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Zu § 1 InvStG |
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§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Zinsen, Dividenden“ durch das Wort „Kapitalerträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.1 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 1 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Erträge aus Zinsen, Dividenden“ durch die Angabe „Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und aus Wertpapierveräußerungsgeschäften“ und die Angabe „§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt,“ durch die Angabe „§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1,“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.1 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 1 Abs.4 Nr.1 und 2 wurde jeweils die Angabe „Abs.2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 1 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.1 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich
gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich
der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
2Ausgeschüttete
Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung
verwendeten Kapitalerträge (2), Erträge aus
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
3Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen
nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur
Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und aus Wertpapierveräußerungsgeschäften (3), Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige
Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, (3) Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
In § 1 Abs.4 Nummer 1 wurde die Angabe „im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören,“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.1 b) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 1 Abs.4 Nummer 2 wurde die Angabe „im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und des Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören,“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.1 b) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 1 Abs.1 und 2 wurden durch die Absätze 1, 1a und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs.1 oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes (inländische Investmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen (inländische Investmentanteile),
ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs.8 und 9 des Investmentgesetzes.
(2) 1Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des
Investmentgesetzes sind anzuwenden.
2Bei Investmentfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs.6 des
Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens
(§ 2 Abs.2 des Investmentgesetzes) im Sinne
des § 34 der Abgabenordnung.
§§§
Zu § 2 InvStG |
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In § 2 Abs.1 wurden nach dem Wort „Erträge“ die Wörter „und der Zwischengewinn“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.3 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 2 Abs.1 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.3 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Angabe „sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914)“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
In § 2 Abs.3 Nr.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind“ durch die Angabe „§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 19 des REIT-Gesetzes sind“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „sowie § 37 Abs.3“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.2 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 2 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.2 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie
1aGewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften
und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind;
1b§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 19 des REIT-Gesetzes sind (4)
anzuwenden.
2Enthalten die
Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von
Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften,
so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in
Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind;
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.
§ 2 Abs.2a wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 2 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 2 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Anteilscheininhaber“ durch das Wort „Anleger“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.3 a) aa) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 2 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.3 a) bb) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absätze 1a bis 1c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „Abs.1 Satz 1 Nr.1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.3 c) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 3 InvStG |
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In § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 1 wurde das Wort „inländischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 3 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt nicht bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten.
§ 3 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) cc) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
1§ 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt.
In § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Satz 1 wurden die Wörter „nach Nummer 2“ durch die Wörter „nach Anwendung der Nummern 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) dd) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 3 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
1Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrechnen.
In § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zu dem“ die Wörter „um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Abs.1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.2“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 3 Abs.2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 1 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
Zu § 4 InvStG |
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In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „bei inländischen Investmentanteilen außerdem“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften ist auf das nach
§ 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,
wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das
nach § 32a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde
Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte
vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin
enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel
zu berücksichtigen sind.
In § 4 Abs.2 Satz 7 wurde nach den Wörtern „für Zwecke der Anrechnung“ die Angabe „und bei der Anwendung des § 7 Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 4 Abs.2 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.3 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Gehören die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind (2).
§§§
Zu § 5 InvStG |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 wurde das Wort „Rechenschaftsbericht“ durch das Wort „Jahresbericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 5 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 b) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 5 Abs.2 bisheriger Satz 3 neuer Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 b) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 5 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.2 b) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.2 b) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wurde die Angabe „Vorjahre“ durch die Angabe „Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) aaa) aaaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wurde nach der Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 Satz 1“ die Angabe „in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) aaa) bbbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe gg wurde nach der Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 Satz 2“ die Angabe „in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) aaa) cccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe d und e wurden jeweils die Doppelbuchstaben aa und bb durch die Angabe „§ 7 Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) ccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
f) den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2 entfällt, und
aa) nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar,
bb) nach § 34c Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs.4 vorgenommen wurde,
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt,
§ 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe h wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) ddd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
h) den von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrag;
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurde nach den Wörtern „Liegen die in“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5 Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurde Doppelbuchstabe ll eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wurden nach dem Klammerzusatz „(mit mindestens vier Nachkommastellen)“ die Wörter „sowie die in der Ausschüttung enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.4 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wurden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter „in der Ausschüttung“ durch die Wörter „in den ausgeschütteten Erträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.4 a) bb) aaa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wurde Doppelbuchstabe aa aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.4 a) bb) bbb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren (10)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurden nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „mit Ausnahme des Buchstaben a“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.4 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz wurde die Angabe „§ 122 Abs.1 oder 2 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 122 Abs.1 oder Abs.2 des Investmentgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.4 c) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.4 c) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh wurde die Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.3 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 8 ist nur anzuwenden“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.3 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.3 a) aa) aaa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht:
a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie die in der Ausschüttung enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren (19),
b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen) ,
c) die in den ausgeschütteten Erträgen (20) enthaltenen
aa) (21)
bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.1 Satz 1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung (11),
cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes,
dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes,
ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes,
ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes,
gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.1 Satz 2 „in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, (12) soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
hh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 (25),
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.1,
jj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,
kk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne von § 7 Abs.1 bis 3 (13)
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs.1 bis 3, (13)
f) (14) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2 entfällt, und
aa) nach § 4 Abs.2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs.4 vorgenommen wurde,
bb) nach § 4 Abs.2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs.4 vorgenommen wurde,
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs.2 und 3 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,
g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs.3 Satz 1,
h) ..(15)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 wurden vor den Wörtern „§ 323 des Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.3 a) aa) bbb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 5 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.3 c) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 5 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.3 c) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent (8) des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3 wurden jeweils hinter dem Wort „Investmentgesellschaft“ die Wörter „oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Satz 2 und Satz 3, wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.56 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 6 InvStG |
---|
In § 6 Satz 1 wurden hinter dem Wort „Investmentanteile“ ein Komma und die Wörter „der Zwischengewinn“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.7 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§§§
Zu § 7 InvStG |
---|
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.8 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 wurden die Wörter „für den Anleger“ sowie „an ihn“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „und ausländische“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) aa) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurden nach den Wörtern „aus Termingeschäften“ die Wörter „im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden am Ende von Satz 1 nach den Wörtern „unterworfenen Erträgen“ die Wörter „einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) aa) ccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.7 und 8“ durch die Angabe „Nr.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.3 Satz 1 wurde die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „sowie mit Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 7 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 wurde nach den Wörtern „und seitdem verwahrt“ die Angabe „oder sind der auszahlenden Stelle im Rahmen eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen worden“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.5 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.5 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 7 Abs.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.5 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder
einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als
zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 44a Abs.4 und des § 44b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
und in dem dort bestimmten Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet.
2Im Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung
der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.4 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
a) inländische (3) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unberührt;
§ 7 Abs.1 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.4 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 7 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Erträgen eines inländischen Investmentvermögens
wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 (7) Prozent vorgenommen,
soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs.1
Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten sind.
2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 7 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.4 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 7 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.4 d) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (13) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4 wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an.
§ 7 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.4 e) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Die inländische Investmentgesellschaft erstattet
die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in
Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes
4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten.
2aSie hat sich zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der
Kapitalerträge zu verschaffen;
2b§ 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Wird der Antrag in
Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein
Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeitpunkt
des Zufließens der Einnahmen in einem auf den
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden
Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesellschaft
sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen,
dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wurde die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 und 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 a) aa) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 7 Absatz 1 Satz 4 wurde aufgehoben und Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 a) bb) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden (15).
§ 7 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt
für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des
Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend.
2Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten
Betrag einzubehalten.
§ 7 Absatz 3 wurde durch durch die Absätze 3 bis 3d ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 c) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (16) 1Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit
inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder
Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
enthalten sind.
2Von den für den Steuerabzug von
Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
sind auf Erträge nach Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge
nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
3Absatz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 7 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 d) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines
inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in
Absatz 3 genannten (8) hat die inländische Investmentgesellschaft
den Steuerabzug vorzunehmen.
2§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkommensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden (17).
3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
4Die Kapitalertragsteuer
ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten.
5Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem
Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), geändert durch die Verordnung vom
20. Dezember 2006 (BGBl.I S.3380), in der jeweils
geltenden Fassung zu übermitteln (12).
§ 7 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 e) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (13) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absatzes
4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Abstandnahme
vom Steuerabzug möglich ist, hat
das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
das den Investmentanteil im Zeitpunkt
des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt,
§ 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden (18).
2Wird die Kapitalertragsteuer
nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische
Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und
den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem
von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger
als zugeflossen gelten.
3Der Anleger hat die Bescheinigung
nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
und eine Steuerbescheinigung vorzulegen,
aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1
verfahren wurde.
§ 7 Absatz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.5 f) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (19) 1Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes den Investmentanteil
in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge
im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger,
der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
oder der als natürliche Person weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, als zugeflossen gelten, in einem auf
den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Wird der Investmentanteil
in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge
im Sinne des Absatzes 4 einem
Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch
Geschäftsleitung oder der als natürliche Person
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem
auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
lautenden Depot eines ausländischen Kreditinstituts
oder Finanzdienstleistungsinstituts
verwahrt, hat die inländische Investmentgesellschaft
auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer
zu erstatten.
3Die inländische Investmentgesellschaft
hat sich von dem ausländischen
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge
nach den Depotunterlagen als Körperschaft
weder Sitz noch Geschäftsleitung oder
als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat.
4Das Verfahren
nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuerabzug
von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
als zugeflossen gelten, der eine nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im
Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder des
Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
innerhalb des Hoheitsgebietes
eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft
im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3
des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar
ist;
soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft
oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung
in diesem Staat handelt, ist zusätzlich
Voraussetzung, dass mit diesem Staat
ein Amtshilfeabkommen besteht.
In § 7 Absatz 3c Satz 2 wurden nach den Wörtern „geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.22 Nr.1 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 7 Absatz 3d Satz 3 wurden nach den Wörtern „geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.22 Nr.1 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 7 Absatz 4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.22 Nr.1 c) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 8 InvStG |
---|
In § 8 Abs.2 wurde Nach dem Wort „gehören“ wurden ein Semikolon und neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 a) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 a) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende
Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt
der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn
auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung
oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt
hat, andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts
ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs.2 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn
auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt
der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den
maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits.
3Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in
§ 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden
Teils nach § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.
§ 8 Abs.4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 4 Abs.1“ ein Komma und die Angabe „aber auch § 19 des REIT-Gesetzes,“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 8 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(5) (4) aAuf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören, ist § 23 Abs.1
Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden;
b§ 17 und § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
sind nicht anzuwenden.
§ 8 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 8 Abs.5 Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören“ durch die Angabe „die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach § 22 Nr.1 oder Nr.5 des Einkommensteuergesetzes gehören“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.6 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 8 Abs.5 Satz 3 wurden nach den Wörtern „zu mindern“ die Wörter „sowie um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.6 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Abs.5 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.6 a) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 8 Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „einschließlich des § 44a Abs.4 und 5 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „einschließlich des § 43 Abs.2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs.4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.6 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Rückgabe oder Veräußerung“ durch die Wörter „Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.5 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 8 Abs.5 Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.5 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 8 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.5 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 9 InvStG |
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In § 9 wurde das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort „Anteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.6 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 9 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.6 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 10 InvStG |
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In der Überschrift des § 10 wurde das Wort „Dach-Sondervermögen“ durch das Wort „Dach-Investmentvermögen“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.6 a) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 10 Satz 1 wurde das Wort „Dach-Sondervermögen“ durch das Wort „Dach-Investmentvermögen“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.6 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 10 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.6 c) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.6 d) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 11 InvStG |
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In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Gemeindewirtschaftssteuer“ durch das Wort „Gewerbesteuer“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.10 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 11 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.5 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDie von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
wird auf Antrag an die Depotbank erstattet,
soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist;
1bdies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.
2Für die Erstattung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundeszentralamt für Steuern (2) und bei den übrigen Kapitalerträgen das
Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer
abgeführt worden ist.
§ 11 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.7 a) aa) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.5 des Körperschaftsteuergesetzes.
§ 11 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.7 a) bb) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 11 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden nach den Wörtern „bei den übrigen Kapitalerträgen“ die Wörter „außer Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.7 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 12 InvStG |
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In § 12 Satz 3 wurde die Angabe „§ 19 Abs.2“ durch die Angabe „§ 19 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.11 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§§§
Zu § 13 InvStG |
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In § 13 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „testierte Rechenschaftsbericht“ durch die Wörter „Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.12 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 13 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „oder weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 13 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 13 Abs.4 neuer Satz 3 wurde die Angabe „nach Satz 1“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.4 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 13 Abs.4 neuer Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.4 d) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.
§ 13 Abs.4 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.4 e) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 13 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.7 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 13 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.7 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 13 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.8 iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
In § 13 Absatz 13 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.56 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 14 InvStG |
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§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.13 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten
die Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die
zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert
veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit
diesem Wert angeschafft.
2Gehören Anteile an dem übernommenen
Sondervermögen nicht zu einem Betriebsvermögen
und sind die Voraussetzungen des § 23 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des
Buchwerts die Anschaffungskosten.
(2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übernommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen, der auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Übernahme war.
(3) 1Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des laufenden
Geschäftsjahres des übernommenen Sondervermögens
vor dessen Übernahme gelten den Anteilinhabern
des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf
des Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr.5
des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen.
2Dies gilt auch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden
angewachsenen Erträge des übernommenen Sondervermögens.
§ 14 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes.
Satz 1 gilt auch für die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens.
Die Überschrift des § 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.6 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14 Abs.1 wurde nach dem Wort „Absätze“ die Angabe „2 bis 6“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.6 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 14 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.6 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 14 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.7 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 14 Abs.7 Satz 2 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.7 b) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14 Abs.7 neuer Satz 2 wurden die Wörter „Die vorstehenden Sätze sind“ durch die Wörter „Satz 1 ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.7 b) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 14 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.7 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In der Überschrift des § 14 wurde das Wort „Übertragung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.9 a) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 14 Abs.1 wurden die Wörter „Übertragung aller Gegenstände eines Sondervermögens“ durch das Wort „Verschmelzung“ und die Wörter „§ 40 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.9 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 14 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.9 c) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 14 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „zum Übertragungsstichtag“ durch die Wörter „zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.9 d) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 14 Abs.4 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.9 e) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 14 Abs.7 Satz 1 Nummer 5 wurden nach den Wörtern „andere Investmentgesellschaft“ die Wörter „oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.9 f) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 15 InvStG |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung „§ 4 Abs.4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs.4 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1, §§ 6, 7 Abs.4 Satz 2 und § 8 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.14 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 15 Abs.1 Satz 5 und 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 15 Abs.1 Satz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.9 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 15 Abs.2 Satz 4 wurde die Zahl „30“ durch die Zahl „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.9 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde hinter dem Wort „Spezial-Sondervermögen“ die Angabe „oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind,“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.5 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 15 Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich“ ein Komma sowie die Wörter „eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.5 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 15 Abs.2 Satz 5 wurde die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.7 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In der Überschrift des § 15 wurden die Wörter „und Spezial- Investmentaktiengesellschaften“ angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.10 a) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 6, 7 Abs.4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.10 b) aa) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 15 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Sondervermögens“ durch das Wort „Investmentvermögens“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.10 b) bb) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 15 Abs.1 Satz 8 wurde durch die Sätze 8 bis 10 ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.10 b) cc) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
8§ 7 Abs.4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend (3).
§ 15 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.10 c) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 16 InvStG |
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In § 16 Satz 1 wurde die Verweisung „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs.1 Nr.5 Satz 3 und § 6“ durch die Verweisung „§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.15 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 16 Satz 3 wurde die Angabe „§ 15 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 16 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „§ 5 Abs.1“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 16 Satz 1 wurde die Zahl „30“ durch die Zahl „100“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 16 Satz 4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.8 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 16 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.56 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 17a InvStG |
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§ 17a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.16 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 17a Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 17a Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „dem Bundeszentralamt für Steuern“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.8 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 17a Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.8 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Die Überschrift des § 17a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.8 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
In § 17a Satz 1 wurde das Wort „Sondervermögen“ durch das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt und die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs.4 bis 6“ werden die Wörter „für Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.8 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 17a Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.8 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 17a Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.8 d) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 17a Satz 1 wurde die Angabe „§ 14 Abs.4 bis 6“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 bis 6 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.9 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 17a Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.9 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
6a§ 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
6bdies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für
die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines
Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen (8).
In der Überschrift des § 17a wurde das Wort „Übertragung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.11 a) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 17a Satz 1 wurden die Wörter „Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates“ durch die Wörter „Verschmelzungen von Investmentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen,“ und in Nummer 1 die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 40g“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.11 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 18 InvStG |
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§ 18 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und in Satz 1 wurden die Wörter „Dieses Gesetz ist“ durch die Wörter „Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.17 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 18 Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.17 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 18 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.4 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.4 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 18 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.4 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 18 Abs.4 wurde angefügt (f), mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 18 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) (1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf das Geschäftsjahr des
Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem
31.Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem
Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentvermögen
auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen,
die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen.
3Ausländische Investmentvermögen können erstmals
zum Beginn des Geschäftsjahres im Sinne des Satzes 1
den Aktiengewinn (§ 5 Abs.2 und § 8) ermitteln.
4Er ist bei der erstmaligen Ermittlung mit 0 Prozent anzusetzen.
(2) (2) 1§ 3 Abs.3 in der am 16.Dezember 2004
geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2004 beginnt.
2Für § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.Dezember
2006 (BGBl.I S.2878) gilt Satz 1 entsprechend (3).
(3) (2) 1Die Bestimmungen über den Zwischengewinn sind erstmals auf Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerbe anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2004 stattfinden.
2Für § 5 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) gilt Satz 1 entsprechend (4).
In § 18 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „mit Ausnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2009 enden“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.7 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 18 Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „erstmals“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.7 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 18 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.7 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 18 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.7 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 18 Abs.6 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.23 Nr.7 d) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 18 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.9 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18 Absatz 2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.9 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 18 Absatz 5 Satz 1 bis 3 wurde jeweils die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.9 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 18 Absatz 12 bis 17 (f) wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.14 Nr.9 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 18 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.12.08, durch Art.4 iVm Art.5 Abs.2 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18 Abs.12 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.9 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht für Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
im Sinne der nach dem 31. Dezember
2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem 1.Januar 2009 anzuwendenden Fassung
des § 20 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes
sind.
§ 18 Abs.17 und 18 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.9 Nr.9 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 18 Abs.3 wurde die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.10 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 18 Abs.19 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.6 Nr.10 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 18 Abs.19 Satz 7 wurden vor den Wörtern „erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden“ die Wörter „vorbehaltlich der Sätze 8 und 9“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.12 a) aa) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 18 Abs.19 Satz 9 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.12 a) bb) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 18 Abs.20 und 21 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.9 Nr.12 b) iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 18 Absatz 20 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.22 Nr.2 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
2Die §§ 2, 7, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder ihm als zugeflossen gelten.
§§§
Zu § 19 InvStG |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz ist“ durch die Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.12 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 19 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs.3 Nr.1“ durch die Angabe „nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl. I S.1912)“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.12 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
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