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Zu § 1 AStG |
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§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
§ 1 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 1 bisherigen Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5 und Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.7 Nr.1 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(4) Ist bei in Absatz 1 genannten Einkünften eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von einer Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte Kapital oder einer Umsatzrendite auszugehen, die nach Erfahrung und Üblichkeit unter normalen Umständen zu erwarten ist.
§§§
Zu § 6 AStG |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und deren
unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes endet, ist auf Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft § 17 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im übrigen für die Anteile zu
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
2Bei Anteilen, für die die Person nachweist, daß sie ihr bereits im Zeitpunkt der erstmaligen
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gehört haben, ist als Anschaffungskosten
der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeitpunkt anzusetzen.
3An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.
4§ 17 und § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe
unberührt, daß der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung
von Anteilen um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs
zu kürzen ist.
(2) 1Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz oder teilweise
unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errechnung der nach Absatz 1
maßgebenden Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzubeziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Übertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflichtig war.
2Sind die Anteile mehrmals nacheinander in dieser Weise
übertragen worden, so gilt Satz 1 für jeden der Rechtsvorgänger entsprechend.
3Zeiträume, in denen die Person oder ein oder mehrere Rechtsvorgänger gleichzeitig
unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
(3) Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht gleich
adie Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches
Rechtsgeschäft unter Lebenden auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige
Personen;
bdie Steuer wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn für die
Übertragung der Anteile Erbschaftsteuer zu entrichten ist; oder
die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn die Person auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder
die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebstätte der Person in einem ausländischen Staat, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird, oder
1der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft.
2Die Anwendung der Regelungen des
Umwandlungssteuergesetzes bleibt unberührt.
(4) aBeruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender
Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so
entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die Anteile in der Zwischenzeit
nicht veräußert oder die Tatbestände des Absatzes 3 Nr.1, 3 und 4 erfüllt worden
sind;
bdas Finanzamt kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn der
Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß berufliche Gründe für seine Abwesenheit
maßgebend sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.
(5) 1Die nach Absatz 1 geschuldete Einkommensteuer ist auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten
Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit
erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.
2Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraumes ist die Stundung entsprechend zu berichtigen.
3aIn Fällen des Absatzes 4 richtet sich der Stundungszeitraum nach der auf
Grund dieser Vorschrift eingeräumten Frist;
3bdie Erhebung von Teilbeträgen entfällt;
3cvon der Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht
gefährdet erscheint.
§§§
Zu § 7 AStG |
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§ 7 Abs.8 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§§§
Zu § 8 AStG |
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§ 8 Nr.10 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 8 Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
Bisheriger Wortlaut
9. ader Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus
deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf
Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in § 7 Abs.6a bezeichneten Tätigkeiten dienen;
bdas gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist;
cVerluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs.6 Satz 2 dienen.
§§§
Zu § 10 AStG |
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§ 10 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
4Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, die Vorschriften des § 8b Abs.1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die Vorschriften des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Mai 1979 (BGBl.I S.564), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22.Dezember 1981 (BGBl.I S.1523), bleiben unberücksichtigt.
§§§
Zu § 14 AStG |
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§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 21 AStG |
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§ 21 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(8) § 6 Abs.3 Nr.4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1991 vorgenommen werden.
§ 21 Abs.13 und 14 wurden angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 21 Abs.13 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 21 Abs.15 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
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AStG | [ ] |
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