Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S.1).
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 1 FAG |
---|
In § 1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.30 Nr.1 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_05,2954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1 Satz 5 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.21 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 1 Satz 1 wurden neu vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§ 1 bisheriger Satz 1 neuer Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
1Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund
1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 vom
Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für
die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses
an die Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten zu;
1bbei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung
wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab
1999 geltende Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder
Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht.
§ 1 bisheriger Satz 3 neuer Satz 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
3Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer
stehen dem Bund in den Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages
in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines
Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages
von 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich
eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich
eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages
von 1 262 712 000 Euro zu (1).
In § 1 bisheriger Satz 6 neuer Satz 7 wurde jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 1 bisheriger Satz 7 neuer Satz 8 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 1 bisheriger Satz 8 neuer Satz 9 wurde jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 1 bisheriger Satz 9 neuer Satz 10 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Nach dem § 1 bisheriger Satz 9 neuer Satz 10 wurde die Sätze 11 und 12 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 1 bisheriger Satz 10 neuer Satz 13 wurden die Wörter „Sätzen 6 bis 9“ durch die Wörter „Sätzen 7 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 1 Satz 4 wurden jeweils die Angaben „2009“ durch die Angaben „2010“ und die Angaben „2010“ durch die Angaben „2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3376)
§ 1 bisheriger Satz 4 wurde durch die Sätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 des Kinderförderungsgesetz – KiföG vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
Bisheriger Wortlaut:
4Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2010 (12) 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2011 (12) 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages von 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2010 (12) 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2011 (12) 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages von 1 262 712 000 Euro zu (5).
In § 1 neuer Satz 9 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.10 des Kinderförderungsgesetz – KiföG vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
In § 1 neuer Satz 11 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 des Kinderförderungsgesetz – KiföG vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
In § 1 neuer Satz 13 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.08, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.10 des Kinderförderungsgesetz – KiföG vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
In § 1 neuer Satz 14 wurde die Angabe „in den Sätzen 7 bis 12“ durch die Angabe „in den Sätzen 8 bis 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.08, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.10 des Kinderförderungsgesetz – KiföG vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
§ 1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.32 Nr.1 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
in den Jahren 2005 und 2006 in den Jahren 2007 und 2008 im Jahr 2009 im Jahr 2010 im Jahr 2011 im Jahr 2012 im Jahr 2013 ab dem Jahr 2014 | 2 322 712 000 Euro, 2 262 712 000 Euro, 2 162 712 000 Euro, 2 062 712 000 Euro, 912 712 000 Euro, 762 712 000 Euro, 562 712 000 Euro, 492 712 000 Euro (13). |
§ 1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
Bisheriger Wortlaut:
in den Jahren 2005 und 2006
2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008
2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009
2 162 712 000 Euro,
im Jahr 2010
2 062 712 000 Euro,
im Jahr 2011
1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012
1 762 712 000 Euro,
im Jahr 2013
1 562 712 000 Euro,
ab dem Jahr 2014
1 492 712 000 Euro (18).
§ 1 Satz 12 und 13 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 1 bisheriger Satz 14 neuer Satz 16 wurden die Wörter „in den Sätzen 8 bis 13“ durch die Wörter „in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 1 Satz 5 wurden die Wörter „im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.4 iVm Art.19 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 1 Satz 5 wurden die Wörter „im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2010 1 372 712 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170).
§ 1 Satz 16 und 17 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.7 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170).
§ 1 Satz 18 und 19 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.11 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950).
In § 1 Satz 5 wurden der Betrag „1 762 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 296 712 000 Euro“, der Betrag „1 562 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 255 712 000 Euro“ und der Betrag „1 492 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 173 712 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.13 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131).
In § 1 Satz 1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2563).
In § 1 Satz 5 wurden der Betrag „1 296 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag „966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000 Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.24 Nr.1 iVm Art.25 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592).
§§§
Zu § 7 FAG |
---|
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwettund Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe.
2Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer.
In § 7 Abs.1 Nr.3 wurde nach den Wörtern "der Troncabgabe" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nr.4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170).
In § 7 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ durch die Wörter „der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ ersetzt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung nicht vor dem 01.04.13, durch Art.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten (aF) vom 29.06.12 (BGBl_I_12,1424).
§§§
Zu § 11 FAG |
---|
§ 11 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.30 Nr.2 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_05,2954)
In § 11 Abs.3a Satz 2 wurden die Angaben „2009“ durch die Angaben „2010“ , mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3376)
In § 11 Abs.3a Satz 3 wurden die Angaben „2008“ durch die Angaben „2010“ und die Angabe „2010“ durch die Angabe „2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3376)
In § 11 Abs.3a Satz 4 wurden die Angaben „2008“ durch die Angaben „2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3376)
§ 11 Abs.3a Sätz 2 bis 4 (f) wurden durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.32 Nr.2 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung.
In § 11 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „Ende September“ durch die Wörter „spätestens zum 15. September“ und das Wort „Finanzplanungsrat“ durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
§ 11 Absatz 3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.24 Nr.2 iVm Art.25 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592).
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (1) 1Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg |
190 000 000 Euro, |
2Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2010 (2).
3Im Jahr 2010 (3)
wird überprüft, ob und in welcher Höhe
diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2011 (3) auszugleichen sind.
4Die Sonderlasten sind entsprechend
den im Jahr 2010 (4) gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln.
§§§
Zu § 17 FAG |
---|
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den §§ 5a und 5b“ durch die Angabe „§ 5c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.2 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§§§
Fussnoten-FAG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§