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Amtliche Fußnoten KraftStG |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 7 S. 41),
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145 S. 1, Nr. L 173 S. 27, Nr. L 242 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),
Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29), und
Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S.68).
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr.L 236 S.68), sind beachtet worden.
*) Artikel 3 Nr.1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl.EU Nr.L 157 S.8) und der Umsetzung von Abschnitt A Nr.5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.344), die die Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG ändert.
§§§
Zu § 2 KraftStG |
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§ 2 Abs.2a bis c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3344)
§§§
Zu § 3 KraftStG |
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In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.30 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
Zu § 3b KraftStG |
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§ 3b Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) (aF) vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310, 3843)
5Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahrzeug- und Aufbauart) an der fünften und sechsten Stelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt.
§§§
Zu § 3c KraftStG |
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§ 3c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (aF) vom 24.03.07 (BGBl_I_07,356)
§§§
Zu § 8 KraftStG |
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§ 8 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3344)
§§§
Zu § 9 KraftStG |
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§ 9 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3344)
§ 9 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
Bisheriger Wortlaut
zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu
§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, | |||||
bis zu 2 000 kg |
6,42 EUR, | ||||
insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR,
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In § 9 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b wurde die Angabe „1 022,58 EUR“ durch die Angabe „914 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
In § 9 Abs.1 Nr.4 Buchstabe c wurde die Angabe „1 533,88 EUR“ durch die Angabe „1 425 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.1 a) cc) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
In § 9 Abs.1 Nr.4 Buchstabe d wurde die Angabe „1 789,52 EUR“ durch die Angabe „1 681 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.1 a) dd) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
In § 9 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „894,76 EUR“ durch die Angabe „373,24 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
§§§
Zu § 9a KraftStG |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (aF) vom 24.03.07 (BGBl_I_07,356)
§§§
Zu § 10 KraftStG |
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In § 10 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „einen Anhängerzuschlag“ durch die Wörter „den Anhängerzuschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
§ 10 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
mehr als 10 000 kg,
aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt, 447,89 EUR,
mehr als 12 000 kg,
aber nicht mehr als 14 000 kg beträgt, 522,54 EUR,
mehr als 14 000 kg,
aber nicht mehr als 16 000 kg beträgt, 597,19 EUR,
mehr als 16 000 kg,
aber nicht mehr als 18 000 kg beträgt, 671,84 EUR,
2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
§§§
Zu § 13 KraftStG |
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§ 13 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) (aF) vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310, 3843)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht werden kann, dass
die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder
für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
In § 13 Abs.1a wurden die Wörter „Aushändigung des Fahrzeugscheins“ durch die Wörter „Zulassung des Fahrzeugs“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) (aF) vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310, 3843)
In § 13 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a“ die Angabe „ , des Absatzes 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.7 Nr.2 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) (aF) vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310, 3843)
In § 13 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.7 Nr.2 d) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) (aF) vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310, 3843)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr.12 Steuerpflicht besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer nachgewiesen wird.
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Zu § 15 KraftStG |
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In § 15 Abs.1 Nr.9 wurden die Wörter „einen Anhängerzuschlag“ durch die Wörter „den Anhängerzuschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
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Zu § 18 KraftStG |
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§ 18 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3344)
§ 18 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (aF) vom 24.03.07 (BGBl_I_07,356)
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