Fussnoten | [ ] |
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Zu § 3 BNotO |
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In § 3 Abs.2 wurden die Wörter „Zulassung bei einem bestimmten Gericht“ durch die Wörter „Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
Zu § 10 BNotO |
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§ 10 Abs.2 Satz 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.3 Nr.1a iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
Zu § 15 BNotO |
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§ 15 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.24 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 19a BNotO |
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In § 19a Abs.5 wurden die Wörter „§ 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.2 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
zu § 24 BNotO |
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In § 24 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.39 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In § 24 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§§ 129, 147 Abs.1, §§ 159, 161 Abs.1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.24 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 27 BNotO |
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§ 27 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 27 Abs.1 neuer Satz 3 wurden die Wörter „beteiligten Berufsangehörigen“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 47 BNotO |
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§ 47 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 54 BNotO |
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In § 54 Abs.1 Nr.1 wurden das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.24 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 58 BNotO |
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In § 58 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu“ durch die Wörter „so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung beantragen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.24 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 64a BNotO |
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§ 64a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
Zu § 67 BNotO |
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§ 67 Abs.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.6 Nr.1 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 67 bisherige Absätze 5 und 6 wurden die Absätze 6 und 7, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.6 Nr.1 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 78a BNotO |
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§ 78a Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landgericht als Beschwerdegericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 78a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Vormundschaftsgericht und dem Landgericht als Beschwerdegericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.24 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 78c BNotO |
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§ 78c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.24 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) 1Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen.
2Diese kann der Beschwerde abhelfen.
3Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
§§§
zu § 93 BNotO |
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§ 93 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 111 BNotO |
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In § 111 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 37, 39 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs.1 und 3“, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 111 Abs.4 Sätz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 113 BNotO |
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§ 113 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.06 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1531)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.
2Sie hat ihren Sitz in München.
3Ihr Tätigkeitsbereich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.
4Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) 1Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
2Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus.
(3) Die Aufgaben der Notarkasse sind
die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare;
die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Notarkasse gebildeten Notarkammern;
(4) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse übertragen werden.
(5) 1Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und
der Verwaltungsrat.
2Sie wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3Ihre Haushalts- und
Wirtschaftsführung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach
Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.
(6) 1Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung.
2Änderungen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat.
3Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr.2, 3 und 7 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2aDie Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat;
2bAbsatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
3Im Falle der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen.
4Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars.
5Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden.
6Rückständige Abgaben können auf
Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften
über die Vollstreckung der Urteile in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
7Die Notarkasse kann die Erfüllung
der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden
Kostenberechnungen durch den Notar nachprüfen.
8Der Notar hat den mit der Prüfung
Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, Verzeichnisse und
Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu
geben.
(9) 1Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden
Hilfskräfte zu beschäftigen.
2Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt.
§§§
§§§
zu § 113a BNotO |
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§ 113a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1531)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt die
Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen.
3Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) 1Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht des Ministeriums der Justiz im Sitzland.
2Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den beteiligten Justizverwaltungen aus.
(3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind:
(4) 1aDie Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhältnis übernehmen;
1bdie Aus- und Fortbildung der in
einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden und von ihr zu
übernehmenden Hilfskräfte und ihre Besoldung sind in einer Satzung zu
regeln.
2Die zur hauptberuflichen
Amtsausübung bestellten Notare sind verpflichtet, die ihnen zur
Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur
Ländernotarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.
(5) 1Die Organe der Ländernotarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
2Die Ländernotarkasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3Ihre Haushalts- und
Wirtschaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitzlandes nach Maßgabe
der für diesen geltenden Vorschriften geprüft.
(6) 1Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer Satzung.
2aDie Satzung und künftige Satzungsänderungen
beschließt der Verwaltungsrat;
2bsie werden mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr.2 und 6 sowie Absatz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die Ländernotarkasse hat von
den Notaren Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
2aDie Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat;
2bAbsatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz des Sitzlandes die Abgaben festsetzen.
3aDie Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars;
3bAbgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden.
4Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten der Ländernotarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften
über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen
eingezogen werden.
5aDie Ländernotarkasse kann die
Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden
Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen;
5bdie Notare haben dem mit der
Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse
und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse
zu geben.
(9) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse übertragen werden.
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zu § 117b BNotO |
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§ 117b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.27 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 119 BNotO |
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§ 119 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1531)
§§§
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