VwDVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 29-32
Gesetz
über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken
vom 31.10.03 (BGBl_I_03,2149)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandentlastungsgesetzes
vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
(1)Die Finanzbehörden und die Bundesagentur (1) für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder monatlich für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken einschließlich des Statistikregisters und für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes (2) die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3.
(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden
für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind,
nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten belegen,
für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes (3).
(3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr.1 dürfen die übermittelten Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister abgeglichen werden.
§§§
(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen verpflichtet sind:
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
Rechtsform,
Wirtschaftszweig,
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
Besteuerungsform,
Dauerfristverlängerung,
Berichtszeitraum,
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Art der Festsetzung,
Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG) Nr.1165/98 des Rates vom 19.Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl.EG Nr.L 162 S.1) in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,
der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG) Nr.3330/91 des Rates vom 7.November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 316 S.1) in der jeweils geltenden Fassung,
der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über Steuerstatistiken,
der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs.1 Nr.1 des Handelsstatistikgesetzes,
(2) der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Handwerkerstatistikgesetzes (3),
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach § 3 Abs.1 Nr.7 des Bundesstatistikgesetzes,
des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und
weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur (1) für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
Wirtschaftszweig,
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit,
Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten,
Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer,
Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
2Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs.2 Nr.1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,
der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs.1 Nr.1 des Handelsstatistikgesetzes,
(4) der Statistik nach § 1 Abs.2 des Handwerkstatistikgesetzes,
des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und
weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.
§§§
Das Statistische Bundesamt berichtet im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Länder nach Anhörung der Finanzbehörden und der Bundesagentur (1) für Arbeit der Bundesregierung jährlich über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen.
§§§
Nach § 282a Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31.Juli 2003 (BGBl.I S.1550) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort genannten Zwecke zu übermitteln.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung dieses Gesetzes auszusetzen, soweit festgestellt wird, dass die übermittelten Daten für die in § 1 Abs.2 Nr.2 genannten Zwecke nicht verwendbar sind.
§§§
1Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
und am 31.März 2011 (1) außer Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
3Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
§§§
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