ZerlG | 1-12 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 604-2
vom 06.08.98 (BGBl_I_98,1998))
vom 12.11.03 (BGBl_I_03,2296)
zuletzt geändert durch Art.10 iVm Art.14 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ] |
§§§
A-1 | Unmittelbare Steuerberechtigung | 1 |
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(1) 1Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein
Kalenderjahr steht unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf
des 10.Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat.
2§ 19 Abs.1 und 2 sowie § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
(2) 1Wird eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen einer offenbaren
Unrichtigkeit berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus
der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ergibt, abweichend von Absatz 1 dem Lande
zu, dessen Finanzamt die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung vorgenommen hat.
2Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung.
(3) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
Besteuerung bleiben unberührt.
2aIst ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der
Steueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an das
steuerberechtigte Land zu überweisen;
2bbei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren.
3Die Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr zu überweisende Betrag
25.000 Euro nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist.
(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 7) bleiben unberührt.
§§§
A-2 | Unmittelbare Steuerberechtigung | 2-6 |
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(1) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der § 1 und 2 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im
Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs.1
steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder Teile von
Betriebsstätten unterhalten haben, ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender
Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer durch das für die Veranlagung
zuständige Finanzamt (Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zerlegen,
wenn sie mindestens einen absoluten Betrag von 500.000 Euro erreicht.
2Dabei sind die Vorschriften der § 28 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
3Die Zerlegungsmaßstäbe sind als Vomhundertsätze, die auf drei Stellen
hinter dem Komma zu runden sind, zu berechnen.
4In den Fällen des § 37 Abs.5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um einen auszuzahlenden Betrag gemindert (1).
(2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaftsteuer im Sinne des Absatzes 1 mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht.
(3) In den Fällen der § 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des Organträgers.
(4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft.
§§§
(1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die verbleibende Körperschaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die erste Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum durchgeführt worden ist, und setzt die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder fest.
(2) 1Die Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer ist aufzuheben oder zu ändern,
soweit die zugrunde liegende Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen einer
offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird und die Änderung der verbleibenden
Körperschaftsteuer bezogen auf die bei der letzten Zerlegung der Körperschaftsteuer
zugrunde gelegte verbleibende Körperschaftsteuer mindestens 500.000 Euro beträgt.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder von
Körperschaftsteuer geändert, zurückgenommen, widerrufen oder wegen einer offenbaren
Unrichtigkeit berichtigt wird.
(3) Ergibt sich bei der ersten Steuerfestsetzung oder nach einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit oder nach einer Änderung, einer Rücknahme, einem Widerruf oder einer Berichtigung der Anrechnung von Steuerbeträgen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, daß die Voraussetzungen für die Zerlegung der Körperschaftsteuer gemäß § 2 Abs.1 nicht vorliegen oder weggefallen sind, so ist die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (§ 4) oder der verbleibenden Körperschaftsteuer aufzuheben.
(4) Liegen nach einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit oder nach einer Änderung, einer Rücknahme, einem Widerruf oder einer Berichtigung der Anrechnung von Steuerbeträgen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit die Voraussetzungen für die Zerlegung der Körperschaftsteuer erstmals vor, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
(5) Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Land bei der Zerlegung nicht oder mit einem unzutreffenden Zerlegungsmaßstab berücksichtigt worden ist, oder ist bei der Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer ein Fehler unterlaufen, so ist die Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer zu ändern.
§§§
(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das Erhebungsfinanzamt die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder und teilt die jeweiligen Zerlegungsanteile dem beauftragten Finanzamt seines Landes (§ 6 Abs.1) mit.
(2) 1Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in
dem letzten Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind.
2Liegt ein Zerlegungsbescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der letzten
Zerlegungserklärung (§ 6 Abs.7) oder auf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden
Zerlegungserklärung zu berechnen.
3Sollte das nach den vorstehenden Grundsätzen
ermittelte Verhältnis der Zerlegungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden
Ergebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab zu wählen.
(3) 1Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet worden, so ist der
Erstattungsbetrag mit den in demselben Kalendervierteljahr eingegangenen
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeitraum zu verrechnen.
2Der sich als Saldo ergebende Betrag ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu
zerlegen.
§§§
(1) 1Das Erhebungsfinanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die
verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener
Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab.
2Der Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus dem
Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungsanteil und den Zahlungen oder
Erstattungen auf Grund der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.
3Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie
Vorauszahlungen abzurechnen.
(2) 1Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körperschaftsteuer findet § 4
entsprechende Anwendung, sobald die Zahlungen mindestens 500.000 Euro betragen.
2Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung gemäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen
berücksichtigt.
(3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Die oberste Finanzbehörde des Landes beauftragt ein Finanzamt mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes an der Zerlegung (beauftragtes Finanzamt).
(2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer wird im Rahmen eines Clearingverfahrens über die beauftragten Finanzämter abgewickelt.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer die § 185 bis 188 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschriften der Abgabenordnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind.
(4) 1Bestehen zwischen den beteiligten Finanzämtern Meinungsverschiedenheiten über die
Zerlegung und kann eine Einigung nicht erzielt werden, so wird auf Vorlage des
Erhebungsfinanzamtes oder auf Antrag der obersten Finanzbehörde des anderen Landes
die oberste Finanzbehörde des Landes des Erhebungsfinanzamtes mit der Angelegenheit
befaßt.
2Können sich die obersten Finanzbehörden der an der Zerlegung beteiligten
Länder nicht einigen, entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes des
Erhebungsfinanzamtes durch Zerlegungsbescheid.
3Dieser tritt an die Stelle des
bisherigen Zerlegungsbescheids.
4Der Zerlegungsbescheid der obersten Finanzbehörde ist
an die anderen beteiligten obersten Finanzbehörden zu richten.
(5) Ansprüche aus der Zerlegung der Körperschaftsteuer verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft des letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuerbescheids.
(6) 1Ansprüche auf Abrechnung und aus der Abrechnung nach § 4 Abs.1 verjähren zehn
Jahre nach Bestandskraft des letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten
Steuerbescheids.
2Sie verjähren nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach der letzten
Zahlung oder Erstattung auf die verbleibende Körperschaftsteuer.
(7) 1Körperschaften im Sinne des § 2 Abs.1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Zerlegungserklärung) abzugeben.
2Zur Abgabe einer Zerlegungserklärung ist eine
Körperschaft auch dann verpflichtet, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird.
3Die Erklärung ist von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
§§§
A-3 | Zerlegung der Lohnsteuer | 7 |
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(1) 1Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer wird insoweit zerlegt, als sie von den
Bezügen der in den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist.
2Die Zerlegungsanteile der einzelnen
Länder bemessen sich nach Vomhundertsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer.
3Die Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzusetzen.
4Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, für das nach dem Gesetz über
Steuerstatistiken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt wird.
(2) 1Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die
sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den Daten der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung ergeben.
2aDabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den
Feststellungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, als in dem Land
ansässig, in dem das für die Einkommensteuerveranlagung örtlich zuständige Finanzamt
belegen ist (Wohnsitzland);
2bin den übrigen Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in
dem die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt worden ist.
3Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als
von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach der
letzten Eintragung abgeführt worden ist (Einnahmeland).
(3) 1Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststellungszeitraum sind die
Lohnsteuerkarten und die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen für den Feststellungszeitraum oder die bei Durchführung der
maschinellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Feststellungszeitraum erstellten
maschinell verwertbaren Datenträger, auf denen die für die Zerlegung maßgebenden
Daten gespeichert sind, an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu leiten.
2Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der Lohnsteuerkarten, der
Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und der maschinellen
Datenträger, die ihm zugeleitet worden sind, die Lohnsteuer, die nicht vom
Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die Einnahmeländer
entfallenden Beträge festzustellen und diese bis zum 30.Juni des dritten
Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehörden der
Einnahmeländer mitzuteilen.
3Die sich aus den Daten ergebenden Centbeträge der
Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer stellen nach den von den
Statistischen Landesämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen fest, in welchem
Verhältnis - ausgedrückt in Vomhundertsätzen - jeder der Beträge zu der im
Feststellungszeitraum von ihnen insgesamt vereinnahmten Lohnsteuer steht.
2Die Vomhundertsätze sind auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden und den obersten
Finanzbehörden der anderen Länder sowie dem Bundesministerium der Finanzen bis zum
15.August des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt,
mitzuteilen.
(5) Die Vomhundertsätze gelten für die Zerlegung der Lohnsteuer im dritten, vierten und fünften Kalenderjahr, die dem Feststellungszeitraum folgen.
(6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Vomhundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer
für jedes Kalendervierteljahr der Kalenderjahre, für die die Vomhundertsätze gelten (Absatz 5), die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln sowie
für die folgenden Kalendervierteljahre Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln, bis die für diese Zeiträume maßgebenden Vomhundertsätze mitgeteilt worden sind.
(7) 1Die Zerlegungsanteile und die Vorauszahlungen auf Zerlegungsanteile sind mit
Ablauf der jeweiligen Kalendervierteljahre gegenüber den obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer abzurechnen.
2Vorauszahlungen auf Zerlegungsanteile sind auf die jeweiligen Zerlegungsanteile anzurechnen.
3Die Abrechnung und Zahlung erfolgt in einem Clearingverfahren.
(8) Die Vorschriften der § 185 bis 189 der Abgabenordnung sind auf das Verfahren bei der Zerlegung der Lohnsteuer nicht anzuwenden.
§§§
A-4 | Zerlegung des Zinsabschlags | 8 |
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(1) 1Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird zerlegt.
2Die jährlichen Zerlegungsanteile bemessen sich nach Vomhundertsätzen entsprechend der
Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags.
3Die Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils drittletzten vorhergehenden
Jahres zu ermitteln und auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30.Juni des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, erstmals zum 30.Juni 2002, den auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.
(3) 1Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste Kalendervierteljahr sind
Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr
geltenden Vomhundertsätzen richten.
2Mit der Zerlegung des Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustellen und abzurechnen.
(4) 1Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr
Aufkommen an Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen.
2Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach den Absätzen 1
und 3 Satz 1 fest.
3Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
(1) 1Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12(F) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes werden kalendervierteljährlich zerlegt.
2Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen
des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils
am Aufkommen nach Satz 1.
3Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unterlagen
unter Anwendung der Postleitzahlen des Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder
entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen.
4Bei Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuordnung
auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle geführte
Anschrift abzustellen.
5Die Zahlstelle hat die festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den
Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an das nach § 44 Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt zu übermitteln.
(2) 1Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen
nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusammengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervierteljahres dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen.
2Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Aufkommen nach Absatz 1 fest.
3Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
§§§
A-5 | Gemeinsame Vorschriften | 9-12 |
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Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.
§§§
(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
§§§
Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§§§
(1) 1Die Regelung zur unmittelbaren Steuerberechtigung nach dem Ersten Abschnitt
dieses Gesetzes gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998.
2Die unmittelbare Steuerberechtigung für Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem
Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Februar 1971 (BGBl.I S.145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9.November 1992 (BGBl.I S.1853).
(2) 1Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes in
der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen.
2Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 richtet sich nach dem
Zerlegungsgesetz in der Fassung vom 6.August 1998 (BGBl.I S.1998).
3Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem
Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Februar 1971 (BGBl.I S.145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9.November 1992 (BGBl.I S.1853).
(3) 1Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der
Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist
erstmals für das Kalenderjahr 2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004
durchzuführen.
2Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich
nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6.August 1998 (BGBl.I S.1998).
3Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9.November 1992 (BGBl.I S.1853)
geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25.Februar 1971 (BGBl.I S.145).
(4) 1Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen.
2Die Zerlegung des Zinsabschlags für die Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Februar 1971 (BGBl.I S.145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9.November 1992 (BGBl.I S.1853).
3Für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 gilt § 8 in folgender Fassung:
(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:
Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 91 vom Hundert (Westanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie folgt verteilt:
a) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis der letzten vorliegenden Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 7 Einkommensteuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr maßgebend;
b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens nach Zerlegung;
c) zu 10 vom Hundert entsprechend der Verteilung des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Einkommensteuer zuzüglich der aus diesem Aufkommen ausbezahlten Investitionszulagen und Eigenheimzulagen sowie Erstattungen nach § 46 des Einkommensteuergesetzes.
Auf die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 9 vom Hundert (Ostanteil). Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum 30.Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl maßgebend."
(2) 1Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr
Aufkommen am Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen.
Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest.
2Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
(5) Die §§ 9 bis 11 sind in den Fällen anzuwenden, in denen sich die unmittelbare Steuerberechtigung, die Zerlegung der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und des Zinsabschlags nach Maßgabe dieses Gesetzes richten."
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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