AEntG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 810-1-56
Gesetz
über zwingende Arbeitsbedingungen bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen
vom 26.02.96 (BGBl_I_96,227)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3140)
außer Kraft getreten durch § 25 Satz 2 des (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) vom 20.04.09 (BGBl_I_09,799)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne des §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung (3), die
die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb oder
die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des
Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs.2 (2) des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am
Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
2Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer
mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
3Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft
Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch
für einen Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb
des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, sowie für Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks (4) und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen,
wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung
überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert (10).
Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des
Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
(2) (5) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, oder Absatz 3 (6) oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
(3) 1Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß
der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.
2Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen
Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten.
3Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach
Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag
kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
(3a) 1Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach
Absatz 1 (7) oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (7) unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages
auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.
2Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (8) den in den
Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie
den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
3Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
4aUnter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet,
ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten;
4bdies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht.
5Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
(4) (9) 1Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die
Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich
sind und von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden,
wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§§§
1Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen (2)
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des
Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2, Abs.3 (2) Satz 2 und 3 oder Abs.3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
2Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den
Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den
Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
§§§
(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
(2) 1a§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch
Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 5 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen
vorzulegen haben;
1b§§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden
Anwendung.
2§ 6 Abs.3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
3Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen
Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder
für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben
können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten.
4Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der
Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs.2 Nr.4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr.1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) (1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1 Satz 2, 3 und 4, Abs.2, 3 Satz 2 und 3 und Abs.3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten.
§§§
(1) 1Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages
nach § 1 Abs.1 oder 3 (1) oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung (1) eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die
die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
2Wesentlich sind die Angaben über
Familiennamen (2), Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
den Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle (3),
den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
(4)
(5) Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
3Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden (6).
4Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält (6).
(2) 1Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Entleiher (7) unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung (7) der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
Familienamen (8), Vornamen und Geburtsdaten der (8) überlassenen Arbeitnehmer,
Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle (9) ,
den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
(10) Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers,
(11)
(12) Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers.
2Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung (13).
3Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen,
dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält (13).
(3) (14) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 4 zu bestimmen.
§§§
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung (1) als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs.1 Satz 2, oder Abs.3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,
1a. | (2) entgegen § 1 Abs.2 eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet, |
entgegen § 1 Abs.3 Satz 2 oder Abs.3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs.3 Satz 3 oder Abs.3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet,
entgegen § 2 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
entgegen § 2 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
entgegen § 2 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 2 Abs.2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
entgegen § 2 Abs.3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,
(3) entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder
(4) entgegen § 3 Abs.1 Satz 4 oder Abs.2 Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen (5) in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
gegen § 1 verstößt oder
einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs.1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat.
2Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes
und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für
die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozeßordnung in
Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs.1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
3aDie nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
3bsie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
(7) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen
Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
§§§
1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur
nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die
wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
2Das gleiche gilt auch schon vor
Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage
kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
3Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen
Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
4aÖffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im
Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen;
4bauch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche
Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern (2).
5Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zuschlagserteilung
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an (3).
6Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören (3).
§§§
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr.1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs.1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
§§§
1Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war,
kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der
Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für
Arbeitssachen erheben.
2Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs.3 in bezug auf die ihr
zustehenden Beiträge.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
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