BNotO (2) | ||
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Notarkammern und Bundesnotarkammer | ||
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A-1 | Notarkammern |
(1) 1Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer.
2Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von
Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen
eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer
bilden.
(2) 1Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
2Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.
§§§
(1) 1Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2aDie Satzung der Notarkammer und ihre
Änderungen werden von der Versammlung der Kammer beschlossen;
2bsie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.
(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer.
2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben
erfüllt werden.
(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Kammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.
§§§
(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare.
2Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer
Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu
unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine
gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren
zu sorgen.
(2) 1Der Notarkammer obliegt es, in
Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage
erlassenen Verordnungen durch Satzung näher
zu bestimmen.
266 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,
(4) Die Notarkammer kann
(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
(6) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen.
§§§
Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Versammlung der Kammer.
(1) 1
Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr.(2) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt.
(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.
§§§
(1) 1Die
Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars
und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber
jedermann zu wahren.
2Das gleiche gilt für Angestellte
der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs.4 sowie für Notare
und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Kammer oder in den
Einrichtungen herangezogen werden.
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) 1Die Genehmigung erteilt der Vorstand der
Notarkammer.
2Die Genehmigung soll nur versagt
werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der
Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die
Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern.
3§ 28 Abs.2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt.
2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen.
2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres
setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest,
überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der
einzelnen Abteilungen.
2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.
3Die Anordnungen können im Laufe des
Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung
oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder
der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
§§§
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.
(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
§§§
(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) 1Der Präsident muß die Versammlung der Kammer alljährlich einmal einberufen.
2Er muß sie ferner einberufen, wenn
ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den
Gegenstand angibt, der in der
Versammlung behandelt werden soll.
(3) 1Die Versammlung ist mindestens
zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder
durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung
bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
3In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.
(4) Der Versammlung obliegt insbesondere,
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
§§§
(1) 1Die
Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und
Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das
persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Kammer verlangen.
2Die Notarkammer ist befugt,
hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs.4
weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt werden.
(2) 1Die Notarkammer kann zur
Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1
obliegenden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu
wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen.
2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.
3aDas Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu;
3bes wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.
§§§
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
(2) 1Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören.
2Eine Ermahnung darf nicht mehr
ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als
fünf Jahre verstrichen sind.
(3) 1Die Ermahnung ist zu begründen.
2Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
3Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) 1Gegen den Bescheid kann der
Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung
schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen.
2aÜber den Einspruch entscheidet der Vorstand;
2bAbsatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Wird der Einspruch gegen die
Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen, kann der
Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als
Disziplinargericht für Notare beantragen.
2Der Antrag ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich
einzureichen und zu begründen.
3Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch
Beschluß.
4Auf das Verfahren des Gerichts sind
im übrigen die für Landesjustizbeamte geltenden Vorschriften über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Disziplinarverfügung
entsprechend anzuwenden.
5Soweit nach diesen Vorschriften die
Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen
Stelle die Notarkammer.
(6) 1Die Ermahnung durch die
Notarkammer läßt das Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94
oder im Disziplinarwege unberührt.
2aMacht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer;
2beine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam.
3Hat jedoch das Oberlandesgericht die
Ermahnung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht
festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts-und
Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher
Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt waren.
§§§
Bundesnotarkammer |
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(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
§§§
(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer.
2Die Aufsicht beschränkt sich darauf,
daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer
übertragenen Aufgaben
erfüllt werden.
(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.
§§§
(1) 1Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
2Sie hat insbesondere
die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen.
(2) 1Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen.
2Sie kann insbesondere Maßnahmen
ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und
ihrer Mitglieder, der Fortbildung
von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und
der
Hilfskräfte der Notare dienen.
§§§
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten (Zentrales Vorsorgeregister).
2In dieses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt aufgenommen werden.
3Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) 1Dem Gericht (1) (2) wird auf Ersuchen Auskunft aus dem Register erteilt.
2Die Auskunft kann im Wege der Datenfernübertragung erteilt werden.
3aDabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und
Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten;
3bim Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, die Auskunft aus dem Register und über Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und Löschung von Eintragungen zu treffen.
§§§
(1) 1Die Bundesnotarkammer kann für die Aufnahme von Erklärungen in das Register nach § 78a Gebühren erheben.
2Die Höhe der Gebühren richtet sich
nach den mit der Einrichtung und dauerhaften Führung des Registers
sowie den mit der Nutzung des Registers durchschnittlich verbundenen
Personal- und Sachkosten.
3Hierbei kann insbesondere der für die Anmeldung einer Eintragung gewählte Kommunikationsweg angemessen berücksichtigt werden.
(2) 1Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren
durch Satzung.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz.
§§§
1Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer
nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde
statt.
2Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen.
3Diese kann der Beschwerde abhelfen.
4Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht
am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
5Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§§§
Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Vertreterversammlung.
1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern.
2Vier Mitglieder des Präsidiums müssen
zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein, drei
Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein.
3Ein Stellvertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwaltsnotar sein.
§§§
(1) 1Das Präsidium wird von der Vertreterversammlung gewählt.
2Wählbar ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung.
(2) 1Die Mitglieder des Präsidiums werden auf
vier Jahre gewählt.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Vertreterversammlung für
den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.
§§§
(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
(3) 1Das Präsidium erstattet dem
Bundesminister der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über die
Tätigkeit der Bundesnotarkammer und
des Präsidiums.
2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum
Präsidium an.
§§§
(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen.
(2) 1Die der Bundesnotarkammer in §
78 Abs.1 Nr.4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach
Anhörung der Vertreterversammlung.
2aIn dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben;
2bdie Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten
einberufen.
2Er führt den Vorsitz in der Versammlung.
3Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen.
4Der Antrag der Notarkammern soll
schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der
Vertreterversammlung behandelt werden soll.
(2) 1In dringenden Fällen kann der
Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der
Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen.
2Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.
(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.
§§§
(1) 1In der Vertreterversammlung hat jede Notarkammer
eine Stimme.
2aIm Fall des § 65 Abs.1 Satz 2 hat
die Notarkammer so viele Stimmen, als sie Oberlandesgerichtsbezirke
oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken
umfaßt;
2bjedoch bleibt hierbei ein Teil eines
Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, wenn die Zahl der in ihm
zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem
nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des
Oberlandesgerichtsbezirks
zugelassen sind.
(2) 1Zu den Versammlungen können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat.
2Zu den Versammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden.
(3) 1Die Vertreterversammlung faßt
ihre Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
2aBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag;
2bbei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht.
§§§
Das Präsidium hat der Vertreterversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.
Die Mitglieder des Präsidiums und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.
§§§
T-3 | Aufsicht, Disziplinarverfahren | 92-110a |
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A-1 | Aufsicht | 92-94 |
Das Recht der Aufsicht steht zu
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.
(1) 1Den
Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der
Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren.
2Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig.
3Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.
(2) 1Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.
2Die Prüfung erstreckt sich auch auf
die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung
der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die
vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige
Anzeige
von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung.
3In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.
(3) 1Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung.
2Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen.
3aZur Durchsicht und Prüfung der
Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und
Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie
der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der
Justizverwaltung herangezogen werden;
3beine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu.
4Soweit bei dem Notar die
Kostenberechnung bereits von einem Beauftragten der Notarkasse geprüft
wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.
(4) 1Der Notar ist verpflichtet, den
Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten
Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die
in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und
auszuhändigen,
Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten
automatisiert
verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben.
2Personen, mit denen sich der Notar
zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame
Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden
Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung
der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist.
3Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche
Verbindung im Sinne von § 27 Abs.1 Satz 2 besteht oder bestanden hat (1).
§§§
(1) 1Die
Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei
ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art
eine Mißbilligung auszusprechen.
2§ 75 Abs.2, Abs.3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der
Aufsichtsbehörde, die die Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde
einlegen.
2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen.
3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde.
4Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
5Wird die Beschwerde gegen die
Mißbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die
Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare
beantragen.
6§ 75 Abs.5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt.
2Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam.
3Hat jedoch das Oberlandesgericht die
Mißbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht
festgestellt hat, ist eine
Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf
Grund solcher
Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner
Entscheidung nicht
bekannt waren.
§§§
A-2 | Disziplinarverfahren | 95-110a |
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(1) 1Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom
bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine
Verfolgung nicht mehr zulässig.
2Diese Frist wird durch die Verhängung einer Disziplinarverfügung und durch jede sie bestätigende Entscheidung sowie durch
die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahren unterbrochen.
3Sie ist für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens gehemmt.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
§§§
1Soweit in
diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für
Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1.März
2001 geltenden Fassung noch bis zum 1.Januar 2010 entsprechend
anzuwenden.
2Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr.
3Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt.
4Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter
der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.
§§§
(1) 1Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
2Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(2) 1Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen
Amtssitz erkannt werden.
2In diesem Fall hat die
Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung,
nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen
Amtssitz zuzuweisen.
3Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
(3) 1Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden.
2In diesem Fall darf die erneute
Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der
Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder
auszuüben.
(4) 1Geldbuße kann gegen Notare bis zu
fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro
verhängt werden.
2Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße
verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des
erzielten Vorteils erkannt werden.
(5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
§§§
(1) Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden.
(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen.
§§§
1Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende
Richter am Oberlandesgericht sein müssen, sowie die richterlichen
Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des
Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren
bestellt.
2Im übrigen gelten die Vorschriften
des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.
§§§
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt.
2Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht.
3aDie Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist;
3bsie hat vorher den Vorstand der Notarkammer
zu hören.
4Die Vorschlagsliste des Vorstandes
der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche
Zahl von Notaren enthalten.
5Umfaßt ein Oberlandesgericht
mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so
verteilt die Landesjustizverwaltung
die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Notarkammer angehören oder bei der Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
(5) 1aDie Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt;
1bsie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder
berufen werden.
2Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
§§§
(1) 1Die
Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer
ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters.
2Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
3Sie erhalten aus der Staatskasse
für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die
sich auf das Eineinhalbfache des in
§ 153 Abs.2 Satz 1 Nr.2 erster Halbsatz der Kostenordnung genannten
höchsten Betrages
beläuft.
4Außerdem haben sie Anspruch auf
Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 153
Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie Abs.4 der Kostenordnung.
(2) 1Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, wenn ein Umstand eintritt
oder bekannt wird, welcher der Ernennung entgegensteht.
2Über den Antrag entscheidet der
Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten
Landesgerichts, das als Disziplinargericht
zuständig ist.
3Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken.
4Vor der Entscheidung sind der Notar und der
Vorstand der Notarkammer zu hören.
5Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei dem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit dieser Berufung.
§§§
1Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende
Richter am Bundesgerichtshof sein müssen, sowie die richterlichen
Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
Bundesgerichtshofs aus der
Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt.
2Im übrigen gelten die Vorschriften
des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.
§§§
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen.
2Sie werden einer Vorschlagsliste
entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von
Vorschlägen der Notarkammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht.
3aDas Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist;
3ber hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer
zu hören.
4Die Vorschlagsliste muß mindestens
die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur Hälfte aus
hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.
(2) 1Die Beisitzer dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand einer Notarkammer oder einem anderen
Disziplinargericht für Notare angehören oder bei einer Notarkammer im
Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
2Im übrigen gelten § 103 Abs.3 bis 5
und § 104 Abs.1 Satz 2 bis 6 dieses Gesetzes sowie §§ 109 bis 111 der
Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß vor der
Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium
der Bundesnotarkammer zu hören ist.
§§§
1Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juli 1967 (BGBl.I S.750, 984), die
zuletzt durch Artikel 19 Abs.3 des Gesetzes vom 29.Juni 1998 (BGBl.I S.1666)
geändert worden ist, über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in
Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden.
2Die im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht dem Bundesdisziplinaranwalt zustehenden
Befugnisse werden von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
wahrgenommen.
§§§
(1) 1Ob über
eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im
Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für
Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die
Verfehlung
vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt
im Zusammenhang steht.
2Ist dies zweifelhaft oder besteht
ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen
Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für
Rechtsanwälte, andernfalls im
Disziplinarverfahren zu entscheiden.
(2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, so ist das andere Gericht an diese Entscheidung gebunden.
§§§
(1) 1Eintragungen
in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine
Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander
verhängt wurden.
2Die über diese
Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar
geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.
3Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend.
2Die Frist beträgt fünf Jahre.
(6) 1Eintragungen über
strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in
Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung
von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme,
einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind auf Antrag des
Notars nach fünf Jahren
zu tilgen.
2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
T-4 | Übergangs- und Schlußbestimmungen | 111-118 |
---|
(1) 1Verwaltungsakte,
die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können durch einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn
es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
2Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er
rechtswidrig sei.
3Soweit die Landesjustizverwaltung
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur
darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
(2) 1Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt
werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist.
2Der Antrag ist auch zulässig, wenn
ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund
innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.
(3) 1Zuständig für die Entscheidung ist im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht, im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof.
2Diese Gerichte entscheiden in der in Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.
3§ 100 gilt entsprechend.
(4) 1Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig.
2aIm übrigen gelten für das Verfahren §§ 37 Abs.1
und 3 (1), §§ 40, 41 und 42 Abs.4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend;
2ban die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Landesjustizverwaltung (1).
3aDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der
Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten;
3bdas Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat (2).
4Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu
der Verhandlung gestattet;
4bGleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsidenten
und seine Stellvertreter und im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse für ihren
Präsidenten und seinen Stellvertreter (2).
§§§
(1) 1Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.
2Sie hat ihren Sitz in München.
3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst
den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken.
4Sie führt ein Dienstsiegel.
5Sie untersteht der Rechtsaufsicht
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der
beteiligten Justizverwaltungen aus.
7Die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom
Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe
der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung
geprüft.
(2) 1Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates
Sachsen.
2Sie hat ihren Sitz in Leipzig.
3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienstsiegel.
4Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen
Staatsministeriums der Justiz.
5Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten
Justizverwaltungen aus.
6Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom
Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.
(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;
Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;
einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs.2 und § 67 Abs.3 Nr.3;
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;
Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;
Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;
wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern;
Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.
(4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie können insbesondere
fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,
über Absatz 3 Nr.3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,
die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.
(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.
(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäftigen.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr.2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(9) 1Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und
außergerichtlich.
2Er leitet ihre Geschäfte und ist für
die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig,
die nicht dem Verwaltungsrat obliegen.
3Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates
und vollzieht dessen Beschlüsse.
(10) 1Der Präsident der Notarkasse wird von den
Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die
Dauer von vier Jahren gewählt.
2Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der
Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich
der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.
(11) 1Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,
die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen Mitarbeitern,
die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Mitarbeitern an die Notare,
2Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(12) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse
werden für die Dauer von vier Jahren durch
die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken
im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt.
2Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen
jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat.
3Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk
zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk
für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied.
4Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des
jeweiligen Oberlandesgerichts sein.
(13) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse
werden für die Dauer von vier Jahren
durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im
Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt.
2aDie Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder
in den Verwaltungsrat;
2bbei mehr als drei Millionen
Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer
sind drei Mitglieder zu wählen.
3Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk
der jeweiligen Notarkammer sein.
(14) 1Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt
§ 69a entsprechend.
2Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien.
3Er erteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.
(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.
(16) 1Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören
die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der
Kasse diese an.
2Bei der Kasse wird zur Beratung in
Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr.5 ein Beirat gebildet,
in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich
der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat
ebenso viele Mitglieder entsenden.
3Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse.
4Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.
(17) 1Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben
auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus
den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen
gebildet werden.
3Die Höhe der Abgaben richtet sich
nach der Leistungsfähigkeit des Notars.
4Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der
durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt
werden.
5Die Abgabensatzung kann Freibeträge
und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren
festlegen.
6Sie regelt ferner
die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen,
ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs.4 Satz 4) oder fachkundigen Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.
7Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde
die Abgaben vorläufig festsetzen.
8Rückständige
Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten
ausgestellten, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung
nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen
werden.
9Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht
einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen
und des Kosteneinzugs durch den
Notar nachprüfen.
10Der Notar hat den mit der Prüfung
Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden,
Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten,
diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(18) 1Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse
von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte,
die Vorlage von Büchern und Akten sowie
das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten
oder dem Verwaltungsrat verlangen.
2Der Präsident
kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger
schriftlicher Androhung, auch wiederholt,
Zwangsgeld festsetzen.
3Das einzelne Zwangsgeld
darf eintausend Euro nicht übersteigen.
4aDas
Zwangsgeld fließt der Kasse zu;
4bes wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.
(19) 1Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben
und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe
und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung.
2Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung.
3Für die Notarkasse erfolgt die Bekanntmachung
im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer
Bayern und der Notarkasse“.
4Für die Ländernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im
„Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse“.
§§§
§§§
Für das württembergische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Bezirksnotare nicht.
2Die Vorschriften über ihre
Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer
Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des
Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.
(2) 1Die Bezirksnotare sind
berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart
gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne
Stimmrecht beizutreten.
2Dem Vorstand der Notarkammer gehört ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt ist.
3Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil.
4Dieser Bezirksnotar und sein
Vertreter werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis derjenigen
Bezirksnotare gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.
(3) 1Die Landesjustizverwaltung
kann Bezirksnotare und Personen, welche die Voraussetzungen für die
Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, zu Notaren nach § 3 Abs.1
bestellen.
2Die Auswahl unter den in Satz 1
genannten Personen ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung
unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
und des beruflichen Werdegangs, vor allem der im
Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen, vorzunehmen.
3Die Landesjustizverwaltung kann
davon absehen, einen Anwärterdienst nach § 7 für Bewerber mit
Befähigung zum Richteramt einzurichten und solche Bewerber zu Notaren
nach § 3 Abs.1 zu bestellen, wenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur
Verfügung stehen.
§§§
Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:
(1) Neben Notaren nach § 3 Abs.1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.
(2) 1Notare im Landesdienst, die sich um eine
Bestellung zum Notar nach § 3 Abs.1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen
dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich
im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
2§ 6 Abs.3 gilt mit der Maßgabe,
dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist,
vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare
im Landesdienst.
2Die Vorschriften über ihre
Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer
Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des
Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.
(4) 1Die Notare im Landesdienst
sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe
gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten.
2§ 114 Abs.2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1In den
Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen
Teile des Landes Baden-Württemberg, in denen am 1.April 1961
Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung als Notare bestellt
werden
konnten, können auch weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden.
2§ 7 ist insoweit nicht anzuwenden.
3§ 4 gilt entsprechend.
(2) 1In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz
gilt § 3 Abs.2 nicht.
2Soweit am 1.April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.
(3) In dem in Artikel 1 Abs.1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.
§§§
Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs.1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
(2) Die am 8.September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs.2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.
§§§
(1) 1Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher
Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität
oder Hochschule der Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und
einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer
Staatsprüfung absolviert hat.
2Auf den Vorbereitungsdienst
mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der
Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig
war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und
notarspezifische Kenntnisse nachweist.
(2) Abweichend von § 47 Nr.1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8.September 1998 das 58.Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7.September 2010 im Amt bleiben.
§§§
§§§
1Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes
zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15.Juli 2006 (BGBl.I S.1531) zu wählen.
2Bis dahin amtieren die bisherigen Organe weiter.“
§§§
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§§§