FAG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 603-12
Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3955, 3956)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.5 Abs.3 des
Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten (aF)
vom 29.06.12 (BGBl_I_12,1424)
bearbeitet und verlinkt (197)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Steuerverteilung |
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1aVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem
Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens (27);
1bbei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens
der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert
oder erhöht (3).
2aVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem
Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006
5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen
2007 5,15 vom Hundert und ab 2008
5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen
aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an
die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
zu;
2bbei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung
wird im Jahr ihres Wirksamwerdens
der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang
verringert oder erhöht (4).
3Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu.
4Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu (13).
5Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 in den Jahren 2007 und 2008 im Jahr 2009 im Jahr 2010 im Jahr 2011 im Jahr 2012 im Jahr 2013 ab dem Jahr 2014 |
6In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten.
7Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern (2) so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden.
8Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1.Januar 2000 verringert sich ab 1.Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 (6) um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 (6) um 0,25 Vomhundertpunkte.
9Der in Satz 6 (7) (14) genannte Anteil wird ab 1.Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht.
10Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl.I S.2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 (8) um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 (8) um weitere 0,65 Vomhundertpunkte.
11Der in Satz 6 (9) (15) genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht.
12Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar
2009 verändern sich die in Satz 5 genannten
Beträge
im Jahr 2009 um minus 794 000 000 Euro,
im Jahr 2010 um minus 281 000 000 Euro und
im Jahr 2011 um plus 152 000 000 Euro (20).
13Der in Satz 6 genannte Anteil wird
im Jahr 2009 um einen Betrag von plus 794 000 000 Euro,
im Jahr 2010 um einen Betrag von plus 281 000 000 Euro und
im Jahr 2011 um einen Betrag von minus 152 000 000 Euro
verändert (20).
14aZum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte;§§§
(1) 1Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer,
der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage
und aus den nach § 7 Abs.1 ermittelten Landessteuern
je Einwohner unter denen der Ländergesamtheit liegen,
erhalten Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der
Umsatzsteuer.
2Die Ergänzungsanteile eines Landes werden
ermittelt durch Multiplikation der Steuereinnahmen
der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner mit seiner
Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F:
wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je
Einwohner unter 97 vom Hundert der Ländergesamtheit
liegen,
wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner mindestens 97 vom Hundert der Ländergesamtheit betragen;
dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis der
Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner
zu den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner anzusetzen.
3Betragen die Ergänzungsanteile
nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt mehr als ein Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer, so
sind die Ergänzungsanteile im Verhältnis der nach den
Sätzen 1 und 2 ermittelten Beträge herabzusetzen.
(2) Der verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt.
(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30.Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
§§§
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.
§§§
Finanzausgleich unter den Ländern |
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Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.
§§§
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.
§§§
(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
(2) 1Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe
der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen
der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen
der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden.
2aDie Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden
Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit,
vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes;
2bhierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde
zu legen.
§§§
(1) (1) 1Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten (4) mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;
(3) nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
2Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls
seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im
Ausgleichsjahr.
3Als Steuerkraftzahlen werden für die
einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben,
wenn die im Bundesgebiet insgesamt im
Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer
im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden
länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen
der Grunderwerbsteuer verteilt wird.
4Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes
ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert
besteuerten Rechtsvorgangs gültig war.
5Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die
nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile
an der Umsatzsteuer.
(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
(3) 1Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in
den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der
Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 (2) je Einwohner im
Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden
Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate
der Ländergesamtheit übersteigt.
2Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt
jeweils zum 30.Juni des Ausgleichsjahres und
des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres
festgestellt hat.
3Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hundert
des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die
Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes
nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 (2) je Einwohner im Ausgleichsjahr,
soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit
übersteigt, vervielfacht wird mit den
Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 (2) je Einwohner
des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres
sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.
§§§
(1) 1Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3
die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,
die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.
2Für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.
(2) 1Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den landund
forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von
den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils
für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich
ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr
aufgekommenen einzelnen Realsteuern im
Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern
in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
verteilt werden.
2Dabei sind die Grundbeträge maßgebend,
die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der
Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat.
(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je für sich auf 64 vom Hundert herabgesetzt.
§§§
(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30.Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.
(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.
§§§
(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F:
wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80
vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens
80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl
beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl
liegt,
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens
93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl
beträgt;
dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen.
(2) 1Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren:
mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr.3, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr.2, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr.1, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;
dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl
zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen.
2Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden
mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen
angesetzt, der erforderlich ist, damit die
Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen
übereinstimmt.
(3) 1Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Ausgleichsbeiträge
eines ausgleichspflichtigen Landes
72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft-
und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende
Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und
allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen.
2Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im
Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die
ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im
Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.
§§§
Bundesergänzungszuweisungen |
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(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) 1Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
erhalten leistungsschwache Länder allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen.
2Die Beträge gelten für die Jahre ab 2005 (5).
3Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand
von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher
Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils
folgenden Jahr auszugleichen sind (5).
4Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr der Überprüfung gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln (5).
(3) 1Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
2Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
3Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
berichten dem Stabilitätsrat jährlich im
Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“
über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung
der Infrastrukturlücke und die Verwendung
der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter
Sonderlasten (6).
4Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September (7) des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer
Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat (7)
erörtert.
(3a) (8) 1aZum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
für die Jahre 2005 bis 2011:
Brandenburg |
190 000 000 Euro, |
Brandenburg |
153 330 000 Euro, |
2Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jährlich um:
Brandenburg |
18 335 000 Euro, |
3Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem
Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,
in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab
dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind.
4Die
Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der
Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen
der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung
der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im
Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr
2005 zu ermitteln.
(4) 1Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin |
43 460 000 Euro, |
2Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.
(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs.3, § 12 Abs.1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs.3, § 15 Abs.1 und § 17 Abs.1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
§§§
Vollzug und Abrechnung |
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Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
1Mpa13S1Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjahres
aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen.
2aDie vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach § 2,
die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt;
2bjedoch werden zugrunde gelegt
die Einnahmen der Länder nach § 7 Abs.1 und 2 sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage nach § 8 in dem Jahreszeitraum, der am 30. September des vorausgehenden Jahres endet;
die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer der Gemeinden gemäß § 8 nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt hat, und nach ihren Aufkommen in dem Jahreszeitraum, der am 30.Juni des vorausgehenden Jahres endet;
adie Einwohnerzahlen nach § 9 Abs.1, die das Statistische
Bundesamt zum 30.Juni des Jahres festgestellt
hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht;
bsind diese nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt
zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.
§§§
(1) 1Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres
in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des
Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder
ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der
Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der
vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der
Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach § 10
unter den Ländern zu verrechnen sind.
2Soweit der
Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch
den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt
wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem
Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs
in monatlichen Teilbeträgen.
3Soweit die
Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen
über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden
verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende
Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen
in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbeträgen überwiesen.
(3) Die Differenzen der vorläufigen Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
1Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den
endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden
durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten
der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig
werden.
2Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für
den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.
§§§
(1) 1Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs.2 werden am 15.März, 15.Juni, 15.September und
15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der
Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden
Abrechnungszeitraums entrichtet.
2Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins
zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge
verrechnet.
3Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen
gilt § 15 entsprechend.
(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs.3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15.März, 15.Juni, 15.September und 15.Dezember fällig.
§§§
(1) 1Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der
durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden
verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern
nach § 5c (1)
des Gemeindefinanzreformgesetzes
werden beim Bundesministerium der Finanzen
jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet.
2Der Gemeindeanteil
an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten
Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit
dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs.2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen.
3Dabei
wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen
Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der
durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer
der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil
erreicht wird.
4Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden
verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen
Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt
zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber
hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der
Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.
(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.
§§§
Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1.Januar 2005 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23.Juni 1993 (BGBl.I S.944, 977) in der am 31.Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§§§
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2019 außer Kraft.
§§§
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