zu § 153   VwGO (R)
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  1. Ein Schreiben, das bereits im Vorprozeß verwendet wurde, stellt keine nachträglich verfügbar gewordene Urkunde im Verständnis von § 580 Nr.7b ZPO dar, auch wenn eine andere Würdigung erstrebt wird. Wird die Restitutionsklage auf eine an den Kläger selbst adressierte Urkunde gestützt, so wird fehlendes Verschulden im Sinne von § 582 ZPO in aller Regel nur dann anzunehmen sein, wenn der Kläger die sorgfältige Verwahrung der ihm zugegangenen Urkunden und - im Falle ihres Verlustes - umfassende Nachforschungen belegt. In den Fällen des §§ 580 Nr.7 ZPO hängt der Beginn der Frist des § 586 I ZPO von der Kenntnis des Urkundeninhaltes und der Möglichkeit ab, diese Urkunde auch zu benutzen. (vgl. OVG Saarl, U 26.03.96 - 2 S 1/95 - Urkunde-nachträglich verfügbar, SKZ 96,270/51 (L) = DNr.96.051)

§§§


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