zu § 154   VwGO (R)
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  1. Bei Abänderung vorangegangener Entscheidungen nach § 123 VwGO ist ausschließlich über die Kosten des isolierten Abänderungsverfahrens zu befinden, wenn alleine die Fortdauer der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung nicht aber der Rechtmäßigkeit selbst Gegenstand des Verfahrens ist und Abänderungsgründe, die von Anfang an bestanden haben, nicht vorliegen. (vgl OVG Saarl, B, 21.02.03, - 2_W_4/03 - Abänderungsverfahrens - SKZ_03,236/119 (L) )

  2. Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens können dem Beigeladenen nur auferlegt werden, wenn er Berufungskläger ist; die Unterstützung des Rechtsmittelführers mit eigenen Anträgen genügt nicht. (vgl. OVG Saarl, U 22.10.76 - 2 R 29/76 - Bebauungsgenehmigung, SKZ 77,11 = BRS 30 Nr.18 = Org = DNr.76.016)

  3. Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88,268 = NVwZ 92,374). (vgl. BVerwG B 25.02.97 - 4 NB 30/96 - B-Plan-Teilnichtigkeit, NVwZ 896 -99 = DNr.97.080)

  4. Lehnt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen eines Gerichtsbescheides einen Kostenausspruch gemäß § 162 III VwG0 zugunsten eines Beigeladenen ausdrücklich ab, so ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte entspricht es regelmäßig dann im Verständnis von § 162 III VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn er einen Antrag gestellt und damit seinerseits ein Kostenrisiko (§ 154 III VwG0) übernommen hat. Auch in Fällen notwendiger Beiladung ist es jedenfalls dann unbillig, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn er keinen Antrag gestellt und auch ansonsten von seiner Seite jegliche zur Förderung des Verfahrens geeignete Ausführungen unterblieben sind (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 07.06.95, NJW 95,2867). (vgl. OVG Saarl, B 30.01.96 - 2 Y 1/96 - Beigeladener, SKZ 96,270/52 (L) = DNr.96.009)

  • Ein Beigeladener, der keinen Antrag gestellt hat, darf auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO wegen § 154 Abs.3 VwGO nicht an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden. (vgl OVG Saarl, B, 17.06.03, - 1_R_3/03 - Erledigung-Kosten - SKZ_03,236/117 (L) )

  • §§§


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