BewG (5) |
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1 17 63 95 157 A1 A3 A5 [ « ] [ I ] [ » ] A7 A15 A19 A21 A23 A25 A26 | [ ] |
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz (F) | ||
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A. Allgemeines (F) |
(1) 1Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2§ 29 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des landund forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs.1 Nr.2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) 1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne
des § 99 Abs.1 Nr.1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu
ermitteln.
2§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit
dem Grundstück genutzt wird.
3§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs.2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs.2 zu ermitteln.
(5) 1Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs.2 zu ermitteln.
§§§
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (F) | ||
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I. Allgemeines | 158 |
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.
2Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) 1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft.
2Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter
einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
2Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
1Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und
die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare
Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen
Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen gehören.
2Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich
genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch
nicht berührt,
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
§§§
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) 1Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets
in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
2Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
§§§
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
(2) 1Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Landund Forstwirtschaft umfasst
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
2Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr.1 Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20.Dezember 2007 (BGBl.I S.3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) 1Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind.
2Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich
genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten
von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag
für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen
bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
§§§
(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
§§§
(1) 1Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
2Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft fortführt.
3Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil
sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland
jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten.
4Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs.7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) 1Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs.2
Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt
die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert
nach § 166.
2Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich
zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im
Sinne des § 158 Abs.2 Satz 2 verwendet wird.
(4) 1Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 5) dem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen
bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit
dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166.
2Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen.
2Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn.
3Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(2) 1Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte.
2Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz
der Zinsaufwendungen abgegolten.
3Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der
Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde
zu legen.
(3) 1Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit
(EGE).
2Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen
Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl.EG Nr.L 220 S.1), zuletzt geändert
durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl.EU Nr.L 127 S.48), in der jeweils
geltenden Fassung heranzuziehen.
3Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten
Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die
Betriebsform zu bestimmen.
4Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren,
so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen
zuzuordnen ist:
5Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt.
6Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
(4) 1Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen.
2Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
3Die Ertragsklassen bestimmen sich für
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
4Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).
(5) 1Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung
bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform).
2Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.
(6) 1Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen.
2Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.
(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.
(8) 1Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann.
2Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.
(11) 1Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren.
2Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13) 1Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen
Nutzungen einzubeziehen.
2aWirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in
die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören;
2bdies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht
Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen gehören.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
§§§
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) 1Der für den Wert des Grund und Bodens im
Sinne des § 158 Abs.3 Satz 1 Nr.1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der
Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens.
2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE
nach § 163 Abs.3 Satz 4 Nr.1 bis 3 zu berücksichtigen.
3Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) 1Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens.
2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs.3 Satz 4 Nr.1 bis 3 zu berücksichtigen.
3Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(6) 1Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern.
2Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
§§§
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
(3) aWeist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine
Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser
Wert anzusetzen;
b§ 166 ist zu beachten.
§§§
(1) Im Falle des § 162 Abs.3 oder Abs.4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
1ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs.3 Satz 1 Nr.1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten
zu bewerten.
2§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (2).
3Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um
10 Prozent zu mindern;
1sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 158 Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten.
2Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte
um 10 Prozent zu mindern.
§§§
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen.
2Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund
des § 199 Abs.1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
§§§
(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs.2),
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs.8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs.9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs.7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs.2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
(4) 1Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim
Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen.
2Dabei ist
1der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude
oder ein Anteil daran (§ 158 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer
zuzurechnen.
2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens
nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs.3 Satz 1 Nr.3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten
Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen
Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung aufzuteilen;
der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten
(§ 164 Abs.4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen.
2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(5) 1Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen.
2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe
der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(6) 1Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen.
2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
§§§
II. Besonderer Teil (F) | 169 | |
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a) Landwirtschaftliche Nutzung (F) |
(1) 1Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
nicht mehr als 10 Vieheinheiten | |
nicht mehr als 7 Vieheinheiten | |
nicht mehr als 6 Vieheinheiten | |
nicht mehr als 3 Vieheinheiten | |
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder
gehalten werden.
2Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) 1Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten.
2Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des
Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen
Nutzung zu rechnen.
3Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.
4Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) 1Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
2Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer
Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
3Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.
2Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(5) 1Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige
eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden
können.
§§§
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
§§§
b) Forstwirtschaftliche Nutzung (F) |
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1Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt.
2Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
§§§
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs.1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
§§§
c) Weinbauliche Nutzung (F) |
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(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
§§§
d) Gärtnerische Nutzung (F) |
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(1) 1Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs.1 bestimmt.
2Dabei sind die zum 15.September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) 1Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs.1 bestimmt.
2Dabei sind die zum 30.Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu
Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.
§§§
Že) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (F) |
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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
§§§
C. Grundvermögen (F) | ||
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I. Allgemeines (F) |
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen),
auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
2Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich
zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen
und Verstrebungen.
§§§
Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
§§§
II. Unbebaute Grundstücke (F) |
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(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
3aGebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder
sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;
3bdie Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) 1Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden
können, gilt das Grundstück als unbebaut.
2Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge
von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
§§§
1Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten
(§ 196 des Baugesetzbuchs).
2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen
nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
3Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom
Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war.
4Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten
vergleichbarer Flächen abzuleiten (2).
§§§
III. Bebaute Grundstücke (F) |
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(1) 1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.
2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte
Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
§§§
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
(2) 1Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
2Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohnund Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) 1Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit
so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist.
2Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen
Zugang haben.
3Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts
notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind.
4Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
§§§
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr.2 genannten Grundstücke,
§§§
(1) 1Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke).
2Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) 1Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.
2Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf
das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
§§§
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) 1Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks.
2Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
3Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen.
2Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) 1aDer Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt;
1bdies ergibt den Gebäudereinertrag.
2Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188)
zu Grunde zu legen.
3Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen
Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und
möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu
berücksichtigen.
(3) 1Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
2Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer
des Gebäudes.
3Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes
am Bewertungsstichtag ermittelt.
4Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen
eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt
haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen.
5Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.
§§§
(1) 1Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu
zahlen ist.
2Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) 1Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen.
2Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für
Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
3Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
§§§
(1) aBewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher
Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden
Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten
und das Mietausfallwagnis;
bdurch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen
anzusetzen.
2Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff des Baugesetzbuchs
keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten
nach Anlage 23 auszugehen.
§§§
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) 1Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze.
2Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
§§§
(1) 1Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist
der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt
vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
2Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen,
und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert
abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) 1Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.
2Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen.
2Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.
3Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.
4Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die
darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten
und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit
dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(2) 1Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen.
2Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes
am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt.
3Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden
früheren oder späteren Baujahr auszugehen.
4Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
§§§
(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs.3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.
(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
§§§
IV. Sonderfälle (F) |
---|
1Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit
des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln.
2aMit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit
der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten;
2bdie
hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht
weniger als 0 Euro betragen (2).
§§§
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) 1Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und
2Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) 1Der angemessene Verzinsungsbetrag des
Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes,
der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,
auf den Bodenwert nach § 179.
2Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze
zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
(5) 1Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert
nach § 190.
2Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur
teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil
des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs.4 zu mindern.
§§§
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) 1In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks.
2Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) 1Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen.
2aDer Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz
nach § 193 Abs.4 und der Restlaufzeit des
Erbbaurechts ermittelt;
2ber ist Anlage 26 zu entnehmen.
3aAls Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen;
3bsie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) aDer Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks
entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des
Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts
durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt;
ber ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag
abzuzinsen.
§§§
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.
(2) 1Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet.
2Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts
zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage
21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt.
3§ 185 Abs.3 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
4Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Abs.2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen
Gesamtnutzungsdauer.
5§ 190 Abs.2 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts.
2aDer Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit
vom Zinssatz nach § 193 Abs.4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt;
2ber ist Anlage 26 zu entnehmen.
3Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt
sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte
jährliche Entgelt.
§§§
(1) 1Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind.
2Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
§§§
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25.März 1997 (BGBl.I S.726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.April 2004 (BGBl.I S.630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
§§§
V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (F) |
---|
1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.
2Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs.1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
§§§
D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (F) |
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(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs.2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs.2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
§§§
(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs.1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs.1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
§§§
(1) 1Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag.
2Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) 1Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei
vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten.
2Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht
abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen,
wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist.
3Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag.
Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) 1Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend
verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen.
2Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder
durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den
früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen.
3Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
§§§
(1) 1aZur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert);
1bdabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen
und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt.
2Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
a) 1Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen
oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien
Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen.
2Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung
zu berücksichtigen.
3Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
zu bemessen.
4Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn
für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme
der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs.2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs.2 bis 4;
a) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.1 Satz 4 und Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
c) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d) 1ein angemessener Unternehmerlohn, soweit
in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher
berücksichtigt worden ist.
2Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung
bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung
erhalten würde.
3Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand
für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige
des Eigentümers berücksichtigt werden;
e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs.2 bis 4;
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
(2) 1In den Fällen des § 4 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes
ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen.
2Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
§§§
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent.
(2) 1Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren
Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.
2Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche
Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
3Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.
4Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.
§§§
Schlussbestimmungen (F) |
---|
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
§§§
(1) (3) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl.I S.2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31.Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) (4) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) (5) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
§§§
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§§§