StBerG   (4)  
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 Übergangsvorschriften 

§_154   StBerG
Bestehende Gesellschaften

(1) 1Steuerberatungsgesellschaften, die am 16.Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt.
2Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr.3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat.
3Verändert sich nach dem 31.Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des § 50a Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 Satz 2 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Abs.2 und 3 zu verfahren.
4Sie kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Überragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen.

(2) 1Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des § 50 Abs.1 Nr.1 (f) oder Abs.2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs.4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen.
2Auf Antrag kann auf Grund einer von der zuständigen Steuerberaterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn

  1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der vor dem 19.Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war, und die beteiligte Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor der Änderung von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet wurde, oder

  2. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen Bereich zurückzuführen ist.

§§§




§_155   StBerG
Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes

(1) 1Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach § 4 Nr.8 in der am 15.Juni 1989 geltenden Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fallen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen.
2Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16.Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
3Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles angemessen ist.

(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16.Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Die in § 36 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.1 bestimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16.Juni 1989 ausgeübt worden sind.

§§§




§_156   StBerG
Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes

§ 36 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1.Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.

§§§




§_157   StBerG
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater

(1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis zum 30.Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs.2 in der bis zum 30.Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.

(3) 1Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40a Abs.1 Satz 6 in der bis zum 30.Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf des 31.Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung nach § 46 Abs.1 Satz 2 in der bis zum 30.Juni 2000 geltenden Fassung.
2Soweit in diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen sind, gilt § 40a Abs.1 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30.Juni 2000 geltenden Fassung weiter.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1.Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.

(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1.November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30.Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes in der ab dem 1.Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31.Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.

(7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Oberfinanzdirektionen auch nach dem 30.Juni 2000, wenn der Einspruch bis zum 30.Juni 2000 eingelegt wurde.

§§§




 Verordnungsermächtigung 

§_158   StBerG
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen

  1. über

  2. über die Bestellung;

  3. über das Verfahren bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft;

  4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle";

  5. über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten;

  6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu übertragen.

§§§




 Ordnungswidrigkeiten 
 Vollstreckung 

§_159   StBerG
Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.

§§§




 Ordnungswidrigkeiten 

§_160   StBerG
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs.1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§§§




§_161   StBerG
Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft",
"Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"

(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§§§




§_162   StBerG
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 14 Abs.1 Nr.8 eine Mitgliederversammlung oder eine Vertreterversammlung nicht durchführt,

  2. entgegen § 15 Abs.3 eine Satzungsänderung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  3. entgegen § 22 Abs.1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

  4. entgegen § 22 Abs.7 Nr.1 die Abschrift des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

  5. entgegen § 22 Abs.7 Nr.2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,

  6. entgegen § 23 Abs.3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  7. entgegen § 23 Abs.4 der zuständigen Oberfinanzdirektion die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 bedient, nicht mitteilt oder

  8. entgegen § 25 Abs.2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder

  9. entgegen § 29 Abs.1 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1, 3 bis 6 und 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§§§




§_163   StBerG
Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 bedient

(1) (Ow) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs.2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§§§




§_164   StBerG
Verfahren

1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, § 387 Abs.2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
2Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs.1 Nr.1, 2, 6 bis 11 und Abs.2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend.

§§§




 Schlußvorschriften 

§_164a   StBerG
Verwaltungsverfahren

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.

(2) 1aDie Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs.3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt;
1b§ 361 Abs.4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs.5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.
2In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

§§§




§_164b   StBerG
Gebühren

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.

(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

§§§




§_165   StBerG
Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§§§




§_166   StBerG
Fortgeltung bisheriger Vorschriften

1Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland bleibt aufrechterhalten.
2Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die Dienstaufsicht zu erlassen.

§§§




§_167   StBerG
Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

§§§




§_168   StBerG
Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs.2 (f) am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 166 Abs.2 (f) tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

§§§





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§§§