BNotO (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 303-1
idF der Bekanntmachung vom 24.02.61 (BGBl_I_61,97)
zuletzt geändert durch Art.24 iVm Art.112 Abs.2 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Das Amt des Notars | ||
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Bestellung |
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
§§§
1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.
2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.
3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
§§§
(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1.April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer (1) als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
§§§
1Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
2Dabei ist insbesondere das Bedürfnis
nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen
Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des
Notarberufs zu berücksichtigen.
§§§
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.
(1) 1Nur solche
Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit
und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind.
2Bewerber können nicht erstmals zu
Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das
sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In den Fällen des § 3 Abs.2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
(3) 1Die
Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet
sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter
Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung und der
bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen.
2In den Fällen des § 3 Abs.2 können
insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die
erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den
beruflichen Organisationen veranstaltet werden,
in die Bewertung einbezogen werden.
3Die Dauer des Anwärterdienstes ist in
den Fällen des § 3 Abs.1, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber
hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist in den Fällen des § 3
Abs.2 angemessen zu berücksichtigen.
4Die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften,
Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten
eines
vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen
Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3
sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer
vorübergehenden
Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen.
§§§
Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.
(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.
(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) 1War ein Bewerber ohne sein
Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.
4Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist
nachzuholen.
(4) 1Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6
Abs.3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist
vorlagen.
2Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7
Abs.1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
§§§
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs.1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.
(2) 1Die Auswahl unter mehreren
geeigneten Bewerbern um
die Aufnahme in den Anwärterdienst ist nach der persönlichen und
fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in
der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen.
2aBewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln;
2b§ 6b Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
3Sie können auch dadurch ermittelt
werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine
ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte Dauer ermöglicht.
4Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
(3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt.
2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar.
3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
(4) 1Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat.
2Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der Notar.
3Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung
ab für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die
denen eines Richters auf Probe
anzugleichen sind.
4Die Notarkammer erläßt hierzu
Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in
welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur
Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
(5) 1Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen.
2Die näheren Bestimmungen über die
Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von
ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.
(7) 1Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt.
2Er kann entlassen werden, wenn er
(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines
besoldeten Amtes sein.
2aDie Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen;
2bder Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht
persönlich ausüben.
(2) 1aDer Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben;
1b§ 3 Abs.2 bleibt unberührt.
2Der Anwaltsnotar darf zugleich den
Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und
vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
2Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem
öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann.
3Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören.
4Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder
befristet werden.
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
§§§
(1) 1Zur
hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am
selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung
verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
2Die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer
geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen
Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen,
(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.
§§§
(1) 1Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen.
2In Städten von mehr als
hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder
Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden.
3Der Amtssitz darf unter Beachtung
der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer
mit Zustimmung des Notars verlegt werden.
4Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
(2) 1Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten.
2aEr hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird;
2bdie Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung
am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
3Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs.1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen (1).
(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
(4) 1aDem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten;
1bohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt.
2Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger
Sprechtage.
§§§
(1) 1Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat.
2Die Landesjustizverwaltung kann
nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des
Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des
Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere
zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§§§
(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.
(3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.
§§§
1Der Notar ist
befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei
seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins
Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden
Staates
entgegenstehen.
2Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Pflichten zu beachten.
3aEin im Ausland bestellter Notar
darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich
dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten;
3bSatz 1 gilt entsprechend.
4Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Pflichten zu beachten.
§§§
1Die Notare
werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer
durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt.
2Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs.1 und 2) angeben.
§§§
(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!" Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".
(2) 1Gestattet ein Gesetz den
Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich
schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar,
der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist,
diese Beteuerungsformel sprechen.
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat.
2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung
vornehmen.
§§§
Ausübung des Amtes |
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(1) 1Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten.
2Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern
unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) 1Der Notar hat sich durch sein
Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des
Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.
2Er hat jedes Verhalten zu vermeiden,
das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten
Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder
Parteilichkeit.
(4) 1Dem Notar ist es abgesehen von
den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten,
Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art
der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder
im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine
sonstige Gewährleistung
zu übernehmen.
2Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) 1Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen.
2Es ist ihm insbesondere verboten,
sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs.1
der Gewerbeordnung ausübt,
sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
beteiligen,
wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach
§ 9 verbunden
oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder
unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.
§§§
(1) 1Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.
2Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) (1) 1Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde
statt.
2Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer
des Landgerichts, in dessen Bezirk der
Notar seinen Amtssitz hat.
3Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
(3) 1In Abweichung von Absatz 1 und
2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs.4
des Beurkundungsgesetzes verweigern,
soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt.
2Der Notar muss jedoch spätestens ab
dem 1.April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die
Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.
§§§
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
§§§
(1) 1Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.
2Soweit nicht gesetzliche
Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen,
sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch
eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende
Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall
zugestimmt hat.
3In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern.
4Das Versprechen und Gewähren von
Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung
Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
§§§
(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist.
3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1aDie Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen;
1bist ein Beteiligter verstorben
oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die
Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel
über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen.
2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
§§§
(1) 1Verletzt
der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
2aFällt dem Notar nur Fahrlässigkeit
zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag;
2bdas gilt jedoch nicht bei
Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen
dem Notar und dem Auftraggeber.
3Im übrigen sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer
von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend
anwendbar.
4Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) 1Hat ein Notarassessor bei
selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten
Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1.
2aHatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner;
2bim Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet.
3Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs.3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet.
4Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
§§§
(1) 1Der Notar
ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur
Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus
seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen
ergeben, für die er haftet.
2Die Versicherung muß bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den
nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten
allgemeinen
Versicherungsbedingungen genommen werden.
3Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung
gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.
(2) 1Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden
2Ist bei
Vorliegen einer Amtspflichtverletzung
nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt
der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er
gleichwohl
bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher
Handlung
deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten.
3Soweit der
Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht
der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer,
den Versicherer gemäß § 67 Abs.3 Nr.3 oder einen sonstigen
Ersatzberechtigten auf ihn über.
4Der Berufshaftpflichtversicherer
kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2
einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen
verlangen.
(3) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
2Die Leistungen des Versicherers für
alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen
auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
3Der Versicherungsvertrag muß dem
Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung
und der Notarkammer den Beginn
und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede
Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
4Im Versicherungsvertrag kann
vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung
eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des
Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein
Versicherungsfall gelten.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes (1) ist die Landesjustizverwaltung.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssumme für die Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
§§§
Die Amtstätigkeit |
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(1) 1Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen.
2Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die
Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von
Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die
Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die
Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) 1Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen.
2Eine Versteigerung beweglicher
Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung
unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder
vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) 1Die Notare sind zuständig,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben.
2Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) 1Der Notar darf die
Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung
Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in
eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß.
2Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
§§§
(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
§§§
1aDie Notare
sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von
den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung
an Dritte zu übernehmen;
1b§§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben
unberührt.
§§§
(1) 1Zu dem Amt
des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem
Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von
Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten.
2Der Notar ist auch, soweit sich
nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem
Umfange befugt, die Beteiligten vor
Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) 1Nimmt ein Notar, der zugleich
Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so
ist anzunehmen, daß er als Notar
tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der
in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen.
2Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes
ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei
den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 der Grundbuchordnung, § 25 der
Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen.
2aDie Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist;
2beine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
§§§
Sonstige Pflichten des Notars |
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(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
(2) 1Die Landesregierungen oder die
von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange
einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum
Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß
als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde
dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat.
2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
§§§
1Der Notar hat
die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und
der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
2Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs.4 und § 18 besonders hinzuweisen.
3Besteht ein einheitliches
Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer
von ihnen die Verpflichtung vornimmt.
§§§
(1) 1Der Notar
hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen
Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der
Notarkammer anzuzeigen.
2Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.7
des Beurkundungsgesetzes (1).
3Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten (2).
3§ 9 bleibt unberührt.
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.
§§§
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.
(3) 1Ein Anwaltsnotar, der sich nach
§ 9 Abs.3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder
mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als
Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn
sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf
demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf
seine
Geschäftsstelle hinweist.
2In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen.
§§§
(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.
(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.
§§§
1Der Notar hat
das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das
Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das
Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten.
2Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung
verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.
§§§
§§§
Notarvertreter |
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1Will sich der
Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er
aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines
Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.
§§§
(1) 1aDie
Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner
Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen;
1bdie Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden
(ständiger Vertreter).
2Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden.
2Dies gilt auch, wenn ein Notar es
unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus
gesundheitlichen Gründen
zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) 1Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden.
2aDie ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden;
2bals ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden.
3Es soll - abgesehen von den Fällen
des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen
und zur Übernahme des Amtes bereit ist.
4Für den Notar kann auch ein nach §
1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach §
1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen
und den Vertreter vorschlagen.
(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt.
2Er hat, sofern er nicht schon als
Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten
des Landgerichts den Amtseid (§ 13)
zu leisten.
3Ist er schon einmal als Vertreter
eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den
früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
(2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.
§§§
(1) 1Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten
des Notars.
2Er hat seiner Unterschrift einen ihn
als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel
des Notars zu gebrauchen.
(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
§§§
(1) 1Die
Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und
endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der
Übergabe des Amtes an den Notar.
2Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.
(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
§§§
(1) 1Für die
Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung
kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten
einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im
Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung
geben.
2Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen.
(2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
(4) 1Der Notar, der die Akten in
Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften
mit seiner Unterschrift und unter seinem
Siegel oder Stempel.
2Für die Erteilung der Ausfertigungen
oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die
Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden.
3In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.
(5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu.
§§§
1Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.
2Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
§§§
Notariatsverweser |
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Das Amt des Notars erlischt durch
(1) bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs.2,
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),
1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen.
2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.
3Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
§§§
(1) Wer als Notarin oder als Notar
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Erklärt
der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden
Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem
Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er
innerhalb dieser
Frist dort erneut bestellt.
2§ 97 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1aNach erneuter Bestellung
am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz
1 innerhalb der nächsten beiden Jahre
ausgeschlossen;
1b§ 48b bleibt unberührt.
2Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.
§§§
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs.1 des Beurkundungsgesetzes verstößt;
wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.
(3) 1Die Amtsenthebung geschieht durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer.
2Der Notar ist vorher zu hören.
3aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 bis 9 ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag
des Notars durch Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen;
3bder Antrag ist nur innerhalb eines
Monats zulässig, nachdem dem Notar eröffnet ist, daß und aus welchem
Grund seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist.
(4) 1In den auf die Amtsenthebung
nach Absatz 1
Nr.7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Pflegers für
den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in
der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu
lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die
Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten.
2Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt oder Notar
bestellt werden.
3Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
§§§
(1) 1Ist das Amt
eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen
Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars
sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in
Verwahrung zu geben.
2Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen.
3Die Vorschriften des § 45 Abs.2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben
die Akten und Bücher in seiner Verwahrung.
2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) 1Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung.
2Sind Notariatsakten an ein
Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare
Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in
seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf
Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung
übergeben waren, vom
Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar
seinen
Sitz hatte.
3Die Vorschriften des § 45 Abs.4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs.3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der Notar die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" zu führen.
2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) 1Ist das Amt eines zur
hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§
48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch Amtsenthebung
aus den in § 50 Abs.1 Nr.7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die
Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine
Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"
weiterzuführen.
2Das gleiche gilt für einen
Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen
Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder
ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin
Rechtsanwalt zu nennen.
(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann
die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst"
zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Notar das
Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nr.5 und 7 oder in § 50 Abs.1 Nr.1
bis 6 und 8 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden.
2Vor der Zurücknahme ist der frühere Notar zu hören.
3Ist der frühere Notar zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis, sich "Notar
außer Dienst" zu nennen, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung
nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.
§§§
(1) 1Ist das Amt
eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen
oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem
Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der
Landesjustizverwaltung, wenn
er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen
oder einen
in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in
seine
Geschäftsstelle übernehmen will.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
(2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.
§§§
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
wenn das Betreuungsgericht (1) der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) gemacht hat;
(2) 1Ein
Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig
seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches
Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist.
2Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gelten entsprechend.
(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs.1) erkannt werden wird.
(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Im Fall der
vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein
Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie
Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen
Amtsenthebung in
Verwahrung zu nehmen.
2§ 45 Abs.2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten.
2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der
Amtshandlung nicht.
3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar
nicht mehr vornehmen.
§§§
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des § 8 Abs.1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter).
(2) 1Ist ein Anwaltsnotar durch
Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur
Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur
Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür
ein
Bedürfnis besteht.
2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.
3Innerhalb der ersten drei Monate ist der Notariatsverwalter berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.
4Wird zur Abwicklung der
Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser auch mit der
Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverwalter betraut werden.
(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorübergehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, bestellt.
(4) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs.2 Satz 1) nicht zweckmäßig erscheint.
(5) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.
§§§
(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.
(2) 1Der Notariatsverwalter wird von
der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch
Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt.
2Er hat, sofern er nicht schon als Notar
vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des
Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten.
3§ 40 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1aDer Notariatsverwalter übernimmt die Akten und Bücher des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich
übergebenen Urkunden und Wertgegenstände;
1bsind bei der Bestellung des
Notariatsverwalters die Akten und Bücher bereits von dem Amtsgericht in
Verwahrung genommen (§ 51 Abs.1 Satz 1),
so sind sie in der Regel zurückzugeben.
(2) 1Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort.
2Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden.
3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum
Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar
gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(3) 1aSoweit die
Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen
Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die
vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 der
Kostenordnung);
1blehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger
die Entscheidung des Landgerichts nach
§ 156 der Kostenordnung beantragen (1).
2Ist dem Notar ein anderer Amtssitz
zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der
vollstreckbaren Ausfertigung befugt.
3aDer Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren;
3bdie dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.
§§§
(1) 1Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung.
2Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen.
3Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
(3) 1Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen.
2Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
§§§
(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.
(2) 1Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs.4 Nr.2 eingerichtet sind, diesen
zuzuwenden.
2Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.
§§§
(1) 1aFür eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem
Notariatsverwalter als Gesamtschuldner;
1bim Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet.
2Das gleiche gilt, soweit der
Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs.2 für
Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors
haftet.
3§ 19 Abs.1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.
4Die Haftung der Notarkammer ist auf
den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2
abzuschließenden Versicherungen beschränkt.
(2) 1Die Notarkammer hat sich und
den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1
durch Abschluß von Versicherungen zu sichern,
die den in §§ 19a und 67 Abs.3 Nr.3 gestellten Anforderungen genügen
müssen.
2Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.
(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.
§§§
(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Das Amt eines nach § 56 Abs.1 bestellten Notariatsverwalters endigt, wenn ein neuer Notar bestellt wird oder der vorläufig
seines Amtes enthobene oder gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernimmt.
2Die Amtsbefugnis des
Notariatsverwalters dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von
der Landesjustizverwaltung mitgeteilt ist.
3Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung aus wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen.
(2) 1Das Amt eines nach § 56 Abs.2 bestellten Notariatsverwalters endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Übernimmt nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten
Notar gemäß § 51 Abs.1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen,
so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen
Amtsgeschäfte fort.
2Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu.
3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum
Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den
Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen
lassen.
(4) 1Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer
im eigenen Namen eingezogen.
2§§ 154 bis 157 der Kostenordnung gelten entsprechend.
3Die Notarkammer kann den neu
bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit
beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre
Kosten einzuziehen.
§§§
Allgemeinen Vorschriften |
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(1) 1Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
(2) 1Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar oder Notarassessor soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären.
2Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann.
3Der Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) 1Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene
Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem
Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der
Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
3aInformationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung
zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs.1 Nr.6 oder Nr.8 übermittelt werden;
3bdie Notarkammer darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden,
für den sie ihr übermittelt worden sind (1).
§§§
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§§§