Fussnoten | [ ] |
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Zu § 11 BewG |
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§ 11 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.13a Nr.1iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt.
2Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend.
3Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die zum
geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
In § 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.
3Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke (1).
§§§
Zu § 12 BewG |
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In § 12 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 12 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet.
2Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend.
3Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem
Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu
erstatten hat.
4Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung
geregelt werden.
§§§
Zu § 13 BewG |
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In § 13 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 14 BewG |
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In § 14 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen.
§§§
Zu § 15 BewG |
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In § 15 Abs.1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 19 BewG |
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§ 19 Abs.3 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75),
bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb;
§§§
Zu § 40 BewG |
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In § 40 Abs.5 wurden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 41 BewG |
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In § 41 Abs.1 Nr.1 und Abs.2a wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 47 BewG |
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In § 47 Satz 3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 51a BewG |
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In § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wurde das Wort „zuständigen“ durch das Wort „landwirtschaftlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.3 iVm Art.14 Abs.1 des LSV-Neuordnungsgesetzes vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
§§§
Zu § 55 BewG |
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In § 55 Abs.4 Satz 4 und Abs.9 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 55 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 55 Abs.4 Satz 1 und 3, Abs.5 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.12 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 63 BewG |
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In § 63 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.21 iVm Art.28 Abs.4 des Jahresteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 64 BewG |
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In § 64 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.115 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 75 BewG |
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In § 75 Abs.2 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 79 BewG |
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In § 79 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 81 BewG |
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In § 81 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 81 Satz 2 wurde das Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.12 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 82 BewG |
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In § 82 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 86 BewG |
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In § 86 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 86 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 90 BewG |
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In § 90 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 92 BewG |
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In § 92 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 93 BewG |
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In § 93 Abs.2 wurden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 95 BewG |
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In § 95 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDas Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören;
1b§ 99 bleibt unberührt.
2Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht anzusetzen.
§§§
Zu § 97 BewG |
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In § 97 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden in dem Klammerzusatz nach dem Wort „Haftung“ ein Komma sowie die Wörter „Europäische Gesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 97 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) Der Wert des Betriebsvermögens von Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr.5 ist wie folgt auf die Gesellschafter aufzuteilen:
Wirtschaftsgüter und Schulden im Sinne des Absatzes 1 Nr.5 Satz 2 sind dem jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert des Betriebsvermögens enthalten sind.
Die Kapitalkonten aus der Steuerbilanz der Gesellschaft mit Ausnahme der Kapitalkonten aus den Sonderbilanzen sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.
Der nach Berücksichtigung der Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummern 1 und 2 verbleibende Wert des Betriebsvermögens ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.
Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus den Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummern 1 und 2 und dem anteiligen Unterschiedsbetrag nach Nummer 3 den Anteil am Wert des Betriebsvermögens.
§ 97 Abs.1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 97 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 98a BewG |
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§ 98a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Wert des Betriebsvermögens wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 103) gekürzt wird.
2Die §§ 4 bis 8 sind nicht anzuwenden.
§§§
Zu § 99 BewG |
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§ 99 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück.
2Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen.
3Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück.
4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz der in § 97 Abs.1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
§§§
Zu § 104 BewG |
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In § 104 Abs.7 und 12 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 104 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs.1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, kann eine Pensionsverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Absätze abgezogen werden.
(2) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen werden, wenn und soweit
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
(3) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abgezogen werden
vor Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Pensionszusage erteilt worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30.Lebensjahr vollendet hat,
nach Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.
(4) Pensionsverpflichtungen, bei denen der Teilwert der Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung an den Träger der Insolvenzsicherung zu ermitteln ist (§ 10 Abs.3 Nr.1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der jeweils geltenden Fassung) sind höchstens mit dem Teilwert nach § 6a Abs.3 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.
(5) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 4 fallen, sind anzusetzen,
wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (Pensionsanwartschaften), höchstens mit dem Betrag, der nach den folgenden Absätzen zu ermitteln ist,
wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit dem aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente.
(6) 1Die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Altersrente ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2a und 3a, zu entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht.
2Dabei ist von der Jahresrente auszugehen, die von dem Pensionsberechtigten bis zur Vollendung seines 63.Lebensjahres nach Maßgabe der
Pensionszusage erworben werden kann.
3§ 6a Abs.3 Nr.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
4Als zurückliegende Dienstzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Bewertungsstichtag, als Gesamtdienstzeit der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des 63.Lebensjahres.
5Als Beginn des Dienstverhältnisses kann frühestens das
Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30.Lebensjahr vollendet hat.
6Die maßgebende Dienstzeit ist jeweils auf volle Jahre aufoder
abzurunden.
(7) Ist für den Beginn der Pensionszahlung die Vollendung eines anderen als des 63.Lebensjahres vorgesehen, so ist für jedes Jahr der Abweichung nach unten ein Zuschlag von 7 Prozent (1) und für jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Abschlag von 5 Prozent (1) bis zum vollendeten 65.Lebensjahr und von 3 Prozent (1) für jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.
(8) 1Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem Pensionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11, Spalten 2a und 3a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.
2Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.
(9) 1Die Anwartschaft auf lebenslängliche Invalidenrente ist wie die Anwartschaft auf Altersrente zu behandeln.
2Neben einer Anwartschaft auf Altersrente kann eine
Anwartschaft auf Invalidenrente nicht berücksichtigt werden.
(10) 1Die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterbliebenenrente ist
bei noch tätigen Pensionsberechtigten mit dem aus Anlage 10, Spalte 2b oder 3b, zu entnehmenden Vielfachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht,
bei vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Pensionsberechtigten mit dem aus Anlage 11, Spalte 2b oder 3b, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.
2Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
(11) Eine neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente ist mit dem aus Anlage 12 zu entnehmenden Vielfachen der den Hinterbliebenen des Pensionsberechtigten zustehenden Jahresrente anzusetzen.
(12) 1Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapitalleistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Betrags 10 Prozent (1) der Kapitalleistung als Jahresrente anzusetzen.
2Die Absätze 6 bis 11 gelten entsprechend.
(13) Die Absätze 4 bis 12 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die auf Grund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung geleistet werden und bei denen nicht sämtliche Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen, sind abzugsfähig, soweit die Leistungen bereits vor dem 1.Januar 1981 begonnen haben.
§§§
Zu § 109 BewG |
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§ 109 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze sind bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
§§§
Zu § 121 BewG |
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In § 121 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 125 BewG |
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In § 125 Abs.7 Nr.2 Buchstabe f und i wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 129a BewG |
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In § 129a Abs.1 und 2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 131 BewG |
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In § 131 Abs.2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 133 BewG |
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In § 133 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu Abschnitt 4 BewG |
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Die Überschrift von Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 138 BewG |
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§ 138 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.1 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
(1) 1Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen vom 1.Januar 1935
oder 1.Januar 1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirtschaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erbschaftsteuer ab 1.Januar 1996 und bei der
Grunderwerbsteuer ab 1.Januar 1997 nicht mehr angewendet.
2Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte werden abweichend von § 19 Abs.1 und § 126 Abs.2 land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1.Januar 1996 festgestellt.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs.1 Nr.2 sind die land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) 1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs.1 Nr.1 sind Grundstückswerte abweichend von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs.2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln.
2§ 70 gilt mit der Maßgabe, daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen
oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück
einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wertverhältnisse zum 1.Januar 1996 gelten für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31.Dezember 2006.
(5) 1Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung).
2In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen
über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über den Gewerbebetrieb;
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist.
3Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß.
(6) 1Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.
2Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.
§§§
Zu § 143 BewG |
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In § 143 Abs.3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 145 BewG |
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§ 145 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind.
2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
3aGebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;
3bdie Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist
nicht entscheidend.
4Im Bau befindlich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück
Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe eingebracht worden sind, die zur
planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
§ 145 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.2 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aBefinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut;
1bals unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs.2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs.3) weniger als 1 vom Hundert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.
§ 145 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1986, BGBl.I S.2253, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.Dezember 1996, BGBl.I S.2049, geändert worden ist).
2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch auf den 1.Januar 1996 zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
3Weist der Steuerpflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.
§ 145 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) 1Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung).
§ 145 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
4Besteht für den Gutachterausschuss keine Verpflichtung, nach § 196 des Baugesetzbuchs einen Bodenrichtwert zu ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
§§§
Zu § 146 BewG |
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§ 146 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4).
2Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben.
3aBetriebskosten (§ 27 Abs.1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen;
3bfür Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden.
4Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.
§ 146 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.2 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet,tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete.
2aDie übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird;
2bBetriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.
3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
§ 146 Abs.7 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.8 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.2 c) und d) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.
In § 146 Abs.4 Satz 1 und Abs.5 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 147 BewG |
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In § 147 Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 148 BewG |
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§ 148 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.4 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, beträgt der Wert des belasteten Grundstücks das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses.
2Der Wert des Erbbaurechts ist der nach § 146 oder § 147 ermittelte Wert des Grundstücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten Werts des belasteten Grundstücks.
3aDas Recht auf den Erbbauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht anzusetzen;
3bdementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
(2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund und Boden entsprechend anzuwenden.
§§§
Zu § 148a BewG |
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§ 148a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.5 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 149 BewG |
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§ 149 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.4 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch nicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre.
2Von diesem Wert sind 80 vom Hundert als Gebäudewert anzusetzen.
3Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs.3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert
hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen
Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht.
4Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.
§§§
Zum 5.Abschnitt BewG |
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Nach § 150 wurde der Fünfte Abschnitt mit den §§ 151 bis 156 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 151 BewG |
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§ 151 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 151 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
1. Grundbesitzwerte (§ 138),
2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96) oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs.1a),
§ 151 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den Gewerbebetrieb;
aüber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist;
bbeim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft.
§ 151 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Gesondert festgestellte Grundbesitzwerte sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die
erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
2Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende
Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch
Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
§ 151 Abs.1 Nummer 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.3 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
der Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 3),
In § 151 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 1 Nr.1 bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
Zu Abschnitt 4 BewG |
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Die Überschrift von Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 152 BewG |
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§ 152 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu § 153 BewG |
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§ 153 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 153 Abs.2 Satz 2 wurde der Klammerzusatz „(§ 97 Abs.1a)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 153 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
Zu § 154 BewG |
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§ 154 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 154 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 154 Abs.1 Nummer 2 wurde am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
Zu § 155 BewG |
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§ 155 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 155 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung gelten nicht.
§§§
Zu § 156 BewG |
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§ 156 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zu Abschnitt 6 BewG |
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Abschnitt 6 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt A BewG |
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Abschnitt 6 Unterabschnitt A wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 157 BewG |
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Der bisherige § 151 wurde § 157, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.8 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 157 wurde ersetzt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt B BewG |
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Abschnitt 6 Unterabschnitt B wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 158 BewG |
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§ 152 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Der bisherige § 152 wurde § 158 und sein Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.8 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 158 wurde ersetzt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.Dezember 2006 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31.Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) (1) § 97 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals zum 1.Januar 2006 anzuwenden.
§§§
Zu § 159 BewG |
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§ 159 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 160 BewG |
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§ 160 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 161 BewG |
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§ 161 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 162 BewG |
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§ 162 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 163 BewG |
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§ 163 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 164 BewG |
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§ 164 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 165 BewG |
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§ 165 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 166 BewG |
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§ 166 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 166 Abs.2 Nummer 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zu § 167 BewG |
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§ 167 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 168 BewG |
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§ 168 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 II. BewG |
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Die Überschrift Abschnitt 6 II. wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 II. a) BewG |
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Die Überschrift Abschnitt 6 II. a) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 169 BewG |
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§ 169 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 170 BewG |
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§ 170 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 II. b) BewG |
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Die Überschrift Abschnitt 6 II. b) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 171 BewG |
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§ 171 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 172 BewG |
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§ 172 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 II. c) BewG |
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Die Überschrift Abschnitt 6 II. c) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 173 BewG |
---|
§ 173 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 II. d) BewG |
---|
Die Überschrift Abschnitt 6 II. d) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 174 BewG |
---|
§ 174 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 II. e) BewG |
---|
Die Überschrift Abschnitt 6 II. e) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 175 BewG |
---|
§ 175 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt C BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt B wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt C I. BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt c I. wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 176 BewG |
---|
§ 176 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 177 BewG |
---|
§ 177 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt C II. BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt c II. wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 178 BewG |
---|
§ 178 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 179 BewG |
---|
§ 179 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 179 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
4Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt C III. BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt c III. wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 180 BewG |
---|
§ 180 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 181 BewG |
---|
§ 181 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 182 BewG |
---|
§ 182 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 183 BewG |
---|
§ 183 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 184 BewG |
---|
§ 184 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 185 BewG |
---|
§ 185 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 186 BewG |
---|
§ 186 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 187 BewG |
---|
§ 187 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 188 BewG |
---|
§ 188 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 189 BewG |
---|
§ 189 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 190 BewG |
---|
§ 190 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 191 BewG |
---|
§ 191 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt C IV. BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt c IV. wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 192 BewG |
---|
§ 192 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 192 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zu § 193 BewG |
---|
§ 193 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 194 BewG |
---|
§ 194 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 195 BewG |
---|
§ 195 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 196 BewG |
---|
§ 196 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 197 BewG |
---|
§ 197 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt C V. BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt c V. wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 198 BewG |
---|
§ 198 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Abschnitt 6 Unterabschnitt D BewG |
---|
Abschnitt 6 Unterabschnitt D wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 199 BewG |
---|
§ 199 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 200 BewG |
---|
§ 200 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 201 BewG |
---|
§ 201 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 202 BewG |
---|
§ 202 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu § 203 BewG |
---|
§ 203 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zu Teil 3 BewG |
---|
Teil 3 einschließlich Überschrift wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 204 BewG |
---|
§ 157 wurde § 204 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 205 BewG |
---|
§ 158 wurde § 205 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§ 205 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.4 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 205 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
§ 205 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.10 Nr.5 a) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 205 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.10 Nr.5 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zur Anlage 1 BewG |
---|
Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
Tierart | 1 Tier- ... VE | |
Pferde |
| |
Pferde unter 3 Jahren | 0,70 | |
Rindvieh |
| |
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr |
0,30 | |
Schafe |
| |
Schafe unter 1 Jahr |
0,05 | |
Ziegen | 0,08 | |
Schweine |
| |
Ferkel |
0,02 | |
Geflügel |
| |
Legehennen |
0,02 | |
Anlage 1 |
§§§
§§§
Zur Anlage 9 BewG |
---|
In Anlage 9 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Anlage 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
1aDer Kapitalwert ist nach der "Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88;
1bGebietsstand seit dem 3.Oktober 1990 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent (1) errechnet worden.
2Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
Vollendetes | Männer | Frauen |
0 |
17,908 |
18,136 |
Anlage 9 |
§§§
Zur Anlage 9a BewG |
---|
In Anlage 9a wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.18 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
Zur Anlage 10 BewG |
---|
Die Anlagen 10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.5 iVm Art.32 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
Lebensalter in | Anwartschaft | ||||
Männern | Frauen | ||||
auf |
auf |
auf |
auf |
||
(1) |
(2a) |
(2b) |
(3a) |
(3b) |
bis 31 |
3,5 |
1,3 |
4,1 |
0,3 | |
Anlage 10 |
§§§
§§§
Zur Anlage 11 BewG |
---|
Die Anlagen 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.5 iVm Art.32 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
Lebensalter in | Anwartschaft | ||||
Männern | Frauen | ||||
auf |
auf |
auf |
auf |
||
(1) |
(2a) |
(2b) |
(3a) |
(3b) |
bis 31 |
1,7 |
0,7 |
2,0 |
0,2 | |
Anlage 10 |
§§§
§§§
Zur Anlage 12 BewG |
---|
Die Anlagen 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.5 iVm Art.32 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
Lebensalter in Jahren, dem der | Männer | Frauen | |
bis 20 |
1,8 |
0,2 | |
Anlage 12 |
§§§
§§§
Zur Anlage 13 BewG |
---|
Die Anlagen 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.5 iVm Art.32 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
Lebensalter in Jahren, dem der | Männer | Frauen | |
bis 20 |
12,4 |
16,5 | |
Anlage 13 |
§§§
§§§
Zur Anlage 14 BewG |
---|
Anlage 14 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 15 BewG |
---|
Anlage 15 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In der Anlage 15 wurden in der Spalte 2 die Wörter „Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blößen“ durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zur Anlage 15a BewG |
---|
Anlage 15a wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 16 BewG |
---|
Anlage 16 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 17 BewG |
---|
Anlage 17 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 18 BewG |
---|
Anlage 18 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 19 BewG |
---|
Anlage 19 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Anlage 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.10 Nr.7 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
Alpakas: Damtiere: Geflügel: Kaninchen: Lamas: Pferde: Rindvieh: Schafe: Schweine: Strauße: Ziegen: Geflügel: Kaninchen: Rindvieh: Schweine: |
0,08 0,1 0,08 |
VE VE VE |
§§§
§§§
Zur Anlage 20 BewG |
---|
Anlage 20 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 21 BewG |
---|
Anlage 21 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 22 BewG |
---|
Anlage 22 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 23 BewG |
---|
Anlage 23 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 24 BewG |
---|
Anlage 24 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Teil II der Anlage 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.10 Nr.8 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zur Anlage 25 BewG |
---|
Anlage 25 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
Zur Anlage 26 BewG |
---|
Anlage 26 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In der Anlage 26 wurde die Zeile 60 eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.13 Nr.7 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
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