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Amtliche Fußnoten |
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 1 GWG |
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§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.9 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, oder
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.EG Nr.L 164 S.3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten.
In § 1 Abs.5 wurde die Angabe „im Sinne von § 1 Abs.14 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 2 GWG |
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In § 2 Abs.1 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 2 Abs.1 Nr.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland, |
§ 2 Abs.1 Nr.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 2 Abs.1 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.2 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 6 GWG |
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In § 6 Abs.2 Nr.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „einer beglaubigten Kopie eines solchen Dokuments“ ein Komma sowie die Wörter „eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) Vom 18.06.09 (BGBl_I_09,1346)
§§§
Zu § 8 GWG |
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§ 8 Abs.1 Nr.2 Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) Vom 18.06.09 (BGBl_I_09,1346)
§§§
Zu § 9 GWG |
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In § 9 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.1 bis 2a und 4“ ersetzt, wurden nach der Angabe „§ 104a Abs.2 Nr.5“ die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und vor der Angabe „§ 104k Nr.3“ die Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des“ eingefügt und die Wörter „ , soweit es sich bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten“ durch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 9 Abs.2 Nr.1 wurde aufgehoben und die Nr.2 und 3 wurden die Nr.1 und 2, mit Wirkung vom 09.03.11, durch Art.7 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
1. afür Verpflichtete im Sinne des
§ 2 Abs.1 Nr.1 bis 2a und 4 (1)
die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar
nachgeordneten Geldwäschebeauftragten,
der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden,
das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
– und die nach § 16 Abs.2 zuständigen
Behörden ist;
bfür Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe
im Sinne des § 10a Abs.1 oder Abs.2 des Kreditwesengesetzes
oder einer Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs.3 des Kreditwesengesetzes
oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines
Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes;
cfür Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.4 gilt dies als Mutterunternehmen
auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
Abs.2 Nr.5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (1) oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des (1) § 104k Nr.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder eines Finanzkonglomerats
im Sinne des § 104k Nr.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten (1), soweit es sich bei den Tochterunternehmen
um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
anbieten;
ddiese Verpflichteten haben die für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,
In § 9 Abs.3 Satz 2wurden die Wörter „sowie, soweit sie Anwendung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 25c Abs.2 des Kreditwesengesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.03.11, durch Art.7 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 12 GWG |
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In § 12 Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.5“ die Angabe „oder des § 104k Nr.3“ durch die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§§§
Zu § 16 GWG |
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In § 16 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ die Wörter „und Zahlungsinstitute“ und nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie Zahlungsinstituten“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 16 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 16 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und das Wort „Zahlungsinstituten“ durch die Wörter „Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 16 Abs.2 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.7 Nr.4 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
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