Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 AEntG |
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In § 1 Satz 1 wurde die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl.I S.1954)“ wird durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 23.November 1999 (BGBl.I S.2230)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.11 Nr.1 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 211 Abs.1“ wird durch die Angabe „§ 175 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.11 Nr.1 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 1 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „vom 28.Oktober 1980 (BGBl.I S.2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.November 1999 (BGBl.I S.2230)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§ 1 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
4Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
§ 1 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.2a wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.
In § 1 bisheriger Abs.2a wurde die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 1 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 1 Abs.3a Satz 1 wurden die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 d) aa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 1 Abs.3a Satz 2 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 d) bb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 e) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 1 Abs.1 Satz 4 wurden nach den Wörtern „des Gebäudereinigerhandwerks“ die Wörter „und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.1 iVm Art.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3140)
§§§
zu § 1a AEntG |
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In § 1a Satz 1 wurde die Angabe „§ 211 Abs.1“ durch die Angabe „§ 175 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 1a wurden die Wörter „Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistungen“ und die Angabe „Abs.2a, 3“ durch die Angabe „Abs.2, Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§§§
zu § 2 AEntG |
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§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1 Satz 2, Abs.2a, 3 Satz 2 und Abs.3aSatz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle, bereitzuhalten.
§§§
zu § 3 AEntG |
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In § 3 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „§ 1 Abs.1, 2a oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 oder 3“ und das Wort „Bauleistung“ durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde das Wort „Namen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) aaa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden der Klammerzusatz „(Baustelle)“ durch ein Komma und die Wörter „bei Bauleistungen die Baustelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) bbb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Nach § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurde Nummer 6 eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) ccc) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Nach § 3 Abs.1 Satz 2 bisherige Nr.6 wurde Nr.7, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) ddd) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§ 3 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „er“ wird durch die Wörter „der Entleiher“ und das Wort „Bauleistung“ wird durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) aaa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Namen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt und die Wörter „von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) bbb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden der Klammerzusatz „(Baustelle)“ durch ein Komma und die Wörter „bei Bauleistungen die Baustelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) ccc) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
In § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) ddd) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) eee) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§ 3 Abs.2 Satz 1 bisherige Nr.6 wurde Nr.7 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) eee) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
§ 3 Abs.2 Satz 2 wurde durch Satz 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
§ 3 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
§ 3 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§§§
zu § 4 AEntG |
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In § 4 wurden das Wort „die“ durch das Wort „der“ und das Wort „Baustelle“ durch die Wörter „Ort der Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§§§
zu § 5 AEntG |
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§ 5 Abs.2 wurde die Angabe „§ 211 Abs.1“ durch die Angabe „§ 175 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 5 Abs.1 Nr.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
1a. | entgegen § 1 Abs.2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt, |
§ 5 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
8. entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder
§ 5 Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
9. entgegen § 3 Abs.3 eine Versicherung nicht beifügt.
§ 5 Abs.2 wurden die Wörter „Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
§§§
zu § 6 AEntG |
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In § 6 Satz 3 wurden die Wörter „den Vergabestellen“ durch die Angabe „öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt, mit Wirkung vom .09.07, durch Art.21a Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 6 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom .09.07, durch Art.21a Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
4Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
In § 6 Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom .09.07, durch Art.21a Nr.3 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
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zu § 9 AEntG |
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§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (BGBl_I_07,576)
Bisheriger Wortlaut
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Fussnoten - AEntG | [ ] |
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