AEntG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 810-20
Gesetz
über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte
und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
vom 20.04.09 (BGBl_I_09,799)
zuletzt geändert durch Art.1c iVm Art.2 des Gesetzes
zum Vorschlag für eine Verordnung
des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs
der Verordnung (EU) Nr.1214/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
vom 25.11.12 (BGBl_II_12,1381)
bearbeitet und verlinkt (205)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] |
§§§
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Zielsetzung | 1 |
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1Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung
angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig
im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender
Wettbewerbsbedingungen.
2Dadurch sollen
zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion
der Tarifautonomie gewahrt werden.
§§§
A-2 | Allgemeine Arbeitsbedingungen | 2 |
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Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung.
§§§
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen |
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1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages
finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6
auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung,
wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich
erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7
vorliegt.
2Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es
nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr.2
oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind,
die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich
dieses Gesetzes abdecken.
§§§
§ 3 gilt für Tarifverträge
des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl.I S.2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26.April 2006 (BGBl.I S.1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und
für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
§§§
Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein
Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze,
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, und
Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr.3 bis 7.
§§§
(1) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines
Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der
gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern
oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern
oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt
werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage
nicht übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im
Sinne des § 101 (1) Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und nicht für Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr.4.
(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.1 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 (1) Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.2 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.3 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.
(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.4 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.
(6) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.5 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlebergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt.
(7) 1Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.6 findet
dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder
die selbstständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig
überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie
öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen
wäscht, unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum
der Wäscherei oder des Kunden steht.
2Dieser
Abschnitt findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen,
die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(8) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.7 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt.
(9) 1Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.8 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder
die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt.
2Ausgenommen
sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
im Sinne des § 35 Abs.1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.
§§§
(1) 1Ist für einen Tarifvertrag im Sinne dieses Abschnitts ein gemeinsamer Antrag der Parteien dieses
Tarifvertrages auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt,
kann das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen
dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich
fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber
sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Anwendung finden.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Tarifvertragsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
3Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr.4.
(2) 1Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich
zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber
bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen
einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten
Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen
Tarifverträge zu berücksichtigen.
2Bei der Feststellung
der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
(3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
(5) 1Wird erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird der Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht und
mit ihm der Ausschuss nach § 5 Abs.1 Satz 1 des
Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst.
2Stimmen
mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag
oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von drei
Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung
nach Absatz 1 erlassen werden.
3Stimmen
zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag,
kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung
erlassen werden.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Tarifverträge nach § 4 Nr.1 bis 3.
§§§
(1) 1Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4 bis 6 oder einer
Rechtsverordnung nach § 7 fallen, sind verpflichtet, ihren
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens
die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie
einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
die ihr nach § 5 Nr.3 zustehenden Beiträge zu
leisten.
2Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des
Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 besteht.
(2) Ein Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der durch Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung nach § 7 auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, ist von einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr.1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
§§§
1Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig.
2Die Verwirkung
des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausgeschlossen.
3aAusschlussfristen für die Geltendmachung
des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde
liegenden Tarifvertrag geregelt werden;
3bdie Frist
muss mindestens sechs Monate betragen.
§§§
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche |
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1Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche.
2Diese umfasst Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre
oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante
Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige
erbringen (Pflegebetriebe).
3Pflegebedürftig ist, wer wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer
der Hilfe bedarf.
4Keine Pflegebetriebe im Sinne des
Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen
zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation,
zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in
der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die
Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund
des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie
Krankenhäuser.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von einer nach § 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr.1 und 2 auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12 Abs.4 fallen, Anwendung finden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs.2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen
oder deren Änderung.
2Die Errichtung erfolgt
im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei
aus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder
der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen,
die auf der Grundlage kirchlichen Rechts
Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber
in der Pflegebranche festlegen.
(2) 1Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen
Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen
der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind,
der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen sowie
der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen.
(3) 1Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet.
2Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) 1Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 11 Abs.2 genannten Ziele
Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen
nach § 5 Nr.1 und 2.
2Sie kann eine Ausschlussfrist
empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht.
3Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(5) 1Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
2Ein Beschluss
der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei
Vierteln der Mitglieder
der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1 und 2,
der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.3 und 4,
der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1 und 3 sowie
der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr.2 und 4.
(6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission aufgelöst.
§§§
Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
§§§
Grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld |
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Die Verordnung (EU) Nr.1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl.L 316 vom 29.11.2011, S.1) steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
§§§
Zivilrechtliche Durchsetzung |
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1Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer
mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers,
eines Nachunternehmers oder eines von dem
Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten
Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung
von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
2Das Mindestentgelt im Sinne
des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung
an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen
ist (Nettoentgelt).
§§§
1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind oder
waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung
bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach
den §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht
für Arbeitssachen erheben.
2Diese Klagemöglichkeit besteht
auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 5 Nr.3 in Bezug auf die ihr
zustehenden Beiträge.
§§§
Kontrolle und Durchsetzung |
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Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
§§§
1Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben, und
die nach § 5 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
2Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
finden Anwendung.
3§ 6 Abs.3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
4Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den
Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach
§ 20 Abs.2 dient, findet § 67 Abs.2 Nr.4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
§§§
(1) 1Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr.1
bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder
eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn
jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache bei der zuständigen
Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die
Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
2Wesentlich sind
die Angaben über
Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,
Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
3Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 einhält.
(3) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 einhält.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
§§§
(1) 1Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr.1 bis 3 und § 6 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung
nach § 7 über die Zahlung eines Mindestentgelts
oder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung
von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen
auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer
der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
2Satz 1 gilt entsprechend
für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung
überlässt.
(2) 1Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr.1 bis 3 und
§ 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 erforderlichen
Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der
tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder
Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei
Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten.
2Auf Verlangen
der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort
der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen
auf der Baustelle.
§§§
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter über Meldungen nach § 18 Abs.1 und 3.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen
Vorschriften auch mit Behörden
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die
diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen
oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig
sind oder Auskünfte geben können, ob ein
Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 erfüllt.
2Die
Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs.1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
(4) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse
übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs.1 und 2 erforderlich
sind, soweit dadurch nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer
Verfahrensbeteiligter erkennbar beeinträchtigt werden.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§§§
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) 1Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs.1 oder 2
an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen
eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen
Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen.
2Im Falle
einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin
können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit
zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters
nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.
§§§
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 erstreckt worden ist, eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet,
entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 18 Abs.2 oder 4 eine Versicherung nicht beifügt,
entgegen § 19 Abs.1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
entgegen § 19 Abs.2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 erstreckt worden ist, eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet oder
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 erstreckt worden ist, eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
2Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung
des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Behörden
gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
3aDie nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die notwendigen Auslagen;
3bsie ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
Schlussvorschriften |
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Die nach § 7 festgesetzten Mindestentgeltsätze sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Schaffung angemessener Mindestarbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl.I S.227), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007
(BGBl.I S.3140), außer Kraft.
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