SGB-III (11) | 340-403 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
K-10 | Finanzierung | 340-366 |
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A-1 | Grundsatz | 340 |
Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.
§§§
A-2 | Verfahren | 341-353 |
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U-1 | Beiträge | 340-345a |
(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
(2) Der Beitragssatz beträgt 4,5 Prozent (1).
(3) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
2Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt.
3Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen.
4Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (1).
§§§
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
§§§
§§§
(1) 1Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt nach dem Siebten Buch der einzelnen
Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen.
2Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung.
3Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme.
4Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.
(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße.
(3) Für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.
(4) 1Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs.2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).
2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert (1) durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs.10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.
3Dies gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
§§§
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs.2 Satz 2, § 26 Abs.1 Nr.2 (1)), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (1),
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,
adie als Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der
Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei
80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind;
bbei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das
dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,
1die als Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze
(§ 223 Abs.3 Satz 1 des Fünften Buches).
2Für den Kalendermonat ist ein
Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des
Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes.
§§§
(1) (1) 1Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs.2 Nr.3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt.
2Der Gesamtbeitrag beträgt
3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen.
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres
bis zum 1.Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
(2) 1Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt.
2Sie beträgt
für das Jahr 2003 60 Millionen Euro,
für das Jahr 2004 110 Millionen Euro,
für das Jahr 2005 170 Millionen Euro,
für das Jahr 2006 230 Millionen Euro,
für das Jahr 2007 290 Millionen Euro.
3aDie Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu
festzusetzen;
3bbis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag
als Abschlag.
§§§
1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr.1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
2Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
§§§
U-2 | Verfahren | 346-351 |
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(1) 1Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.
(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs.4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird,
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches (2) beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(3) 1Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen (1) Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
2Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs.1 Nr.2 bis 4, 8 und Abs.4 des Vierten Buches entsprechend.
§§§
Die Beiträge werden getragen
für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung,
für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,
für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,
für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft,
für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:
a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder
c) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das 400 Euro nicht übersteigt,
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,
für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,
für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,
für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, vom Bund.
§§§
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.
(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
§§§
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.
(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende, für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.
(3) 1Die Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen sind von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen.
2Die Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das
Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung.
(4) 1Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld sind von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen.
2Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden.
3aMit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren;
3bsie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrechnung statistische
Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind,
und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.
4Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.
(5) aFür die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 und 4 sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der
Beiträge nicht entgegenstehen;
bdie Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
§§§
1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.
§§§
(1) 1Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen.
2Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.
§§§
(1) 1Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs.2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.
2§ 27 Abs.2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
die Agentur für Arbeit, in deren (1) Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
die Agentur für Arbeit, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte,
die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.
§§§
U-3 | Ermächtigungen (1) | 352-353 |
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
aim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit,
Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden
und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben;
bes
kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen
Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen,
die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das
Arbeitslosengeld ergeben,
das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.
§§§
A-3 | Umlagen | 354-362 |
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U-1 | Winterbau | 354-357 |
1Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach
§ 175a werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung
dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 182 Abs.3 bestimmten
Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht.
2Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen
der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und
weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.
§§§
1Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszweigen,
die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz
der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach
§ 175a erhalten können, zu erheben (1).
2Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten können pauschaliert und für die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt werden (2).
§§§
(1) 1Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge
über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges
oder über eine Ausgleichskasse ab.
2aDies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern aufgebracht wird;
2bin diesen Fällen gelten § 28e Abs.1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend.
3Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse
nicht erstattet.
4Die Bundesagentur kann mit
der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse
ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren
und dabei auf Einzelnachweise verzichten.
(2) 1Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge
über die gemeinsamen Einrichtungen
oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden,
führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur
ab.
2Sie haben der Bundesagentur die
Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal
zu erstatten.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,
den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,
zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und
festzulegen.
(2) 1Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes
ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden
Leistungen nach § 175a in Anspruch genommen
werden können.
2Der jeweilige Prozentsatz ist so
festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage
unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden
Fehlbeträgen oder Überschüssen für die
einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen
Bedarf der Bundesagentur für die
Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.
§§§
U-2 | Insolvenzgeld | 358-362 |
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(1) 1Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30.Juni des nachfolgenden Jahres.
2 (1) Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind
die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125 Abs.3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen und
die nach den §§ 128 und 129 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden.
(2) 1Zu den Aufwendungen gehören
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Agentur für Arbeit entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen.
2Die sonstigen Kosten werden pauschaliert.
§§§
(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1) durch eine Umlage der Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich auf.
(2) 1Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs.1 Satz 2 Nr.2 bis 5
genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme
der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1) (1).
2Hierbei werden die Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes
die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht berücksichtigt.
(3) 1Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bringen anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt worden ist.
2Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entspricht dem
Verhältnis der Summe der von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten zu
der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahlten Renten.
3Hierbei werden nur die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach
Durchschnittssätzen berechnet worden sind.
4Die Vertreterversammlungen können durch übereinstimmenden Beschluß einen anderen angemessenen Maßstab für die Ermittlung der Anteile bestimmen.
§§§
(1) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs.1 Satz 2 Nr.4 und 5 genannten Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen Vorschriften erstattungspflichtig sind (1).
3Der auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer.
4Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, daß
der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird,
die durch die Umlage auf die Unternehmer entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden,
2Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.
(3) 1Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen
aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Beitragsschuldner um.
2Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1) entrichten zum 25.April, 25.Juli und 25.Oktober eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesagentur für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal.
2Zum 31.Dezember entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften eV und des Bundesverbandes der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eV zu erwartenden Aufwendungen der
Bundesagentur.
(2) Für die Verwaltungskosten entrichten die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1) zu den genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwendungen der Bundesagentur für die Verwaltungskosten im vorvergangenen Kalenderjahr.
(3) Zur Berechnung der Abschlagszahlungen übermittelt die Bundesagentur dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eV und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eV bis zum 5.April, 5.Juli, 5.Oktober und 11.Dezember die erforderlichen Angaben.
(4) Bis zum 31.Mai eines jeden Jahres übermitteln die Unfallversicherungsträger (§
358 Abs.1) und die Bundesagentur dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften eV und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften eV die Angaben, die für die Berechnung der Anteile der
Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1) an den für das Vorjahr aufzubringenden
Mitteln erforderlich sind.
2Die Verbände ermitteln die Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1) und teilen sie diesen und der Bundesagentur mit.
3Die Verbände und die Bundesagentur können ein anderes Verfahren vereinbaren.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§§§
A-4 | Beteiligung-Bund | 363-365 |
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(1) (2) 1Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung.
2Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das
Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro.
3aFür die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes
jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz;
3bhierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens
unberücksichtigt.
(2) (3) 1Der Bund trägt (1) die Ausgaben für die (1) Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat.
2Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.
(3) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat.
2Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten
erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§§§
(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
(2) (1) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
§§§
(aufgehoben)
§§§
A-5 | Rücklage | 366 |
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(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.
(2) 1Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist.
2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) sowie des Bundesministeriums der Finanzen
Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.
§§§
K-11 | Organisation | 367-397 |
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A-1 | Bundesagentur | 367-370 |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) 1Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene.
2Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
(3) 1Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik.
2Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der
Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den
Landesregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger.
2Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
(2) 1Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen.
2Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie
der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(3) (1) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
(4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
§§§
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
§§§
A-2 | Selbstverwaltung | 371-380 |
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U-1 | Verfassung | 371-376 |
(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei (1) den Agenturen für Arbeit gebildet.
(2) 1Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten.
2Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(3) 1Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.
(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.
(5) 1Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und (3) der öffentlichen Körperschaften zusammen.
2Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds (2) zulässig.
3Vertreter (4) der öffentlichen Körperschaften können einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.
(6) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.
(7) (5) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
(8) (6) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1).
(3) 1Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen.
2Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
3Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten
Verhältnissen anpasst
2...(3)
§§§
(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung.
2Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen.
2aAuch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch
nur an den Verwaltungsrat, verlangen;
2blehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so
kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag
stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen.
2Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) entscheidet.
(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) vortragen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.
(6) (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
2Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen.
§§§
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2§ 373 Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
(4) (1) 1aDie Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest;
1bdie Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen.
2Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.
§§§
§§§
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.
(4) (1) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.
§§§
1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern
ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung.
2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
§§§
U-2 | Berufung | 377-379 |
---|
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und die Stellvertreter (1) werden berufen.
(2) 1Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) und bei Mitgliedern der
Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat.
2Die berufende Stelle hat Frauen und
Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu
berücksichtigen.
3Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die
Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
(3) 1Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
die vorschlagende Stelle es beantragt oder
das Mitglied es beantragt.
2Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der (2) Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
(4) (3) 1Für die Berufung der Stellvertreter gelten
Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr.1, 2
und 4 sowie § 378 entsprechend.
2Ein Stellvertreter ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe
dies beantragt.
§§§
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
(2) Arbeitnehmer (1) und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.
§§§
(1) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen
der (3) Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,
der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben,
sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.
2Für die Verwaltungsausschüsse (1) der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind
die Bundesregierung für drei Mitglieder,
der Bundesrat für drei Mitglieder und
die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied.
(2a) (aufgehoben) (2)
(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen
Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen
Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden
und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von
ihnen bestimmten Behörden.
2Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden
und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen.
3aEinigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden;
3bim anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen.
4Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu.
5Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind.
(4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzuschlagen.
§§§
U-3 | Neutralitätsausschuss | 380 |
---|
(1) 1Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
2Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher Mehrheit.
3Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands.
4Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.
§§§
A-3 | Vorstand | 381-392 |
---|
(1) 1Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte.
2Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
2Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung
"Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der
Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören.
2Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.
(4) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Verwaltungsrats bedarf.
2Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung
im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die
Beschlussfassung zu regeln.
(5) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
2Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.
§§§
(1) 1Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt.
2Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht.
3Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten.
4Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(2) 1Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
2Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
3Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen.
4Mehrere Amtszeiten sind zulässig.
(3) 1Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
2Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung.
3Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen.
4Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt.
5Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied
eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
6Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
7Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) 1Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(5) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
2Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben.
3aFür die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat,
Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder
einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (4) erforderlich;
3bdieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung
abzuführen ist.
(6) 1Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vorstands schließt.
2Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
3Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur (2).
(7) (3) 1Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt,
ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken.
2Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(8) (3) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
§§§
(1) 1Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer
oder (1) einer Geschäftsführung geleitet.
2Eine (2) Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei (2) weiteren Mitgliedern.
(2) 1Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die (3) Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt.
2Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.
(3) 1Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die (3) Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.
2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben (4) dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.
§§§
(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet.
2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) (1) aDie Mitglieder werden vom Vorstand bestellt;
bvor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat
und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
§§§
(1) 1Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen.
2Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
(2) 1Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern.
2Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
3Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.
(3) 1Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen.
2Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die
Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.
(4) 1Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt.
2In Konfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten
erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt
werden können.
2Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3) 1Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor.
2Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt, an den
Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der
Beratung sind.
3Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
§§§
(1) 1Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
2Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind mittelbare
Bundesbeamte.
(2) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand.
2Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von
obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine
Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder (2) Vorsitzenden der Geschäftsführungen
der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
Regionaldirektionen und die Leiter (1) der besonderen Dienststellen übertragen.
3§ 187 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs.1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(3) (3) 1Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur
können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten
Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu
befristen.
3Verlängerungen sind zulässig.
4Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
5Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu
widerrufen.
6Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen
werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) (3) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.
(5) (3) 1Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der
nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig.
2Die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt.
3Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben.
4Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.
(6) (3) 1Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall
ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten
Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens
jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten
nach den §§ 44 ff des Fünften Buches zustehen würde.
2Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten
im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag
zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.
3Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe
in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.
§§§
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen.
2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
§§§
(1) (1) Sofern die Ämter
der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit,
der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen,
der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorinnen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der Bundesagentur mit leitender Funktion,
der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbereichs einer besonderen Dienststelle und
der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, werden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.
(2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte
bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.
(3) 1In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
2Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) 1aFür die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken;
1bdas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
2Während dieser Zeit darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes führen.
(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer leitender Funktion versetzt werden.
(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amt.
(7) 1Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion und die Oberdirektoren und Direktoren bei der Zentrale der
Bundesagentur kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine zeitlich befristete,
nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden.
2Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt.
3Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vorgesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet und befähigt sind.
4Die Kriterien zur Vergabe der Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur fest.
5Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellenzulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss zu fassen.
(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs.3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Ämter entsprechend.
§§§
(1) 1Die in § 389 Abs.1 genannten Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen.
2Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
3Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere Amtszeit übertragen werden.
2§ 389 Abs.2 Nr.2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.
2Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.
3Es kann auch ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.
(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die Amtszeit weiter.
2Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat.
(4) 1Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
2Die Beamtin oder der Beamte ist ferner mit
der Übertragung eines höheren Amtes,
der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
3Die §§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
§§§
§§§
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
§§§
A-4 | Aufsicht | 393 |
---|
(1) 1Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1).
2Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet
werden.
(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
§§§
A-5 | Datenschutz | 394 |
---|
(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.
2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland, (4)
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (5),
die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 175a (6) und das Insolvenzgeld,
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (2).
... (2)
3... (3)
(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
§§§
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs.5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.
§§§
1Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.
§§§
(1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 36 Abs.3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten nach § 28a Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 3, 5, 6 und 8, Satz 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 Buchstabe c sowie Abs.8 Nr.1, 2, 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung mit § 28a Abs.9 des Vierten Buches, abgleichen, soweit dies für die Entscheidung über die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Nach Durchführung des Abgleichs hat die
Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unverzüglich
zu löschen.
2Die übrigen Daten dürfen nur
für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen
stehen.
§§§
§§§
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§§§