KrWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-27-2
Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
bearbeitet und verlinkt (790)
von
H-G Schmolke
§§§
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
die Beseitigung von Abfällen und
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 2011 (BGBl.I S.1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl.I S.2610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.I S.686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl.I S.1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.
§§§
(1) 1Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe
oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss.
2aAbfälle zur Verwertung
sind Abfälle, die verwertet werden;
2bAbfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) 1Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
2Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) 1Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2
oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt
worden sind.
2Nicht gefährlich im Sinne dieses
Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(6) 1Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
2Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) aHändler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln
mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen
in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und
weiterveräußert;
bdie Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) aMakler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln
von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen
für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte
sorgt;
bdie Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) 1Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch
eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I
S.1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse getragen wird und
der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
2Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt
es sich auch dann, wenn die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach
Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung
beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug
seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns
vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) 1Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum
Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.
2Die Durchführung
der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher
Bindungen zwischen dem Sammler und der
privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht
einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) 1Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material
oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient,
die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des
Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an
schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen
zu verringern.
2Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne
Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme
Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen
oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie
ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und
schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung
von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) 1Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb
der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem
sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder
andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung
einer bestimmten Funktion verwendet worden wären,
oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie
diese Funktion erfüllen.
2Anlage 2 enthält eine nicht abschließende
Liste von Verwertungsverfahren.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) aRecycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen,
Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen
Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet
werden;
bes schließt die Aufbereitung organischer
Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung
als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(26) 1Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das
Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie
zurückgewonnen werden.
2Anlage 1 enthält eine nicht
abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) 1Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen
zur Ablagerung von Abfällen oberhalb
der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder
unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).
2Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in
denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung
am Erzeugungsort vornimmt.
(28) 1Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen
in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit,
zur Gewährleistung einer umweltverträglichen
Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung
oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt
zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
2Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§§§
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,
eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,
der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.
§§§
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen.
§§§
Grundsätze und Pflichten | ||
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Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung |
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme
Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt
bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips
am besten gewährleistet.
2Für die Betrachtung
der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls
zugrunde zu legen.
3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
§§§
Kreislaufwirtschaft |
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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur
Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.
2Die Verwertung
von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung.
3Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den
Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet.
4Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung
anfallen.
(3) 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
und schadlos zu erfolgen.
2Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie im Einklang mit den Vorschriften
dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften steht.
3Sie erfolgt schadlos, wenn nach der
Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen
und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten
sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann.
2Die Verwertung von Abfällen
ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung
erforderlich ist.
3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit
ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen
Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
§§§
(1) 1Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7
Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer
2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang,
die den Schutz von Mensch und Umwelt nach
der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung
der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten
Kriterien am besten gewährleistet.
2Zwischen mehreren
gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein
Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.
Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden
Verwertungsmaßnahme ist eine den
Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende,
hochwertige Verwertung anzustreben.
3§ 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
(2) 1Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.
(3) 1Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen
Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die
energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist,
wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung
mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilojoule
pro Kilogramm beträgt.
2Die Bundesregierung
überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen
Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit
der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren
Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch
erforderlich ist.
§§§
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln.
(2) 1Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn
sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden sowie
2Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Holund Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sachund Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
§§§
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen,
welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind,
ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klärschlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hierbei zu treffen sind,
welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der unbehandelten, der zu behandelnden und der behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen sind sowie
dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffenheit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in bestimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entsprechend
Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für
die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen
mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
festgelegt werden.
3Anforderungen nach Satz 1
Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, können
nicht festgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung von Bioabfällen
und Klärschlämmen durch Regelungen des Düngerechts
gewährleistet ist.
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbesondere
Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehandelten und behandelten Bioabfälle und Klärschlämme, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen Maßnahmen,
Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
2Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
(4) 1Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen
im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwertung
von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die
Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf
Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der
Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
übertragen.
§§§
(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften können die Träger der Qualitätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine regelmäßige Qualitätssicherung einrichten.
(2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwertet und
in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung verfügt.
(3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der Qualitätszeichennehmer
die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt,
die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbesondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit erfüllt und
sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger der Qualitätssicherung darzulegen.
(4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitätszeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom Träger der Qualitätssicherung erteilt ist.
(5) 1Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechtsfähiger
Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirtschaftern
von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbänden
sowie von fachkundigen Einrichtungen,
Institutionen oder Personen.
2Der Träger der Qualitätssicherung
bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde.
3Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf
der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsvertrages
oder einer sonstigen für den Qualitätszeichennehmer
verbindlichen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die
von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten
Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Überwachung
festlegt.
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen
an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen
vorzuschreiben.
2In der Rechtsverordnung
können insbesondere
Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt werden,
Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug bestimmt werden,
die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde geregelt werden,
für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.
§§§
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§§§
(1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen.
(3) 1Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht
gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme
von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der
Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel
17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens
ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent
betragen.
2Die sonstige stoffliche Verwertung
nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als
Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein.
3Die Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem
Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und
der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen
bis zum 31. Dezember 2016.
§§§
Abfallbeseitigung |
---|
(1) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen,
soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist.
2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und
Schädlichkeit zu vermindern.
3aEnergie oder Abfälle, die
bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen;
3b§ 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Eine Beeinträchtigung
liegt insbesondere dann vor, wenn
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) 1Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur
Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.
2§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
Anforderungen an das Getrennthalten und die Behandlung von Abfällen,
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
§§§
Öffentlich-rechtliche Entsorgung |
---|
(1) 1Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1
sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen
Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu
überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den
von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung
genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder
diese nicht beabsichtigen.
2Satz 1 gilt auch für Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
Anlagen beseitigen.
3Die Befugnis zur Beseitigung der
Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht,
soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger auf Grund überwiegender
öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) 1Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
2Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle
aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
3Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch
Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben
unberührt.
(3) 1Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen
Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer
konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken
mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem
beauftragten Dritten oder des auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems
gefährdet.
2Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
oder des von diesem beauftragten Dritten ist
anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden
Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen
Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit
und Organisationsverantwortung wesentlich
beeinträchtigt wird.
3Eine wesentliche Beeinträchtigung
der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist
insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche
Sammlung
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
4Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen
Sammler angebotene Sammlung und Verwertung
der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als
die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene
oder konkret geplante Leistung.
5Bei der Beurteilung
der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug
auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden
Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs
und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle
als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im
Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit
der Leistung zugrunde zu legen.
6Leistungen,
die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung
hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen,
sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu
berücksichtigen.
(4) 1Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen
Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten
für gefährliche Abfälle zur Beseitigung
bestimmen.
2Andienungspflichten für gefährliche
Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober
1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
§§§
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) 1Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
(4) 1Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen
oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für
seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme
innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
2Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum
Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist
davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) 1Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie
zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer
4 sicherzustellen.
2Die zuständige Behörde hat die
Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen,
wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden
oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der
Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder
die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders
nicht zu gewährleisten ist.
(6) 1aDie zuständige Behörde kann bestimmen, dass
eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten
Zeitraum durchzuführen ist;
1bdieser Zeitraum
darf drei Jahre nicht überschreiten.
2Wird die gewerbliche
Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten
Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses
Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung
von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten
Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt,
ist der Träger der gewerblichen Sammlung
dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen
verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der
bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle
erforderlich sind.
3Zur Absicherung des Ersatzanspruchs
kann die zuständige Behörde dem Träger der
gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
§§§
(1) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind
verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen
Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks
zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung
des Getrennthaltens und der Verwertung von
Abfällen zu dulden.
2Die Bediensteten und Beauftragten
der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke
und Geschäfts- und Betriebsräume
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume
ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten.
3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich sind.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen
Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe
der §§ 15 und 16 zu beseitigen.
2Werden Abfälle
zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung
aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht
erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zur Verwertung verpflichtet, soweit bei
ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle
von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der
Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende
Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung
stehen.
2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit
nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit
den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist.
3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
können den Ausschluss von der Entsorgung
nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten
Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht
mehr vorliegen.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
§§§
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der
Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings
und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden
und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.
2Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
§§§
1Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten
bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis
die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen
ist.
3Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
§§§
Produktverantwortung |
---|
(1) 1Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder
verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele
der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.
2Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer
Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von
Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass
die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich
verwertet oder beseitigt werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,
die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,
den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungsund Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen
auf Grund der §§ 24 und 25, welche
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen
1 und 2 wahrzunehmen haben.
2Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
§§§
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffenheit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden dürfen,
bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr gebracht werden dürfen, insbesondere in einer Form, die die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichtert,
bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern,
bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist,
für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wiederverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahmeoder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes.
§§§
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen oder durch die Erhebung eines Pfandes,
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben,
gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle sowie
Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen sowie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, bei einem Zusammenschluss von Industrieund Handelskammern zu hinterlegen haben.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat,
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie der Bringpflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer von Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten Tätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden,
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen für die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.
(3) 1Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 54 freistellen, wenn
die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produktverantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen,
durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird und
die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt.
2Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme
der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung,
ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung
der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung
kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
3Der Antrag auf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2
verbunden werden.
(4) 1Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik
Deutschland, soweit keine beschränkte
Geltung beantragt oder angeordnet wird.
2Die für die
Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Kopie
des Freistellungsbescheides an die zuständigen
Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen
werden.
(5) 1Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach
§ 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller
oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag
entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von
Nachweispflichten freigestellt ist.
2Die zuständige Behörde
kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedingungen
abhängig machen, sie zeitlich befristen oder
Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung
sicherzustellen.
(6) 1Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine
angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung
der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Absatz
4 gilt entsprechend.
§§§
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
§§§
Planungsverantwortung | ||
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Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung |
(1) 1Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen
(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden.
2Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung
von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen
Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen
Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bedürfen.
3Die Lagerung oder Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden
Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig,
soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials
keiner Genehmigung bedürfen und in einer
Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung
nach § 16 nichts anderes bestimmt ist.
4Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2585), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober
2011 (BGBl.I S.1986) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit
hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
2Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und
die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung
bestimmen.
3Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf andere Behörden übertragen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen
nach § 15 sowie den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mitbenutzung
der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes
Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine
andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit
erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die
Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist.
2Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es
auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
3Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der
durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung
eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet werden,
nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung
Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen.
4aDie Verpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn
Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
4bdie Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss
sichergestellt sein.
5Die zuständige Behörde hat von
demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung
begünstigt werden soll, die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts
zu verlangen und dieses ihrer
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher
als die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
beseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung dieser
Abfälle übertragen.
2aDie Übertragung kann insbesondere
mit der Auflage verbunden werden, dass der
Antragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern erfassten Gebiet angefallen
sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt,
wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die
verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand beseitigen können;
2bdies gilt nicht,
wenn der Antragsteller darlegt, dass es unzumutbar ist,
die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu
übernehmen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann den Abbauberechtigten
oder den Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebs
sowie den Eigentümer, Besitzer oder in
sonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mineralgewinnung
genutzten Grundstücks verpflichten,
die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in
seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu
dulden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
den Zugang zu ermöglichen und dabei,
soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen
oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung
zu stellen.
2Die dem Verpflichteten nach Satz 1
entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu
erstatten.
3Kommt eine Einigung über die Erstattung der
Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die
zuständige Behörde festgesetzt.
4Der Vorrang der Mineralgewinnung
gegenüber der Abfallbeseitigung darf
nicht beeinträchtigt werden.
5Für die aus der Abfallbeseitigung
entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige
nicht.
(4) 1Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie
die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist
nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl.I S.2455), das zuletzt
durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl.I S.2407) geändert worden ist, verboten.
2Baggergut
darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten
Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe
in die Hohe See eingebracht werden.
§§§
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme |
---|
(1) 1Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne
nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.
2Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:
die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,
die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie
die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.
3Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie
die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind.
4Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.
(2) 1Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,
innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren
zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen.
2Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist,
sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
(3) 1Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn
ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die
vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen
Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und
Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung
der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen.
2Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder
Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(5) 1Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele
der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
2§ 8 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes
bleibt unberührt.
(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens
Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,
Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten,
eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies erforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen,
ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen,
allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.
(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten
Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,
eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten,
den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe,
Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren Sanierung.
§§§
(1) 1Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen
aufeinander und untereinander abstimmen.
2Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung
der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und
Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander
festlegen.
(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
(4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Absätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt.
(5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.
§§§
(1) 1Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen
nach § 30, einschließlich besonderer Kapitel
oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die
Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und
Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen,
ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde
zu beteiligen.
2Die Aufstellung oder Änderung
eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über
das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt
und auf andere geeignete Weise bekannt
zu machen.
(2) 1Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans
sowie die Gründe und Erwägungen,
auf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur
Einsicht auszulegen.
2Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich Stellung genommen werden.
3Der Zeitpunkt
des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung
nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen.
4Fristgemäß eingegangene
Stellungnahmen werden von der zuständigen
Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des
Plans angemessen berücksichtigt.
(3) 1Die Annahme des Plans ist von der zuständigen
Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich
bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster
Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und
über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene
Entscheidung beruht, zu unterrichten.
2Der angenommene
Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit
auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung
nach Satz 1 hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5) 1Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit
nach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die
Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschaftsplanung.
2Die Unterrichtung enthält unter Beachtung
der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorangegangenen
sowie eine Prognose für den folgenden Unterrichtungszeitraum.
§§§
(1) 1Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungsprogramm.
2Die Länder können sich an der Erstellung des
Abfallvermeidungsprogramms beteiligen.
3aIn diesem Fall
leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
eigenverantwortliche Beiträge;
3bdiese Beiträge werden
in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufgenommen.
(2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen sie eigene Abfallvermeidungsprogramme.
(3) Das Abfallvermeidungsprogramm
legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln,
stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen,
legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungsmaßnahmen fest und
agibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder
quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallvermeidungsmaßnahmen
vor, anhand derer die bei
den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht
und bewertet werden;
bals Maßstab können Indikatoren
oder andere geeignete spezifische qualitative
oder quantitative Ziele herangezogen werden.
(4) 1Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfallvermeidungsprogramme
der Länder nach Absatz 2
können in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufgenommen
oder als eigenständiges umweltpolitisches
Programm oder Teil eines solchen erstellt werden.
2Wird ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in
den Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Programm
aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen
deutlich auszuweisen.
(5) 1Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals
zum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre
auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.
2Bei der
Aufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungsprogrammen
ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde
entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen.
3Zuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms
des Bundes ist das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine
von diesem zu bestimmende Behörde.
4Das Abfallvermeidungsprogramm
des Bundes wird im Einvernehmen
mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.
§§§
Zulassung von Anlagen |
---|
(1) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken
haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen
Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zur Erkundung geeigneter Standorte für
Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen
betreten und Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnahmen
durchführen.
2Die Absicht, Grundstücke zu betreten
und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigentümern
und Nutzungsberechtigten der Grundstücke
rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
(2) 1Die zuständige Behörde und die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger haben nach Abschluss der
Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich
wiederherzustellen.
2Sie können anordnen, dass bei
der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten
sind.
3Die Einrichtungen sind zu beseitigen,
wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt werden,
oder wenn eine Entscheidung darüber nicht innerhalb
von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung
getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
dem weiteren Verbleib der Einrichtung
gegenüber der Behörde widersprochen hat.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld verlangen.
§§§
(1) aDie Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in
denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird,
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach
den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
beiner weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf
es nicht.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb von Deponien
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde.
2In dem Planfeststellungsverfahren
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
(3) 1§ 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
adie Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt
werden, die ausschließlich oder überwiegend
der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren
dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von
höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage
erteilt werden soll;
bsoweit diese Deponie der
Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung
für einen Zeitraum von höchstens einem
Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
2Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) 1§ 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
2Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien
Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
§§§
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(2) 1Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses
oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die
in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen
auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn
sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
ausgeglichen werden können oder der Betroffene den
nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht.
2Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben
dem Wohl der Allgemeinheit dient.
3Wird in diesem
Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist
der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil
in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.
(4) 1Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung
nach Absatz 1 können von Bedingungen
abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet
werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde
überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass,
ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung
nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz
1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen
entsprechen.
3Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder
ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses
oder nach der Erteilung der Plangenehmigung
zulässig.
4Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, wann die zuständige Behörde
Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten
Auflagen zu erlassen hat.
§§§
(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
2Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.
§§§
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere
nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35 Absatz 4,
nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie
nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5.
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann für Deponien, die
vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren
Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen,
Bedingungen und Auflagen anordnen.
2Sie kann
den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen,
wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
(2) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien,
die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder
mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen
und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb
anordnen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte
Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
2Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang
und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung
und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des
Wohls der Allgemeinheit beizufügen.
(2) 1Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
2Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.
§§§
(1) 1aDer Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
machen über Art und Menge sowie räumliche und zeitliche
Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie
über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung);
1ber
hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten
Stand zu ergänzen.
2Dies gilt nicht für Betreiber von
Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissionen
ausgehen können.
3Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern
dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände erforderlich
ist.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, für welche Deponien und für welche
Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung
gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe
der Emissionserklärung und das bei der Ermittlung
der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln.
2In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe
einer Emissionserklärung befreit sind.
(3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissionserklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2.
§§§
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und welche Abfälle als Inertabfälle gelten,
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
b) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist,
a) die Deponie in Betrieb zu nehmen,
Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhindern oder deren Auswirkungen zu begrenzen,
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
2aBei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen
von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
2bein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt ist zu gewährleisten.
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge
gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2
Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen
nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt
werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss,
einer Plangenehmigung oder einer
landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen
gestellt worden sind.
2Bei der Bestimmung der Dauer
der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen
sind insbesondere Art, Beschaffenheit und
Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen,
Art, Menge und Gefährlichkeit der von den
Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer
und technische Besonderheiten der Deponien
zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für
die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie
zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
§§§
(1) 1Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen
in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte
müssen alle Kosten für die Errichtung und den
Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer
vom Betreiber zu leistenden Sicherheit im Sinne von
§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines zu erbringenden
gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie
die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die
Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken.
2Soweit dies nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3
des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.I
Nr.42 S.649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBl.I S.766, 1928) geändert worden
ist, gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung
der Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge
sowie der Kosten der Sicherheitsleistung bei
der Berechnung der Entgelte.
(2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich nach Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gelagert werden.
§§§
Absatzförderung und Abfallberatung |
---|
(1) 1Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht
des Bundes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen
Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung
des Zweckes des § 1 beizutragen.
2Insbesondere
haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der
Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder
Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei
Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob
und in welchem Umfang
Erzeugnisse eingesetzt werden können,
a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen,
b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder
c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind, sowie
die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings verwertet werden können.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
(3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen
Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung
über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen verpflichtet.
2Zur Beratung
verpflichtet sind auch die Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern.
(2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
§§§
Überwachung |
---|
(1) 1Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der
§§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die
Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung
durch die zuständige Behörde.
2Für den Vollzug der
nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen
sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27
Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1
und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November
2011 (BGBl.I S.2178, 2179) entsprechend anzuwenden.
3Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind
verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken
und -räumen außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen
zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist.
4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(2) 1Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen
Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen,
die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen.
2Die Überprüfung der
Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen
erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die
Menge und den Bestimmungsort der gesammelten
und beförderten Abfälle.
(3) 1Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
2Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen
haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen
Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen
nach den §§ 7 und 15 das Betreten der
Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume
zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen
und die Vornahme von technischen Ermittlungen
und Prüfungen zu gestatten.
3Die nach Satz 1 zur Auskunft
verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet,
zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und
Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen
zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist.
4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
§§§
1An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher
Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere
Anforderungen zu stellen.
2Zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie
gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung
gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im
Einzelfall zuzulassen.
§§§
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.
(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
§§§
(1) 1Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und
Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der
zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander
die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle
nachzuweisen.
2Der Nachweis wird geführt
vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und
über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen
entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen
in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen,
in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.
2Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
(3) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von
Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse
verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten
Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen.
2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und
der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage
zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur
Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit
die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder
Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
2Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.
(2) 1Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer,
Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb
im Sinne des § 56 oder auditierter
Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die
zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz
1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen
des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht,
zu berücksichtigen.
2Dies umfasst vor allem
die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften
und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung
der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten
die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt
sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der
Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben
aus den Registern festzulegen sowie die nach
§ 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen
zu bestimmen.
2Durch Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer vorzulegen sind,
für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis gängig sind, geführt werden,
die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind sowie
bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, dass
Nachweise und Register elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten werden sowie
den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.
§§§
(1) 1Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme
der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen,
es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis
nach § 54 Absatz 1.
2Die zuständige Behörde bestätigt
dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den
Eingang der Anzeige.
3Zuständig ist die Behörde des
Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) 1Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes
1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig
sein.
2Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes
verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebes verantwortlichen Personen
und das sonstige Personal müssen über die für ihre
Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich
befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich
ist.
2Sie kann Unterlagen über den Nachweis der
Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden
verlangen.
3Sie hat die angezeigte Tätigkeit
zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen
sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers
oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder
wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz
2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) 1Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz
2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt sind.
2Gleichwertige Nachweise nach
Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
Original oder in Kopie vorzulegen.
3Eine Beglaubigung
der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden.
(5) aHinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der
Gewerbeordnung entsprechend;
bbei vorübergehender
und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers
gilt hinsichtlich der erforderlichen
Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, sowie
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben.
§§§
(1) 1Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen
Abfällen bedürfen der Erlaubnis.
2Die zuständige
Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
3Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat.
4Die Erlaubnis nach
Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
(4) 1Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich,
soweit sie ihnen gleichwertig sind.
2Bei der Prüfung des
Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt.
3Unterlagen
über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige
Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in
Kopie vorzulegen.
4Eine Beglaubigung der Kopie sowie
eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) 1Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
2§ 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren
nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern
der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem
dieser Staaten seinen Sitz hat.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,
Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist,
anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
§§§
(1) 1Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit
denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen
Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei
rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu
versehen (A-Schilder).
2Satz 1 gilt nicht für Sammler
und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich
der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge
gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl.I S.1462) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.
(3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
§§§
Entsorgungsfachbetriebe |
---|
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.
(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
(3) 1Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der
Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine
Organisation, seine personelle, gerätetechnische und
sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit
und Fach- und Sachkunde seines Personals
erfüllt.
2In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten
des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine
Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu
bezeichnen.
3Das Zertifikat ist zu befristen.
4Die Gültigkeitsdauer
darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
überschreiten.
5Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen
Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
überprüft.
(4) 1Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von
der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft
die Berechtigung zum Führen
eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung
„Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit
dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das
Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation
oder Entsorgergemeinschaft aufweist.
2Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur
führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb
zertifiziert ist.
(5) 1Eine technische Überwachungsorganisation ist
ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger,
deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde
Zusammenarbeit angelegt ist.
2Die Erteilung des
Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens
durch die technische Überwachungsorganisation
erfolgt auf der Grundlage eines
Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen
an den Betrieb und seine Überwachung sowie
an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und
der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.
3Der Überwachungsvertrag bedarf der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
(6) 1Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger
Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im
Sinne des Absatzes 2.
2Sie bedarf der Anerkennung
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Behörde.
3Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum
Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft
erfolgt auf der Grundlage einer Satzung
oder sonstigen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und
ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug
des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen
des Überwachungszeichens festlegt.
(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen
an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen
und Entsorgergemeinschaften
zu bestimmen.
2In der Rechtsverordnung können
insbesondere
Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
Anforderungen an die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisationen, insbesondere Mindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung und Erlöschen, bestimmt werden,
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
Anforderungen an das Überwachungszeichen und das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und ihren Entzug bestimmt werden,
die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und Aufhebung
a) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige Behörde geregelt werden sowie
b) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige Behörde geregelt werden; dabei kann die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften bei drohenden Beschränkungen des Wettbewerbes widerrufen werden,
die näheren Anforderungen an den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Behörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden sowie
für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.
§§§
Betriebsorganisation |
---|
(1) 1Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder
sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte
Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach
den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis
für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die
Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt,
die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
2Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet werden.
§§§
(1) 1Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der
in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§§§
(1) 1Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam
sein können.
2Er ist berechtigt und verpflichtet,
den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
die Betriebsangehörigen aufzuklären
a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden,
b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung
a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, sowie
bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung,
bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.
(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
(3) 1Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung
Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56
bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende
Anwendung.
2Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde
und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu
stellen sind.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Standorte des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in abfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.L 342 vom 22.12.2009, S.1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu
nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im Sinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können unter den dort genannten Voraussetzungen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe gewährt werden.
§§§
Schlussbestimmungen |
---|
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
§§§
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§§§
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.
§§§
(1) 1Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates zu demin § 1 genannten Zweck
Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltverträglichen
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung,
insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen erlassen.
2In den Rechtsverordnungen
kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu
unterrichten ist.
(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln.
§§§
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für die Verwertung und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse besteht, dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.
§§§
1Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Absatz
1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind
dem Bundestag zuzuleiten.
2Die Zuleitung erfolgt vor
der Zuleitung an den Bundesrat.
3Die Rechtsverordnungen
können durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden.
4Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
5Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
so wird die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet.
§§§
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt,
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert,
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert,
einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt,
einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,
entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,
entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
§§§
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§§§
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
(1) 1Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17
Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.I
S.2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl.I S.1986) geändert worden ist,
gelten fort.
2Die zuständige Behörde kann bestehende
Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz
2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.I
S.2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl.I S.1986) geändert worden ist,
verlängern.
(2) 1Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach
§ 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erstatten.
2Für die Anzeige
nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.I S.2705) in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden.
(5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.I S.2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl.I S.1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl.I S.1411; 1997 I S.2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl.I S.1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.I S.2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl.I S.1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
§§§
Anlage 1 |
---|
D 1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien) |
D 2 | Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) |
D 3 | Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume) |
D 4 | Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) |
D 5 | Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden) |
D 6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen |
D 7 | Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
D 8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
D 9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) |
D 10 | Verbrennung an Land |
D 11 | Verbrennung auf See 1) |
D 12 | Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) |
D 13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren 2) |
D 14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren |
D 15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) 3) |
§§§
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
3) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.
§§§
Anlage 2 |
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R 1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
R 2 | Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln |
R 3 | Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
R 4 | Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
R 5 | Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
R 6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
R 7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen |
R 8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R 9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
R 10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
R 11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R 12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
R 13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) 5) |
___________________________________
a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat:
aa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind,
bb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt werden.
b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)).
c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet:
aa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;
bb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);
cc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);
dd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro Jahr);
ee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
d) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für
die Abfallverbrennung zu verwenden.
Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling
anorganischer Baustoffe führt, ein.
Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende
Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel
Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung,
Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11
aufgeführten Verfahren.
Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.
§§§
Anlage 3 |
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Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.L 24 vom 29.1.2008, S.8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl.L 140 vom 5.6.2009, S.114) geändert worden sind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
§§§
Anlage 4 |
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Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können:
a) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern,
b) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung,
c) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produktvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.
Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können:
a) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern),
b) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie,
c) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
d) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören,
e) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entscheidungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen,
f) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern,
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können:
a) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde,
b) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe,
d) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte,
e) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005),
f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.
§§§
KrWG | [ ] |
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