3b§ 319 Abs.3 Satz 1 Nr.2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann.

(2) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften oder Unternehmen durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden.
2Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben.
3Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten.
4Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden.
5Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durchführen können.

(3) Ist ein am 31.Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsverband, dem das Unternehmen angehört, auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses.

§§§




Art.26   HGB-EG
(Abschlußprüfer nach § 319 HGB)

(1) 1Abschlußprüfer nach § 319 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131f Abs.2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein.
2Abschlußprüfer nach § 319 Abs.1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131b Abs.2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein.
3Für die Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von Abschlußprüfern.

(2) Für die Anwendung des § 319 Abs.2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.

§§§




Art.27   HGB-EG
(Kapitalkonsolidierung)

(1) 1Hat ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen schon vor der erstmaligen Anwendung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in seinen Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig nach einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Methode einbezogen, so braucht es diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen nicht anzuwenden.
2Auf einen noch vorhandenen Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapitalkonsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender Anwendung des § 301 Abs.1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs den in den Konzernabschluß übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden des Tochterunternehmens zuschreibt oder mit diesen verrechnet.

(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, § 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bisher in seinen Konzernabschluß einbezogenes Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeitpunkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift gewählt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Behandlung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach §§ 311, 312 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

(4) 1aErgibt sich bei der erstmaligen Anwendung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsgesetzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit diesen offen verrechnet werden;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.

§§§




Art.28   HGB-EG
(Pensionsrückstellungen)

(1) 1Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1.Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31.Dezember 1986 erhöht.
2Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.

§§§




A-3Koordinierung29-29a

Art.29   HGB-EG
(Handelsvertreterverhältnisse)

Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1.Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die §§ 86, 86a, 87, 87a, 89, 89b, 90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am 31.Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden.

§§§




Art.29a   HGB-EG
(Wettbewerbesabreden)

§ 90a Abs.2 und 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 1.Juli 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1.Juli 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

§§§




A-4Bankbilanzrichtlinie-Gesetz30-31

Art.30   HGB-EG
(Artikel 1 bis 10 Bankbilanzrichtlinien-Gesetz)

(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30.November 1990 (BGBl.I S.2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1aDie vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
1bdies gilt für Kreditinstitute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften.
2aDie neuen Vorschriften einschließlich derjenigen über den Jahresabschluß können auf den Konzernabschluß eines früheren Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insgesamt;
2bArtikel 23 Abs.2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1.Januar 1993 beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 1.Januar 1986 geltenden Fassung und die Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.September 1987 (BGBl.I S.2169) anzuwenden.

(4) 1Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1.Januar 1993 beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 31.Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vorschriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach Artikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1.Januar 1986 geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind.
2Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jahresabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§§§




Art.31   HGB-EG
(Vermögensgegenstände im Jahresabschluss)

(1) 1Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs.3 und 4, §§ 252, 253 Abs.1 und 2, §§ 254, 255, 279, 280 Abs.1 und 2 sowie § 340e des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
2§ 253 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs.1 und 3, §§ 254, 255 Abs.1 und 2, §§ 256, 279 Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 280 Abs.1 und 2 sowie § 340f Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als

  1. er aus den Gründen des § 253 Abs.3, §§ 254, 279 Abs.2, § 280 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder

  2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 340f Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt. Nach § 26a Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.

(3) 1aSoweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31.Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen oder die Bildung des Sonderpostens für Bankrisiken verwendet werden;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses.
2Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs.3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.

(4) 1aWaren Schulden oder der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs.1 Satz 2 oder § 340g des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31.Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.

(5) 1Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs.1 Nr.6, § 265 Abs.1, § 284 Abs.2 Nr.3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderungen nicht anzuwenden.
2Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

(6) 1Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340a in Verbindung mit § 268 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden.
2Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
3Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.

§§§




A-5Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz32-33

Art.32   HGB-EG
(Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz)

(1) 1Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24.Juni 1994 an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2In der nach Artikel 1 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes (§ 330 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 und 4 des Handelsgesetzbuchs) zu erlassenden Verordnung kann bestimmt werden, daß der Zeitwert der Grundstücke und Bauten im Anhang erstmals für das nach dem 31.Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr und der Zeitwert für die in § 341b Abs.1 Satz 2, Abs.2 des Handelsgesetzbuchs genannten Vermögensgegenstände erstmals für das nach dem 31.Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr anzugeben ist.

(2) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1.Januar 1995 beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen in der am 1.Januar 1986 geltenden Fassung und die Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11.Juli 1973 (BGBl.I S.1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.Dezember 1986 (BGBl.I 1987 I S.2), anzuwenden.

(3) Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft brauchen die Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen in der bis zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24.Juni 1994 geltenden Fassung bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden, wenn sie die Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts sowie der dazu gehörenden Unterlagen in der vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24.Juni 1994 an geltenden Fassung anwenden.

(4) 1§ 341b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der vom 4.April 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das am 30.September 2001 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 341b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der am 3.April 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das vor dem 30.September 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




Art.33   HGB-EG
(Anlagevermögen)

(1) 1Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Abschluß für das am 31.Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs.3 und 4, §§ 252, 253 Abs.1 und 2, §§ 254, 255, 279, 280 Abs. 1 und 2 sowie §§ 341b bis 341d des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
2§ 253 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs.1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs.1 und 2, §§ 256, 279 Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 280 Abs.1 und 2 zulässig sowie §§ 341b bis 341d des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Abs.3, §§ 254, 279 Abs.2, § 280 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.

(3) 1aSoweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31.Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen verwendet werden;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses.
2Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs.3, §§ 249, 253 Abs.1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.
3Vereinbarungen über die Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuß bleiben unberührt.

(4) 1aWaren Schulden, insbesondere versicherungstechnische Rückstellungen, im Jahresabschluß für das am 31.Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs.1 Satz 2 oder §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31.Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.

(5) 1Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs.1 Nr.6, § 265 Abs.1, § 284 Abs.2 Nr.3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderungen nicht anzuwenden.
2Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

§§§




A-6Durchführung34

Art.34   HGB-EG
(Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinei)

(1) 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland, die vor dem 1.November 1993 in das Handelsregister eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die in § 13e Abs.2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben bis zum 1.Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses Zeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese Angaben enthalten hat.

(2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland am 1.November 1993 mehrere inländische Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweigniederlassungen weitere inländische Zweigniederlassungen, so ist § 13e Abs.5 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Die §§ 289, 325a und 335 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1.November 1993 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




A-7 Nachhaftungsbegrenzungsgesetz35-37

Art.35   HGB-EG
(Nachhaftungsbegrenzungsgesetz)

§ 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26.März 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

  1. das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26.März 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und

  2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden. Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

§§§




Art.36   HGB-EG
(Enthaftung)

(1) 1Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs.3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 35 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind.
2Dies gilt auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des Gesellschafters bereits vor dem 26.März 1994 stattgefunden hat, mit der Maßgabe, daß dieser Wechsel mit dem 26.März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.

(2) 1Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
2Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.

§§§




Art.37   HGB-EG
(Anwendbarkeit des HGB)

(1) Die §§ 26 und 28 Abs.3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26.März 1994 geltenden Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

  1. nach dem 26.März 1994 der neue Inhaber oder die Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme stattfindet und

  2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden. Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs.3 des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind.
2Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bereits vor dem 26.März 1994 ins Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß der 26.März 1994 als Tag der Eintragung gilt.

(3) 1Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
2Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.

§§§




A-8Handelsrechtsreformgesetz (F) (2)38-41

Art.38   HGB-EG (F)
(Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz) (1)

Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1.Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

§§§



<

Art.39 bis Art.41   HGB-EG
(weggefallen)
(1)

§§§




A-9Einführung des Euro42-45

Art.42   HGB-EG
(Einführung des Euro)

(1) 1Die §§ 244, 284 Abs.2 Nr.2, § 292a Abs.1 Satz 1, § 313 Abs.1 Nr.2 und § 340h Abs.1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1.Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr.
3Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs.2 Nr.2, § 292a Abs.1 Satz 1, § 313 Abs.1 Nr.2 sowie § 340h Abs.1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen.
4328 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31.Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1Werden der Jahresabschluß und der Konzernabschluß in Euro aufgestellt, ist § 265 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist.
2Die Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1.Januar 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen.
3Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder im Anhang nach § 268 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs.

(3) 1Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro den Jahres- und Konzernabschluß in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewiesen werden, sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird.
2Stellen Unternehmen den Jahres- und Konzernabschluß nach Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird.
3Statt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden.

§§§




Art.43   HGB-EG
(Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten)

(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.Juni 1997 (ABl.EG Nr.L 162 S.1) lauten, sind zum nächsten auf den 31.Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen.
2Erträge, die sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach dem Eigenkapital eingestellt werden.
3Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens jedoch am Schluß des fünften nach dem 31.Dezember 1998 endenden Geschäftsjahres.

(2) 1In den Sonderposten gemäß Absatz 1 Satz 2 dürfen auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse ergeben.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§§§




Art.44   HGB-EG
(Aufwendungen für die Währungsumstellung)

(1) 1Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt.
2Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen.
3Die als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.
4Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern.
5Werden solche Aufwendungen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.

(2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 1997 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




Art.45   HGB-EG
(Anmeldung zur Eintragung)

(1) 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Form.
2Entsprechende Eintragungen werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

(2) Für die Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister ist die Hälfte des sich aus § 41a Abs.1 Nr.3 oder 4 der Kostenordnung ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen.

§§§




A-10Transparenz im Unternehmensbereich46

Art.46   HGB-EG
(Anwendung des HBG)

(1) 1Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31.Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 30.April 1998 geltende Fassung der geänderten Vorschriften anzuwenden.

§§§




A-11handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen47

Art.47   HGB-EG
(Aufbewahrungsfristen)

§ 257 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19.Dezember 1998 (BGBl.I S.3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23.Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

§§§




A-12Co-Richtlinie-Gesetz48

Art.48   HGB-EG
(OHG und KG)

(1) 1aDie Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom 9.März 2000 an geltenden Fassung sind von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für das nach dem 31.Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
1bsie können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
2§ 264 Abs.4, §§ 267, 292a Abs.1, § 313 Abs.2 Nr.4 Satz 2, § 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a Satz 1, § 325 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1, § 326 Satz 1, §§ 335a, 335b, 339 Abs.1 Satz 1, Abs.2, §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der vom 9.März 2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3§ 335 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 8.März 2000 geltenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1.Januar 1999 begonnen hat.

(2) 1Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss für das am 31.Dezember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als nach § 240 Abs.3 und 4, §§ 252, 253 Abs.1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
2§ 253 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss für das am 31.Dezember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 252, 253 Abs.1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs.1 und 2, §§ 256, 279 Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 280 Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Abs.3, §§ 254, 279 Abs.2, § 280 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.

(4) 1Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs.1 Nr.6, § 265 Abs.1, § 284 Abs.2 Nr.3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.
2Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

(5) 1Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden.
2Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
3Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.
4Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müssen.

(6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwendung des Artikels 28 Abs.1 die in Artikel 28 Abs.2 vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem 31.Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu machen.

§§§




A-13Aufteilung49

Art.49   HGB-EG
(Anwendbarkeit des HGB)

§ 293 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31.Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. In Nummer 1 treten

    a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark",

    b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und

    c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",

  2. In Nummer 2 treten

    a) in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark",

    b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und

    c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".

§§§




A-14Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer50

Art.50   HGB-EG
(Anwendbarkeit des HGB)

§ 319 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und Abs.3 Nr.7 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31.Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




A-15Euro-Bilanzgesetz51

Art.51   HGB-EG
(Erstmalige Anwendung des HGB)

(1) 1§ 323 Abs.2 und § 340k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der vom 1.Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31.Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 323 Abs.2 und § 340k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31.Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1§ 325a Abs.1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs.2 Satz 3 und 4, Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der am 15.Dezember 2001 geltenden Fassung sind erstmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das am 31.Dezember 2000 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 325a Abs.1 Satz 3 und 4, § 340l Abs.2 Satz 3 und 4, Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der am 14.Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das vor dem 31.Dezember 2000 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
3Sofern die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem 31.Dezember 2000 endet, bisher nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.

§§§




A-16Justizkosten für Telekommunikation52

Art.52   HGB-EG
(Elektronisches Register)

1Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetragenen juristischen Personen, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften muss die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden.
2Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen.

§§§




A-17Altfahrzeug-Gesetz53

Art.53   HGB-EG
(Altfahrzeuggesetz)

(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 26.April 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden.

(2) 1Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1.Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe.
2Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1.Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet.
3Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz" vor dem Anlagevermögen auszuweisen.
4Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§§§




A-18Transparenz- und Publizitätsgesetz54

Art.54   HGB-EG
(Tranzparenz- und Publizitätsgesetz)

(1) Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr.9, § 286 Abs.3, § 291 Abs.3, § 297 Abs.1 Satz 2, § 298 Abs.1, § 299 Abs.1, § 301 Abs.1, der §§ 304, 308, 313 Abs.3, des § 314 Abs.1 Nr.6 sowie des § 341j Abs.2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.
3Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr.16, § 314 Abs.1 Nr.8, Abs.2, § 316 Abs.2 Satz 2, § 317 Abs.4, § 321 Abs.1 Satz 3, Abs.2, § 325 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Abs.4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31.Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1aErgibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen oder offen mit diesen zu verrechnen;
1bdieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.

§§§




A-19Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz55

Art.55   HGB-EG
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1.Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.

(2) 1Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1.Januar 2004 an berechnet.
2Läuft jedoch die verjährungsfrist nach dem bis zum 31.Dezember 2003 geltenden § 323 Abs.5 des Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Abs.5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.

§§§




A-20Bilanzkontrollgesetz56

Art.56   HGB-EG
(Bilanzkontrollgesetz)

(1) 1Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.Dezember 2004 finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31.Dezember 2004 oder später endet.
2Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs finden frühestens ab dem 1.Juli 2005 statt.

(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle gemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstanden sind.

§§§




A-21Bilanzrechtsreformgesetz57-58

Art.57   HGB-EG
(Verordnung (EG) Nr.1606/2002)

Auf Gesellschaften, von denen

  1. lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels 1 Nr.13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl.EG Nr.L 141 S.27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) geändert worden ist, zugelassen sind, oder

  2. Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem 11.September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.EG Nr.L 243 S.1) in der jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäftsjahr an Anwendung, das nach dem 31.Dezember 2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

§§§




Art.58   HGB-EG
(Erstmalige Anwendbarkeit des HBG)

(1) § 267 Abs.1 und 2, § 293 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4.Dezember 2004 (BGBl.I S.3166) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1§ 285 Satz 1 Nr.18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286 bis 288, 289 Abs.2 Nr.2, § 314 Abs.1 Nr.10, 11, § 315 Abs.2 Nr.2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs.2, § 341a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Im Lagebericht und im Konzernlagebericht ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2003 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzugehen.

(3) 1Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr.17, § 289 Abs.1, 3, § 291 Abs.3, § 294 Abs.3 Satz 1, § 297 Abs.1, § 298 Abs.3, § 313 Abs.2 Nr.1, § 314 Abs.1 Nr.9, § 315 Abs.1, § 315a Abs.1 und 3, § 317 Abs.2, §§ 321, 321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs.1, §§ 340i, 340j, 340l Abs.5, § 341j Abs.1, § 341l Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden erstmals auf das nach dem 31.Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.
2§ 315a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet erstmals auf das nach dem 31.Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.
3§ 318 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf Ersetzungsverfahren, die nach dem 31.Dezember 2004 beantragt werden.
4Die bis zum 9.Dezember 2004 geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1, § 291 Abs.3, §§ 292a, 294 Abs.3 Satz 1, §§ 295, 297 Abs.1, § 298 Abs.3, § 313 Abs.2 Nr.1, § 315 Abs.1, § 317 Abs.2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs.1, §§ 340i, 340j, 341j Abs.1 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
5§ 292a des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend für nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1.Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunternehmen, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen.

(4) 1Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.
2Die bis zum 9.Dezember 2004 geltende Fassung des § 319 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1.Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3§ 319a Abs.1 Satz 1 Nr.1, 4 und Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31.Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
4Auf Abschlussprüfungen für vor dem 1.Januar 2007 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Abs.3 Nr.6 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9.Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.
5§ 319 Abs.3 Satz 1 Nr.3 und § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen für vor dem 1.Januar 2006 beginnende Geschäftsjahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbringung der dort genannten Leistungen vor dem 29.Oktober 2004 erteilt worden ist und die Tätigkeit nach der bis zum 9.Dezember 2004 geltenden Fassung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.

(5) 1aErfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) die Voraussetzungen des Artikels 57 Satz 1 Nr.1 dieses Gesetzes, so ist die bis zum 9.Dezember 2004 geltende Fassung des § 297 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs abweichend von Absatz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1.Januar 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
1bdies gilt nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs.3 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird.
2In den Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vorschrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9.Dezember 2004 geltenden Fassung noch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor dem 1.Januar 2007 beginnen.

(6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9.Dezember 2004 geltenden Fassung nach Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 weiterhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr.3 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9.Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§§§




A-22Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz59

Art.59   HGBEG (F)
(Vostandsvergütungs-Offenlegungsgesetz)

1§ 285 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a, § 286 Abs.4, 5, § 289 Abs.2 Nr.5, § 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a, Abs.2 Satz 2, § 315 Abs.2 Nr.4, § 334 Abs.3, § 340n Abs.3 und § 341n Abs.3 des Handelsgesetzbuchs (1) in der Fassung des Gesetzes vom 3.August 2005 (BGBl.I S.2267) sowie § 315a Abs.1 und § 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 145 des Gesetzes vom 19.April 2006 (BGBl.I S. 866) (1) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1 Nr.2 anzuwenden (2).

§§§




A-23Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz60

Art.60   HGBEG (F)
(Vostandsvergütungs-Offenlegungsgesetz) (1)

§ 289 Abs.4, § 315 Abs.4, § 334 Abs.1 Nr.3 und 4, § 340n Abs.1 Nr.3 und 4 sowie § 341n Abs.1 Nr.3 und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§



A-24Elektronisches Handelsregistergesetz60

Art.61   HGBEG (F)
(Elektronisches Handelsregistergesetz) (1)

(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31.Dezember 2009 auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können.
2Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister und die Einreichung von Dokumenten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553) am 1.Januar 2007 geltenden Fassung.
3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente bis zum 31.Dezember 2009 auch in Papierform eingereicht werden können.

(3) 1aNach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die innerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen;
1b§ 8b Abs.4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
2Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die nach dem 31.Dezember 2006 in Papierform eingereichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches Dokument zu übertragen.

(4) 1Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister bis zum 31.Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister auch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu machen.
2aDas Gericht hat jährlich im Dezember das Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen sollen;
2b§ 11 der Handelsregisterverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1.Januar 2007 geltenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeichnung des Blattes weiter Anwendung.
3aWird das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese nicht über die Bezeichnung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen;
3bist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
4Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßgebend.

(5) 1§ 264 Abs.3, § 264b Nr.3, § 287 Satz 3, § 290 Abs.1, § 313 Abs.4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a und 328 Abs.2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341i Abs.3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n, 341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31.Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 264 Abs.3, § 264b Nr.3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs.4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs.2, die §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341a, 341i Abs.3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1.Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1.Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach Satz 2, die ab dem 1.Januar 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt.
4In den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussunterlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte nach § 325 Abs.2 oder Abs.3 sowie die Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs.1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1.Januar 2007 geltenden Fassung, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(6) 1aDie auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1.Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Inland geführten Registerblätter werden zum 1.Januar 2007 geschlossen;
1bzugleich ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1.Januar 2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt.“
2Auf dem Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird zum 1.Januar 2007 von Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gelöscht.

(7) 1Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwendungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand 30.April 2007 die Namen und Anschriften der Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland in Anspruch nehmen.
2Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaften gespeicherten Daten verwenden.
3Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.
4aDie von der Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen;
4büberlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
5Für die Übermittlung unrichtiger Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht.

(8) ...(2)

§§§



A-25Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (F) 

§_62   HGB-EG (F)
(Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

§ 264 Abs.2 Satz 3, § 289 Abs.1 Satz 5, § 297 Abs.2 Satz 4, § 315 Abs.1 Satz 6, § 315a Abs.1, § 325 Abs.2a Satz 3, § 331 Nr.3 und 3a, § 340a Abs.3, § 340i Abs.4 sowie § 342b Abs.2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§



A-26Versicherungsvertragsreformgesetz (F) 

Art.63   HGB-EG (F)
(Versicherungsvertragsreformgesetz) (F)

Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905 des Handelsgesetzbuchs (f) sind auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.November 2007 (BGBl.I S.2631) am 1.Januar 2008 entstanden sind, bis zum 31.Dezember 2008 anzuwenden.

§§§



 Risikobegrenzungsgesetz (F) 

Art.64   HGB-EG (F)
(Risikobegrenzungsgesetz) (F)

§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.

§§§



 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (F) 

Art.65   HGB-EG (F)
(Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) (1)

1Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach den §§ 13, 13d, 13e, 29 und 106 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl.I S.2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs.2 oder Abs.3 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert.
2In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden.
3aWenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs.2, bei Zweigniederlassungen die nach § 24 Abs.3 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein;
3bin diesem Fall gilt bei Zweigniederlassungen nach § 13e Abs.1 des Handelsgesetzbuchs die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist.
4Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs.2 oder Abs.3 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist.
5Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs.2 oder Abs.3 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht.
6Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

§§§



 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (F) 

Art.66   HGB-EG (F)
Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (1)

(1) Die §§ 241a, 242 Abs.4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie § 293 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1§ 285 Nr.3, 3a, 16, 17 und 21, § 288 soweit auf § 285 Nr.3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen wird, § 289 Abs.4 und 5, die §§ 289a, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 9 und 13, § 315 Abs.2 und 4, § 317 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 2, Abs.5 und 6, § 318 Abs.3 und 8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4 und 5, Abs.2 Satz 2, die §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, § 340k Abs.2a, § 340l Abs.2 Satz 2 bis 4, § 341a Abs.2 Satz 5 und § 341j Abs.1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 285 Satz 1 Nr.3, 16 und 17, § 288 soweit auf § 285 Nr.3 und 17 Bezug genommen wird, § 289 Abs.4, § 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.2, 8 und 9, § 315 Abs.4, § 317 Abs.3 Satz 2 und 3, § 318 Abs.3, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, § 341a Abs.2 Satz 5 sowie § 341j Abs.1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahresund Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) 1§ 172 Abs.4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250, § 252 Abs.1 Nr.6, die §§ 253 bis 255 Abs.2a und 4, § 256 Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs.1 Satz 2, die §§ 264d, 266, 267 Abs.3 Satz 2, § 268 Abs.2 und 8, § 272 Abs.1, 1a, 1b und 4, die §§ 274, 274a Nr.5, § 277 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 3, Abs.5, § 285 Nr.13, 18 bis 20, 22 bis 29, § 286 Abs.3 Satz 3, § 288 soweit auf § 285 Nr.19, 22 und 29 Bezug genommen wird, die §§ 290, 291 Abs.3, § 293 Abs.4 Satz 2, Abs.5, § 297 Abs.3 Satz 2, § 298 Abs.1, § 300 Abs.1 Satz 2, § 301 Abs.3 Satz 1, Abs.4, die §§ 306, 308a, 310 Abs.2, § 313 Abs.3 Satz 3, § 314 Abs.1 Nr.10 bis 12, 14 bis 21, § 315a Abs.1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1, § 325 Abs.4, § 325a Abs.1 Satz 1, § 327 Nr.1 Satz 2, die §§ 334, 336 Abs.2, die §§ 340a, 340c, 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und 2, die §§ 341b, 341e, 341l und 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 253 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte im Sinn des § 246 Abs.1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
3§ 255 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichneten Geschäftsjahr begonnen wurden.
4§ 294 Abs.2, § 301 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2, § 309 Abs.1 und § 312 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
5Für nach § 290 Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erstmals zu konsolidierende Tochterunternehmen oder bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre finden § 301 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2 und § 309 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre Anwendung.
6aDie neuen Vorschriften können bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt;
6bdies ist im Anhang und Konzernanhang anzugeben.

(4) aDie §§ 324, 340k Abs.5 sowie § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) sind erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden;
b§ 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 246 Abs.1 und 2, § 247 Abs.3, die §§ 248 bis 250, § 252 Abs.1 Nr.6, die §§ 253, 254, 255 Abs.2 und 4, § 256 Satz 1, § 264c Abs.4 Satz 3, § 265 Abs.3 Satz 2, die §§ 266, 267 Abs.3 Satz 2, § 268 Abs.2, die §§ 269, 270 Abs.1 Satz 2, § 272 Abs.1 und 4, die §§ 273, 274, 274a Nr.5, § 275 Abs.2 Nr.7 Buchstabe a, § 277 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 3, die §§ 279 bis 283, 285 Satz 1 Nr.2, 5, 13, 18 und 19, Sätze 2 bis 6, § 286 Abs.3 Satz 3, die §§ 287, 288 soweit auf § 285 Satz 1 Nr.2, 5 und 18 Bezug genommen wird, die §§ 290, 291 Abs.3 Nr.1 und 2 Satz 2, § 293 Abs.4 Satz 2, Abs.5, § 294 Abs.2 Satz 2, § 297 Abs.3 Satz 2, § 298 Abs.1, § 300 Abs.1 Satz 2, § 301 Abs.1 Satz 2 bis 4, Abs.2, 3 Satz 1 und 3, Abs.4, die §§ 302, 306, 307 Abs.1 Satz 2, § 309 Abs.1, § 310 Abs.2, § 312 Abs.1 bis 3, § 313 Abs.3 Satz 3, Abs.4, § 314 Abs.1 Nr.10 und 11, § 315a Abs.1, (2) § 319a Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1, § 325 Abs.4, § 325a Abs.1 Satz 1, § 327 Nr.1 Satz 2, die §§ 334, 336 Abs.2, § 340a Abs.2 Satz 1, die §§ 340c, 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs.1 und 2 Satz 1 und 2, § 341b Abs.1 und 2, § 341e Abs.1, § 341l Abs.1 und 3 und § 341n des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) § 335 Abs.5 Satz 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) ist nur vom 29. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 anzuwenden und tritt am 1. September 2009 außer Kraft.

(7) § 248 Abs.2 und § 255 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) finden nur auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

§§§



Art_67   PKGrG (F)
(Pensionen, Anwartschaften, Rückstellungen und Abschreibungen (1)

(1) 1Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln.
2Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste.
3Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.
4Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 340 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des § 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des § 264a des Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.

(3) 1Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Abs.1 Satz 3, Abs.2 des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs.3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs.1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Abs.1 Satz 3, Abs.2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden.
2aWird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen;
2bdies gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung nach § 249 Abs.1 Satz 3, Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.

(4) 1Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs.3 Satz 3, § 253 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 254, 279 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, können unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden.
2aWird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen;
2bdies gilt nicht für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind.

(5) 1Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1.Januar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden.
2Ist im Konzernabschluss für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß § 302 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beibehalten werden.

(6) 1Aufwendungen oder Erträge aus der erstmaligen Anwendung der §§ 274, 306 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.
2Werden Beträge nach Absatz 1 Satz 3, nach Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 2 unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet, sind daraus nach den §§ 274, 306 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes entstehende Aufwendungen und Erträge ebenfalls unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.

(7) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „außerordentliche Aufwendungen“ und Erträge hieraus gesondert unter dem Posten „außerordentliche Erträge“ anzugeben.

(8) 1Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs.1 Nr.6, § 265 Abs.1, § 284 Abs.2 Nr.3 und § 313 Abs.1 Nr.3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.
2aAußerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung nicht angepasst zu werden;
2bhierauf ist im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen.

§§§



 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (F) 

Art.68   HGB-EG (F)
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung(1)

1§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die bis zum 4. August 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




  HGB-EG [ › ]

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§§§