Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl.EG Nr.L 283 S.28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs.1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr.2, Artikel 10 Nr.4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs.2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs.1 Nr.9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr.1 und § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 157 S.87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 224 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl.L 264 vom 25.9.2006, S.32) und
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl.L 184 vom 14.7.2007, S.17).
§§§
Zur Überschrift GmbHG |
---|
Der Überschrift wurde die Abkürzung „(GmbHG)“ angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 2 GmbHG |
---|
§ 2 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 3 GmbHG |
---|
§ 3 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 4a GmbHG |
---|
In § 4a Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.4 a) und b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4a wurde nach dem Wort „Ort“ die Wörter „im Inland“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 5 GmbHG |
---|
In § 5 Abs.1 wurden die Wörter „ , die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens hundert Euro“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 5 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(3) 1Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
2Er muß in Euro durch fünfzig teilbar sein.
3Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.
In § 5 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Betrag der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 5a GmbHG |
---|
§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 6 GmbHG |
---|
§ 6 Abs.2 Satz 2 bis 4 wurden durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
2Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein.
3aWer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein;
3bin die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
4Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das
Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder
teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
§ 6 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 7 GmbHG |
---|
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „jede Stammeinlage“ durch die Wörter „jeden Geschäftsanteil“ ersetzt und nach dem Wort „Viertel“ die Wörter „des Nennbetrags“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 7 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Gesamtsbetrags der Stammeinlagen“ durch die Wörter „Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 7 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 8 GmbHG |
---|
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
In § 8 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist“ durch die Wörter „die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 8 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht,“ durch die Wörter „Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 8 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 a) cc) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 8 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Stammeinlagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 8 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 c) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 8 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 c) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 9 GmbHG |
---|
In § 9 Abs.2 wurde das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.13 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
In § 9 Abs.1 wurden die Wörter „Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage“ werden durch die Wörter „Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 9 Abs.2 wurden vor dem Wort „verjährt“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 9a GmbHG |
---|
In § 9a Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Stammeinlagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 9c GmbHG |
---|
In § 9c Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Wort „überbewertet“ die Wörter „nicht unwesentlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 10 GmbHG |
---|
§ 10 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(3) In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekanntgemacht wird, sind außer dem Inhalt der Eintragung die nach § 5 Abs.4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen.
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Sitz der Gesellschaft,“ die Wörter „eine inländische Geschäftsanschrift,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 10 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 10 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.1 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 12 GmbHG |
---|
§ 12 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 12 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.2a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 12 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.51 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§ 12 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.51 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
Bisheriger Wortlaut:
3Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (2).
§§§
zu § 14 GmbHG |
---|
§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16 GmbHG |
---|
§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Gesellschaft gegenüber gilt im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.
(2) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen.
(3) Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer verhaftet.
§§§
zu § 17 GmbHG |
---|
§ 17 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden.
(2) aDie Genehmigung bedarf der schriftlichen Form;
bsie muß die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs.1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen finden bei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung.
(5) Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.
(6) 1Außer dem Fall der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt.
2Sie kann im Gesellschaftsvertrag auch für diese Fälle ausgeschlossen werden.
§§§
§§§
Zu § 19 GmbHG |
---|
§ 19 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.13 Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
In § 19 Abs.1 wurde das Wort „Stammeinlagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 19 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „nicht zulässig“ durch die Wörter „nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 19 Abs.4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat der Gesellschafter innerhalb von drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen.
(5) Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach § 5 Abs.4 Satz 1 getroffenen Bestimmung erfolgt.
§§§
zu § 22 GmbHG |
---|
§ 22 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 26 GmbHG |
---|
In § 26 Abs.1 wurden die Wörter „den Betrag der Stammeinlagen“ durch die Wörter „die Nennbeträge der Geschäftsanteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 30 GmbHG |
---|
In § 30 Abs.2 wurden die Wörter „durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „nach § 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 30 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 31 GmbHG |
---|
§ 31 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.13 Nr.3 a) des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist.
2Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so
findet die Bestimmung keine Anwendung.
§ 31 Abs.6 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.13 Nr.3 b) des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
§§§
zu § 32a GmbHG |
---|
§ 32a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), statt dessen ein Darlehen gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt oder hat er sich dafür verbürgt, so kann der Dritte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist.
(3) 1Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Rechtshandlungen eines Gesellschafters oder eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach Absatz 1 oder 2 wirtschaftlich entsprechen.
2Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit zehn vom Hundert oder weniger am
Stammkapital beteiligt ist.
3Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft
Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine
bestehenden oder neugewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den
Eigenkapitalersatz.
§§§
§§§
zu § 32b GmbHG |
---|
§ 32b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
1aHat die Gesellschaft im Fall des § 32a Abs.2, 3 das Darlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag zurückgezahlt, so hat der Gesellschafter, der die Sicherung bestellt hatte oder als Bürge haftete, der Gesellschaft den zurückgezahlten Betrag zu erstatten;
1b§ 146 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
2Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherung im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens entspricht.
3Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherung gedient hatten, der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt.
4Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Rechtshandlungen, die der
Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen.
§§§
§§§
Zu § 33 GmbHG |
---|
In § 33 Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 29 Abs.1“ die Angabe „§ 122i Abs.1 Satz 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.4 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§ 33 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.08 durch Art.8 Nr.1 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG) (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, darf sie nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf.
§ 33 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.08 durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG) (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs.1, § 122i Abs.1 Satz 2, (1) § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1, § 207 Abs.1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft die nach § 272 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf.
§§§
zu § 35 GmbHG |
---|
§ 35 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 35 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen.
2Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen.
3Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
§ 35 Abs.3 wurde aufgehoben und Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.23 c) und d) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 35a GmbHG |
---|
In § 35a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 35a Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Absätze 1 bis 3“ die Wörter „für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung“ eingefügt , mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.23 c) und d) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 36 GmbHG |
---|
§ 36 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
aDie Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet;
bes ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
§§§
§§§
Zu § 39 GmbHG |
---|
In § 39 Abs.2 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 39 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39 Abs.3 Satz 1 wurden dieWörter „§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 40 GmbHG |
---|
In § 40 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen
unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und
Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister
einzureichen.
2Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils
nach § 15 Abs.3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem
Registergericht anzuzeigen.
§ 40 Abs.2 wurde eingefügt und der bisherige Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.27 b und c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 40 neuer Abs.3 wurde nach dem Wort „haften“ werden die Wörter „denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 41 GmbHG |
---|
In § 41 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 42a GmbHG |
---|
§ 42a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.3 Abs.3 Nr.1 iVm Art.5 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 42a Abs.4 Satz 2 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.6 Nr.1 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
Zu § 46 GmbHG |
---|
§ 46 Nr.1a und 1b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.6 Nr.2 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 46 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 46 Nr.4 wurden nach dem Wort „Teilung“ die Wörter „ , die Zusammenlegung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 47 GmbHG |
---|
§ 47 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 52 GmbHG |
---|
In § 52 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 170, 171, 337“ durch die Angabe „§§ 170, 171“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.6 Nr.3 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 52 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 52 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „gelten § 37 Abs.4 Nr.3, § 40 Abs.1 Nr.4“ durch die Wörter „gilt § 37 Abs.4 Nr.3 und 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 52 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2Jede spätere Bestellung sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer unverzüglich in den Gesellschaftsblättern (2) bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 100 Abs.1 und 2 Nr.2“ die Angabe „und Abs.5“ und nach der Angabe „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs.4, §§“ eingefügt sowie die Wörter „§§ 170, 171 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Abs.3 Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.08 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG) (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 52 Abs.1 wurde die Angabe „§ 93 Abs.1 und 2“ durch die Wörter „§ 93 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 54 GmbHG |
---|
In § 54 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Abs.1 und 2“ gestrichen und das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 54 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.6 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 55 GmbHG |
---|
§ 55 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.13 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs.1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen sowie die Bestimmung in § 5 Abs.2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.
In § 55 Abs.1 wurden die Wörter „jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage“ durch die Wörter „jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 55 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einer Stammeinlage“ durch die Wörter „eines Geschäftsanteils“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.32 b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 55 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Betrage der Stammeinlage“ durch die Wörter „Nennbetrag des Geschäftsanteils“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.32 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 55 Abs.3 wurden die Wörter „eine Stammeinlage auf das erhöhte“ durch die Wörter „ein Geschäftsanteil an dem erhöhten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 55 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) Die Bestimmungen in § 5 Abs.1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in § 5 Abs.2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in § 19 Abs.6 über die Verjährung finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.
§§§
Zu § 55a GmbHG |
---|
§ 55a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.32a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 56 GmbHG |
---|
In § 56 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Betrag der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 56 Abs.2 wurde die Angabe „19 Abs.5“ durch die Angabe „19 Abs.2 Satz 2 und Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 56a GmbHG |
---|
In § 56a wurden die Wörter „und die Bestellung einer Sicherung“ sowie die Angabe „3,“ gestrichen, das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt und nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „sowie § 19 Abs. 5“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 57 GmbHG |
---|
In § 57 Abs.1 wurde das Wort „Stammeinlagen“ durch das Wort „Geschäftsanteilen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 57 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „3,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.35 b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 57 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.35 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 57 Abs.3 Nr.2 wurden das Wort „Stammeinlagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ und die Wörter „muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage“ durch die Wörter „müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.35 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 57b GmbHG |
---|
§ 57b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
1In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen.
2Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
§§§
§§§
Zu § 57f GmbHG |
---|
In § 57f Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 319 Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs.1 bis 4, § 319a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.6 Nr.4 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 57f Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 319a Abs.1,“ die Angabe „§ 319b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.08 durch Art.8 Nr.3 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG) (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 57h GmbHG |
---|
In § 57h Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden“ durch die Wörter „müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 57i GmbHG |
---|
In § 57i Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.7 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 57l GmbHG |
---|
§ 57l Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 57n GmbHG |
---|
In § 57n Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.2 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
zu § 58 GmbHG |
---|
In § 58 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „durch die in § 30 Abs.2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 derselben Bestimmung, und in § 65 Abs.2 werden die Wörter „in den öffentlichen Blättern“ jeweils durch die Wörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.12 Nr.4 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 58 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 58 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „zu drei verschiedenen Malen“ gestrichen und die Wörter „diesen Bekanntmachungen“ durch die Wörter „dieser Bekanntmachung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.3 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
In § 58 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „zum dritten Mal“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.3 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
In § 58 Abs.1 Nr.4 wurden die Wörter „sind die Bekanntmachungen“ durch die Wörter „ist die Bekanntmachung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.3 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
Zu § 58a GmbHG |
---|
§ 58a Abs.3 Satz 2 bis 5 wurde durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.40 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden.
3Geschäftsanteile, deren Nennbetrag durch die Herabsetzung unter fünfzig Deutsche Mark sinken würde, sind von den Geschäftsführern zu gemeinschaftlichen Geschäftsanteilen zu vereinigen, wenn die Einlagen auf die Geschäftsanteile voll geleistet, die Geschäftsanteile nicht mit einer Nachschußpflicht oder mit Rechten Dritter belastet und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind.
4Die Erklärung über die Vereinigung der Geschäftsanteile bedarf der notariellen Beurkundung.
5Die Vereinigung wird mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wirksam.
In § 58a Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.4 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
Zu § 58d GmbHG |
---|
In § 58d Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 325 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.8 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 58e GmbHG |
---|
In § 58e Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.5 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
Zu § 58f GmbHG |
---|
§ 58f Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.41 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 58f Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.6 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
Zu § 59 GmbHG |
---|
§ 59 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 60 GmbHG |
---|
§ 60 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.42 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach den §§ 144a, 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs.4 dieses Gesetzes festgestellt worden ist;
In § 60 Abs.1 Nr.6 wurden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.76 Nr.1 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)
In § 60 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.76 Nr.1 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)
§§§
Zu § 64 GmbHG |
---|
§ 64 Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.43 a) und b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 64 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.43 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 65 GmbHG |
---|
In § 65 Abs.2 sollen die Wörter „in den öffentlichen Blättern“ durch die Wörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt werden, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837). § 65 Abs.2 enthält dies Wörterfolge nicht sondern "in § 30 Abs.2 bezeichneten öffentlichen Blätter", der aber wie aus Halbsatz 1 der Änderung hervorgeht wohl auch durch "in den öffentlichen Blättern" ersetzt werden soll.
In § 65 Abs.1 Satz 2 wurden werden die Wörter „oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.44 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 65 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „zu drei verschiedenen Malen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.7 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
Zu § 66 GmbHG |
---|
In § 66 Abs.4 wurden dieWörter „§ 6 Abs.2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs.2 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.45 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 66 Abs.2 wurde die Angabe „(§ 7 Abs.1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.76 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)
§§§
Zu § 67 GmbHG |
---|
In § 67 Abs.2 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.9a a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 67 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.9a a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 67 Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 66 Abs.4“ die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.8 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
Zu § 71 GmbHG |
---|
In § 71 Abs.4 wurde die Angabe „§§ 36, 37, 41 Abs.1, §“ durch die Angabe „§§ 37, 41,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 71 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen
Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des
Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
angegeben werden.
2Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen
in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
3Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
4aBestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1;
4bSatz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.
In § 71 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.76 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)
§§§
Zu § 73 GmbHG |
---|
In § 73 Abs.1 wurden die Wörter „öffentlichen Blättern“ durch das Wort „Gesellschaftsblättern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.10 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 73 Abs.1 wurden die Wörter „zum dritten Male“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14b Nr.9 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
zu § 74 GmbHG |
---|
In § 74 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „(§ 7 Abs.1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.76 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)
§§§
zu § 75 GmbHG |
---|
In § 75 Abs.2 wurden die Angaben „§§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.12 Nr.5 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
Zu § 82 GmbHG |
---|
In § 82 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 331 Nr.1“ durch die Angabe „§ 331 Nr.1 oder Nr.1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.6 Nr.5 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 82 Abs.1 Nr.1 wurden das Wort „Stammeinlagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ und die Wörter „ , Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen“ durch die Wörter „und Sacheinlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 82 Abs.1 Nr.5 wurden nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 84 GmbHG |
---|
In § 84 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „1.“ gestrichen und das Wort „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.48 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 86 GmbHG |
---|
In § 86 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „und Abs. 2 Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.10 Nr.11 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 86 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.49 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aGesellschaften, die vor dem 1.Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten;
1bentsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor dem 1.Januar 1999 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber erst danach bis zum 31.Dezember 2001 eingetragen werden.
2Für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie für den Umfang des Stimmrechts bleiben bis zu einer
Kapitaländerung nach Satz 4 die bis dahin gültigen Beträge weiter maßgeblich.
3aDies gilt auch, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf Euro umgestellt hat;
3bdas Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und Euro nicht berührt.
4Eine Änderung des Stammkapitals darf nach dem 31.Dezember 2001 nur eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro umgestellt und die in Euro berechneten Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag, mindestens jedoch auf fünfzig Euro gestellt werden.
(2) 1Bei Gesellschaften, die zwischen dem 1.Januar 1999 und dem 31.Dezember 2001 zum Handelsregister angemeldet und in das Register eingetragen werden, dürfen
Stammkapital und Stammeinlagen auch auf Deutsche Mark lauten.
2Für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie für den Umfang des Stimmrechts gelten die zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Beträge des Gesetzes in der ab dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung.
(3) 1aDie Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger Betragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 47;
1b§ 53 Abs.2 Satz 1 findet keine Anwendung.
2Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 54 Abs.1 Satz 2 (1) nicht anzuwenden.
3aWerden mit der Umstellung weitere Maßnahmen verbunden, insbesondere das Kapital verändert, bleiben die hierfür geltenden Vorschriften unberührt;
3bauf eine Herabsetzung des Stammkapitals, mit der die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen Betrag nach Absatz 1 Satz 4 gestellt werden, findet jedoch § 58 Abs.1 keine Anwendung, wenn zugleich eine Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen beschlossen und diese in voller Höhe vor der Anmeldung zum Handelsregister geleistet werden.
§§§
§§§
Zu § 87 GmbHG |
---|
§ 87 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.3 Abs.3 Nr.2 iVm Art.5 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 87 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.49 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 42a Abs.4 in der Fassung des Artikels 3 Abs.3 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl.I S.2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31.Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§§§
§§§
Zur Anlage 1 GmbHG |
---|
Anlage 1 wurde dem Gesetz angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zur Anlage 2 GmbHG |
---|
Dem GmbHG wurde eine Inhaltsübersicht vorangestellt und die Untergliederungen des Gesetzes erhielten die Bezeichnung und Fassung (amtliche Überschriften) die sich aus der Inhaltsübersicht ergaben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.1 Nr.51 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Die Inhaltsübersicht deckt sich mit dem Inhaltsverzeichnis zum GmbHG der SaDaBa.
§§§
Fussnoten-GmbHG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§