zu Art.50 GG  
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Aufgabe des Bundesrates

  1. Art.50 GG umreißt nur grundsätzlich die besondere Funktion des Bundesrats als eines Verfassungsorgans des Bundes. Er schließt nicht aus, daß ein einfaches Bundesgesetz weitere Formen der Einflußnahme der Länder auf die Bildung des Bundeswillens einführt, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften des Grundgesetzes entgegenstehen oder Kompetenzen des Bundes ihrer Natur nach unbeschränkbar sind. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Länder wirken durch den Bundesrat nicht unmittelbar an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit, sondern vermittelt durch die aus dem Kreis der Landesregierungen stammenden Mitglieder des Bundesrates. Die Länder werden jeweils durch ihre anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten. (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = www.bverfg.de)

  3. Für ein Rechtsverhältnis, das vom föderalistischen Prinzip beherrscht ist, gilt nicht die im Geltungsbereich des demokratischen Prinzips beheimatete Regel, daß die Mehrheit entscheidet, sondern der Grundsatz der Einstimmigkeit. Wo ein Bundesgesetz das Einvernehmen der Länder mit einem Bundesorgan fordert, genügt daher die Zustimmung der Mehrheit der Länder nicht. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Aus dem föderalistischen Prinzip folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, daß die Glieder des Bundes sowohl einander als auch dem größeren Ganzen und der Bund den Gliedern die Treue halten und sich verständigen ("Rechtspflicht zu bundesfreundlichem Verhalten"). Ein aus sachfremden Motiven erhobener, daher unsachlicher und in diesem Sinne willkürlicher Widerspruch eines Landes ist deshalb rechtlich unerheblich. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Sachgerecht ist eine Verteilung von Bundeswohnungsbaumitteln auf die Länder nur, wenn dabei ausschließlich Gesichtspunkte berücksichtigt werden, deren Berücksichtigung deshalb gerechtfertigt erscheint, weil sie in einer inneren, natürlichen Beziehung zu der zu lösenden Aufgabe stehen, wenn sie also dem Sinn und Zweck der zu schaffenden Ordnung gemäß sind. Die Frage, ob dieser Grundsatz verletzt ist, ist eine Rechtsfrage. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

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