KraftStG 1-18
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BGBl.III/FNA 611-17

 

Kraftfahrzeugsteuergesetz

(KraftStG)


vom 21.12.27 (RGBl_I_27,509)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.02 (BGBl_I_02,3818)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 24.03.07 (BGBl_I_07,356)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   KraftStG-2002
Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

  1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

  2. 1adas Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.
    2aAusgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1999 (ABl.EG Nr.L 187 S.42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind;
    2bdies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;

  3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

  4. 1die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden.
    2Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

§§§

§_2   KraftStG-2002 (F)
Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) 1Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
2Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

(2a) (1) 1Als Personenkraftwagen gelten auch:

  1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr.3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 (ABl.EU Nr.L 309 S.37), entsprechen;

  2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr.1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

  3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) (1) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) (1) Als andere Fahrzeuge gelten auch Krankenund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 vorgenommen worden ist.

§§§

§_3   KraftStG-2002 (F)
Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

  1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;

  2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei (1), der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden;

  3. 1Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden.
    2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;

  4. 1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden.
    2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;

  5. 1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.
    2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
    3Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;

  5a.

Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;

  1. 1Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird.
    2Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;

  2. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich

    1. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

    2. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,

    3. zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

    4. zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder

    5. 1von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

    verwendet werden.
    2Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
    3Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert.
    4Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;

  3. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,

    b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;

  4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr

    1. Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder

    2. Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder

    3. 1See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen

    befördert worden sind oder befördert werden.
    2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;

  5. 1Fahrzeugen, die zugelassen sind

    1. für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,

    2. für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,

    3. für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,

    4. für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.

    2Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;

  6. (weggefallen)

  7. 1Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten.
    2Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;

  8. 1ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.
    2Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

  9. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;

  10. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;

  11. 1Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen.
    2Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

§§§

§_3a   KraftStG-2002
Vergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.Juli 1979 (BGBl.I S.989) mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

(2) 1Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
2Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
3Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken.
4Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

(3) 1Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu.
2Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

§§§

§_3b   KraftStG-2002
Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen

(1) 1Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 bis zum 31.Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 Kilogramm

  1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder

  2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M

der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl.EG Nr.L 76 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EG des Rates (ABl.EG Nr.L 350 S.1) geändert worden ist, einhalten.
2Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erstmaligen Zulassung vor dem 1.Juli 1997, beginnt die Steuerbefreiung am 1.Juli 1997.
3Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn in den Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwagen vor dem 1.Januar 2000 und in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1.Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen wird.
4In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 306,78 Euro bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor und 613,55 Euro bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1.Januar 2000 gewährt.
5Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt (1).
6aDas Halten vor dem 1.Januar 2000 erstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2 ist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 255,65 Euro erreicht hat;
6bab dem 1.Januar 2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge die noch nicht ausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt.
7aSie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1.Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 255,65 Euro und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 306,78 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 613,55 Euro erreicht hat;
7adie Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.

(2) 1Das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 329 S.39), nach Feststellung der Zulassungsbehörde

  1. unabhängig vom Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr 90 g/km,

  2. bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr vor dem 1.Januar 2000 120 g/km

nicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31.Dezember 2005 von der Steuer befreit.
2aDie Steuerbefreiung endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1.Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a in den Fällen des Buchstaben a den Betrag von 511,29 Euro und in den Fällen des Buchstaben b den Betrag von 255,65 Euro erreicht hat;
2bdie Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt, wird dem Fahrzeughalter die Summe der Steuerbefreiungen gewährt.

§§§

§_3c   KraftStG-2002 (F)
Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen (1)

(1) 1Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1.Januar 2006 bis zum 31.Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer

  1. der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.September 1988 (BGBl.I S.1793), die zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist,

  2. der Partikelminderungsstufen PM 01, PM 0 oder der Partikelminderungsklassen PMK 01, PMK 0 bis PMK 4, sobald dafür die Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt und in Kraft getreten sind,

entspricht.
2Die Steuerbefreiung wird nur für Personenkraftwagen gewährt, die bis zum 31.Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden.
3Sie beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
4Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Abs.1 Nr.2 den Betrag von 330 Euro erreicht.
5Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) 1Im Falle einer technischen Verbesserung nach Absatz 1 in der Zeit vom 1.Januar 2006 bis zum 31.März 2007 ist die Steuer für den Halter neu festzusetzen, auf den das Fahrzeug am 1.April 2007 zugelassen ist.
2Ist das Fahrzeug am 1.April 2007 stillgelegt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 1.April 2007 wieder zugelassen wird.
3Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1.April 2007 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.
4aEine Neufestsetzung für frühere Halter unterbleibt;
4bdies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewährt.

(4) Die Zeiten vorübergehender Stilllegung und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung angegebenen Betriebszeitraums werden bei der Berechnung der befristeten Steuerbefreiung berücksichtigt.

(5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 Satz 1.

§§§

§_3d   KraftStG-2002
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

1Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs.2) sind und nach dem 31.Juli 1991 erstmals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit.
2Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr.
3Eine vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.

§§§

§_3e bis §_3h   KraftStG-2002
(weggefallen)

§§§

§_4   KraftStG-2002
Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

(1) 1Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist.
2Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet

  1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,

  2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,

  3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.

2Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.

§§§

§_5   KraftStG-2002
Dauer der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht dauert

  1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;

  2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;

  3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;

  4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4, solange das Kennzeichen benutzt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) 1Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen.
2Absatz 1 Nr.1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war.
3Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
4aWird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat;
4bEntsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs.2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt.
5Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr.5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) 1aWird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins;
1bgleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht.
2Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs.2 oder nach § 10 Abs.2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) 1Wird ein inländisches Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen und wird dabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend.
2Das Finanzamt kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) aWird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber;
bgleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber.

§§§

§_6   KraftStG-2002
Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

§§§

§_7   KraftStG-2002
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

  1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

  2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt,

  3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

  4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

§§§

§_8   KraftStG-2002 (F)
Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich

  1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;

  1a

(1) bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;

  1. 1bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.
    2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

§§§

§_9   KraftStG-2002 (F)
Steuersatz

(1) Die Jahressteuer beträgt für

  1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 Euro;

  2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie

    2a

(1) Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung

    a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
    bis zu 2 000 kg 16 EUR,
    über 2 000 kg 10 EUR,
    insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

    b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
    bis zu 2 000 kg 24 EUR,
    über 2 000 kg 10 EUR,
    insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

    c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
    bis zu 2 000 kg 40 EUR,
    über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
    über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
    über 12 000 kg 25 EUR;
    ab dem 1.Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

durch Fremd-
zündungsmotoren
angetrieben
werden und

durch Selbst-
zündungsmotoren
angetrieben
werden und

 

a)

mindestens die verbindlichen Grenzwerte für
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A
Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch Abgase von
Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
(ABl.EG Nr.L 76 S.1), die zuletzt durch
die Richtlinie 98/69/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13.Oktober 1998 über Maßnahmen gegen
die Verunreinigung der Luft durch Emissionen
von Kraftfahrzeugen und zur Änderung
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates
(ABl.EG Nr.L 350 S.1) geändertworden ist,
einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der
Kommission vom 17.Dezember 1993 zur
Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des
Rates über den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen an den technischen
Fortschritt (ABl.EG Nr.L 329 S.39), 90 g/km
nicht übersteigen

aa) bis zum 31.Dezember 2003

bb) ab dem 1.Januar 2004

5,11 EUR

6,75 EUR

13,80 EUR

15,44 EUR

 

b)

als schadstoffarm anerkannt sind, der
Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen
die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABl.EG Nr.L 76 S.1) in der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG (ABl.EG Nr.L
100 S.42) entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4
für die Fahrzeugklasse M genannten
Schadstoffgrenzwerte einhalten

aa) bis zum 31.Dezember 2003

bb) ab dem 1.Januar 2004

6,14 EUR

7,36 EUR

14,83 EUR

16,05 EUR

 

c)

als schadstoffarm oder bedingt
schadstoffarm Stufe C anerkannt sind
und für sie ein Verkehrsverbot
bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach
§ 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Mai 1990 (BGBl.I S.880), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18.April 1997 (BGBl.I S.805), nicht
gilt

aa) bis zum 31.Dezember 2000

bb) ab dem 1.Januar 2001

cc) ab dem 1.Januar 2005

6,75 EUR

10,84 EUR

15,13 EUR

18,97 EUR

23,06 EUR

27,35 EUR

 

d)

nicht als schadstoffarm oder bedingt
schadstoffarm anerkannt sind und für
sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nicht gilt

aa) bis zum 31.Dezember 2000

bb) ab dem 1.Januar 2001

cc) ab dem 1.Januar 2005

11,04 EUR

15,13 EUR

21,07 EUR

23,26 EUR

27,35 EUR

33,29 EUR

 

e)

als schadstoffarm oder bedingt
schadstoffarm Stufe C anerkannt oder
als bedingt schadstoffarm Stufe A
anerkannt sind, soweit sie vor dem
1.Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr
zugelassen und vor dem 1.Januar 1988
als bedingt schadstoffarm Stufe A
anerkannt wurden, und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40a in
Verbindung mit § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gilt

aa) bis zum 31.Dezember 2000

bb) ab dem 1.Januar 2001

cc) ab dem 1.Januar 2005

16,97 EUR

21,07 EUR

25,36 EUR

29,19 EUR

33,29 EUR

37,58 EUR

 

f)

nicht die Voraussetzungen für die
Anwendung der Steuersätze nach
den Buchstaben a bis e erfüllen,

aa) bis zum 31.Dezember 2000

bb) ab dem 1.Januar 2001

21,27 EUR

25,36 EUR

33,49 EUR

37,58 EUR;

3.

 

andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon,
von dem Gesamtgewicht

  

                    bis zu 2 000 kg
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg

11,25 EUR,
12,02 EUR,
12,78 EUR;

4.

alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

 

a)

zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht

  

                    bis zu 2 000 kg
über   2 000 kg   bis zu     3 000 kg
über   3 000 kg   bis zu     4 000 kg
über   4 000 kg   bis zu     5 000 kg
über   5 000 kg   bis zu     6 000 kg
über   6 000 kg   bis zu     7 000 kg
über   7 000 kg   bis zu     8 000 kg
über   8 000 kg   bis zu     9 000 kg
über   9 000 kg   bis zu   10 000 kg
über 10 000 kg   bis zu   11 000 kg
über 11 000 kg   bis zu   12 000 kg
über 12 000 kg   bis zu   13 000 kg
über 13 000 kg

6,42 EUR,
6,88 EUR,
7,31 EUR,
7,75 EUR,
8,18 EUR,
8,62 EUR,
9,36 EUR,
10,07 EUR,
10,97 EUR,
11,84 EUR,
13,01 EUR,
14,32 EUR,
15,77 EUR,

  

insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR,

 

b)

zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht

  

                            bis zu 2 000 kg
über   2 000 kg   bis zu     3 000 kg
über   3 000 kg   bis zu     4 000 kg
über   4 000 kg   bis zu     5 000 kg
über   5 000 kg   bis zu     6 000 kg
über   6 000 kg   bis zu     7 000 kg
über   7 000 kg   bis zu     8 000 kg
über   8 000 kg   bis zu     9 000 kg
über   9 000 kg   bis zu   10 000 kg
über 10 000 kg   bis zu   11 000 kg
über 11 000 kg   bis zu   12 000 kg
über 12 000 kg   bis zu   13 000 kg
über 13 000 kg   bis zu   14 000 kg
über 14 000 kg   bis zu   15 000 kg
über 15 000 kg

6,42 EUR,
6,88 EUR,
7,31 EUR,
7,75 EUR,
8,18 EUR,
8,62 EUR,
9,36 EUR,
10,07 EUR,
10,97 EUR,
11,84 EUR,
13,01 EUR,
14,32 EUR,
15,77 EUR,
26,00 EUR,
36,23 EUR,

  

insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58 EUR,

 

c)

zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht

  

                            bis zu 2 000 kg
über   2 000 kg   bis zu     3 000 kg
über   3 000 kg   bis zu     4 000 kg
über   4 000 kg   bis zu     5 000 kg
über   5 000 kg   bis zu     6 000 kg
über   6 000 kg   bis zu     7 000 kg
über   7 000 kg   bis zu     8 000 kg
über   8 000 kg   bis zu     9 000 kg
über   9 000 kg   bis zu   10 000 kg
über   10 000 kg   bis zu   11 000 kg
über   11 000 kg   bis zu   12 000 kg
über   12 000 kg   bis zu   13 000 kg
über   13 000 kg   bis zu   14 000 kg
über   14 000 kg   bis zu   15 000 kg
über   15 000 kg

9,64 EUR,
10,30 EUR,
10,97 EUR,
11,61 EUR,
12,27 EUR,
12,94 EUR,
14,03 EUR,
15,11 EUR,
16,44 EUR,
17,74 EUR,
19,51 EUR,
21,47 EUR,
23,67 EUR,
39,01 EUR,
54,35 EUR,

  

insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88 EUR,

 

d)

die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht

  

                            bis zu 2 000 kg
über   2 000 kg   bis zu     3 000 kg
über   3 000 kg   bis zu     4 000 kg
über   4 000 kg   bis zu     5 000 kg
über   5 000 kg   bis zu     6 000 kg
über   6 000 kg   bis zu     7 000 kg
über   7 000 kg   bis zu     8 000 kg
über   8 000 kg   bis zu     9 000 kg
über   9 000 kg   bis zu   10 000 kg
über 10 000 kg   bis zu   11 000 kg
über 11 000 kg   bis zu   12 000 kg
über 12 000 kg   bis zu   13 000 kg
über 13 000 kg   bis zu   14 000 kg
über 14 000 kg   bis zu   15 000 kg
über 15 000 kg

11,25 EUR,
12,02 EUR,
12,78 EUR,
13,55 EUR,
14,32 EUR,
15,08 EUR,
16,36 EUR,
17,64 EUR,
19,17 EUR,
20,71 EUR,
22,75 EUR,
25,05 EUR,
27,61 EUR,
45,50 EUR,
63,40 EUR,

  

insgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52 EUR;

5.

Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewichtoder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 894,76 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr.3 oder Nr.4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) 1Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

  1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

  2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

    1. nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR,

    2. mehr als 7 500 kg und
      nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR,

    3. mehr als 15 000 kg 6,14 EUR,

  3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

    1. nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR,

    2. mehr als 7 500 kg und
      nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR,

    3. mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.

2Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen.
3Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

  1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,

  2. im Übrigen 191,73 EUR.

(5) 1Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage.
2Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweise Entrichtung nach § 11 Abs.3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs.4 Nr.1 sowie nach § 11 Abs.4 Nr.2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

§§§

§_9a   KraftStG-2002 (F)
Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (1)

(1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1.April 2007 bis zum 31.März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs.1 Nr.2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.

(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 Satz 1.

§§§

§_10   KraftStG-2002
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

(1) 1Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr.9 verwendet werden.
2Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.

(2) 1Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird.
2Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr.9 verwendet wird.

(3) 1Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers

  1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 373,24 EUR,

  2. mehr als 10 000 kg,
    aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt, 447,89 EUR,

  3. mehr als 12 000 kg,
    aber nicht mehr als 14 000 kg beträgt, 522,54 EUR,

  4. mehr als 14 000 kg,
    aber nicht mehr als 16 000 kg beträgt, 597,19 EUR,

  5. mehr als 16 000 kg,
    aber nicht mehr als 18 000 kg beträgt, 671,84 EUR,

  6. mehr als 18 000 kg beträgt, 894,76 EUR.

2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

§§§

§_11   KraftStG-2002
Entrichtungszeiträume

(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.

(2) 1Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden.
2In diesen Fällen beträgt die Steuer

  1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,

  2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.

3Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.

(3) 1aDie Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
1bdiese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind.
2Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.
3Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.

(4) 1Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,

  1. a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,

    b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient,

  2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,

  3. awenn ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt wird;
    bfür Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig.

2Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer.
3Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer.
4aIn den Fällen des Satzes 1 Nr.3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer;
4bder 29.Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.

(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.

§§§

§_12   KraftStG-2002
Steuerfestsetzung

(1) 1Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt.
2Wird ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt.
3aKann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs.2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt;
3bsie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

  1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,

  2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs.1) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,

  3. 1wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs.3.
    2Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,

  4. 1wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers.
    2a§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden;
    2bdies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen.
    3Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,

  5. wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert wird.

(3) 1Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden.
2Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) 1Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt.
2Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt zuständig wird.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des § 11 Abs.1, 2 und 4 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2 und 3 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird.
2Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig.
3aAlle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt;
3bes darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.

§§§

§_12a und §_12b   KraftStG-2002
(weggefallen)

§§§

§_13   KraftStG-2002 (F)
Nachweis der Besteuerung

(1) (1) 1Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zulassung auch davon abhängig machen, dass

  1. im Falle der Steuerpflicht

  2. 1im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
    2Das gilt nicht in den Fällen der §§ 3b und 3d.

3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(1a) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Zulassung des Fahrzeugs (2) auch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat.
2§ 276 Abs.4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden.
3aEs ist festzulegen, nach welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durchgeführt wird und auf welche Finanzämter des Landes sich die Prüfung erstreckt;
3bes ist zu regeln, dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraussetzt.
4Die Finanzämter dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen.
5Die Prüfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen werden.
6Die Zulassungsbehörde wird insoweit als Landesfinanzbehörde tätig.
7Sie darf das Ergebnis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen.
8Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a, des Absatzes 1a (3) und des § 12 Abs.5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist.
2Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(3) (4) Sofern in den Fällen des § 3 Nr.12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

§§§

§_14   KraftStG-2002
Abmeldung von Amts wegen

(1) 1Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen).
2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

(2) 1Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus.

(3) 1Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§§§

§_15   KraftStG-2002
Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,

  2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

  3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,

  4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,

  5. 1Art und Zeit der Steuerentrichtung.
    2Dabei darf abweichend von § 11 Abs.1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,

  6. die Erstattung der Steuer,

  7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,

  8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs.3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,

  9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs.2 eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen.
2Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.

§§§

§_16   KraftStG-2002
Aussetzung der Steuer

1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind.
2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§§§

§_17   KraftStG-2002
Sonderregelung für bestimmte Behinderte

Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.Dezember 1978 (BGBl.I S.2063) nach § 3 Abs.1 Nr.1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Dezember 1972 (BGBl.I S.2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs.1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.

§§§

§_18   KraftStG-2002 (F)
Übergangsregelung

(1) 1Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs.4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen.
2Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) 1Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs.2 Nr.3 zu berücksichtigen.
2Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

  1. für die vor dem 11.Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder

  2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31.Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs.1 Nr.2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11.Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,

bleiben § 3b Abs.1 Satz 1 und § 9 in der vor dem 11.Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(5) (1) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1.Mai 2005 bis zum 31.Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr.1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr.2.

(6) (2) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl.EG Nr.L 76 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/ 76/EG der Kommission vom 11.August 2003 (ABl.EU Nr.L 206 S.29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

§§§


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