Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 2 ZerlG |
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§ 2 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.13 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
Zu § 8 ZerlG |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird zerlegt.
2Die jährlichen Zerlegungsanteile bemessen sich nach Vomhundertsätzen entsprechend der
Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags.
3Die Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils drittletzten vorhergehenden
Jahres zu ermitteln und auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30.Juni des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, erstmals zum 30.Juni 2002, den auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.
(3) 1Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste Kalendervierteljahr sind
Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr
geltenden Vomhundertsätzen richten.
2Mit der Zerlegung des Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustellen und abzurechnen.
(4) 1Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr
Aufkommen an Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen.
2Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach den Absätzen 1
und 3 Satz 1 fest.
3Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
§§§
Zu § 12 ZerlG |
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§ 12 Abs.4 Sätz 4 und 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
ZerlG | [ ] |
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