zu Art.46 GG | ||
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Aus Art.46 Abs.2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art.46 Abs.2 iVm Art.38 Abs.1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt. (vgl BVerfG, U, 17.12.01, - 2_BvE_2/00 - Pofalla II - BVerfGE_104,310 = www.bverfg.de)
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Rspr zu Art.46 GG | [ ] |
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