SchwarzArbG | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 2 SchwarzArbG |
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§ 2 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.2 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.2 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
Ausländer nicht entgegen § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und (1)
§ 2 Abs.2 Nr.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.7 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 5 SchwarzArbG |
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In § 5 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung“ durch die Wörter „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§§§
Zu § 6 SchwarzArbG |
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In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeitserlaubnisse und“ durch die Wörter „Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 6 Abs.3 Nr.5 wurde das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.4 b) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 6 Abs.3 Nr.6 am Ende wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.4 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 6 Abs.3 Nr.8 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.4 b) cc) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 6 Abs.3 Nr.7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.7 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 9 SchwarzArbG |
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In § 9 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 8 Abs.1 Nr.1“ die Angabe „Buchstabe a, b oder c“ angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§§§
Zu § 10 SchwarzArbG |
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In der Überschrift des § 10 wurden nach den Wörtern „ohne Genehmigung“ die Wörter „oder ohne Aufenthaltstitel“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 10 Abs.1 wurden die Wörter „ , indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,“ durch die Wörter „und den Ausländer“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§§§
Zu § 11 SchwarzArbG |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer
vorsätzlich eine in § 404 Abs.2 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, beschäftigt oder
eine in § 404 Abs.2 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In § 11 Überschrift wurden die Wörter „Beschäftigung oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.7 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.7 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Wer
vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder
a) § 404 Abs.2 Nr.3 oder
b) § 404 Abs.2 Nr.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
In § 11 Abs.2 wurden nach der Angabe „Buchstabe a“ die Wörter „oder Buchstabe c“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.7 Nr.4 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 12 SchwarzArbG |
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In § 12 Abs.1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
1. in den Fällen des § 8 Abs.1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,
2. in den Fällen des § 8 Abs.1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,
§§§
Zu § 14 SchwarzArbG |
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In § 14 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
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Zu § 21 SchwarzArbG |
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§ 21 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.4a Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
4Öffentliche Auftraggeber
nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung
an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister,
die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
§ 21 Abs.1 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.4a Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
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