zu Art.41   GG  
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Wahlprüfung   (Absatz 1 Satz 1)

  1. Wahlfehler können nicht nur von amtlichen Wahlorganen begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zu den in §§ 21 Abs.1 bis 4 und 6, 27 BWahlG normierten Anforderungen an die Kandidatenaufstellung durch politische Parteien gehört auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Teilnahme- und stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG sind alle im jeweiligen Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder; wo die Parteimitgliedschaft geführt wird, ist nicht entscheidend. Es begründet einen Wahlfehler, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Einladung der teilnahmeberechtigten Parteiangehörigen unterlassen. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten durch die Mitglieder- oder die Vertreterversammlung einer Partei hat zur Voraussetzung, daß sich bei mehreren Bewerbern eine Auswahl an den Kriterien der Persönlichkeit und des politischen Programms des Kandidaten orientieren kann. Aus diesem Grund wird es regelmäßig notwendig sein, daß die Kandidaten sich persönlich in gebotener Zusammenfassung vorstellen und programmatische Aussagen machen können. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Eine Gesamtwahl, bei der verschiedene Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zusammengefaßt werden, die es aber erlaubt, in beliebiger Anzahl aus den Wahlvorschlägen Namen zu streichen, verstößt nicht gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Mandatsverlust   (Absatz 1 Satz 2)

    (Kein Eintrag)

§§§



Beschwerde an das BVerfG   (Absatz 2)

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Gesetzlicher Regelungsvorbehalt   (Absatz 3)

    (Kein Eintrag)

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