BaubetrV 1-4
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BGBl.III/FNA 810-1-30

Verordnung
über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist

(Baubetriebe-Verordnung)

(BaubetrV) n-amtl


vom 28.10.80 (BGBl_I_80,2033)
zuletzt geändert durch Art.1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 76 Abs.2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.Juni 1969 (BGBl.I S.582), der durch Artikel 1 Nr.23 des Gesetzes vom 23.Juli 1979 (BGBl.I S.1189) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs.2 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemäß § 76 Abs.2 Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes - verordnet:

§_1   BaubetrV (F)
Zugelassene Betriebe

(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld (1) in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 175 Abs.2 (1) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.

(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe) (2):

  1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

  2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

  2a.Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
  1. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

  2. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;

  3. Bohrarbeiten;

  4. Brunnenbauarbeiten;

  5. chemische Bodenverfestigungen;

  6. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;

  7. Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;

  8. Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;

  9. Fassadenbauarbeiten;

  10. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr.12 bleibt unberührt;

  11. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

  12. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

  14a.Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
  1. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

  2. Gleisbauarbeiten;

  3. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

  4. Hochbauarbeiten;

  5. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

  6. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;

  7. Maurerarbeiten;

  8. Rammarbeiten;

  9. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

  10. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

  11. Schalungsarbeiten;

  12. Schornsteinbauarbeiten;

  13. aSpreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
    bnicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;

  14. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;

  15. Stakerarbeiten;

  16. Steinmetzarbeiten;

  17. Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;

  18. Straßenwalzarbeiten;

  19. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

  20. Terrazzoarbeiten;

  21. Tiefbauarbeiten;

  22. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen (3)) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

  23. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

  24. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

  38a.Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
  1. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);

  2. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;

  3. Aufstellen von Bauaufzügen.

(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch

  1. Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk) (4),

  2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:

  1. Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;

  2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;

  3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;

  4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;

  5. Schutzpflanzungen aller Art;

  6. Drainierungsarbeiten;

  7. Meliorationsarbeiten;

  8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

(5) (5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.

§§§



§_2   BaubetrV (F)
Ausgeschlossene Betriebe

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 anzusehen sind Betriebe

  1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

  2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 ausgeführt werden;

  3. der Fassadenreinigung;

  4. der Fußboden- und Parkettlegerei;

  5. des Glaserhandwerks;

  6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;

  7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 ausgeführt werden;

  8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

  9. der Naßbaggerei;

  10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

  11. der Säurebauindustrie;

  12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

  13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;

  14. und Betriebe (2), die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

§§§



§_3   BaubetrV
(weggefallen)

§§§



§_4   BaubetrV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.

§§§



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