zu Art.38 GG | ||
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Der Bundesgesetzgeber hat bei der Konkretisierung der verfassungskräftigen Wahlgrundsätze einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesverfassungsgericht kann nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat. (vgl BVerfG, U, 01.08.53, - 1_BvR_281/53 - Unterschriftenquorum - BVerfGE_3,19 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Nachwahl im Bundeswahlgesetz. (vgl BVerfG, B, 21.04.09, - 2_BvC_2/06 - Nachwahl - = RS-BVerfG-Nr.09.007 = www.BVerfG.de)
Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt. (vgl BVerfG, B, 03.07.57, - 2_BvR_9/56 - Listenwahl - BVerfGE_7,63 = www.DFR/BVerfGE)
§ 48 Abs.1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, nach dem bei der Nachfolge für Ausgeschiedene Abgeordnete diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei ausgeschieden sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl. (vgl BVerfG, B, 03.07.57, - 2_BvR_9/56 - Listenwahl - BVerfGE_7,63 = www.DFR/BVerfGE)
Die in Art.28 Abs.1 Satz 2 und Art.38 Abs.1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)
Die Grundsätze der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)
Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)
§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. (vgl BVerfG, U, 03.07.08, - 2_BvC_1/07 - Zuwachs an Zweitstimmen - = RS-BVerfG-Nr.08.023 = www.BVerfG.de)
Das Recht auf Teilnahme am Volksentscheid nach Art.29 Abs.3 entsteht erst, wenn der Bundesgesetzgeber das Neugliederungsgesetz beschlossen hat. Es ist etwas anderes als das Recht auf Wahlen, so daß die Anführung des Art.38 GG in § 90 Abs.1 BVerfGG nicht im Wege der Analogie auf das Recht zur Teilnahme am Volksentscheid ausgedehnt werden kann, und die Verfassungsbeschwerde zur Verfolgung dieses Rechts nicht gewährt ist. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE)
Eine Gesamtwahl, bei der verschiedene Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zusammengefaßt werden, die es aber erlaubt, in beliebiger Anzahl aus den Wahlvorschlägen Namen zu streichen, verstößt nicht gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvC_4/04 - Wahlprüfungsverfahren - = RS-BVerfG-Nr.09.002 = www.BVerfG.de)
Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich der Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl BVerfGE 103,111 <132 f.> ). Einer Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Wahlkampfäußerungen von Regierungsmitgliedern zur seinerzeitigen Haushaltslage des Bundes, zur Einhaltung der Defizitgrenze der Europäischen Union, zur finanziellen Situation der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, zu Steuererhöhungen, zur Beteiligung am Irakkrieg und zur Abschaltung eines Atomkraftwerks anhand der aufgezeigten Maßstäbe bedarf es nach Ablauf der Wahlperiode nicht mehr, da es sich um in der Vergangenheit liegende, situationsbezogene Aussagen handelt. (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvC_4/04 - Wahlprüfungsverfahren - = RS-BVerfG-Nr.09.002 = www.BVerfG.de)
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art.38 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 und Abs.2 GG gebietet,dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. (vgl BVerfG, B, 03.03.09, - 2_BvC_3/07 - Elektronische Wahlgeräte - = RS-BVerfG-Nr.09.006 = www.BVerfG.de)
Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. (vgl BVerfG, B, 03.03.09, - 2_BvC_3/07 - Elektronische Wahlgeräte - = RS-BVerfG-Nr.09.006 = www.BVerfG.de)
Wahlfehler können nicht nur von amtlichen Wahlorganen begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Aus Art.21 und 38 GG folgt, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen. (vgl BVerfG, U, 01.08.53, - 1_BvR_281/53 - Unterschriftenquorum - BVerfGE_3,19 = www.DFR/BVerfGE)
Bestimmungen, die darauf abzielen, nur echte politische Parteien und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer zur Wahl zuzulassen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl BVerfG, U, 01.08.53, - 1_BvR_281/53 - Unterschriftenquorum - BVerfGE_3,19 = www.DFR/BVerfGE)
Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig; sie können aber den Gleichheitsgrundsatz verletzen, wenn sie ein gewisses Maß überschreiten. (vgl BVerfG, U, 01.08.53, - 1_BvR_281/53 - Unterschriftenquorum - BVerfGE_3,19 = www.DFR/BVerfGE)
Politische Parteien haben die Möglichkeit, das Recht auf gleiche Chancen bei Zulassung zur Wahl im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verfolgen. (vgl BVerfG, U, 01.08.53, - 1_BvR_281/53 - Unterschriftenquorum - BVerfGE_3,19 = www.DFR/BVerfGE)
Das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz vom 7.Mai 1956 ist mit den in Art.38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. (vgl BVerfG, B, 03.07.57, - 2_BvR_9/56 - Listenwahl - BVerfGE_7,63 = www.DFR/BVerfGE)
Das Gebot einer freien Kandidatenaufstellung und ihr Nachweis, der die Beachtung dieses Gebotes sicherstellt, gehören zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Wahl. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)
Zu den in §§ 21 Abs.1 bis 4 und 6, 27 BWahlG normierten Anforderungen an die Kandidatenaufstellung durch politische Parteien gehört auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)
Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)
Teilnahme- und stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG sind alle im jeweiligen Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder; wo die Parteimitgliedschaft geführt wird, ist nicht entscheidend. Es begründet einen Wahlfehler, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Einladung der teilnahmeberechtigten Parteiangehörigen unterlassen. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)
Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten durch die Mitglieder- oder die Vertreterversammlung einer Partei hat zur Voraussetzung, daß sich bei mehreren Bewerbern eine Auswahl an den Kriterien der Persönlichkeit und des politischen Programms des Kandidaten orientieren kann. Aus diesem Grund wird es regelmäßig notwendig sein, daß die Kandidaten sich persönlich in gebotener Zusammenfassung vorstellen und programmatische Aussagen machen können. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)
Politische Parteien können die angebliche Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens nur im Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen (BVerfGE_4,27). (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 - Unterschriftsquorum - BVerfGE_12,132 -134 )
Zu Sinn und Zweck der Unterschriftenquoren bei Wahlvorschlagsrecht und ihrer verfassungsmäßigen Begrenzungen. (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 - Unterschriftsquorum - BVerfGE_12,132 -134 = RS-BVerfG Nr.61.004 )
Auch gegen das Erfordernis der polizeilichen Beglaubigung der Unterschriften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. a[ (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 - Unterschriftsquorum - BVerfGE_12,132 -134 = RS-BVerfG Nr.61.004)
§§§
Die gesetzliche Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen mit Einkommenscharakter für Abgeordnete mit besonderen Funktionen ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Landtag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft. (vgl BVerfG, U, 21.07.00, - 2_BvH_3/91 - Funktionszulage - BVerfGE_102,224 = www.DFR/BVerfGE)
Die Regelungsmacht des Parlaments in eigenen Angelegenheiten wird - soweit Funktionszulagen in Rede stehen - durch Art.38 Abs.1 GG eingeschränkt. Das auf Art.38 Abs.1 Satz 1 GG fußende Freiheitsgebot des Art.38 Abs.1 Satz 2 GG verlangt, die Abgeordneten in Statusfragen formal gleich zu behandeln, damit keine Abhängigkeiten oder Hierarchien über das für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unabdingbare Maß hinaus entstehen. (vgl BVerfG, U, 21.07.00, - 2_BvH_3/91 - Funktionszulage - BVerfGE_102,224 = www.DFR/BVerfGE)
Um eine der Freiheit des Mandats und der Statusgleichheit der Abgeordneten entsprechende, von sachfremden Einflüssen freie politische Willensbildung zu gewährleisten, ist die Zahl der mit Zulagen bedachten Funktionsstellen auf wenige politisch besonders herausgehobene parlamentarische Funktionen zu beschränken. (vgl BVerfG, U, 21.07.00, - 2_BvH_3/91 - Funktionszulage - BVerfGE_102,224 = www.DFR/BVerfGE)
Art.48 Abs.3 in Verbindung mit Art.38 Abs.1 GG verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sogenannten Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßgige finazielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Zur privilegienfeindlichen Demokratie. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Privilegierung beamteter Abgeordneter. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Entschädigungsfestlegung durch den Landtag. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Steuerfreiheit von Diäten. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Vereinbarkeit verschiedener Regelungen des LTG mit dem GG. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Aus Art.46 Abs.2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art.46 Abs.2 iVm Art.38 Abs.1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt. (vgl BVerfG, U, 17.12.01, - 2_BvE_2/00 - Pofalla II - BVerfGE_104,310 = www.bverfg.de und BVerfG, U, 17.12.01, - 2_BvE_2/00 - Pofalla II - BVerfGE_104,310 = www.bverfg.de)
Der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten ist auch berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird. Er gestattet nur in Ausnahmefällen die Einführung eines Verfahrens, mit dem der Bundestag zur Wahrung seiner Integrität und politischen Vertrauenswürdigkeit ein der Wahl vorausliegendes Verhalten von Abgeordneten untersuchen will. (vgl BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 - Stasi-Fall Gysi - NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36 = www.DFR/BVerwGE.de)
Der Bundestag durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der Bundesrepublik ein Verfahren einführen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS / AfNS überprüft werden. (vgl BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 - Stasi-Fall Gysi - NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36 = www.DFR/BVerwGE.de)
Ein solches Verfahren muß von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Dem betroffenen Abgeordneten müssen Beteiligungsrechte eingeräumt sein, die ihm gestatten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abschließende Auskunft über den ermittelten Sachverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Rechnung tragen. (vgl BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 - Stasi-Fall Gysi - NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36 = www.DFR/BVerwGE.de)
Eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand sind und deren Gesellschaftszweck auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gerichtet ist, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann von Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil haben (Art.84 Abs.1 S.1 BremVerf), an der Erledigung einer Angelegenheit, die Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft ist, ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse haben (Art.84 Abs.1 S.2 Nr.2 BremVerf). Das gilt auch dann, wenn bei einer solchen Kapitalgesellschaft ein Gewinn ausgeschlossen ist. (vgl. BremStGH, E 18.02.77 - ST 1/76 - Kapitalgesellschaft, NJW 77,2307)
Freiheit der Mandatsausübung
"... Das Mitwirkungsverbot des Art.84 BremVerf. läßt die Stellung des Abgeordneten in der Freiheit der Ausübung seines Mandats, wie sie in den vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften umrissen ist, allerdings nicht unangetastet. Gleichwohl können aus dem Grundsatz der Freiheit der Mandatsausübung keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art.84 hergeleitet werden...
... Mit Art.84 BV hat der Verfassungsgeber einen Konflikt zwischen dem Grundsatz der Freiheit der Abgeordneten in der Mandatsausübung und dem Grundsatz der Uneigennützigkeit der Mandatsausübung zugunsten der Ausschaltung von persönlicher Interessen in Beratungen und Entscheidungen des Parlaments entschieden. Der Eingriff ist aus dem wohlverstandenen Interesse des Gemeinwohls legitimiert. ... die übrigen Verfassungsgeber haben bei Interessenkollisionen i.S.d. Art.84 BV den Grundsatz der freien Mandatsausübung den Vorang eingeräumt.
... Das Mitwirkungsverbot des Art.84 abs.1 BremV für Abgeordnete der Bremer Bürgerschaft (Landtag) hat als Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit der Mandatsausübung Ausnahmecharakter."(vgl. BremStGH, E 18.02.77 - ST 1/76 - Kapitalgesellschaft, NJW 77,2307, 2307)
Haushaltsplan
"... Bei den Haushaltsberatungen ist der Ausschluß des Abgeordneten von Beratung und Beschlußfassung über Titel, Kapitel, Einzelpläne und den gesamten Haushalt nur insoweit notwendig und berechtigt, wie im Einzelfall ein Eigeninteresse vorliegt und in Widerspruch zum Gemeininteresse treten kann.
... Ein Abgeordneter ist nicht allein deshalb an der Mitwirkung bei der 1. und 2. Lesung des Haushaltsgesetzes gehindert, weil er hinsichtlich einzelner Titel, Kapitel oder Einzelpläne des Haushaltsgesetzes gemäß Art.84 BremV betroffen war." (vgl. BremStGH, E 18.02.77 - ST 1/76 - Kapitalgesellschaft, NJW 77,2307, 2309)
GG Art.3 Abs.1, GG Art.28 Abs.1 S.2, GG Art.137 Abs.1; (NS) GO § 35 Abs.2
Art.137 Abs.1 GG ermächtigt den niedersächsischen Gesetzesgeber nicht, Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt von der Wählbarkeit in den Rat der Gemeinde auszuschließen. Der aus seinem Amt ausgeschiedene Beamte ist nicht mehr Teil der Exektutive; er ist nicht Beamter iS des Art.137 Abs.1 GG. Art.137 Abs.1 GG läßt einen - auch zeitlich begrenzten - rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) nicht zu. (vgl. BVerfG, B 07.04.81 - 2 BvR 1210/80 - Hauptverwaltungsbeamter, NJW 81,2047)
§§§
§§§
Wahlberechtigung und Wählbarkeit (Absatz 2)
(Kein Eintrag)
§§§
Gesetzlicher Regelungsvorbehalt (Absatz 3)
(Kein Eintrag)
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