GmbHG | ||
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BGBl_III/FNA: 4123-1 +
Gesetz
betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vom 20.04.1892 (RGBl_1892,477)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl_1898,369, 846)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.51 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
bearbeitet und verlinkt (549)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Errichtung |
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Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
§§§
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form.
2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) (1) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten
Verfahren gegründet werden, wenn sie
höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer
hat.
2Für die Gründung im vereinfachten
Verfahren ist das in der Anlage bestimmte
Musterprotokoll zu verwenden.
3Darüber hinaus
dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen
getroffen werden.
4Das Musterprotokoll
gilt zugleich als Gesellschafterliste.
5Im Übrigen
finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften
dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
§§§
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
(1) die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
§§§
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
§§§
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland (2), den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
§§§
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro (1) betragen.
(2) (2) 1Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.
2Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) (2) 1Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt
werden.
2Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile
muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der
Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den (3)
sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.
2Die Gesellschafter haben in einem
Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen
wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die
Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
§§§
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs.1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) 1Abweichend von § 7 Abs.2 darf die Anmeldung
erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller
Höhe eingezahlt ist.
2Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) 1In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses
ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden,
in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses
einzustellen ist.
2Die Rücklage darf nur verwandt
werden
für Zwecke des § 57c;
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs.3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) aErhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital
so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals
nach § 5 Abs.1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr;
bdie Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
§§§
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
2Geschäftsführer kann nicht sein, wer
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
awegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist;
bdieser Ausschluss gilt
für die Dauer von fünf Jahren seit der
Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht
eingerechnet wird, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist (1).
3Satz 2 Nr.3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr.3 genannten Taten vergleichbar ist (1).
(3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden.
2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der
Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) (2) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
§§§
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil (1), soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags (1) eingezahlt ist.
2Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des
Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile (2), für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs.1 erreicht.
3...(3)
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
§§§
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs.2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind (2),
im Fall des § 5 Abs.4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht (3).
...(4)
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs.2 und 3
bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile (5) bewirkt sind und daß der Gegenstand der
Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise
(unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen (6).
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände
vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs.2
Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3 (7)
entgegenstehen, und daß
sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden
sind.
2aDie Belehrung nach § 53 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich
vorgenommen werden;
2bsie kann auch
durch einen Notar oder einen im Ausland
bestellten Notar, durch einen Vertreter eines
vergleichbaren rechtsberatenden Berufs
oder einen Konsularbeamten erfolgen (8).
(4) (9) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) (1) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§§§
(1) 1Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils (2), hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu
leisten.
2Sonstige Ansprüche bleiben unberührt (3).
(2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt nach Absatz 1 Satz 1 (4) in zehn (1) Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
§§§
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
(4) 1Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile (1) übernommen haben.
2Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
§§§
(1) 1Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist.
2Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(2) 1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
§§§
(1) 1Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen.
2Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich (1) überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs.1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
§§§
(1) 1Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft eine inländische Geschäftsanschrift, (2) der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer
anzugeben.
2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) 1Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das
genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen
einzutragen (4).
2aWenn eine Person, die für Willenserklärungen
und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt
ist, mit einer inländischen Anschrift
zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen;
2bDritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung
als fortbestehend, bis sie im Handelsregister
gelöscht und die Löschung bekannt
gemacht worden ist, es sei denn, dass
die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten
bekannt war (3).
(3) ...(1)
§§§
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
§§§
1Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag,
dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu
machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im (3)
Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt).
2Da neben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche
Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
3... (4).
§§§
Rechtsverhältnisse |
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(1) aDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten;
bsie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§§§
1Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu
leisten.
2Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet
sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft
im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag
des Geschäftsanteils.
3Im Fall der Kapitalerhöhung
bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage
nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten
Nennbetrag des Geschäftsanteils.
§§§
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) 1Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet
wird.
2Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
§§§
(1) 1Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer
Veränderung in den Personen der Gesellschafter
oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber
eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der
im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
(§ 40) eingetragen ist.
2Eine vom Erwerber
in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene
Rechtshandlung gilt als von Anfang an
wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme
der Rechtshandlung in das Handelsregister
aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) 1Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil
oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam
vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der
Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in
der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
eingetragen ist.
2Dies gilt nicht, wenn
die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich
des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig
und die Unrichtigkeit dem Berechtigten
nicht zuzurechnen ist.
3Ein gutgläubiger Erwerb ist
ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die
mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste
ein Widerspruch zugeordnet ist.
4Die Zuordnung eines
Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen
Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der
Widerspruch richtet.
5Eine Gefährdung des Rechts
des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht
werden.
§§§
§§§
(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
(3) 1Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils
vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten
vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen
werden.
2Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in
bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall
der Erbschaft vorgenommen werden.
§§§
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile (2) sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) 1Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
2Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer
Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen,
deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs.4 Satz 1 vereinbart worden ist (3).
3An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich
nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) (4) 1Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters
bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund
einer im Zusammenhang mit der Übernahme
der Geldeinlage getroffenen Abrede
vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu
bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit
dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung.
2Jedoch sind die Verträge über
die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam.
3Auf die fortbestehende
Geldeinlagepflicht des Gesellschafters
wird der Wert des Vermögensgegenstandes
im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister
oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die
Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet.
4Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister.
5Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) (4) 1Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich
einer Rückzahlung der Einlage entspricht
und die nicht als verdeckte Sacheinlage
im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung
nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig
werden kann.
2Eine solche Leistung oder die
Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der
Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) (1) 1Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung
an.
2Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung
nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt
der Eröffnung ein.
§§§
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
§§§
(1) 1Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden.
2Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
3Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft
verlustig zu erklären.
2Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
§§§
(1) (1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(2) aEin früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist;
bdies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
(3) (2) 1Die Haftung des Rechtsvorgängers ist
auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf
die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen
beschränkt.
2Die Frist beginnt mit dem
Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis
zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils
gilt.
(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
§§§
1Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen.
2Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
§§§
1Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen.
2Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
§§§
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
§§§
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile (1) hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
§§§
(1) 1Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt.
2Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die
Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den
Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.
(2) 1Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher
Versteigerung verkaufen zu lassen.
2Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig.
3Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem Gesellschafter.
(3) 1Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu.
2Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.
(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
§§§
(1) 1Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §§ 21 bis 23 entsprechende Anwendung.
2Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs.4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
§§§
(1) 1Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
2Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) 1Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.
2Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
2Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
§§§
(1) (2) 1Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche
Vermögen der Gesellschaft darf an die
Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
2Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs-
oder Gewinnabführungsvertrags
(§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch
einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch
gegen den Gesellschafter gedeckt
sind.
3Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die
Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und
Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen,
die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich
entsprechen.
(2) 1Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
2Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 (1) bekanntgemacht ist.
3Im Fall des § 28 Abs.2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen
vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig.
4Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
§§§
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) 1Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
2Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) (1) 1Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren
in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie
in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht
wird, geleistet ist.
3In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs.6 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
(6) 1Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
2Die Bestimmungen in § 43 Abs.1 und 4 finden
entsprechende Anwendung (2).
§§§
Liegt die in § 31 Abs.1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
§§§
§§§
§§§
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) 1Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern
sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach
dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage
zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter
verwandt werden darf (2).
2Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen.
3aEin Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam;
3bjedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.
(3) (3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs.1, § 122i Abs.1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1 und § 207 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
§§§
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs.1 bleibt unberührt.
§§§
Vertretung + Geschäftsführung |
---|
(1) 1Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
2Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer
(Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für
den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen
abgegeben oder Schriftstücke zugestellt
werden, durch die Gesellschafter vertreten (1).
(2) (2) 1Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung
der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass
der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
2Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe
gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft
nach Absatz 1.
3An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden.
4Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen
Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs.2 Satz 2 erfolgen.
(3) (3) 1Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
2Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
§§§
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form (1), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
2Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1.
2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1aAuf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden;
1bim übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich
der Haupt- und der Zweigniederlassung (2), soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
2Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.
§§§
§§§
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) 1Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.
2Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
§§§
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen.
2Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
§§§
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift (1) beizufügen.
(3) 1Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3 (3)
entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
2§ 8 Abs.3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) ...(2)
§§§
(1) (1) 1Die Geschäftsführer haben unverzüglich
nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den
Personen der Gesellschafter oder des Umfangs
ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene
Liste der Gesellschafter zum Handelsregister
einzureichen, aus welcher Name, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort der letzteren
sowie die Nennbeträge und die laufenden
Nummern der von einem jeden derselben übernommenen
Geschäftsanteile zu entnehmen
sind.
2Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) (2) 1Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich
nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht
auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe
die Liste anstelle der Geschäftsführer
zu unterschreiben, zum Handelsregister
einzureichen und eine Abschrift der geänderten
Liste an die Gesellschaft zu übermitteln.
2Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars
versehen sein, dass die geänderten Eintragungen
den Veränderungen entsprechen, an denen
er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister
aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und (3) den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
§§§
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
§§§
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
(2) 1Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht.
2Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann.
3Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.
(3) aAusleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben;
bwerden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.
§§§
(1) 1Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen.
2Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen.
3Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(2) 1Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs.1 des
Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die
Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.
2Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern.
3Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
(4) (1) 1Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so ist Absätz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
2Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses
nach § 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs, wenn
die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen
beschlossen haben (2).
§§§
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) 1Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.
2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs.1 entsprechende Anwendung.
3Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
§§§
1Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.
2Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
§§§
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
§§§
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
§§§
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1a. | die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; (1) |
1b. | die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; (1) |
(2) die Einforderung der Einlagen;
die Teilung, die Zusammenlegung (3) sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
§§§
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) (1) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) 1Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben.
2Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
§§§
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
§§§
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
§§§
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken.
2Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
§§§
(1) 1Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe.
2Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
§§§
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) 1Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.
2Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
§§§
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs.1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
2Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
§§§
(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs.3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs.1 und 2 Nr.2 und Abs.5 (5), § 101 Abs.1 Satz 1, § 103 Abs.1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Abs.4, §§ (5) 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes (6), § 124 Abs.3 Satz 2, §§ 170, 171 (1) des Aktiengesetzes (5) entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
(2) 1Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs.4 Nr.3 und 3a (3) des Aktiengesetzes entsprechend.
2Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder
unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen;
das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister
eingereicht worden ist (4).
(3) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
§§§
Abänderungen |
---|
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2) 1Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
§§§
(1) 1Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
2aDer Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen;
2ber muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem
zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des
Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
(2) 1Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 (1) bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumenten (1) über die Abänderung.
2...(2)
(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
§§§
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital (2) einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
(2) 1Zur Übernahme eines Geschäftsanteils (3) können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden.
2Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils (4)
auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten (5) Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) (6) Die Bestimmungen in § 5 Abs.2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs.6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung
der Gesellschaft ermächtigen, das
Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag
(genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer
Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen.
2Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die
Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung
vorhanden ist, nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
§§§
(1) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den (1)
sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden.
2Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs.1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die §§ 9 und 19 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 (2) finden entsprechende Anwendung.
§§§
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital (1) finden § 7 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 sowie § 19 Abs.5 (1) entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen (1) gedeckt ist.
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs.2 Satz 1 und (2) Abs.3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
2§ 8 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend (3).
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
die in § 55 Abs.1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
aeine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die
neuen Geschäftsanteile (4)
übernommen haben;
baus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile (4)
ersichtlich sein;
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs.1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
§§§
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs.1 entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.
§§§
(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.
(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.
(3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
§§§
(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) aBei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen;
bdie Abschlußprüfer müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
§§§
(1) 1Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechen.
2Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(2) 1Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des Stammkapitals Beschluß gefaßt wird, durch einen oder mehrere Prüfer darauf zu prüfen, ob sie dem Absatz 1 entspricht.
2Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Prüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen.
3Die Erhöhung des Stammkapitals kann nicht ohne diese Bestätigung der Prüfer beschlossen werden.
(3) 1aDie Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt;
1bfalls nicht andere Prüfer gewählt werden, gelten die Prüfer als gewählt, die für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern gewählt oder vom Gericht bestellt worden sind.
2Im übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Abs.1 Satz 2,
§ 319 Abs.1 bis 4, § 319a Abs.1 (1), § 319b Abs.1, (2)
§ 320 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und die §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
3Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden.
§§§
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs.2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden.
2Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird,
müssen auf einen Betrag gestellt
werden, der auf volle Euro lautet (1).
(2) 1Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben.
2Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der
Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf
keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch
die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.
§§§
(1) 1Der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfer versehene Bilanz, in den Fällen des § 57f außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs (1) eingereicht ist, beizufügen.
2Die Anmeldenden haben dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre.
(2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet.
(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
§§§
1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu.
2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
§§§
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.
(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.
§§§
(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
(2) 1Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
2Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden.
3Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden.
4Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden,
der auf volle Euro lautet (1).
§§§
(1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
(2) 1Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaftern bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Stammkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Stammkapitals, zu.
2Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend.
(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsanteile oder ihres Stammkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
§§§
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen worden ist.
(2) 1Im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen.
2In diesem Fall ist die Erhöhung des Stammkapitals abweichend von § 57c Abs.2 zu beschließen, bevor über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt worden ist.
3Der Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das Stammkapital erhöht worden ist.
4aDer Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und der Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist;
4bder Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist (1).
§§§
1Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die
Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile
auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis
der Nennbeträge verteilt werden.
2Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
§§§
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
ader Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den
Geschäftsführern (3)
in den Gesellschaftsblättern (1) bekanntgemacht werden;
bin dieser Bekanntmachung (3)
sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei
derselben zu melden;
cdie aus den Handelsbüchern der Gesellschaft
ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch
besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern (1) (4) stattgefunden hat;
amit der Anmeldung ist die Bekanntmachung (5) des Beschlusses einzureichen;
bzugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die
Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung
nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(2) 1Die Bestimmung in § 5 Abs.1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt.
2Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses
zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden
Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter
den in § 5 Abs.2 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen (2).
§§§
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.
(2) 1Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist.
2Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) 1Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen.
2Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet (1).
(4) 1Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs.1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.
2Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind.
3Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist (2).
4Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.
§§§
(1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.
(2) 1Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die Kapitalrücklage eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt.
2Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs.1 zulässige Mindestnennbetrag.
(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
§§§
1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
2Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs.3 sinngemäß.
§§§
(1) 1Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen.
2Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs.1 zulässige Mindestnennbetrag.
(2) 1Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt.
2Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren,
befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung
beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben.
3Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
4Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung nach § 325 Abs.2 (1) des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
§§§
(1) 1Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die
Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die
Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der
Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
2Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders
als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird.
(2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.
(3) 1Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist.
2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist (1).
(4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden.
§§§
(1) 1Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden.
2Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Geschäftsanteile übernommen, keine
Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jeden
neuen Geschäftsanteil die Einzahlung geleistet ist,
die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapitalerhöhung
bewirkt sein muss (1).
3Die Übernahme und die Einzahlung sind dem Notar
nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet.
(2) 1Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die
Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind.
2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist (2).
3Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
§§§
§§§
Auflösung + Nichtigkeit |
---|
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
(1) mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3).
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
§§§
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) 1Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
2Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§§§
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.
§§§
§§§
1Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
2Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
3Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter,
soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in
Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar (2).
4Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs.3 und 4 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels
des Gesellschaftsvertrags (2).
3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs.1 Nr.7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) 1Die Auflösung ist von den Liquidatoren (3) in den Gesellschaftsblättern (1) (f) bekanntzumachen.
2Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
§§§
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (2) erfolgen.
(3) 1Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden.
2Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs.2 Satz 2 und 3 (1) entsprechende Anwendung.
(5) 1Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
2Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
§§§
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift (1) beizufügen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs.4 in Verbindung mit § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3 (3) entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
2§ 8 Abs.3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) ...(2)
§§§
(1) 1Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen.
2Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
§§§
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
§§§
1aDie Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen;
1bsie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
§§§
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) 1Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren.
2Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden.
3aVermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr
dem Geschäftsbetrieb dienen;
3bdies gilt auch für den Jahresabschluß.
(3) 1Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint.
2Gegen die Entscheidung ist die (3) Beschwerde zulässig.
(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, (1) 43 Abs.1, 2 und 4, § 49 Abs.1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(5) (2) aAuf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation
befindet;
bim Übrigen gilt § 35a entsprechend.
§§§
1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt.
2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
§§§
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs.2) in den Gesellschaftsblättern (1) (2) erfolgt ist.
(2) 1Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
2Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) 1Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet.
2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs.3 und 4 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) 1Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben.
2Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer
Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch
das Gericht (1) bestimmt.
(3) 1Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und
Schriften berechtigt.
2Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (1)
zur Einsicht ermächtigt werden.
§§§
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 Aktiengesetzes (1) finden entsprechende Anwendung.
§§§
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
§§§
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
§§§
A-6 | Ordnungs-, Straf- + Bußgeldvorschriften |
---|
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs.1, § 57 Abs.1, § 57i Abs.1, § 58 Abs.1 Nr.3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
§§§
(1) 1aGeschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs.5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
1b§ 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs.1, § 58 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
§§§
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile (2), die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen (2),
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs.1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person (3) in der nach § 8 Abs.3 Satz 1 oder § 39 Abs.3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs.3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr.1 oder Nr.1a (1) des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
§§§
§§§
(1) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt.
2Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
§§§
Anlage (1) |
---|
UR. Nr. ................
Heute den ......................................................................................................
erschienen vor mir,
...............................................................
Notar/in mit dem Amtssitz in
...............................................................
Herr/Frau 1)
..................................................................................
..................................................................................
..................................................................................
Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs.1a GmbHG eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung unter der Firma ............ ............
............................................................................................
mit dem Sitz in ................................................................................
Gegenstand des Unternehmens ist .........................................................
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ...................................... €
(i.W. ......................................................Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau 1).............................................................................
(Geschäftsanteil Nr.1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die
Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt 3).
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau 4) ........................................
.................................................................
geboren am ....................................., wohnhaft in ..................................................... bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit.
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: ....................................................................................................
Hinweise
Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
§§§
UR. Nr. ................
Heute den ......................................................................................................
erschienen vor mir,
.....................................................................................................
Notar/in mit dem Amtssitz in
......................................................................................................
Herr/Frau 1)
..................................................................................
..................................................................................
.................................................................................. 2)
Herr/Frau 1)
..................................................................................
..................................................................................
.................................................................................. 2)
Herr/Frau 1)
..................................................................................
..................................................................................
.................................................................................. 2)
Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs.1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ............ .................................................................................
..................................................................................................
mit dem Sitz in ................................................................................
Gegenstand des Unternehmens ist ................................................................................................
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ...................................... €
(i.W. ......................................................Euro) und wird wie folgt übernommen:
Herr/Frau 1)....................................................übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von ...................... €
(i.W. .............................................................. Euro) (Geschäftsanteil Nr.1),
Herr/Frau 1)....................................................übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von ...................... €
(i.W. .............................................................. Euro) (Geschäftsanteil Nr.2),
Herr/Frau 1)....................................................übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von ...................... €
(i.W. .............................................................. Euro) (Geschäftsanteil Nr.3),
Die Einlagen ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt 3).
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau 4) ........................................................................................
geboren am ........................................................, wohnhaft in ..................................................................................................... bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit.
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: ......................................................................................................................
Hinweise
Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
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GmbHG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
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