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Amtliche Fußnoten UmwG |
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*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient, soweit er Regelungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften enthält, der Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr.L 310 S.1).
§§§
Zu § 4 UmwG |
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In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 310“ durch die Angabe „§ 311b Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 15 UmwG |
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In § 15 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 16 UmwG |
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§ 16 Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§ 16 Abs.3 Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 17 UmwG |
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In § 17 Abs.1 wurde die Angabe „oder § 12 Abs.3“ durch die Angabe „ , § 12 Abs.3, § 54 Abs.1 Satz 3 oder § 68 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 19 UmwG |
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In § 19 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Urkunden und anderen Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ und das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 19 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt“ durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.1 b) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 19 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.1 b) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 19 Abs.1 Satz 2 wurde Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 22 UmwG |
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In § 22 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 25 UmwG |
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In § 25 Abs.3 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 26 UmwG |
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In § 26 Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 27 UmwG |
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In § 27 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 29 UmwG |
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In § 29 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Rechtsform“ die Wörter „oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 29 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 31 UmwG |
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In § 31 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 31 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 35 UmwG |
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§ 35 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
1Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im Verschmelzungsvertrag, bei Anmeldungen zur Eintragung in ein Register oder bei der Eintragung in eine Liste von
Anteilsinhabern durch die Angabe ihrer Aktienurkunden sowie erforderlichenfalls des auf die Aktie entfallenden Anteils zu bezeichnen, soweit eine Benennung der Anteilsinhaber für den übernehmenden Rechtsträger gesetzlich vorgeschrieben ist.
2Werden solche Anteilsinhaber später bekannt, so sind Register oder Listen von Amts wegen zu berichtigen.
§§§
Zu § 44 UmwG |
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§ 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
1Im Falle des § 43 Abs.2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
2Die Kosten trägt die Gesellschaft.
§§§
Zu § 45 UmwG |
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In § 45 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 48 UmwG |
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§ 48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
2Die Kosten trägt die Gesellschaft.
§§§
Zu § 51 UmwG |
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§ 51 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 52 UmwG |
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§ 52 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 54 UmwG |
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§ 54 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 59 UmwG |
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In § 59 Satz 2 wurden nach demWort „Bestellung“ die Wörter „der Geschäftsführer und“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 61 UmwG |
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In § 61 Satz 2 wurden die Wörter „den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 67 UmwG |
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In § 67 Satz 1 wurde die Angabe „7 bis 9“ durch die Angabe „6 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 67 Satz 2 wurde nach dem Wort „entfällt“ neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 68 UmwG |
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§ 68 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 77 UmwG |
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§ 77 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.5 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In die Bekanntmachung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer den sonst erforderlichen Angaben die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, welche die neue Gesellschaft den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger gewährt, sowie über die Art und den Zeitpunkt der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.
§§§
Zu § 87 UmwG |
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In § 87 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 88 UmwG |
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In § 88 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 91 UmwG |
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In § 91 Abs.2 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 94 UmwG |
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In § 94 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 95 UmwG |
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In § 95 Abs.2 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 104 UmwG |
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In § 104 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 104 Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 104 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „Abs.3 Satz 1“ durch die Angabe „Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 105 UmwG |
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§ 105 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur im Wege der Aufnahme eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen anderen Verband (übernehmender Verband) verschmolzen werden.
§§§
Zu § 111 UmwG |
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In § 111 Satz 2 wurden die Wörter „den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.7 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 117 UmwG |
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In § 117 wurde Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.8 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1In die Bekanntmachung der Eintragung eines neuen Vereins sind außer deren sonst erforderlichen Inhalt Name, Beruf und Wohnort
der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.
2Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke bei dem Gericht eingesehen werden können.
§§§
Zu § 118 UmwG |
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In § 118 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 119 UmwG |
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In § 119 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.10 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu Abschnitt 10 UmwG |
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10.Abschnitt mit Überschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122a UmwG |
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§ 122a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122b UmwG |
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§ 122b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122c UmwG |
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§ 122c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122d UmwG |
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§ 122d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122e UmwG |
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§ 122e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122f UmwG |
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§ 122f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122g UmwG |
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§ 122g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122h UmwG |
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§ 122h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122i UmwG |
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§ 122i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122j UmwG |
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§ 122j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122k UmwG |
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§ 122k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 122l UmwG |
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§ 122l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 125 UmwG |
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In § 125 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Vorschriften des“ die Wörter „Ersten bis Neunten Abschnitts des“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 130 UmwG |
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In § 130 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers zu übersenden“ durch die Wörter „den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.11 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 130 Abs.1 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 131 UmwG |
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§ 131 Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
2 Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben bei Abspaltung und Ausgliederung im Eigentum oder in Inhaberschaft des übertragenden Rechtsträgers.
§§§
Zu § 132 UmwG |
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§ 132 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
1Allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, bleiben durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 unberührt.
2§ 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Aufspaltung nicht entgegen.
§§§
Zu § 133 UmwG |
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In § 133 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 133 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.21a iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 134 UmwG |
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In § 134 Abs.2 wurden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.21b a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 134 Abs.3 wurde die Angabe „§ 133 Abs.3 bis 5“ durch die Angabe „§ 133 Abs.3 Satz 1, Abs.4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.21b b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 137 UmwG |
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In § 137 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers zu übersenden“ durch die Wörter „den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.11 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 141 UmwG |
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§ 141 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann nicht gespalten werden.
§§§
Zu § 151 UmwG |
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In § 151 Satz 2 wurden nach den Wörtern „eine bestehende oder neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wörter „oder eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 157 UmwG |
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In § 157 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 186 UmwG |
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In § 186 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.12 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 187 UmwG |
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In § 187 wurden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein seinen Sitz hat“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.13 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 188 UmwG |
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In § 188 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.14 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 192 UmwG |
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§ 192 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.24 a) und b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 197 UmwG |
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§ 197 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 198 UmwG |
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In § 198 Abs.2 Satz 4 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 201 UmwG |
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In § 201 Satz 1 wurden die Wörter „durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt“ durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.15 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 201 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.15 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 205 UmwG |
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In § 205 Abs.2 wurden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.16 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 209 UmwG |
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In § 209 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.17 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 209 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.17 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 213 UmwG |
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§ 213 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
Auf die Bezeichnung unbekannter Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
§§§
Zu § 224 UmwG |
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In § 224 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.16 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 228 UmwG |
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§ 228 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 229 UmwG |
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§ 229 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
1Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die Vermögensaufstellung nach § 192 Abs. 2, soweit erforderlich, nach den Grundsätzen aufzustellen, die für die Auseinandersetzung mit den persönlich haftenden Gesellschaftern vorgesehen sind.
2Soll für die Auseinandersetzung ein Stichtag maßgebend sein, der vor dem Tage der Einberufung der Hauptversammlung liegt, so kann die Vermögensaufstellung auf diesen Stichtag aufgestellt werden.
§§§
Zu § 231 UmwG |
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In § 231 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 234 UmwG |
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§ 234 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 238 UmwG |
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§ 238 Satz 2 und 3 wurden durch neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 245 UmwG |
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§ 245 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 245 Abs.2 und 3 wurde jeweils Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 247 UmwG |
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§ 247 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.33 a) und b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 251 UmwG |
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In § 251 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 192 Abs.3“ durch die Angabe „§ 192 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 256 UmwG |
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In § 256 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.16 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 260 UmwG |
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In § 260 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 192 Abs.3“ durch die Angabe „§ 192 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 271 UmwG |
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In § 271 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.16 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 274 UmwG |
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In § 274 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 192 Abs.3“ durch die Angabe „§ 192 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 279 UmwG |
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§ 279 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.19 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 283 UmwG |
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In § 283 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 192 Abs.3“ durch die Angabe „§ 192 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 287 UmwG |
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§ 287 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.19 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 297 UmwG |
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§ 297 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.19 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des formwechselnden Vereins an der Aktiengesellschaft beteiligt sind.
§§§
Zu § 314a UmwG |
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§ 314a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 316 UmwG |
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In § 316 Abs.2 wurde nach der Angabe „den §§ 38,“ die Angabe „122k Abs.1, § 122l Abs.1, §§“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§§§
Zu § 319 UmwG |
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In § 319 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
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