zu Art.40   GG  
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Wahl von Präsident, Stellvertreter und Schriftführer  (Absatz 1 Satz 1)

    (Kein Eintrag)

§§§



Geschäftsordnungsermächtigung   (Absatz 1 Satz 2)

    (Kein Eintrag)

§§§



Hausrecht und Polizeigewalt   (Absatz 2 Satz 1)

  1. Die Ermächtigung zum Erlass eines Hausverbots durch den Bundestagspräsidenten und der Hausordnung der Bundestags folgt unmittelbar aus dem in Art.40 II 1 GG verbürgten Hausrecht des Bundestagspräsidenten. (vgl VG Berlin, U, 18.06.01, - 27_A_344/00 - Hausverbot - NJW_02,1063 -66)

  2. Das Hausrecht des Bundestagspräsidenten dient unmittelbar der Aufrechterhaltung und Wahrung des Hausfriedens für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und hat präventiven Charakter. Ein Hausverbot ist deshalb nur unter ordnungrechtlichen Gesichtspunkten zur Abwehr konkreter Gefahren zulässig. Deshalb kann ein Hausverbot nicht als Sanktion für einen begangenen Ordnungsverstoß (hier: ungenehmigte Filmaufnahmen) ausgesprochen werden. (vgl VG Berlin, U, 18.06.01, - 27_A_344/00 - Hausverbot - NJW_02,1063 -66)

  3. Im öffentlichen Interesse iSd § 28 II Nr.1 VwVfG ist eine sofortige Entscheidung vor allem dann notwendig, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte oder damit verbundene öffentliche Interesse ganz oder partiell vereitelt zu werden droht. Die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung ist dabei im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht nur im Sinne zeitlicher Unaufschiebbarkeit, sondern allgemein im Sinne einer Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen zu verstehen. (vgl VG Berlin, U, 18.06.01, - 27_A_344/00 - Hausverbot - NJW_02,1063 -66)

  4. Die Funktion der Anhörung besteht darin, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zu geben, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde die Stellungnahmen bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht und sich spätestens in ihrer Begründung damit auseinandersetzt. Danach kann die Anhörung ihren verfahrensrechtlichen Zweck prinzpiell nur dann erfüllen, wenn sie vor Erlass der Verwaltungsakt erfolgt. (vgl VG Berlin, U, 18.06.01, - 27_A_344/00 - Hausverbot - NJW_02,1063 -66)

  5. Eine nachträgliche Heilung gemäß § 45 II VwVfG kann folglich nur dann eintreten, wenn die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann. Das setzt voraus, dass die Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufene Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern darüber hinaus zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbst kritisch zu überdenken. (vgl VG Berlin, U, 18.06.01, - 27_A_344/00 - Hausverbot - NJW_02,1063 -66 )

§§§



Durchsuchungen und Beschlagnahme   (Absatz 2 Satz 2)

    (Kein Eintrag)

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