VVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7632-6
Gesetz
über den Versicherungsvertrag
vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
zuletzt geändert durch Art.6 iVm Art.7 Satz 1 des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes — SozVersStabG
vom 14.04.10 (BGBl_I_10,410)
= Art.1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Allgemeiner Teil | ||
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Vorschriften für alle Versicherungszweige | ||
Allgemeine Vorschriften |
1Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung
abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles
zu erbringen hat.
2Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte
Zahlung (Prämie) zu leisten.
§§§
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) 1Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung
davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles
ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch
auf die Prämie nicht zu.
2Hat der Versicherungsnehmer
bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon
Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten
ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs.2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
§§§
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) 1Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen
oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom
Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins
verlangen.
2Unterliegt der Versicherungsschein
der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst
nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom
Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die
er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat.
2Benötigt
der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme
von Handlungen gegenüber dem Versicherer,
die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind
sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt
worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens
beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften
beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
§§§
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) 1Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur
gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.
§§§
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen,
dass Abweichungen als genehmigt gelten,
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in
Textform widerspricht.
2Auf jede Abweichung und die
hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer,
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung
zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers
und dessen Situation hierfür Anlass besteht,
nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen
und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien,
zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
2Er
hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich
vor dem Abschluss des Vertrags in Textform
zu übermitteln.
2Die Angaben dürfen mündlich übermittelt
werden, wenn der Versicherungsnehmer dies
wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige
Deckung gewährt.
3aIn diesen Fällen sind die Angaben
unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer
in Textform zu übermitteln;
3bdies gilt nicht,
wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge
über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht
auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses,
soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des
Versicherungsnehmers erkennbar ist.
2Der Versicherungsnehmer
kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche
Erklärung verzichten.
(5) 1Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach
Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
2Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 (1) nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
2Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zu übermitteln.
3aWird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
telefonisch oder unter Verwendung eines anderen
Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information
in Textform vor der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information
unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt
werden;
3bdies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine
Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich
verzichtet.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,
was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und
in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
2Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/ EWG und 88/357/EWG (ABl.EG Nr.L 228 S.1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr.L 271 S.16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S.1) zu beachten.
(3) 1aIn der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit
des Vertrags in Textform mitteilen muss;
1bdies gilt
insbesondere bei Änderungen früherer Informationen,
ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen
und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels
sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche
des Versicherungsnehmers.
(4) aDer Versicherungsnehmer kann während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen,
dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
in einer Urkunde übermittelt;
bdie Kosten für die erste
Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge
über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 (1)
nicht anzuwenden.
2Ist bei einem solchen
Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss
das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde
in Textform mitzuteilen.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen (2) widerrufen.
2aDer Widerruf
ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären
und muss keine Begründung enthalten;
2bzur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs.1 und 2 und
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige (3) Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer (4).
(3) 1Das Widerrufsrecht besteht nicht
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 (1).
2Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (5).
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) (6) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 zu erteilende
Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen,
wenn das Muster der Anlage zu diesem
Gesetz in Textform verwendet wird.
2Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr.2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
§§§
1aÜbt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht
nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer
in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf
sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist
und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt;
1bdie Erstattungspflicht
ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs zu erfüllen.
2aIst der in Satz 1 genannte Hinweis
unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten;
2bdies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
§§§
aIst die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,
Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn
des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird;
ber endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.
§§§
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) 1Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte
Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien
nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden.
2Auf das Kündigungsrecht können
sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren
verzichten.
(3) aDie Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien
gleich sein;
bsie darf nicht weniger als einen Monat
und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§§§
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
§§§
(1) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende
Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift des Versicherungsnehmers.
2Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen.
3Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) 1Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen
in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
2Der
Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§§§
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§§§
(1) 1aWird über das Vermögen des Versicherers das
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis
mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung;
1bbis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
§§§
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
§§§
Von § 3 Abs.1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs.2 bis 4, § 14 Abs.2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Obliegenheiten |
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(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,
die für den Entschluss des Versicherers, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich
sind und nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
2Stellt
der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,
aber vor Vertragsannahme Fragen
im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
hat.
2In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen.
(4) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein
Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,
wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
2Die anderen Bedingungen
werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,
bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
(5) 1Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen
2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
hat.
2Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) 1Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch
eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus,
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf dieses Recht hinzuweisen.
§§§
1Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, sind bei der Anwendung
des § 19 Abs.1 bis 4 und des § 21 Abs.2 Satz 2 sowie
Abs.3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksichtigen.
2Der Versicherungsnehmer
kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
§§§
(1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2
bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen.
2Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt.
3aDer Versicherer hat
bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt;
3ber darf nachträglich
weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen
ist.
(2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs.2 nach
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung
der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
2Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
(3) 1aDie Rechte des Versicherers nach § 19 Abs.2
bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;
1bdies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
2Hat der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
§§§
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs.1, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
2Beruht
die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs.2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§§§
(1) 1Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
für diese höhere Gefahr entsprechende
Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren
Gefahr ausschließen.
2Für das Erlöschen dieses
Rechtes gilt § 24 Abs.3 entsprechend.
(2) 1Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses
Recht hinzuweisen.
§§§
(1) 1Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung
ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs.1 vorsätzlich verletzt hat.
2aIm
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen;
2bdie Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) 1In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23
Abs.2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei
denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem
Zeitpunkt bekannt.
2aEr ist zur Leistung verpflichtet,
wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs.2
und 3 nicht auf Vorsatz beruht;
2bim Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
§§§
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§§§
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) 1Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden
vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet
ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
2aIm Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
2bdie Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.
(2) 1Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt
oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt, das Versicherungsverhältnis
bezüglich des übrigen Teils zu kündigen.
2Die Kündigung
muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode
erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die
Kündigung des Versicherers wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des
Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§§§
(1) 1Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer
jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht
des Versicherers erforderlich ist.
2Belege kann der
Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet
werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
§§§
1Von den §§ 19 bis 28 Abs.4 und § 31 Abs.1 Satz 2
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
2Für Anzeigen nach diesem Abschnitt,
zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart
werden.
§§§
Prämie |
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(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen (1) nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
§§§
(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
§§§
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
§§§
(1) 1Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der
jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
2Der Versicherungsnehmer
hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
§§§
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) 1Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt
des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
2Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§§§
(1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss.
2aDie Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
sind;
2bbei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
in Verzug ist.
2aDie Kündigung kann mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist;
2bhierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
3aDie Kündigung wird
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;
3bAbsatz 2 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
2Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf
Grund des § 19 Abs.2 oder durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden
der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
3Tritt der
Versicherer nach § 37 Abs.1 zurück, kann er eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§§§
(1) 1Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel
die Prämie, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
3Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung
der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
§§§
1Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände
eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände
nach Antragstellung des Versicherungsnehmers
oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos
geworden, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens
beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird.
2Dies
gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie
durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers
beruhende Angaben über einen solchen Umstand
veranlasst worden ist.
§§§
Von § 33 Abs.2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Versicherung für fremde Rechnung |
---|
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.
§§§
(1) 1Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten
zu.
2Die Übermittlung des Versicherungsscheins
kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
§§§
1Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem
Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet ist, der Insolvenzmasse den
Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner
Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die
versicherte Sache befriedigt ist.
2Er kann sich für diese
Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
den Versicherer und nach deren Einziehung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen
Gläubigern befriedigen.
§§§
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) 1Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen,
wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen
worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers nicht möglich
oder nicht zumutbar war.
2Der Versicherer braucht
den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten
geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag
ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt
hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
schließt.
§§§
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
§§§
Vorläufige Deckung |
---|
(1) 1Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher
Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung
durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass
dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen
und die Informationen nach § 7 Abs.1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.2 nur auf
Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein
vom Versicherer zu übermitteln sind.
2Auf einen
Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs.1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) 1Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss
nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem
Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz
üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen
solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer
verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen
Hinweis hierauf Vertragsbestandteil.
2Bestehen
Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten
sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vom Versicherer verwendeten Bedingungen,
die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,
Vertragsbestandteil.
§§§
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
§§§
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
(1) 1Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens
zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer
geschlossenen Hauptvertrag oder
einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein
gleichartiger Versicherungsschutz beginnt.
2Ist der Beginn
des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag
oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung
von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer
abhängig, endet der Vertrag über vorläufige
Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung
der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit
der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht hat.
(2) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen
Versicherer schließt.
2Der Versicherungsnehmer hat
dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs.1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
(4) 1Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2Die Kündigung
des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang wirksam.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Laufende Versicherung |
---|
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen.
§§§
(1) 1Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines
versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrundlage
oder die Beantragung der Deckungszusage
unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
2Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldeoder
Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag
unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler
nachholt oder berichtigt.
(2) 1Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmeldeoder
Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer
den Vertrag fristlos kündigen.
2Die Versicherung von Einzelrisiken,
für die der Versicherungsschutz begonnen
hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das
Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem
Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der
Versicherung dieser Einzelrisiken endet.
3Der Versicherer
kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden
der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn
der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt
hätte.
§§§
(1) 1Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein
für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder
ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der
Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung
verpflichtet.
2Durch die Leistung an den Inhaber
der Urkunde wird er befreit.
(2) 1aIst die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet,
ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet,
wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit
geleistet ist;
1beine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
2Dies gilt auch für die Verpflichtung
des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
(3) 1Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer
genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich
nach der Übermittlung widerspricht.
2Das Recht
des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
§§§
(1) 1aAbweichend von § 19 Abs.2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen;
1bder Versicherer kann innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
2Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich
für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) 1Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
2Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem
dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
2Er ist zur Leistung verpflichtet,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
§§§
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
§§§
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | ||
---|---|---|
Mitteilungs- und Beratungspflichten |
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) 1Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes
ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung
oder den Abschluss von Versicherungsverträgen
übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von
einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
2Als
Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer
den Anschein erweckt, er erbringe seine
Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
§§§
(1) 1Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem
Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen
Versicherungsverträgen und von Versicherern zu
Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien
eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag
geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers
zu erfüllen.
2Dies gilt nicht, soweit er
im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte
Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
§§§
(1) 1Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer,
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene
Versicherung zu beurteilen, oder der Person des
Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür
Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen
zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines
angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu
einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
2Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität
des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62
zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
§§§
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs.2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs.1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich
übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer
vorläufige Deckung gewährt.
2aIn diesen Fällen sind die
Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens
mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer
in Textform zu übermitteln;
2bdies gilt nicht
für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
§§§
1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer
durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61
entsteht.
2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§§§
Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.
§§§
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2 (1).
§§§
Die §§ 60 bis 64, 69 Abs.2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs.9 Nr.1 der Gewerbeordnung.
§§§
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
1Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften
des § 60 Abs.1 Satz 1, des § 61 Abs.1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf
Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.
2Weitergehende Pflichten des
Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben
unberührt.
§§§
Vertretungsmacht |
---|
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,
Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und
die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
(2) 1Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
2Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte.
(3) 1Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für
die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer
sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr.1 und 2.
2Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer
trägt der Versicherer.
§§§
1Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers
erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters
der Kenntnis des Versicherers gleich.
2Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters,
die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und
ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag
erlangt hat.
§§§
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
§§§
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
§§§
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.
§§§
Schadensversicherung | ||
---|---|---|
Allgemeines |
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
(2) aSchließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in
der Absicht, sich aus der Überversicherung einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
der Vertrag nichtig;
bdem Versicherer steht die Prämie
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§§§
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
§§§
1Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden.
2Die
Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse
bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei
denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert
zu diesem Zeitpunkt erheblich.
3Ist die Versicherungssumme
niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch
wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe
zu ersetzen.
§§§
(1) 1Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
2In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) 1Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu
Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie
dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag
zu zahlen haben.
2Ist auf eine der Versicherungen ausländisches
Recht anzuwenden, kann der Versicherer,
für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen
Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen
Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) aHat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig;
bdem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
§§§
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist.
2Sind in diesem Fall
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
§§§
(1) 1aDer Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
bei Beginn der Versicherung nicht besteht;
1bdies gilt
auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die
für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
2Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) 1aHat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist der Vertrag nichtig;
1bdem Versicherer steht die Prämie
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§§§
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) 1Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten.
2Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
(3) 1Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat.
2aIm Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen;
2bdie Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs.1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
2Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
§§§
(1) 1Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen
des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe
des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden,
ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich,
wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht.
2Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
durch gerichtliche Entscheidung.
3Dies gilt auch, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
(2) 1Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden
entstanden ist.
2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung
der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen
Amtsgerichts begründet werden.
3Die Verfügung,
durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen
stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung
des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit
zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen
nach geboten war.
2Diese Kosten sind auch insoweit zu
erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung
die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
§§§
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) 1Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
2Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
3aIm Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
3bdie Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§§§
Von den §§ 74, 78 Abs.3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs.1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Sachversicherung |
---|
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.
§§§
(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.
(2) 1Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen
genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der
Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum
Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem
Ort ausüben, für den die Versicherung gilt.
2Die Versicherung
gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
§§§
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen,
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere
Zinsen verlangt werden können.
2Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens
des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden
kann.
§§§
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) 1Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
von einem Monat einzuhalten.
3Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
kündigen.
(3) 1Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer
nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen,
in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist.
2Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren
Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,
steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende
Versicherungsperiode zu.
§§§
1Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen
Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu
zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines
über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags
erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung gesichert ist.
2Der Versicherungsnehmer
ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten
Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes
der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines
Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
einer angemessenen Frist wiederhergestellt
oder wiederbeschafft worden ist.
§§§
(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(3) 1Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber
der Zahlung widersprechen.
2aDie Mitteilungen nach den
Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen
unangemessenen Aufwand erfordern würden;
2bin diesem
Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit
der Entschädigungssumme.
(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.
§§§
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
§§§
(1) 1Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
Veräußerung ausgeübt wird.
(2) 1Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
2Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt
wird.
(3) 1aIm Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses
nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer
zur Zahlung der Prämie verpflichtet;
1beine Haftung des
Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
§§§
(1) 1Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen.
2Ist die
Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
§§§
1Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des
Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97
zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen.
2Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers
nach § 96 Abs.2 und die Anzeige der Veräußerung
die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
§§§
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
§§§
Einzelne Versicherungszweige | ||
---|---|---|
Haftpflichtversicherung | ||
Allgemeines |
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
§§§
(1) 1Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche
entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen
nach geboten ist.
2Die Versicherung umfasst
ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten
Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das
wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit
des Versicherungsnehmers gegenüber einem
Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer
hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
(2) 1Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der
Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung
geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung
nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers
zur Freistellung des Versicherungsnehmers die
Versicherungssumme übersteigen.
2Dies gilt auch für
Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer
vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung
des Dritten diesem schuldet.
(3) 1Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden,
hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
zu bewirken.
2aDiese Verpflichtung besteht nur bis
zum Betrag der Versicherungssumme;
2bist der Versicherer
nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet,
tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag
hinzu.
3Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer
gegenüber als begründet anerkennt.
§§§
(1) 1Besteht die Versicherung für ein Unternehmen,
erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung
des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen,
die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen
stehen.
2Die Versicherung gilt insoweit als für
fremde Rechnung genommen.
(2) 1Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert
oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers
in die während der Dauer seiner Berechtigung
sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
2§ 95 Abs. 2 und 3 sowie
die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die
seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur
Folge haben könnten.
2Macht der Dritte seinen Anspruch
gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer
Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) 1Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wird.
(3) 1Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1
und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
2§ 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
§§§
1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb
von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem
der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für
den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis
oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch
des Dritten freizustellen.
2Ist der Dritte von dem
Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den
Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die
Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der
Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer
zu zahlen.
3Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat
der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der
Mitteilung der Berechnung zu zahlen.
§§§
(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpflichtet.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete
Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit.
2Absatz 1 gilt
entsprechend.
§§§
(1) 1Verfügungen des Versicherungsnehmers über
den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind
dem Dritten gegenüber unwirksam.
2Der rechtsgeschäftlichen
Verfügung steht eine Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
§§§
Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft, kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
§§§
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.
§§§
(1) 1Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers
auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt,
kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis
kündigen.
2Dies gilt auch, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum
Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu
lassen.
(2) 1Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit
der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs
oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit
mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.
2§ 92 Abs. 2
Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§§§
Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
A-2 | Pflichtversicherung | 112- |
---|
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
§§§
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) 1Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang
der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der
Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
kann dem Dritten (1) nicht entgegengehalten
und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend
gemacht werden.
§§§
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
2Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht
des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und,
soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen
des § 117 Abs. 1 bis 4.
3Der Versicherer hat den Schadensersatz
in Geld zu leisten.
4Der Versicherer und der
ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen
Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen
den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer.
2aDie
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung
des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer beginnt;
2bsie endet
jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt
des Schadens an.
3Ist der Anspruch des Dritten bei dem
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn
der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer
wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer und umgekehrt.
§§§
(1) 1Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115
Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet,
soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem
Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.
2Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in
ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer
allein verpflichtet.
3Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
§§§
(1) (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) 1Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge
hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit
dem Ablauf eines Monats, nachdem der (2)
Versicherer diesen Umstand der hierfür
zuständigen Stelle angezeigt hat.
2Dies gilt auch, wenn
das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.
3Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses.
4Ein in den Sätzen 1 und 2
bezeichneter Umstand kann dem (3) Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem
Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen
Stelle die Bestätigung einer entsprechend den
Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung
zugegangen ist.
5Die vorstehenden Vorschriften
dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme
der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht
bestimmt ist.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer
nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme
und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet.
2Er ist leistungsfrei, soweit
der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen
Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger
erlangen kann.
(4) 1Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach
Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf
Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen,
wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen
für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) (4) 1Soweit der Versicherer den Dritten nach
den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des
§ 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten
gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) (4) aWird über das Vermögen des Versicherers das
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis
abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem
der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen
Stelle angezeigt hat;
bbis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der
Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt,
endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach
der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
cdie Benachrichtigung
bedarf der Textform.
§§§
(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssumme, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:
für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht vom Schädiger, von einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht vom Schädiger, einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden übergegangen sind;
für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
§§§
(1) 1aDer Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er
einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
oder nach § 115 Abs.1 gegen den Versicherer (1)
herleiten will, dem
Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in
Textform anzuzeigen;
1bzur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(3) 1Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft
verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses
und der Höhe des Schadens erforderlich ist.
2Belege kann der Versicherer insoweit verlangen,
als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet
werden kann.
§§§
Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
§§§
§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
§§§
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
(2) 1aDer Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1
bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1;
1b§ 117 Abs. 3
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
2§ 117 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
§§§
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.
(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs.1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.
(3) (1) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs.1 gegen den Versicherer geltend machen kann.
§§§
K-2 | Rechtsschutzversicherung | 125-129 |
---|
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
§§§
(1) 1Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im
Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die
hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen
werden.
2Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung
ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen,
ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
(2) 1Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem
Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können,
wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen
mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist,
nur gegen dieses geltend gemacht werden.
2Der Titel
wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer.
3§ 727 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen
soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung
der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag
trägt, frei zu wählen.
2Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.
§§§
1Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht
verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein
Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren
Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen,
in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die
Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden.
2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.
3Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren
vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt
das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers
im Einzelfall als anerkannt.
§§§
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
K-3 | Transportversicherung | 130-141 |
---|
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) 1Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die
Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle
Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt ist.
2Der Versicherer haftet auch
für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge
eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes
mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch
erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten
Schaden zu ersetzen hat.
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.
§§§
(1) 1aAbweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen;
1bder Versicherer kann innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
2Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich
für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) 1Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
2Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem
dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer darf abweichend von
§ 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern
und die Änderung durch einen Dritten gestatten.
2Die Änderung hat er dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung
nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
2Er ist zur Leistung verpflichtet,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
§§§
(1) 1Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel
anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie
umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist,
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
2Dies
gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel
oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.
(2) 1Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung
ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder infolge
eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben
wird.
2§ 132 ist anzuwenden.
(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.
§§§
(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.
(3) 1Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von
der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat er diesen Umstand dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.
2§ 132 ist anzuwenden.
§§§
(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens hat der Versicherer auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur Ermittlung und Feststellung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden, hat der Versicherer den Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die von ihm zu erstattenden früheren Aufwendungen und Beiträge zu ersetzen.
§§§
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, zuzüglich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.
(3) 1Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort
ankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem
Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an
diesem Ort in unbeschädigtem Zustand hätten.
2Der dem Verhältnis der Wertminderung zu
ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des
Versicherungswertes gilt als
Betrag des Schadens.
§§§
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.
§§§
1Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer
nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der
daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen
Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet
oder personell ausgestattet die Reise antritt.
2Dies gilt
auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung
des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
§§§
(1) 1Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice
oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden
ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend
von § 95 nicht für die Prämie.
2Der Versicherer kann sich
gegenüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit
wegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleistung
einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber
kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte
ihn kennen müssen.
(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.
(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 97 nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen.
§§§
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.
§§§
(1) 1Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles
berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme
von allen weiteren Verbindlichkeiten
zu befreien.
2Der Versicherer bleibt zum Ersatz der Kosten
verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung
des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung
der versicherten Sache aufgewendet worden
sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch
Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem
Versicherungsnehmer zugegangen ist.
(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.
§§§
K-4 | Gebäudefeuerversicherung | 142-149 |
---|
(1) 1Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer
einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen,
wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für
die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird.
2Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach
Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie
gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.
§§§
(1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.
(2) 1Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von
zwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung
und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt
der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt
worden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis
erlangt hat.
2Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis
wegen unterbliebener Prämienzahlung durch
Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch
Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der
Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.
(4) 1Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann
gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden.
2Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber
nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die
Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist
oder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis
erlangt hat.
§§§
1Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet,
ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses
durch den Versicherungsnehmer unbeschadet
des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens
zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek
belastet war oder dass der Hypothekengläubiger
der Kündigung zugestimmt hat.
2Die Zustimmung darf
nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
§§§
1Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger
nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder
nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht
des Versicherers bestehen geblieben ist.
§§§
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
§§§
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
§§§
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
§§§
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
§§§
K-5 | Lebensversicherung | 150-171 |
---|
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) 1aWird die Versicherung für den Fall des Todes eines
anderen genommen und übersteigt die vereinbarte
Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten,
ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche
Einwilligung des anderen erforderlich;
1bdies gilt nicht bei
Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung.
2Ist der andere geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für
ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer
zu, kann dieser den anderen bei der
Erteilung der Einwilligung nicht
vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
§§§
Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
§§§
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) 1Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1
auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
2Im Fall des § 9
Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich
der Überschussanteile oder, wenn dies für
den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das
erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
§§§
(1) 1aDem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung
an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung
ausgeschlossen;
1bdie Überschussbeteiligung kann
nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) 1aDer Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss
nach einem verursachungsorientierten Verfahren
durchzuführen;
1bandere vergleichbare angemessene
Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
2Die Beträge im Sinn des § 268 Abs.8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt (1).
(3) 1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich
neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten
Verfahren rechnerisch zuzuordnen.
2aBei der
Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt
zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den
Versicherungsnehmer ausgezahlt;
2beine frühere Zuteilung
kann vereinbart werden.
3Aufsichtsrechtliche Regelungen
zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
§§§
(1) 1Macht der Versicherer im Zusammenhang mit
dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung
bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen
Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen
hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung
zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung
unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen
für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen
Zinssätzen dargestellt wird.
2Dies gilt nicht für Risikoversicherungen
und Verträge, die Leistungen der in § 54b
Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten
Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
§§§
1Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat
der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in
Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter
Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten.
2Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben
zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer
auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
§§§
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
§§§
1Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben
worden, verändert sich die Leistung des Versicherers
nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen
Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten
Prämie steht.
2Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht
von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem
Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn
er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen
hätte.
§§§
(1) 1aAls Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung
der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher
Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden
soll;
1bdie Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) 1Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer
nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung
fünf Jahre verstrichen sind.
2Hat der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig
verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.
§§§
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
§§§
(1) 1Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer
Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu
gleichen Teilen bezugsberechtigt.
2Der von einem Bezugsberechtigten
nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) 1Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod
des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen,
sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes
als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile
bezugsberechtigt.
2Eine Ausschlagung der Erbschaft
hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu.
(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.
§§§
(1) 1Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die
versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst
getötet hat.
2Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.
(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
§§§
(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.
§§§
(1) 1Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
2Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) 1Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1
die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt
wird.
2Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur
Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§§§
(1) 1Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des Versicherers durch höchstrichterliche
Entscheidung oder durch bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung
der Interessen der anderen Vertragspartei
eine unzumutbare Härte darstellen würde.
2Die neue Regelung
ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen
berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
§§§
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung
der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung
erreicht wird.
2Wird diese
nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung
entfallenden Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.
(3) 1Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung
von Prämienrückständen zu berechnen.
2Die
Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung
bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis,
wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung
in eine prämienfreie Versicherung um.
2Auf die Umwandlung
ist § 165 anzuwenden.
(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.
(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.
§§§
1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung
kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht.
2Die
Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer
zu tragen.
§§§
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) 1aDie Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
bei dem der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich (2)
ausgeschlossen hat;
1bder Wert der vom Ausschluss
der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs.2 Nr.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Beträge nicht übersteigen.
2Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.
§§§
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) 1Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als
dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum
Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt.
2Der danach
nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie
Versicherung zu verwenden.
3Im Fall des
Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert
zu zahlen.
(3) 1aDer Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen
der Prämienkalkulation zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital
der Versicherung, bei einer Kündigung
des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens
der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger
Verteilung der angesetzten Abschluss- und
Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt;
1bdie aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze
bleiben unberührt.
2aDer Rückkaufswert und
das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
mitzuteilen;
2bdas Nähere regelt die Rechtsverordnung
nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann
er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle
des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren
anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) 1aBei fondsgebundenen Versicherungen und anderen
Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen,
ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung
zu berechnen, soweit nicht der Versicherer
eine bestimmte Leistung garantiert;
1bim Übrigen gilt Absatz
3.
2Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag
anzugeben.
(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach
Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt,
wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.
2Die
Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss-
und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) 1aDer Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten
Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile,
soweit sie nicht bereits in dem Betrag
nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den
nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für den Fall der Kündigung vorgesehenen
Schlussüberschussanteil zu zahlen;
1b§ 153 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest
vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder
wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich
bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in
den Versicherungsvertrag eintreten.
2Tritt der Bezugsberechtigte
ein, hat er die Forderungen der betreibenden
Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des
Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer
im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses
vom Versicherer verlangen könnte.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
§§§
1Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157,
158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder
des Eintrittsberechtigten abgewichen werden.
2Für das
Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung
nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann
die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
§§§
K-6 | Berufsunfähigkeitsversicherung | 172-177 |
---|
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
§§§
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt
werden.
2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
§§§
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
§§§
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§§§
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
§§§
K-7 | Unfallversicherung | 178-191 |
---|
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) 1Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
2Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet.
§§§
(1) 1Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines
Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen
genommen werden.
2Eine Versicherung gegen Unfälle
eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen
genommen.
(2) 1Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen
von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung
genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die
schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich.
2Ist
der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt
und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden
Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung
nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
§§§
1Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität
versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang,
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt
ist.
2Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn
sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird
und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet
werden kann.
§§§
(1) 1aAls Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung
der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung
als Gefahrerhöhung angesehen werden soll;
1bdie Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) 1Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach
dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter
Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten
diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der
Gefahrerhöhung als vereinbart.
2Weitergehende Rechte kann
der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer
die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt
hat.
§§§
Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.
§§§
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
§§§
Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.
§§§
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall
an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs-
und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende
Fristen in Textform hinzuweisen.
2Unterbleibt
dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis
nicht berufen.
§§§
(1) 1Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag
innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung
erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären,
ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht
anerkennt.
2Wird eine Invaliditätsleistung beantragt,
beträgt die Frist drei Monate.
(2) 1Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder
haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über
Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung
innerhalb von zwei Wochen fällig.
2Steht die Leistungspflicht
nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer
auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen
angemessenen Vorschuss zu leisten.
§§§
(1) 1Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart,
ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen.
2In der Kinderunfallversicherung
kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden
kann, verlängert werden.
(2) 1Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht
ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen
zu lassen.
2Unterbleibt diese Unterrichtung,
kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens
des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität
neu zu bemessen, nicht berufen.
§§§
Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.
§§§
Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.
§§§
K-8 | Krankenversicherung | 192- |
---|
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
(6) 1Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung)
oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung).
2Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung
entsprechend.
3Die Regelungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) 1Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif
nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung
auch gegen den Versicherer geltend
machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis
zur Leistung verpflichtet ist.
2Im Rahmen
der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
haften Versicherer und Versicherungsnehmer
gesamtschuldnerisch.
§§§
(1) 1Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
2Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) 1aJede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet,
bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen für sich selbst
und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit
diese nicht selbst Verträge abschließen können,
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens
eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene
Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen
Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf
eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich
5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;
1bfür Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von
5 000 Euro.
2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (2) haben oder
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
3Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(4) 1Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1
beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
2Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem
sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein
Sechstel eines Monatsbeitrags.
3Kann die Dauer der
Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon
auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf
Jahre nicht versichert war.
4Der Prämienzuschlag ist einmalig
zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
5Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die
Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn
die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde
und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung
einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung
getragen werden kann.
6Der gestundete Betrag ist zu
verzinsen.
(5) (3) 1Der Versicherer ist verpflichtet,
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr.3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs.1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu gewähren.
2Ist der private
Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem
1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder
Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen
unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen
gemäß § 204 Abs.1 nur bis zum 30. Juni
2009 verlangt werden.
3Der Antrag muss bereits dann
angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines
Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung
nach § 205 Abs.1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden
ist.
4Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert
war und der Versicherer
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) 1Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag
in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im
Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen.
2Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung
noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt
der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest.
3Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein.
4Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf
diese Folge hingewiesen worden ist.
5aDas Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch wird;
5bdie Hilfebedürftigkeit
ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
zu bescheinigen.
6Während der Ruhenszeit
haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen,
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind.
7Angaben zum Ruhen
des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen
Gesundheitskarte nach § 291a Abs.1a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
8Darüber
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen
Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen
einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des
Beitragsrückstandes zu entrichten.
9Sind die ausstehenden
Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten
nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn
des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung
im Basistarif fortgesetzt.
10Satz 6 bleibt unberührt.
(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs.1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
§§§
(1) 1Soweit der Versicherungsschutz nach den
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden.
2Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.
3§ 19 Abs.4 ist auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten
hat.
4Abweichend von § 21 Abs.3 Satz 1 beläuft
sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des
Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) 1aDie §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber
dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten
der Versicherungsleistung benannt hat;
1bdie Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen.
2Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.
3Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht.
§§§
(1) 1Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet.
2Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
(3) 1Bei der Krankenversicherung einer Person mit
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart
werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet.
2aIst eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;
2bdies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.
§§§
(1) 1Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
2Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss
einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,
die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres
endet.
3Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
Textform hinzuweisen.
4Wird der Antrag bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren,
soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) 1Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung
hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags
beim Versicherer beginnt.
2Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
§§§
(1) 1Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeldund
Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit
drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung,
Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
2Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.
(2) 1Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheiden oder die aus einem anderen
Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,
sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren
Anschluss daran beantragt wird.
2Dies gilt auch für Personen,
die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§§§
(1) 1Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens
zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend
erfolgt.
2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) 1Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist.
2Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung
eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen
Prämienhöhe zulässig.
(3) 1Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.
2Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
§§§
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) 1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt
der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife
so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird.
2Wird der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach der Änderung gestellt,
hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.
§§§
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§§§
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
§§§
1Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem
von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen
zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung
eingeholt hat.
2Der Auskunftsanspruch kann
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
Vertreter geltend gemacht werden.
3Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme
auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
§§§
(1) 1Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,
kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen
Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu berechnende Prämie verlangen.
2Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kann der Versicherer mit Rücksicht
auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag
oder einen Leistungsausschluss vereinbaren.
3Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig,
soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach
§ 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für
spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
(2) 1Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.
2Dabei dürfen auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und
ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
werden, soweit dies vereinbart ist.
3Maßgebliche Rechnungsgrundlagen
im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die
Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten.
4Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs.1
bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
§§§
(1) 1Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
aAnträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
annimmt;
bsoweit die Leistungen in dem
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag
und insoweit auch eine Wartezeit verlangen;
cder Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung
eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch
abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung
einen Leistungsausschluss vereinbart;
dbei einem
Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen
Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss
ermittelten Risikozuschlag verlangen;
eder
Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
2Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer
wechseln will, höher oder umfassender
sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer
vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines
Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif
hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.
3Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.
(2) (2) 1Im Falle der Kündigung des Vertrags zur
privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen
Abschluss eines neuen Vertrags bei einem
anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer
vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser
die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den
neuen Versicherer überträgt.
2Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(3) (2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.
(4) (2) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
§§§
(1) 1Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der
Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer
ein Krankenversicherungsverhältnis, das
für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
2Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) 1Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer
binnen drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld-
oder eine Pflegekrankenversicherung sowie
eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht
kündigen.
2Die Kündigung ist unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist
nicht zu vertreten.
3Macht der Versicherungsnehmer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer
die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
4Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
5Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) 1Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
kann der Versicherungsnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung
des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt
verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
Personen oder Tarife erklärt.
3In diesen Fällen kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers
zugegangen ist.
(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der
Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine
Pflicht aus § 193 Abs.3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen,
wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte
Person einen neuen Vertrag abschließt, der
dieser Pflicht genügt.
2Die Kündigung wird erst wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne
Unterbrechung versichert ist.
§§§
(1) 1Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung,
die eine Pflicht nach § 193 Abs.3 Satz 1 erfüllt, ist
durch den Versicherer ausgeschlossen.
2Darüber hinaus
ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,
Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung
durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die
Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder
Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann.
3Sie ist
weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-
Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung
besteht.
4Eine Krankentagegeldversicherung,
für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der
Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
(2) 1Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung
oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres
kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
(3) 1aWird eine Krankheitskostenversicherung oder
eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen
Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam
gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt,
die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären;
1bdie Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
zu leisten.
2Die versicherten Personen
sind vom Versicherer über die Kündigung und das
Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren.
3Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt
hat.
(4) 1Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags,
der Schutz gegen das Risiko Krankheit
enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen die Krankenversicherung unter
Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche
gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung
fortsetzen können.
2Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) 1Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
insgesamt oder für einzelne versicherte
Personen, gilt Absatz 1 entsprechend.
2Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
3Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag
und wird kein neuer Versicherungsnehmer
benannt, sind die versicherten Personen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen.
4Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem
Recht Kenntnis erlangt hat.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
§§§
1Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person abgewichen werden.
2Für die Kündigung
des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die
Schrift oder die Textform vereinbart werden.
§§§
T-3 | Schlussvorschriften | 209-215 |
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Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.
§§§
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) 1Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
a) 6 200 000 Euro Bilanzsumme,
2Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl.I S.1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl.L 193 vom 18.7.1983, S.1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.
§§§
(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden
die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
§ 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.
(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.
§§§
Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
§§§
(1) 1aDie Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern
und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen
und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern
und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften
und Behörden erfolgen;
1bsie ist nur
zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung
des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht
erforderlich ist und die betroffene Person eine
Einwilligung erteilt hat.
(2) 1Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann
vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden.
2aDie betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1
zu unterrichten;
2bsie kann der Erhebung widersprechen.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinn des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkennen.
2Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
3aDie Beteiligten
können diese Schlichtungsstelle anrufen;
3bdas
Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Antworten und Vorschläge oder Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind und in organisatorischer und fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfüllen können.
(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind verpflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder einen Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 und Versicherungsberater zu beantworten.
(4) 1Die anerkannten Schlichtungsstellen können von
dem Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 oder
Versicherungsberater ein Entgelt erheben.
2Bei offensichtlich
missbräuchlichen Beschwerden kann auch
von dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt
werden.
3Die Höhe des Entgeltes muss im Verhältnis
zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen
sein.
(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
§§§
(1) 1Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder
der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
2Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs.2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§§§
aIst ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd’s
vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen
worden und ist ein inländischer Gerichtsstand
gegeben, so können Ansprüche daraus
gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im
Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten
Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer
geltend gemacht werden;
bein darüber erzielter
Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag
beteiligten Versicherer.
§§§
Anlage (F) |
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WiderrufsbelehrungWiderrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] F-1 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs.1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben F-2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: F-3 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von ...] F-4. F-5 Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zB Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. (Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) F-6 |
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Gestaltungshinweise:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am Satzende Folgendes einzufügen: „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“.
Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.
Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, zB im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach Ausgestaltung: „den im Antrag/im ... auf Seite .../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag“.
Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“
Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.
VVG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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§§§