SGB-III (7) | 207-239 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
A-9 | Bauwirtschaft | 209-216 |
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§§§
A-10 | Transferleistungen | 216a-216b |
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(1) 1Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf Grund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (1) von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird gefördert, wenn
2Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen.
3Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit
des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen
Betrieb (2).
(2) 1Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
2Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer.
(3) 1Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten.
2Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden.
3Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden (3).
(4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebsparteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz 1 auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
§§§
(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a Abs.1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt und
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden.
(4) 1aDie persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit
aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen
Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat;
1bkönnen in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für
Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die
Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
2§ 172 Abs.1a bis 3 gilt entsprechend.
(5) 1Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.3 entsprechend.
2Die Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur für Arbeit zu
erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
3§ 216a Abs.4 gilt entsprechend.
(6) 1Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.
2Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten.
3Als geeignete Maßnahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
4Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.
(7) 1Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen.
2§ 216a Abs.3 Satz 3 gilt entsprechend (1).
(8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate.
(9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit jeweils zum Stichtag 30.Juni und 31.Dezember eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitnehmer sowie Angaben über die Altersstruktur und die Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld zuzuleiten.
(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 182 Nr.3 Anwendung.
§§§
K-5 | Arbeitgeber | 217-239 |
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A-1 | Eingliederung | 217-234 |
U-1 | Zuschüsse | 217-224 |
1Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.
2Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen
Eingliederungserfordernissen.
§§§
(1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.
(2) 1Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
2Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und
den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe,
mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.
§§§
(1) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Abs.3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) darf die Förderung 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate nicht überschreiten.
2Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten
Menschen, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen (1).
(2) 1Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten
Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche
Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches
hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
2Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der
Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen
berücksichtigt werden.
(3) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern.
2Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten.
3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
4Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig
die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie
der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.
(2) 1Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt.
2Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich
das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
(3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.
§§§
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
adie Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der
Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als
drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war;
bdies gilt nicht, wenn
es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener
schwerbehinderter Menschen handelt.
(2) 1Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer
Nachbeschäftigungszeit beendet wird.
2Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, (1)
der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder (2)
(2)
3Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten.
4Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig
zu berücksichtigen.
5Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie
beträgt längstens zwölf Monate.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
§§§
U-2 | Einstellungszuschuß | 225-228 |
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Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt erhalten.
§§§
(1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn
der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate
a) Arbeitslosengeld (1) oder Transferkurzarbeitergeld bezogen hat,
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder
d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,
der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.
(3) 1Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann neben einem anderen
Lohnkostenzuschuß auf Grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht
geleistet werden.
2Die Vorschriften über den Förderungsausschluß bei
Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden.
2Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.
(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
U-3 | Weiterbildung | 229-234 |
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1Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten.
2Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.
3Die Vorschriften über den Förderungsausschluss
bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden (1).
§§§
1Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 220 Abs.1 (1) geleistet.
2Die Dauer der Förderung für die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten.
3Die Agentur für Arbeit soll bei der Höhe des Zuschusses die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung des
Stammarbeitnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Vertreters
berücksichtigen.
4Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom
Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.
§§§
(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt.
(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen.
§§§
1Die Agentur für Arbeit kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern.
2Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
anfallenden Kosten.
3Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen
für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit
erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und
Verwaltungskosten gewährt werden.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestimmen.
§§§
§§§
A-2 | Teilhabe am Arbeitsleben | 235-239 |
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U-1 | Förderung | 235-235c |
(1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, soweit von der Agentur für Arbeit geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird.
(2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.
§§§
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) 1Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen.
2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der
Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausoder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 220) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.
§§§
(1) 1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung
durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von
192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert
werden.
2Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von
Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.
3Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird,
auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Abs.1 Satz 1 der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet und
in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
(3) 1Der Abschluss des Vertrages ist der nach
dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten
sind vom Betrieb zu bescheinigen.
2Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,
Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen und
lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende.
(5) 1Die Förderung eines Auszubildenden, der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem
anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder
eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung
versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen.
2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird.
(6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
(1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
(2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.
§§§
U-2 | Teilhabe | 236-239 |
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(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) 1Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen.
2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
§§§
Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.
§§§
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2006
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§§§