FVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 600-1
Gesetz
über die Finanzverwaltung
vom 06.09.50 (BGBl_I_50,448)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.06 (BGBl_I_06,846, ber 06,1202)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes
zu dem Staatsvertrag vom
16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010
über die Verteilung von Versorgungslasten
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
vom 05.09.10 (BGBl_I_09,1288)
bearbeitet und verlinkt (245)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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als Oberbehörden:
(2) die Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein, das Bundesausgleichsamt (5), das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen (1).
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:
die Bundesfinanzdirektionen (3) und das Zollkriminalamt;
als örtliche Behörden
die Hauptzollämter einschließlich ihrer
Dienststellen (Zollämter (4)) und die Zollfahndungsämter.
§§§
(1) Landesfinanzbehörden sind
als oberste Behörde:
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:
die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können
Oberbehörden nach Nummer 2 treten;
(2) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der
Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht
als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr.2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer
Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet
werden.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
3Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben,
auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen
werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte
andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere
Landesfinanzbehörden).
2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§§§
(1) 1Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden.
2Die
Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der
Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
4Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten
oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen
zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung
auf die oberste Behörde nach § 1 Nr.1 und
die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben
der Landesfinanzverwaltung auf die oberste
Behörde nach § 2 Abs.1 Nr.1 über (1).
2Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen
Bundesfinanzbehörde übertragen werden.
3Durch Rechtsverordnung der zuständigen
Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde
übertragen werden.
4Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§§§
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung.
2Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (1).
3Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen.
4Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die
Landesfinanzverwaltung.
2Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich
einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen
Weisungen.
3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben,
ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.
§§§
Oberbehörden |
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.
§§§
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern (2) hat unbeschadet des § 4 Abs.2 und 3 folgende Aufgaben:
die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);
die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;
die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder im Wege von Stichproben;
(11) die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe und bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Übereinkommen Nr.90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.Juli 1990 (ABl.EG Nr.L 225 S.10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;
bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen;
die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs.9 des Umsatzsteuergesetzes; (17)
auf Grund Verordnung (EG) Nr.1798/2003 des Rates vom 7.Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.218/92 (ABl.EU Nr.L 264 S.1)
a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),
b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes) und Speicherung der Daten,
c) den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten;
die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung des Artikels 15 Nr.10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.Mai 1977 (ABl.EG Nr.L 145 S.1) in der ab 1.Januar 1993 geltenden Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt werden;
1die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes.
2Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Bundeszentralamt für Steuern (2) zur Durchführung dieser Aufgaben ihre
Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung.
3Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
4Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von
Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für
bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen
Familienkasse übertragen.
5Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Familienkassen nach § 72 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten.
6Diese können auch Aufgaben im Auftrag der mittelbaren Verwaltung
wahrnehmen.
7Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten.
8Diese können auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen.
9Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen werden.
10Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (3);
(18) (28) die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung ab dem durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmenden Zeitpunkt, der nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegt;
die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer;
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind;
die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden in grenz- und länderübergreifenden Fällen;
das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte;
die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels (b).
(22) 1a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Absatz 2a
des Einkommensteuergesetzes (23) in den
dort genannten Fällen zu
übermitteln sind,
b) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (24) in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
c) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
d) die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt haben,
e) (25) die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3, Absatz 38a und 43a des Einkommensteuergesetzes sowie
f) die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
2Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur
Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen
Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale
Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
ist, im Wege der Organleihe.
3Die Deutsche
Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der
Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung,
wird durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt;
die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes und die Erteilung von Auskünften im Wege einer elektronischen Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die übermittelten Freistellungsbescheinigungen;
1den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes.
2Das Bundeszentralamt für Steuern (2) bedient sich zur
Durchführung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle
Cottbus im Wege der Organleihe.
3Das Nähere, insbesondere die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
4Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die Durchführung
dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde und unterliegt insoweit der
Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (3).
die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs.4c des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr.1798/2003 des Rates vom 7.Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.218/92 (ABl.EU Nr.L 264 S.1);
die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung;
die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999;
den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten Dateien und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden;
(29) die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und die zentrale Sammlung und Auswertung der Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer;
Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung; (9)
die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs.2 Satz 3 der Abgabenordnung; (9)
1die Unterstützung der Finanzbehörden der
Länder bei der Verhütung und Verfolgung von
Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler
oder erheblicher Bedeutung sowie
bei Anzeigen nach § 116 Abs.1 der Abgabenordnung.
2Das Bundeszentralamt für Steuern
hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle
hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln
und auszuwerten und die Behörden der
Länder über die sie betreffenden Informationen
und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge
von Straftaten zu unterrichten (9); (10)
(15) die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs.1 der Abgabenordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Zollverwaltung; |
die Durchführung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs.8 des Körperschaftsteuergesetzes (10).
(f) (16) die Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;
(12) die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Daten zu Konzernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;
(12) die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten branchenbezogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;
(20) ab 1. Juli 2010 die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
(21) die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuer-Vergütung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl.EU Nr.L 44 S.23);
(26) die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten;
(31) Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes.
(2) 1Die vom Bundeszentralamt für Steuern (5) auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten
Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Absatz
6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
erstattete Kapitalertragsteuer (27) werden von den Ländern in dem Verhältnis
getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind.
2Kapitalertragsteuer, die das Bundesamt für Finanzen anläßlich der Vergütung von
Körperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht den Ländern in demselben Verhältnis zu.
3Für die Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steuern in den einzelnen Ländern
maßgebend, das sich ohne Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Steuerbeträge für das Vorjahr ergibt.
4Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) 1Die von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs
nach Absatz 1 Nr.11 ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der
Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des
Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitgetragen.
2Das Bundeszentralamt für Steuern (6) stellt nach Ablauf eines jeden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den gewährten Leistungen fest.
3Die nach Satz 2 festgestellten
Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15.des dem Zahlungsmonat folgenden
Monats zu erstatten.
4Für den Monat Dezember ist dem Bund von den Ländern ein Abschlag
auf der Basis der Abrechnung des Vormonats zu leisten.
5Die Abrechnung für den Monat
Dezember hat bis zum 15.Januar des Folgejahres zu erfolgen.
6Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere zu bestimmen.
(4) 1Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten
Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden
jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuervergütung
seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer
maßgebenden Vorschriften mit getragen.
2Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich
ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest.
3Die nach Satz 2 festgestellten
Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15.des zweiten, dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten.
4Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu
bestimmen.
(5) 1An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die
Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens
der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen.
2Nach Ablauf eines jeden
Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der
vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt.
3Die nach Satz 2 festgestellten
Anteile sind an die Länder bis zum 15.des darauf folgenden Monats auszuzahlen.
4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen
Pauschsteuer (b) zu bestimmen.
(6) 1An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl.EU Nr.L 157 S.38, 2005 Nr.L 103 S.41), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), in der jeweils geltenden Fassung
von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an
der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
zu beteiligen (14).
2aDie Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach
den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerlegungsgesetzes)
zustehen;
2bfür 2009 sind die Anteile der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkommen des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich (14).
3Das Bundeszentralamt für Steuern (5) stellt jeweils nach
Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und
zahlt sie an die Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus.
4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung dieser
Quellensteuer zu bestimmen.
(7) (30) 1Das Aufkommen der in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen
Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den
Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu.
2Nach Ablauf eines jeden Monats werden die
Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer
Gemeinden an den Einnahmen durch das Bundeszentralamt
für Steuern festgestellt.
3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder
bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen.
4Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in
Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer
12 zu bestimmen.
§§§
§§§
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs.3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs.1 Nr.3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 (1) entsprechend.
§§§
Mittelbehörden |
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.
§§§
(1) 1Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit
Ausnahme des Zollfahndungsdienstes.
2Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden.
3Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen.
4§ 1 Abs.2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung
Rechts- und Fachaufsicht.
2Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.
(3) 1Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die
Hauptzollämter zuständig sind.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen
Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung
zuweisen.
3Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen
befugt, den anderen Mittelbehörden
der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen
zu erteilen.
4Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion
die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(4) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen
übertragen werden, wenn dadurch der
Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert
wird.
2Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen.
3Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5) 1Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen
Land kann der Bund die Leitung und Erledigung
seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe
Landesbehörden sowie Landesbetrieben,
Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts übertragen.
2Die Verwaltungsvereinbarung
muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums
zu befolgen haben.
§§§
(1) 1Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk.
2Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke
übertragen werden.
3Die Oberfinanzdirektionen
können weitere Aufgaben erledigen.
(2) 1Die Oberfinanzdirektionen können sich in
eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine
Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und
Bauabteilung gliedern.
2Außerdem können weitere
Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten
des Landes eingerichtet werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen
übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug
der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
2Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
(4) 1Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung
die Finanzämter zuständig sind.
2Außerdem erledigt
sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
§§§
1Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion.
2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden.
3Er oder sie wird auf Vorschlag
des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen.
§§§
1Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion.
2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden.
3Er oder sie wird auf Vorschlag
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes
ernannt und entlassen.
§§§
1Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so
kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere
Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon
wahrnehmen.
2Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar
dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion.
§§§
1Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann
eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere
Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen.
2Die Landeskassen können unmittelbar dem
zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen
Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.
§§§
§§§
Örtliche Behörden |
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.
(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (1) und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
§§§
§§§
(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.
§§§
§§§
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) 1Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der
Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte
Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle
und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern
(§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht
auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder
auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen worden ist (1).
2Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
3Soweit es sich um
Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder
erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne
Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde
Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
4Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) 1Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden,
können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende
Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs.2 eingerichtetes Rechenzentrum
übertragen werden.
2Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige
Finanzamt.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs.2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs.3) außerhalb des Landes übertragen werden.
§§§
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden |
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1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer
nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit.
2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.
§§§
(1) 1Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni
2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständige Bundesministerium der
Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden,
soweit diese gemäß § 12 Absatz 5
Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden
tätig werden, im Wege der Organleihe.
2Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie
die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen
insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen.
3Die obersten Finanzbehörden der Länder
haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums
der Finanzen zu gewährleisten.
(2) 1aDie Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe
zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten
vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen
Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro;
1bfür die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betrages
zu Grunde zu legen.
2Die Aufteilung auf die einzelnen
Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen
nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen
Kompensation zugunsten der Länder infolge
der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer
auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl.I
S.1170).
3aDie sich danach ergebenden jeweiligen
Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem
Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November überwiesen;
3bfür das Jahr 2009 werden
jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge
am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014
am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Organleihe zu bestimmen.
§§§
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern (2) ist zur Mitwirkung an Außenprüfungen berechtigt, die
durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden.
2Es kann verlangen, daß bestimmte von
ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art und Umfang seiner Mitwirkung (4).
2Die Landesfinanzbehörden machen dem Bundeszentralamt für Steuern (2) auf Anforderung alle den
Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und erteilen die erforderlichen
Auskünfte.
(3) 1Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das Bundeszentralamt für Steuern (2) im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Außenprüfungen durchführen.
2Das gilt insbesondere bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.
(4) (3) (5) 1Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts
oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt,
von den Feststellungen des Bundeszentralamts
für Steuern abzuweichen, so ist hierüber
Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für
Steuern zu erzielen.
2Dies gilt auch für die in diesen
Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen
nach § 204 der Abgabenordnung.
3Wird kein Einvernehmen
erzielt, kann die Frage dem Bundesministerium
der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt
werden.
(5) (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen,
dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der
Abgabenordnung der Außenprüfung unterliegen, (6) geprüft werden und Regelungen zur Durchführung
und zu Inhalten der Außenprüfung dieser Steuerpflichtigen (6) festlegen.
2Es wirkt in diesen Fällen an der jeweiligen Außenprüfung mit.
3Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung
in mehreren Betrieben sicherzustellen
ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2.
§§§
(1) 1aDie für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen Art,
Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die
Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet
werden;
1bzur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen
Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
herbeizuführen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Verbesserung
oder Erleichterung des gleichmäßigen
Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen
Einsatz eines bestimmten Programms für die automatisierte
Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht
die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen erhebt (1).
3Im Falle einer Anweisung sind die Länder verpflichtet,
die technischen und organisatorischen Einsatzvoraussetzungen
dafür zu schaffen (1).
(2) (2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden können technische Hilfstätigkeiten
durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden
des Bundes, eines anderen Landes
oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen
der Finanzbehörden eines Landes oder anderer
Verwaltungsträger verrichten lassen.
3In diesen Fällen
ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten
entsprechend den fachlichen Weisungen der
für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Behörde
oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde
der Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die
Aufgabenwahrnehmung übertragen hat.
§§§
(1) 1Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet
werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das
Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen
Bundesfinanzbehörden zu unterrichten.
2Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf
Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich
der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
2Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch
Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese
in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die
Betriebsprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern (1), die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern (1), die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) (2) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden anonymisierte Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verfügung.
§§§
(1) 1Zur Verbesserung und Erleichterung des
Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des
Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen mit
Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder
einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen
zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern
und erteilt allgemeine fachliche Weisungen.
2Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der
Länder nicht widerspricht.
3Initiativen zur Festlegung
der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium
der Finanzen allein oder auf gemeinsame
Veranlassung von mindestens vier Ländern
ergreifen.
(2) 1Die oberste Finanzbehörde jedes Landes
vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen
bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des
Landes auf der Grundlage eines vom Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung der obersten
Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmenkatalogs
maßgebender Leistungskennzahlen.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der
Länder nicht widerspricht.
(3) 1Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
vereinbarten Vollzugsziele.
2Hierzu übermitteln die
obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium
der Finanzen die erforderlichen Daten.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich.
§§§
(1) 1Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs
von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung
der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche
Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele,
Regelungen zur Zusammenarbeit des
Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche
Weisungen.
2Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.
3Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des
Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen
allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens
vier Ländern ergreifen.
(2) 1Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
gemeinsam festgelegten Vollzugsziele.
2Hierzu übermitteln
die obersten Finanzbehörden der Länder
dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen
Daten.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich.
§§§
Übergangsregelungen (F) | ||
---|---|---|
Dienstrechtliche Regelungen (F) |
(1) 1Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen
der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover,
Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis
zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses
Tages.
2§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl.I S.322, 847, 2033), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl.I S.1652) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung 24. Februar 2010
(BGBl.I S.150) (2)
gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass der in § 107b Abs.1 Absatz 1 Satz 1 (2) des Beamtenversorgungsgesetzes
genannte Dienstherrenwechsel
sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens
fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete
ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen
die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen
sowohl beim Bund als auch beim Land
beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur
Hälfte getragen werden.
3Für die Zeit ab 1. Januar
2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte
Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen
Versorgungslasten.
(2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. Dezember 2007 innehatten und
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§§§
Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen (F) |
---|
(1) 1Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs.1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar
die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord,
die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,
die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirektion West,
die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und
die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost.
2Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend.
3§ 22 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr.2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl.I S.2897) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten.
§§§
(1) 1Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen
die Wahlen zu den Personalvertretungen statt.
2Bis zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben
durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfinanzdirektionen
wahrgenommen.
3Die bisherigen
Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenvertretungen
bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz,
Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz,
Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung
ein und leiten diese.
4Die Übergangspersonalräte
bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahlleiterin
oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstands
sowie einen Wahlvorstand für die erstmaligen
Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der örtlichen Personalräte der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zollund Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Köln,
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
(3) 1Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen sich wie folgt zusammen:
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Köln,
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
2Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Übergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Personalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangspersonalräte.
(4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
§§§
(1) 1Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
finden in den neu errichteten Bundesfinanzdirektionen
spätestens bis zum 30. Juni 2008
statt.
2Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre
Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von
Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
3Die Vertrauenspersonen der jeweiligen
Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen
unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen
Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg,
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
für die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
(3) 1Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen:
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
2Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangsschwerbehindertenvertretung.
(4) 1Die Aufgaben der Vertrauensperson der
Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden
von den Vertrauenspersonen der bisherigen
Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
2Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht,
so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.
§§§
(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.
(2) 1Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen
nehmen bis zur Neuwahl das
Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen
wahr, zu denen sie nach § 23 Abs.1 übergeleitet
wurden.
2Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in
Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.
§§§
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.
§§§
FVG | [ ] |
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