Fussnoten | Änd | [ ] |
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zur § 1 BaubetrV |
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In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld“ durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“ und die Angabe „§ 211 Abs.1“ durch die Angabe „§ 175 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.1 a) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
In § 1 Abs.2 wurden nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden“ wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.1 b) aa) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
In § 1 Abs.2 Nr.36 wurden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verkleidungen“ die Wörter „ , Montage von Baufertigteilen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.1 b) bb) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
In § 1 Abs.3 Nr.1 wurde nach dem Wort „aufstellen“ die Angabe „(Gerüstbauerhandwerk)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.1 c) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
§ 1 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.1 d) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
Bisheriger Wortlaut:
(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führt.
§§§
zur § 2 BaubetrV |
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In § 2 wurden die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben“ werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 anzusehen sind Betriebe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.2 a) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
In § 2 Nr.14 wurden die Wörter „in Betrieben“ durch das Wort „Betriebe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.1 Abs.1 Nr.2 b) der Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1085).
§§§
BaubetrV | [ ] |
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