zu Art.48 GG  
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Wahlvorbereitungsurlaub   (Absatz 1)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Mandatsausübungsschutz   (Absatz 2 Satz 1)

  1. Art.48 Abs.2 GG verbietet unter anderem weder einschränkende Regelungen hinsichtlich der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats, die ihren Ursprung außerhalb des Rechtskreises der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben, noch sozialadäquate Behinderungen. Der Anwendungsbereich des Art.48 Abs.2 GG wird insbesondere nur durch eine Regelung berührt, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und Mandatsausübung hat. (vgl BVerfG, B, 21.09.76, - 2_BvR_350/75 - Kirchliches Amt - BVerfGE_42,312 = www.DFR/BVerfGE)

  2. § 1 BremKG regelt eine innere Angelegenheit der Kirche, die jedenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung im staatlichen Zuständigkeitsbereich entfaltet. Ihr steht deshalb eine Schranke des für alle geltenden Gesetze (Art.140 GG iVm Art.137 Abs.3 WRV) nicht entgegen. (vgl BVerfG, B, 21.09.76, - 2_BvR_350/75 - Kirchliches Amt - BVerfGE_42,312 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Was innerhalb der staatlichen Verfassung die Rücksicht auf das Gewaltenteilungsprinzip an Einschränkungen der Abgeordnetenfreiheit rechtfertigt (Art.48 Abs.2 GG iVm Art.137 Abs. 1 GG), erscheint auch gerechtfertigt in Rücksicht auf die Integrität des kirchlichen Amtes. Die Regelung in § 1 BremKG läßt sich also rechtfertigen mit einem Analogiebeschluß aus Art.137 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 21.09.76, - 2_BvR_350/75 - Kirchliches Amt - BVerfGE_42,312 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Auch soweit § 1 BremKG sich auf Kirchenbeamte bezieht, begegnet er keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 21.09.76, - 2_BvR_350/75 - Kirchliches Amt - BVerfGE_42,312 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Kündigungsverbot   (Absatz 2 Satz 2)

§§§



Entschädigungsanspruch   (Absatz 3 Satz 1)

  1. Aus der in Art.48 Abs.3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbunden Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamtenarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes gemessen ist. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerrung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelung gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, Diäten- oder Beamtengesetzen enthalten sind. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Art.48 Abs.3 in Verbindung mit Art.38 Abs.1 GG verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sogenannten Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßgige finanzielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art.20 GG) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Zur privilegienfeindlichen Demokratie. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordnetendiäten - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Zur Privilegierung beamteter Abgeordneter. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordnetendiäten - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Zur Entschädigungsfestlegung durch den Landtag. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordnetendiäten - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Zur Steuerfreiheit von Diäten. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Zur Vereinbarkeit verschiedener Regelungen des saarländischen LTG mit dem GG. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

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Verkehrsmittelbenutzungsrecht   (Absatz 3 Satz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Geseztlicher Regelungsvorbehalt   (Absatz 3 Satz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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